Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 152/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 269/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 83/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der Folgen einer als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1945 geborene Kläger hat nach Abschluss seiner Lehre und nur unterbrochen durch den Wehrdienst als Heizungsbauer und Installateur bis 2001 gearbeitet. Er war einem Lärmpegel von 88 dB (A) ausgesetzt. Der von der Beklagten gehörte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr.W. hielt im Gutachten vom 27.08.1997 eine erhebliche lärmverursachte Hochtoninnenschwerhörigkeit und ein sehr lästiges, ständig vorhandenes Ohrgeräusch beim Kläger für gegeben. Der prozentuale Hörverlust des Klägers aus dem Sprachaudiogramm betrug rechts 20% und links 10%, so dass er zur Bewertung des Hörverlustes links die Dreifrequenztabelle von Roeser 1980 heranzog. Es ergab sich links ein prozentualer Hörverlust aus dem Tonaudiogramm von 0%, so dass er der Bewertung die sprachaudiometrisch gemessenen 10% zugrunde legte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er folglich mit 10 v.H. Daraufhin anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1997 die Erkrankung des Klägers als BK nach Nr.2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eine Rentengewährung lehnte sie ab.
Wegen einer ab 13.03. 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers leitete die Beklagte im Juni 2001 von Amts wegen eine Prüfung zur Feststellung einer Verschlimmerung der als BK anerkannten Lärmschädigung ein. Im Gutachten vom 15.01.2002 schätzte der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr.W. die Schwerhörigkeit mit einer MdE von deutlich unter 10 v.H. und den Tinnitus mit einer MdE von 10 v.H. ein. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.K. schlug im Gutachten vom 05.02.2002 eine MdE von 15 v.H. vor. Mit Bescheid vom 06.03.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Diese hat Befundberichte des Dr.S. , Dr.H. , Dr.H. , Dr.T. , Dr.S. beigezogen und ein Gutachten des Dr.J. (Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik U.) vom 10.12.2002 eingeholt. Er hat eine beiderseitige, symmetrische, knapp geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit diagnostiziert. Die Gesamt-MdE betrage einschließlich des Tinnitus in Höhe von 5 v.H. 15 v.H. Da nur ein Teil den Einwirkungen von Berufslärm zuzurechnen sei, betrage die berufsbedingte MdE weniger als 10 v.H. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 24.07.2003 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Gutachten des Prof. Dr.H./Dr.H. (Universitäts-Hals-Nasen-Ohrenklinik W.) gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 12.10.2004 und gemäß § 106 SGG vom 14.09.2005 eingeholt sowie von Prof. Dr.S. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 18.01.2006 und Dr.C. (Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Kopf-Hals-Chirurgie M.) vom 15.05.2006/31.07.2006. Prof. Dr.H. hat ausgeführt, es besteht eine gringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Es ergibt sich aus dem Tonaudiogramm nach der Tabelle von Roesner eine 30%ige Hörminderung für das rechte Ohr und eine 15%ige Hörminderung für das linke Ohr. Aus den Ergebnissen der Sprachaudiometrie ergibt sich ein prozentualer Hörverlust von 0%. Wegen der ausreichend langen Lärmbelästigung am Arbeitsplatz ist es wahrscheinlich, dass das Ohrgeräusch und die Innenohrschwerhörigkeit mit positivem Recruitment lärmschadensbedingt ist. Die MdE beträgt 15 v.H. für die Hörminderung und 5 v.H. für das Ohrgeräusch, somit Gesamt-MdE 20 v.H.
Prof. Dr.S. hat ausgeführt, beim Kläger liegt eine neurologisch- psychiatrische Folgekrankheit auf Grund des anerkannten Tinnitus nicht vor und somit ist vom nervenärztlichen Sachgebiet her weder eine MdE für die Schwerhörigkeit als solche noch für den anerkannten Tinnitus festzustellen.
