Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 577/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 18/07 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer war selbstständiger Transportunternehmer und unterlag bis 26. März 2005 der Unternehmerpflichtversicherung. Er bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 14. Januar 1993 eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. und aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 20. Juni 1996 nach einer MdE um 20 v.H ... Seit 5. November 2001 erhält er vom Sozialamt E. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. seit 1. Januar 2005 von der Arge E. Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Allerdings hatte er die Verletztenrenten sowie Verletztengeldzahlungen nicht als Einkommen angegeben. Das Sozialamt meldete deshalb mit Schreiben vom 9. und 30. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch bei der Beschwerdegegnerin an. Das Sozialamt bezifferte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 13. Juni 2005 auf 27.847,04 Euro. Die Beschwerdegegnerin befriedigte den Erstattungsanspruch vorrangig vor einer Unterhaltspfändung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsrückständen.
Vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 U 171/03) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalls vom 14. Januar 1993 auch für die Zeit vom 8. Oktober 1997 bis 26. Mai 2003 eine (Stütz-)Rente nach einer MdE um 10 v.H. gewährte. Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 berechnete die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung mit 7.460,73 Euro. Hierauf habe der Beschwerdeführer bereits am 12. Mai 2005 einen Vorschuss in Höhe von 3.500,00 Euro erhalten. Auf Grund des Erstattungsanspruchs des Sozialamtes E. für den Zeitraum ab 5. Januar 2001 wurde der restliche Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.960,73 Euro vorläufig einbehalten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2005 mit, der Erstattungsanspruch des Sozialamtes betrage 1.936,67 Euro. Ferner bestünden gegenüber der Beschwerdegegnerin Beitragsschulden in Höhe von 485,63 Euro, so dass ein Restbetrag von 1.451,04 Euro zur Auszahlung gelange. Der Betrag wurde dem Beschwerdeführer ausgezahlt.
Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 aufgrund des Arbeitsunfalls vom 20. Juni 1996 rechnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2005 ab.
Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses auf das Verletztengeld wegen der Erkrankung ab 29. Oktober 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Die Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden werde zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt. Es handele sich nicht um eine unfallbedingte Wiedererkrankung.
Ferner lehnte sie einen Antrag auf Rentenerhöhung mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2005 ab, da gegenüber dem Bescheid vom 26. Oktober 1999 keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005, mit dem diese feststellte, dass die Mitgliedschaft aufgrund Wegfalls der Unternehmereigenschaft zum 26. März 2005 beendet worden ist, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 23 U 751/05).
Das Sozialgericht München wies mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2005 (Az.: S 50 AS 482/05) eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 2005 ab. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Vorschuss in Höhe von 3.500 Euro auf die Nachzahlung für eine Verletztenrente sei als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II zu werten. Die Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 zurück (Az.: L 7 AS 89/05 NZB).
Am 6. September 2005 wandte sich der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Einbehalt von Leistungen. Die Beschwerdegegnerin enthalte ihm ohne Titel zustehende Leistungen vor. Sie weigere sich ferner, einbehaltene Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau wegen Unterhaltsrückständen auszubezahlen. Sein monatliches Einkommen betrage 776,15 Euro. Ihm drohe der Verlust seiner Wohnung. Ferner wandte er sich im Laufe des Verfahrens gegen die Ablehnung der Rentenerhöhung und von Verletztengeld für die Zeit vom 29. Oktober 2004 bis 11. Januar 2005 und vom 27. Juli bis 27. August 2005. Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 erklärte der Beschwerdeführer die Abrechnung mit Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 für erledigt. Es sei auf den Erstattungsanspruch in Höhe von 1.617,07 Euro an das Sozialamt E. geleistet worden. Der geforderte Erstattungsanspruch in Höhe von 27.847,04 Euro sei jedoch nicht zutreffend; er betrage vielmehr 2.024,06 Euro. Sollte die restliche Forderung in Höhe von 406,39 Euro zu Recht bestehen, werde er diese anerkennen.
Das Sozialgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. November 2006 ab. Mangels eingelegtem Widerspruch seien sowohl der Bescheid vom 15. Juni 2005 als auch der Abrechnungsbescheid vom 19. Mai 2005 bestandskräftig. Die Beschwerdegegnerin habe - bei gebotener summarischer Prüfung - bestandskräftig gegen die Nachzahlungsforderung mit abgerechneten Vorschüssen und in geringerem Umfang mit eigenen Beitragsforderungen aufgerechnet und den schlüssigen Erstattungsanspruch der Sozialhilfeverwaltung befriedigt. Schließlich sei während des einstweiligen Verfahrens weder ein Antrag gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch eine Erweiterung des Streitgegenstandes zulässig.
Zur Begründung der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Eine Auslegung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 ergibt, dass die Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 nicht mehr umstritten sind. Insofern wurde ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.617,67 Euro bedient.
Zutreffend wies das Sozialgericht im Übrigen darauf hin, dass die Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2005 und 15. Juni 2005 bestandskräftig geworden sind - Entsprechendes gilt für die Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 zur Ablehnung eines Vorschusses auf das Verletztengeld wegen der Erkrankung ab 29. Oktober 2004 und vom 8. März 2005 zur Ablehnung einer Rentenerhöhung. Voraussetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch, dass gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden ist, d.h., der Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig sein (so auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere betrifft das beim Sozialgericht anhängige Verfahren (Az.: S 23 U 751/05) einen anderen Streitgegenstand. Der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe derzeit noch eine Restforderung besteht und ob insoweit eine Verrechnung zulässig ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Auflistung der verrechneten Beträge fordert, kann hierauf kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestützt werden, da die Auflistung keinen Verwaltungsakt darstellt.
