Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 400/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 479/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Damenschneiderin erlernt (Prüfung 1967) und war zuletzt von 1989 bis 1995 in diesem Berufsbereich versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1995 bis 2000 hat sie als Zeitungszustellerin gearbeitet. Seit 03.07.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit, abwechselnd mit Arbeitslosigkeit.
Am 04.07.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Chirurgen Dr.L. , den Nervenarzt Dr.N. und den Internisten Dr.B. , die zusammenfassend zu dem Ergebnis kamen, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zeitweise auch mittelschwere körperliche Belastungen, in Vollschicht ausüben könne; die Arbeiten sollten möglichst im Wechselrhythmus erfolgen, nicht ausschließlich im Stehen. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.11.2000 ab, weil die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Während des Vorverfahrens unterzog sie sich vom 06.02. bis 27.02.2001 einer stationären Heilmaßnahme in der P.-Klinik in Bad D ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig (wohl für die Tätigkeit der Zeitungsausträgerin), ansonsten sollten leichte Arbeiten in Vollschicht zumutbar sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.2001 zurück. Die Klägerin könne weiterhin in Vollschicht arbeiten und sei nach ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.05.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, das erwerbsmindernde Ausmaß der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.G. und des Orthopäden Dr.K. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.L. das Gutachten vom 27.11.2001 erstattet. Er hat die Klägerin für fähig erachtet, regelmäßig leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Zum gleichen Ergebnis kam der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. im Gutachten vom 08.04.2002. Auch der auf Antrag der Klägerin angehörte Neurologe Dr.F. hat im Gutachten vom 16.09.2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten angenommen. Die Klägerin hat dazu weitere Arztberichte und den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 20.08.2002 vorgelegt, in dem ihr ein GdB von 30 zuerkannt wurde; für die Zeit ab 28.02.2005 beträgt der GdB 50 (lt. Bescheid vom 01.12.2005).
Mit Urteil vom 28.05.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) - abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig, was aufgrund der Aussagen dreier unabhängiger Sachverständiger feststehe. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Als bisheriger Beruf sei der der Zeitungsausträgerin anzusehen. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin vom Beruf der Damenschneiderin gelöst habe, sei sie aber nicht gehindert, auch diesen Beruf weiterhin auszuüben. Bei der Tätigkeit einer Damenschneiderin handle es sich um eine in geschlossenen Räumen zu verrichtende leichte körperliche Arbeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.09.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU. Zumindest liege bei ihr BU vor, denn als bisheriger Beruf sei nicht der der Zeitungsausträgerin, sondern der der Damenschneiderin anzusehen. Aus diesem Beruf sei sie gesundheitsbedingt ausgeschieden. Dies könne durch die letzte Arbeitgeberin bestätigt werden. Der Senat hat einen Befundbericht der Allgemeinärzte Dr.G. und Dr.S. zum Verfahren beigenommen; diese haben auch die bei ihnen vorhandenen ärztlichen Unterlagen beigefügt, u.a. Berichte des Radiologen Dr.G. , des Orthopäden Dr.K. , des Internisten Dr.S. , des Radiologen Dr.P. , des Klinikums N. und des Dr.H ... Des Weiteren wurde ein Befundbericht des Nervenarztes Dr.S. beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 27.09.2005 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Als Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen beeinträchtigen, hat er genannt: Schmerzsymptomatik im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Gelenke, Kopfschmerzen, depressive Störung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck. Als Gesundheitsstörungen von untergeordneter, nicht zusätzlich belastender Bedeutung wurden genannt: Schwellneigung des linken Beines, erhöhtes Thrombose- und Embolierisiko, Gastritis, Refluxösophagitis, Lungenfunktionseinschränkung, Stressinkontinenz, Neigung zu erniedrigten Leukozytenzahlen, Übergewicht. Die Klägerin könne trotz ihrer zahlreichen Beschwerden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen, auch weiterhin vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie könne nicht mehr zu körperlich schweren und langanhaltend mittelschweren Arbeiten herangezogen werden. Aus ärztlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin ihre früheren Tätigkeiten als Damenschneiderin und Zeitungsausträgerin wieder aufnehme, sofern bei der erstgenannten Tätigkeit das Arbeitstempo selbst bestimmt werden könne und die zuletzt genannte Tätigkeit auf das früher übliche Maß von zwei bis drei Stunden begrenzt bleibe. Darüber hinaus könne sie beispielsweise auch Arbeiten als Montiererin, Stanzerin, Sortiererin, Telefonistin oder Pförtnerin verrichten. Auf Antrag der Klägerin hat der Chirurg Dr.M. das weitere Gutachten vom 27.04.2006 erstattet. Er ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin bei der täglichen Arbeit keiner zeitlichen Beschränkung bedürfe, sofern die Berufstätigkeit in körperlicher Hinsicht leicht und in nervlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich belastend sei. Er teile insofern die Ansicht aller Vorgutachter. Es bestünden aus seiner Sicht auch keine Bedenken, dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit als Damenschneiderin wieder aufnehme. Die Klägerin hat sich zur Begutachtung geäußert. Sie hat unter Vorlage einer Auskunft aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit zur Tätigkeit der Damenschneiderin die Auffassung vertreten, dass sie diesen Beruf allein aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit als Damenschneiderin nicht gesundheitsbedingt aufgegeben hat und dass somit als Hauptberuf weiterhin der der Zeitungsausträgerin maßgeblich sei; dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin als Damenschneiderin wieder oder weiterhin arbeiten könne.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.05.2003 und des Bescheides vom 07.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Hilfsweise beantragt er die Anhörung von Frau Y. W. zum Beweis der Tatsache, dass die Berufungsführerin das von 1989 bis 1995 bestehende Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen (Beschwerden der Wirbelsäule) gekündigt hat.