Dr.C. hat ausgeführt, nach den erhobenen Befunden und den vorliegenden Unterlagen ist seit dem ersten Audiogramm am 09.04.1996 nur eine geringfügige Verschlechterung eingetreten. Da im Tonschwellenaudiogram des ersten Lärmgutachtens vom 27.08.1997 auch das Hörschwellenaudiogramm noch etwas besser als jetzt war, wurde zu Recht die MdE mit unter 10 v.H. beurteilt. Die audiologischen Befunde im Gutachten vom 04.01.2002 ergaben nur einen diskrete Verschlechterung, so dass auch unter Berücksichtigung des Tinnitus die MdE von 10 v.H. bestätigt werden muss. Bei der Begutachtung vom 04.12.2002 zeigte sich die auch heute vorliegende knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche beträgt die Gesamt-MdE 15 v.H.
Die Beklagte hat Stellungnahmen der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Dr.B. vom 21.12.2004/10.01.2005 vorgelegt. Sie schätzte die MdE unter Berücksichtigung der lärmbedingten Hörminderung und des Tinnitus auf 10 v.H. ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2003 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab dem Ende des Verletztengeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die beim Kläger mit Bescheid vom 01.10.1997 als Berufskrankheit gemäß § 9 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) i.V.m. Nr.2301 der Anlage 1 zur BKV anerkannte Lärmschwerhörigkeit bedingt keine MdE in Höhe von 20 v.H. und damit ist ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII nicht gegeben.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RO 42/86). Die Bemessung des Grades der MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Folgen der Berufskrankheit und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, Anmerkung 5 d zu § 581 RVO). Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (BSG in SozR § 581 Nrn.23, 27). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze - entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft - zu beachten. Zwar sind diese nicht im Einzelfall bindend, sie sind aber geeignet, die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis zu bilden (BSG vom 23.04.1987, 2 RO 42/86; BSG in SozR 2.200 § 581 Nr.27). Mit ihnen wird also eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt. Ihre Anwendung dient damit zugleich der Rechtssicherheit (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Auflage, S.435). Hierzu gehören auch die Empfehlungen des HVBG für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit ("Königsteiner Merkblatt") 4. Auflage 1996.
Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.C. und Prof. Dr.S. , denen sich das Gericht anschließt, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der berufsbedingten Lärmschädigung einschließlich des vorliegenden Tinnitus auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens nicht um 20 v.H. gemindert ist. Beim Kläger besteht eine auf berufsbedingte Lärmeinwirkung zurückzuführende Innenohrhochtonschwerhörigkeit beiderseits mit Lärmempfindlichkeit und Tinnitus. Der Hörverlust beiderseits beträgt 20%. Aus den vorliegenden Sprachaudiogrammen vom 26.03.1996, 27.08.1997, 15.01.2002, 04.12.2002 ergibt sich, dass der Hörverlust im Sprachaudiogramm 20% rechts und 10% links betrug, wobei das Hörvermögen im tiefen bis mittleren Frequenzbereich erhalten war und vom Kläger ein relativ gutes Sprachverständnis erzielt werden konnte. Wegen des Hörverlustes von 20% rechts und der Einschränkung des Sprachverständnisses links auf weniger als 20%, also annähernd normal - war das Tonaudiogramm zusätzlich zu berücksichtigen. (So Hessisches LSG, 17.08.1988 HV Info 4/1989, 374). Unter Anwendung der Dreifrequenztabelle von Roeser 1980 ergab sich links ein Hörverlust von 25%. Damit liegt wie Prof. C. nachvollziehbar dargelegt hat, ein prozentualer Hörverlust von 20% beiderseits vor. Bei einem prozentualen Hörverlust von beiderseits 20% ist von einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit auszugehen. Diese ist mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S.437).
Die vom Kläger geklagten Ohrgeräusche (Tinnitus) sind nur mit einer MdE von 10 v.H. anzusetzen. Sie sind nach der überzeugenden Auffassung aller gehörten Gutachter lärmbedingt und vom Kläger glaubhaft als belästigend geschildert worden und haben sich durch audiometrische Verdeckungen objektivieren lassen. Der Tinnitus kann mit einer MdE von 10 v.H. berücksichtigt werden (Schönberger/Mehrtenns/Valentin a.a.O. S.442). Eine höhere MdE-Bewertung auf Grund zusätzlicher psychischer Befindungsstörungen war nicht möglich. Aus dem Gutachten des Prof. Dr.S. ergibt sich für den Senat überzeugend, dass beim Kläger keine psychischen Auffälligkeiten bestehen. Der Sachverständige beschreibt den Kläger eindrucksvoll als ausgewogene und emotional stabile Persönlichkeit, die in allen wichtigen Lebensbereichen eine gute psychosoziale Integration bei offensichtlich besonders guter Kommunikationsfähigkeit erkennen lässt. Ein psychiatrisches Krankheitsbild könne nicht unterstellt werden, auch habe eine Psychopharmakabehandlung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dem zufolge kann die Bewertung des Tinnitus mit einer höheren MdE als 10 v.H. nicht stattfinden.
Die MdE für die lärmbedingte Schwerhörigkeit von 10 v.H. und die MdE für den Tinnitus von 10 v.H. sind nicht zusammenzuzählen. Es ist eine Gesamt-MdE zu bilden und diese beträgt nur 15 v.H.
Dem Gutachten des Prof.Dr.H./Dr.H. ist nicht zu folgen. Der von ihm ermittelte prozentuale Hörverlust aus dem Tonaudiogramm von 30% rechts und 15% links ist nicht nachzuvollziehen, da er weder ein Tonschwellenaudiogramm noch ein Sprachaudiogramm vorgelegt hat. Die Schätzung einer MdE von 15 v.H. für die Hörminderung entbehrt daher der Grundlage. Aber selbst wenn man von einer MdE von 15 v.H. für das Hörvermögen ausgehen würde, so lässt sich auf Grund seines Gutachtens keine Gesamt-MdE von 20 v.H. bilden, denn er setzt für den Tinnitus nur eine MdE von 5 v.H. an. Da additiv nicht vorgegangen werden kann, kann auch nach seinen Ausführungen eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht werden. Das Gutachten des Prof.Dr.H. ist somit insgesamt für die Feststellung der MdE nicht verwertbar.
Dem Antrag, den Sachverständigen Prof.Dr.H./PD Dr.H. zu laden und zu den vom Kläger in der Sitzung am 09.11.2006 gestellten Fragen zu hören, war nicht zu entsprechen.
Die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, damit dieser sein schriftliches Gutachten erläutere (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO), steht grundsätzlich im Ermessen des Senats. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behndelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 SG 2/99 R). Daneben hat der Verfahrensbeteiligte nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 Satz 2, 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs.4 ZPO; § 62 SGG), das unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts besteht, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs.3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen (vgl. Urteile des BSG vom 20.08.1987 - 5a RKn 1/87 - Kompaß 1988, 77 - und vom 25.02.1982 - 4 RA 6/91 SozSich Rspr. Nr.4475 - sowie BGH, Urteil vom 10.12.1991 NJW 1992, 1459; Urteil vom 17.12.1996 - VI ZR 50/96 NJW 1997, 802 f.; Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 96/95 - NJW-RR 1997, 1487 f. - sowie BVerfG, Beschluss vom 03.02.1998 NJW 1998, 2273). Dieses Fragerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) und darf nur bei Missbrauch ausgeschlossen werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind jedoch Einschränkungen des Fragerechts der Beteiligten geboten, die ihren Grund in der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht der Richter finden (§ 103 SGG). Wenn sie nach ihrer Auffassung alles getan haben, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären, müssen sie sich, auch durch zusätzliche Fragen der Beteiligten, nicht mehr gedrängt fühlen, dem nachzugehen und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Fragen direkt an die Sachverständige zu stellen (BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 VS 2/99 R).