Weiterhin beantragt er hilfsweise die Anhörung von Prof. Dr.U.B. , Oberarzt der Neurologischen Klinik W. zum Beweis der Tatsache, dass er der Berufungsführerin schon anlässlich eines Klinikaufenthaltes im August 1994 die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Damenschneiderin wegen der schon damals bestehenden Wirbelsäulenproblematik empfohlen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg sowie die ärztlichen Unterlagen des Dr.S. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen EU oder auch wegen BU im Sinne der §§ 44, 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat in Auswertung der Gutachten von Dr.L. , Dr.H. und Dr.F. sämtliche Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet berücksichtigt und leistungsmäßig zutreffend bewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin auch den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf der Damenschneiderin weiterhin ausüben kann. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren lässt keine Abweichung von diesem gefundenen Ergebnis zu. Zwei weitere Begutachtungen durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. und den Chirurgen Dr.M. haben ebenfalls ergeben, dass die Klägerin sowohl in ihrem Beruf als Damenschneiderin wie auch in einer Reihe von Verweisungstätigkeiten weiterhin in Vollschicht arbeiten kann. Vermieden werden sollen lediglich länger dauernde Zwangshaltungen und übermäßige nervliche Belastung (z.B. bei stressbetonten Akkord- oder Fließbandarbeiten), was sich auch mit der von der Klägerin vorgelegten Berufsbeschreibung vereinbaren lässt. Die Ausführungen des arbeitsmedizinisch überaus erfahrenen Sachverständigen Dr.M. sind für den Senat überzeugend, ein Zweifel an der getroffenen Leistungsbeurteilung ist nicht angebracht. Bei dem sich danach ergebenden Leistungsbild kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Damenschneiderin, die sie übrigens nur halbtags ausgeübt hatte, gesundheitsbedingt aufgegeben hat (konkrete Nachweise dafür fehlen); denn dieser Beruf erschöpft sich nicht in den Arbeiten einer Industrieschneiderin mit zwangsläufiger Akkord- und Fließbandbelastung. Auf dem Arbeitsmarkt gibt es vielmehr Stellen als Änderungs- und Reparaturschneiderin in entsprechenden Kleinbetrieben oder in Mode- und Textilhäusern. Tätigkeitsinhalt sind u.a. Korrekturen und Ausbesserungen an fehlerhaft gearbeiteten Nähten, erneuern von Futterstoffen und Innentaschen, Längen und Kürzen von Oberbekleidung aller Art, Erweitern und enger machen von Hosen- und Rockbünden sowie generell Ausführen von Näharbeiten an schwer zugänglichen Stellen mit anschließendem Bügeln. Die Arbeiten sind überwiegend von Hand, teilweise auch mit der Nähmaschine im Sitzen zu verrichten; Bügeln erfolgt gewöhnlich im Stehen, fällt aber regelmäßig nur kurzfristig an. Meist handelt es sich um Zeitlohnarbeiten, die keinem ausgeprägten Zeitdruck unterliegen. Für derartige Schneiderarbeiten, die körperlich nur leichte Anforderungen stellen und auch einen gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung wie auch des Arbeitstempos erlauben, ist die Klägerin nach wie vor geeignet. Nach den Feststellungen des arbeitsmedizinischen Sachverständigen kann sie im betriebsüblichen Rahmen arbeiten, ohne dass es zusätzlicher Pausenregelung oder sonstiger Ausnahmeregelungen bedarf. Das vorstehend aufgezeigte Berufsbild einer Änderungsschneiderin ergibt sich für den Senat aus zahlreichen Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung, insbesondere aber auch aus der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts z.B. in den Urteilen vom 05.11.1997 (Az: L 19 Ar 896/90) und vom 06.12.2001 (Az: L 19 RJ 595/99). Bei weiterhin gegebener vollschichtiger Einsetzbarkeit im erlernten Beruf bedarf es auch nicht der Benennung oder Diskussion konkreter Verweisungstätigkeiten. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem SG auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in ihrem erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf der Schneiderin in der speziellen Ausprägung einer Änderungs- oder Reparaturschneiderin weiterhin einsatzfähig ist. Für den Senat besteht auch kein Zweifel, dass es für diese spezielle Berufstätigkeit Arbeitsplätze in hinreichender Zahl gibt. Die Klägerin ist demnach weder berufsunfähig noch erfüllt sie die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Den von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen war nicht stattzugeben. Der Anhörung der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, Frau W. , bedurfte es nicht. Ganz abgesehen davon, dass die Befragung medizinischer Laien zu berufsbezogenen Gesundheitsstörungen wohl keine objektiv verwertbaren Erkenntnisse erbringen wird, kommt es auf die Motive (seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers), die 1995 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt hatten, nicht an, denn die Klägerin ist noch oder wieder in der Lage, im Beruf der Schneiderin - wie ausgeführt - zu arbeiten. Ebensowenig bedurfte es der Anhörung von Prof.Dr.B. von der Neurologischen Universitätsklinik W ... Unabhängig davon, ob dieser der Klägerin im Jahre 1994 den Rat gegeben hat (und dies aus der Erinnerung bestätigen könnte), die Tätigkeit als Damenschneiderin aufzugeben, kommt es auch darauf deswegen nicht an, weil die Klägerin, wie festgestellt, in diesem Beruf weiterhin arbeiten kann. Der vorliegende Arztbrief vom 13.09.1994, unterzeichnet u.a. von Dr.B. , enthält im Übrigen nach der Diagnosestellung keinen Hinweis auf ein Wirbelsäulen-Leiden der Klägerin und auch keine Empfehlung für oder gegen einen beruflichen Einsatz.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Damenschneiderin erlernt (Prüfung 1967) und war zuletzt von 1989 bis 1995 in diesem Berufsbereich versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1995 bis 2000 hat sie als Zeitungszustellerin gearbeitet. Seit 03.07.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit, abwechselnd mit Arbeitslosigkeit.
Am 04.07.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Chirurgen Dr.L. , den Nervenarzt Dr.N. und den Internisten Dr.B. , die zusammenfassend zu dem Ergebnis kamen, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zeitweise auch mittelschwere körperliche Belastungen, in Vollschicht ausüben könne; die Arbeiten sollten möglichst im Wechselrhythmus erfolgen, nicht ausschließlich im Stehen. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.11.2000 ab, weil die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Während des Vorverfahrens unterzog sie sich vom 06.02. bis 27.02.2001 einer stationären Heilmaßnahme in der P.-Klinik in Bad D ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig (wohl für die Tätigkeit der Zeitungsausträgerin), ansonsten sollten leichte Arbeiten in Vollschicht zumutbar sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.2001 zurück. Die Klägerin könne weiterhin in Vollschicht arbeiten und sei nach ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.05.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, das erwerbsmindernde Ausmaß der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.G. und des Orthopäden Dr.K. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.L. das Gutachten vom 27.11.2001 erstattet. Er hat die Klägerin für fähig erachtet, regelmäßig leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Zum gleichen Ergebnis kam der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. im Gutachten vom 08.04.2002. Auch der auf Antrag der Klägerin angehörte Neurologe Dr.F. hat im Gutachten vom 16.09.2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten angenommen. Die Klägerin hat dazu weitere Arztberichte und den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 20.08.2002 vorgelegt, in dem ihr ein GdB von 30 zuerkannt wurde; für die Zeit ab 28.02.2005 beträgt der GdB 50 (lt. Bescheid vom 01.12.2005).