Ladung und Fragerecht setzen also weiteren Aufklärungsbedarf voraus. Dieser besteht nach der Überzeugung des Senates nicht, da das Gutachten des Dr.C. die MdE des Klägers zutreffend erfasst und bewertet; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Damit war dem Antrag nicht stattzugeben.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der Folgen einer als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1945 geborene Kläger hat nach Abschluss seiner Lehre und nur unterbrochen durch den Wehrdienst als Heizungsbauer und Installateur bis 2001 gearbeitet. Er war einem Lärmpegel von 88 dB (A) ausgesetzt. Der von der Beklagten gehörte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr.W. hielt im Gutachten vom 27.08.1997 eine erhebliche lärmverursachte Hochtoninnenschwerhörigkeit und ein sehr lästiges, ständig vorhandenes Ohrgeräusch beim Kläger für gegeben. Der prozentuale Hörverlust des Klägers aus dem Sprachaudiogramm betrug rechts 20% und links 10%, so dass er zur Bewertung des Hörverlustes links die Dreifrequenztabelle von Roeser 1980 heranzog. Es ergab sich links ein prozentualer Hörverlust aus dem Tonaudiogramm von 0%, so dass er der Bewertung die sprachaudiometrisch gemessenen 10% zugrunde legte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er folglich mit 10 v.H. Daraufhin anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1997 die Erkrankung des Klägers als BK nach Nr.2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eine Rentengewährung lehnte sie ab.
Wegen einer ab 13.03. 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers leitete die Beklagte im Juni 2001 von Amts wegen eine Prüfung zur Feststellung einer Verschlimmerung der als BK anerkannten Lärmschädigung ein. Im Gutachten vom 15.01.2002 schätzte der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr.W. die Schwerhörigkeit mit einer MdE von deutlich unter 10 v.H. und den Tinnitus mit einer MdE von 10 v.H. ein. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.K. schlug im Gutachten vom 05.02.2002 eine MdE von 15 v.H. vor. Mit Bescheid vom 06.03.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Diese hat Befundberichte des Dr.S. , Dr.H. , Dr.H. , Dr.T. , Dr.S. beigezogen und ein Gutachten des Dr.J. (Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik U.) vom 10.12.2002 eingeholt. Er hat eine beiderseitige, symmetrische, knapp geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit diagnostiziert. Die Gesamt-MdE betrage einschließlich des Tinnitus in Höhe von 5 v.H. 15 v.H. Da nur ein Teil den Einwirkungen von Berufslärm zuzurechnen sei, betrage die berufsbedingte MdE weniger als 10 v.H. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 24.07.2003 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Gutachten des Prof. Dr.H./Dr.H. (Universitäts-Hals-Nasen-Ohrenklinik W.) gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 12.10.2004 und gemäß § 106 SGG vom 14.09.2005 eingeholt sowie von Prof. Dr.S. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 18.01.2006 und Dr.C. (Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Kopf-Hals-Chirurgie M.) vom 15.05.2006/31.07.2006. Prof. Dr.H. hat ausgeführt, es besteht eine gringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Es ergibt sich aus dem Tonaudiogramm nach der Tabelle von Roesner eine 30%ige Hörminderung für das rechte Ohr und eine 15%ige Hörminderung für das linke Ohr. Aus den Ergebnissen der Sprachaudiometrie ergibt sich ein prozentualer Hörverlust von 0%. Wegen der ausreichend langen Lärmbelästigung am Arbeitsplatz ist es wahrscheinlich, dass das Ohrgeräusch und die Innenohrschwerhörigkeit mit positivem Recruitment lärmschadensbedingt ist. Die MdE beträgt 15 v.H. für die Hörminderung und 5 v.H. für das Ohrgeräusch, somit Gesamt-MdE 20 v.H.
Prof. Dr.S. hat ausgeführt, beim Kläger liegt eine neurologisch- psychiatrische Folgekrankheit auf Grund des anerkannten Tinnitus nicht vor und somit ist vom nervenärztlichen Sachgebiet her weder eine MdE für die Schwerhörigkeit als solche noch für den anerkannten Tinnitus festzustellen.
Dr.C. hat ausgeführt, nach den erhobenen Befunden und den vorliegenden Unterlagen ist seit dem ersten Audiogramm am 09.04.1996 nur eine geringfügige Verschlechterung eingetreten. Da im Tonschwellenaudiogram des ersten Lärmgutachtens vom 27.08.1997 auch das Hörschwellenaudiogramm noch etwas besser als jetzt war, wurde zu Recht die MdE mit unter 10 v.H. beurteilt. Die audiologischen Befunde im Gutachten vom 04.01.2002 ergaben nur einen diskrete Verschlechterung, so dass auch unter Berücksichtigung des Tinnitus die MdE von 10 v.H. bestätigt werden muss. Bei der Begutachtung vom 04.12.2002 zeigte sich die auch heute vorliegende knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche beträgt die Gesamt-MdE 15 v.H.
Die Beklagte hat Stellungnahmen der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Dr.B. vom 21.12.2004/10.01.2005 vorgelegt. Sie schätzte die MdE unter Berücksichtigung der lärmbedingten Hörminderung und des Tinnitus auf 10 v.H. ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2003 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab dem Ende des Verletztengeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die beim Kläger mit Bescheid vom 01.10.1997 als Berufskrankheit gemäß § 9 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) i.V.m. Nr.2301 der Anlage 1 zur BKV anerkannte Lärmschwerhörigkeit bedingt keine MdE in Höhe von 20 v.H. und damit ist ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII nicht gegeben.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RO 42/86). Die Bemessung des Grades der MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Folgen der Berufskrankheit und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, Anmerkung 5 d zu § 581 RVO). Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (BSG in SozR § 581 Nrn.23, 27). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze - entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft - zu beachten. Zwar sind diese nicht im Einzelfall bindend, sie sind aber geeignet, die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis zu bilden (BSG vom 23.04.1987, 2 RO 42/86; BSG in SozR 2.200 § 581 Nr.27). Mit ihnen wird also eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt. Ihre Anwendung dient damit zugleich der Rechtssicherheit (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Auflage, S.435). Hierzu gehören auch die Empfehlungen des HVBG für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit ("Königsteiner Merkblatt") 4. Auflage 1996.
Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.C. und Prof. Dr.S. , denen sich das Gericht anschließt, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der berufsbedingten Lärmschädigung einschließlich des vorliegenden Tinnitus auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens nicht um 20 v.H. gemindert ist. Beim Kläger besteht eine auf berufsbedingte Lärmeinwirkung zurückzuführende Innenohrhochtonschwerhörigkeit beiderseits mit Lärmempfindlichkeit und Tinnitus. Der Hörverlust beiderseits beträgt 20%. Aus den vorliegenden Sprachaudiogrammen vom 26.03.1996, 27.08.1997, 15.01.2002, 04.12.2002 ergibt sich, dass der Hörverlust im Sprachaudiogramm 20% rechts und 10% links betrug, wobei das Hörvermögen im tiefen bis mittleren Frequenzbereich erhalten war und vom Kläger ein relativ gutes Sprachverständnis erzielt werden konnte. Wegen des Hörverlustes von 20% rechts und der Einschränkung des Sprachverständnisses links auf weniger als 20%, also annähernd normal - war das Tonaudiogramm zusätzlich zu berücksichtigen. (So Hessisches LSG, 17.08.1988 HV Info 4/1989, 374). Unter Anwendung der Dreifrequenztabelle von Roeser 1980 ergab sich links ein Hörverlust von 25%. Damit liegt wie Prof. C. nachvollziehbar dargelegt hat, ein prozentualer Hörverlust von 20% beiderseits vor. Bei einem prozentualen Hörverlust von beiderseits 20% ist von einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit auszugehen. Diese ist mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S.437).