Mit Urteil vom 28.05.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) - abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig, was aufgrund der Aussagen dreier unabhängiger Sachverständiger feststehe. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Als bisheriger Beruf sei der der Zeitungsausträgerin anzusehen. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin vom Beruf der Damenschneiderin gelöst habe, sei sie aber nicht gehindert, auch diesen Beruf weiterhin auszuüben. Bei der Tätigkeit einer Damenschneiderin handle es sich um eine in geschlossenen Räumen zu verrichtende leichte körperliche Arbeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.09.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU. Zumindest liege bei ihr BU vor, denn als bisheriger Beruf sei nicht der der Zeitungsausträgerin, sondern der der Damenschneiderin anzusehen. Aus diesem Beruf sei sie gesundheitsbedingt ausgeschieden. Dies könne durch die letzte Arbeitgeberin bestätigt werden. Der Senat hat einen Befundbericht der Allgemeinärzte Dr.G. und Dr.S. zum Verfahren beigenommen; diese haben auch die bei ihnen vorhandenen ärztlichen Unterlagen beigefügt, u.a. Berichte des Radiologen Dr.G. , des Orthopäden Dr.K. , des Internisten Dr.S. , des Radiologen Dr.P. , des Klinikums N. und des Dr.H ... Des Weiteren wurde ein Befundbericht des Nervenarztes Dr.S. beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 27.09.2005 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Als Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen beeinträchtigen, hat er genannt: Schmerzsymptomatik im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Gelenke, Kopfschmerzen, depressive Störung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck. Als Gesundheitsstörungen von untergeordneter, nicht zusätzlich belastender Bedeutung wurden genannt: Schwellneigung des linken Beines, erhöhtes Thrombose- und Embolierisiko, Gastritis, Refluxösophagitis, Lungenfunktionseinschränkung, Stressinkontinenz, Neigung zu erniedrigten Leukozytenzahlen, Übergewicht. Die Klägerin könne trotz ihrer zahlreichen Beschwerden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen, auch weiterhin vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie könne nicht mehr zu körperlich schweren und langanhaltend mittelschweren Arbeiten herangezogen werden. Aus ärztlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin ihre früheren Tätigkeiten als Damenschneiderin und Zeitungsausträgerin wieder aufnehme, sofern bei der erstgenannten Tätigkeit das Arbeitstempo selbst bestimmt werden könne und die zuletzt genannte Tätigkeit auf das früher übliche Maß von zwei bis drei Stunden begrenzt bleibe. Darüber hinaus könne sie beispielsweise auch Arbeiten als Montiererin, Stanzerin, Sortiererin, Telefonistin oder Pförtnerin verrichten. Auf Antrag der Klägerin hat der Chirurg Dr.M. das weitere Gutachten vom 27.04.2006 erstattet. Er ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin bei der täglichen Arbeit keiner zeitlichen Beschränkung bedürfe, sofern die Berufstätigkeit in körperlicher Hinsicht leicht und in nervlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich belastend sei. Er teile insofern die Ansicht aller Vorgutachter. Es bestünden aus seiner Sicht auch keine Bedenken, dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit als Damenschneiderin wieder aufnehme. Die Klägerin hat sich zur Begutachtung geäußert. Sie hat unter Vorlage einer Auskunft aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit zur Tätigkeit der Damenschneiderin die Auffassung vertreten, dass sie diesen Beruf allein aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit als Damenschneiderin nicht gesundheitsbedingt aufgegeben hat und dass somit als Hauptberuf weiterhin der der Zeitungsausträgerin maßgeblich sei; dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin als Damenschneiderin wieder oder weiterhin arbeiten könne.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.05.2003 und des Bescheides vom 07.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Hilfsweise beantragt er die Anhörung von Frau Y. W. zum Beweis der Tatsache, dass die Berufungsführerin das von 1989 bis 1995 bestehende Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen (Beschwerden der Wirbelsäule) gekündigt hat.