Die vom Kläger geklagten Ohrgeräusche (Tinnitus) sind nur mit einer MdE von 10 v.H. anzusetzen. Sie sind nach der überzeugenden Auffassung aller gehörten Gutachter lärmbedingt und vom Kläger glaubhaft als belästigend geschildert worden und haben sich durch audiometrische Verdeckungen objektivieren lassen. Der Tinnitus kann mit einer MdE von 10 v.H. berücksichtigt werden (Schönberger/Mehrtenns/Valentin a.a.O. S.442). Eine höhere MdE-Bewertung auf Grund zusätzlicher psychischer Befindungsstörungen war nicht möglich. Aus dem Gutachten des Prof. Dr.S. ergibt sich für den Senat überzeugend, dass beim Kläger keine psychischen Auffälligkeiten bestehen. Der Sachverständige beschreibt den Kläger eindrucksvoll als ausgewogene und emotional stabile Persönlichkeit, die in allen wichtigen Lebensbereichen eine gute psychosoziale Integration bei offensichtlich besonders guter Kommunikationsfähigkeit erkennen lässt. Ein psychiatrisches Krankheitsbild könne nicht unterstellt werden, auch habe eine Psychopharmakabehandlung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dem zufolge kann die Bewertung des Tinnitus mit einer höheren MdE als 10 v.H. nicht stattfinden.
Die MdE für die lärmbedingte Schwerhörigkeit von 10 v.H. und die MdE für den Tinnitus von 10 v.H. sind nicht zusammenzuzählen. Es ist eine Gesamt-MdE zu bilden und diese beträgt nur 15 v.H.
Dem Gutachten des Prof.Dr.H./Dr.H. ist nicht zu folgen. Der von ihm ermittelte prozentuale Hörverlust aus dem Tonaudiogramm von 30% rechts und 15% links ist nicht nachzuvollziehen, da er weder ein Tonschwellenaudiogramm noch ein Sprachaudiogramm vorgelegt hat. Die Schätzung einer MdE von 15 v.H. für die Hörminderung entbehrt daher der Grundlage. Aber selbst wenn man von einer MdE von 15 v.H. für das Hörvermögen ausgehen würde, so lässt sich auf Grund seines Gutachtens keine Gesamt-MdE von 20 v.H. bilden, denn er setzt für den Tinnitus nur eine MdE von 5 v.H. an. Da additiv nicht vorgegangen werden kann, kann auch nach seinen Ausführungen eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht werden. Das Gutachten des Prof.Dr.H. ist somit insgesamt für die Feststellung der MdE nicht verwertbar.
Dem Antrag, den Sachverständigen Prof.Dr.H./PD Dr.H. zu laden und zu den vom Kläger in der Sitzung am 09.11.2006 gestellten Fragen zu hören, war nicht zu entsprechen.
Die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, damit dieser sein schriftliches Gutachten erläutere (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO), steht grundsätzlich im Ermessen des Senats. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behndelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 SG 2/99 R). Daneben hat der Verfahrensbeteiligte nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 Satz 2, 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs.4 ZPO; § 62 SGG), das unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts besteht, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs.3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen (vgl. Urteile des BSG vom 20.08.1987 - 5a RKn 1/87 - Kompaß 1988, 77 - und vom 25.02.1982 - 4 RA 6/91 SozSich Rspr. Nr.4475 - sowie BGH, Urteil vom 10.12.1991 NJW 1992, 1459; Urteil vom 17.12.1996 - VI ZR 50/96 NJW 1997, 802 f.; Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 96/95 - NJW-RR 1997, 1487 f. - sowie BVerfG, Beschluss vom 03.02.1998 NJW 1998, 2273). Dieses Fragerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) und darf nur bei Missbrauch ausgeschlossen werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind jedoch Einschränkungen des Fragerechts der Beteiligten geboten, die ihren Grund in der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht der Richter finden (§ 103 SGG). Wenn sie nach ihrer Auffassung alles getan haben, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären, müssen sie sich, auch durch zusätzliche Fragen der Beteiligten, nicht mehr gedrängt fühlen, dem nachzugehen und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Fragen direkt an die Sachverständige zu stellen (BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 VS 2/99 R).
Ladung und Fragerecht setzen also weiteren Aufklärungsbedarf voraus. Dieser besteht nach der Überzeugung des Senates nicht, da das Gutachten des Dr.C. die MdE des Klägers zutreffend erfasst und bewertet; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Damit war dem Antrag nicht stattzugeben.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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