Weiterhin beantragt er hilfsweise die Anhörung von Prof. Dr.U.B. , Oberarzt der Neurologischen Klinik W. zum Beweis der Tatsache, dass er der Berufungsführerin schon anlässlich eines Klinikaufenthaltes im August 1994 die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Damenschneiderin wegen der schon damals bestehenden Wirbelsäulenproblematik empfohlen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg sowie die ärztlichen Unterlagen des Dr.S. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen EU oder auch wegen BU im Sinne der §§ 44, 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat in Auswertung der Gutachten von Dr.L. , Dr.H. und Dr.F. sämtliche Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet berücksichtigt und leistungsmäßig zutreffend bewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin auch den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf der Damenschneiderin weiterhin ausüben kann. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren lässt keine Abweichung von diesem gefundenen Ergebnis zu. Zwei weitere Begutachtungen durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. und den Chirurgen Dr.M. haben ebenfalls ergeben, dass die Klägerin sowohl in ihrem Beruf als Damenschneiderin wie auch in einer Reihe von Verweisungstätigkeiten weiterhin in Vollschicht arbeiten kann. Vermieden werden sollen lediglich länger dauernde Zwangshaltungen und übermäßige nervliche Belastung (z.B. bei stressbetonten Akkord- oder Fließbandarbeiten), was sich auch mit der von der Klägerin vorgelegten Berufsbeschreibung vereinbaren lässt. Die Ausführungen des arbeitsmedizinisch überaus erfahrenen Sachverständigen Dr.M. sind für den Senat überzeugend, ein Zweifel an der getroffenen Leistungsbeurteilung ist nicht angebracht. Bei dem sich danach ergebenden Leistungsbild kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Damenschneiderin, die sie übrigens nur halbtags ausgeübt hatte, gesundheitsbedingt aufgegeben hat (konkrete Nachweise dafür fehlen); denn dieser Beruf erschöpft sich nicht in den Arbeiten einer Industrieschneiderin mit zwangsläufiger Akkord- und Fließbandbelastung. Auf dem Arbeitsmarkt gibt es vielmehr Stellen als Änderungs- und Reparaturschneiderin in entsprechenden Kleinbetrieben oder in Mode- und Textilhäusern. Tätigkeitsinhalt sind u.a. Korrekturen und Ausbesserungen an fehlerhaft gearbeiteten Nähten, erneuern von Futterstoffen und Innentaschen, Längen und Kürzen von Oberbekleidung aller Art, Erweitern und enger machen von Hosen- und Rockbünden sowie generell Ausführen von Näharbeiten an schwer zugänglichen Stellen mit anschließendem Bügeln. Die Arbeiten sind überwiegend von Hand, teilweise auch mit der Nähmaschine im Sitzen zu verrichten; Bügeln erfolgt gewöhnlich im Stehen, fällt aber regelmäßig nur kurzfristig an. Meist handelt es sich um Zeitlohnarbeiten, die keinem ausgeprägten Zeitdruck unterliegen. Für derartige Schneiderarbeiten, die körperlich nur leichte Anforderungen stellen und auch einen gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung wie auch des Arbeitstempos erlauben, ist die Klägerin nach wie vor geeignet. Nach den Feststellungen des arbeitsmedizinischen Sachverständigen kann sie im betriebsüblichen Rahmen arbeiten, ohne dass es zusätzlicher Pausenregelung oder sonstiger Ausnahmeregelungen bedarf. Das vorstehend aufgezeigte Berufsbild einer Änderungsschneiderin ergibt sich für den Senat aus zahlreichen Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung, insbesondere aber auch aus der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts z.B. in den Urteilen vom 05.11.1997 (Az: L 19 Ar 896/90) und vom 06.12.2001 (Az: L 19 RJ 595/99). Bei weiterhin gegebener vollschichtiger Einsetzbarkeit im erlernten Beruf bedarf es auch nicht der Benennung oder Diskussion konkreter Verweisungstätigkeiten. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem SG auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in ihrem erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf der Schneiderin in der speziellen Ausprägung einer Änderungs- oder Reparaturschneiderin weiterhin einsatzfähig ist. Für den Senat besteht auch kein Zweifel, dass es für diese spezielle Berufstätigkeit Arbeitsplätze in hinreichender Zahl gibt. Die Klägerin ist demnach weder berufsunfähig noch erfüllt sie die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Den von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen war nicht stattzugeben. Der Anhörung der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, Frau W. , bedurfte es nicht. Ganz abgesehen davon, dass die Befragung medizinischer Laien zu berufsbezogenen Gesundheitsstörungen wohl keine objektiv verwertbaren Erkenntnisse erbringen wird, kommt es auf die Motive (seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers), die 1995 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt hatten, nicht an, denn die Klägerin ist noch oder wieder in der Lage, im Beruf der Schneiderin - wie ausgeführt - zu arbeiten. Ebensowenig bedurfte es der Anhörung von Prof.Dr.B. von der Neurologischen Universitätsklinik W ... Unabhängig davon, ob dieser der Klägerin im Jahre 1994 den Rat gegeben hat (und dies aus der Erinnerung bestätigen könnte), die Tätigkeit als Damenschneiderin aufzugeben, kommt es auch darauf deswegen nicht an, weil die Klägerin, wie festgestellt, in diesem Beruf weiterhin arbeiten kann. Der vorliegende Arztbrief vom 13.09.1994, unterzeichnet u.a. von Dr.B. , enthält im Übrigen nach der Diagnosestellung keinen Hinweis auf ein Wirbelsäulen-Leiden der Klägerin und auch keine Empfehlung für oder gegen einen beruflichen Einsatz.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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