Aufgrund der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bevorzugten Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe vor den Pfändungsansprüchen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. § 122 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestimmte nämlich, dass Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vorgehen, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer war selbstständiger Transportunternehmer und unterlag bis 26. März 2005 der Unternehmerpflichtversicherung. Er bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 14. Januar 1993 eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. und aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 20. Juni 1996 nach einer MdE um 20 v.H ... Seit 5. November 2001 erhält er vom Sozialamt E. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. seit 1. Januar 2005 von der Arge E. Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Allerdings hatte er die Verletztenrenten sowie Verletztengeldzahlungen nicht als Einkommen angegeben. Das Sozialamt meldete deshalb mit Schreiben vom 9. und 30. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch bei der Beschwerdegegnerin an. Das Sozialamt bezifferte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 13. Juni 2005 auf 27.847,04 Euro. Die Beschwerdegegnerin befriedigte den Erstattungsanspruch vorrangig vor einer Unterhaltspfändung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsrückständen.
Vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 U 171/03) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalls vom 14. Januar 1993 auch für die Zeit vom 8. Oktober 1997 bis 26. Mai 2003 eine (Stütz-)Rente nach einer MdE um 10 v.H. gewährte. Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 berechnete die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung mit 7.460,73 Euro. Hierauf habe der Beschwerdeführer bereits am 12. Mai 2005 einen Vorschuss in Höhe von 3.500,00 Euro erhalten. Auf Grund des Erstattungsanspruchs des Sozialamtes E. für den Zeitraum ab 5. Januar 2001 wurde der restliche Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.960,73 Euro vorläufig einbehalten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2005 mit, der Erstattungsanspruch des Sozialamtes betrage 1.936,67 Euro. Ferner bestünden gegenüber der Beschwerdegegnerin Beitragsschulden in Höhe von 485,63 Euro, so dass ein Restbetrag von 1.451,04 Euro zur Auszahlung gelange. Der Betrag wurde dem Beschwerdeführer ausgezahlt.
Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 aufgrund des Arbeitsunfalls vom 20. Juni 1996 rechnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2005 ab.
Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses auf das Verletztengeld wegen der Erkrankung ab 29. Oktober 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Die Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden werde zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt. Es handele sich nicht um eine unfallbedingte Wiedererkrankung.
Ferner lehnte sie einen Antrag auf Rentenerhöhung mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2005 ab, da gegenüber dem Bescheid vom 26. Oktober 1999 keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005, mit dem diese feststellte, dass die Mitgliedschaft aufgrund Wegfalls der Unternehmereigenschaft zum 26. März 2005 beendet worden ist, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 23 U 751/05).
Das Sozialgericht München wies mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2005 (Az.: S 50 AS 482/05) eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 2005 ab. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Vorschuss in Höhe von 3.500 Euro auf die Nachzahlung für eine Verletztenrente sei als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II zu werten. Die Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 zurück (Az.: L 7 AS 89/05 NZB).
Am 6. September 2005 wandte sich der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Einbehalt von Leistungen. Die Beschwerdegegnerin enthalte ihm ohne Titel zustehende Leistungen vor. Sie weigere sich ferner, einbehaltene Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau wegen Unterhaltsrückständen auszubezahlen. Sein monatliches Einkommen betrage 776,15 Euro. Ihm drohe der Verlust seiner Wohnung. Ferner wandte er sich im Laufe des Verfahrens gegen die Ablehnung der Rentenerhöhung und von Verletztengeld für die Zeit vom 29. Oktober 2004 bis 11. Januar 2005 und vom 27. Juli bis 27. August 2005. Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 erklärte der Beschwerdeführer die Abrechnung mit Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 für erledigt. Es sei auf den Erstattungsanspruch in Höhe von 1.617,07 Euro an das Sozialamt E. geleistet worden. Der geforderte Erstattungsanspruch in Höhe von 27.847,04 Euro sei jedoch nicht zutreffend; er betrage vielmehr 2.024,06 Euro. Sollte die restliche Forderung in Höhe von 406,39 Euro zu Recht bestehen, werde er diese anerkennen.
Das Sozialgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. November 2006 ab. Mangels eingelegtem Widerspruch seien sowohl der Bescheid vom 15. Juni 2005 als auch der Abrechnungsbescheid vom 19. Mai 2005 bestandskräftig. Die Beschwerdegegnerin habe - bei gebotener summarischer Prüfung - bestandskräftig gegen die Nachzahlungsforderung mit abgerechneten Vorschüssen und in geringerem Umfang mit eigenen Beitragsforderungen aufgerechnet und den schlüssigen Erstattungsanspruch der Sozialhilfeverwaltung befriedigt. Schließlich sei während des einstweiligen Verfahrens weder ein Antrag gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch eine Erweiterung des Streitgegenstandes zulässig.
Zur Begründung der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Eine Auslegung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 ergibt, dass die Verletztengeldzahlungen für die Zeiträume vom 3. September 2003 bis 29. Februar 2004 und vom 3. Juni bis 22. Juli 2004 nicht mehr umstritten sind. Insofern wurde ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.617,67 Euro bedient.
Zutreffend wies das Sozialgericht im Übrigen darauf hin, dass die Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2005 und 15. Juni 2005 bestandskräftig geworden sind - Entsprechendes gilt für die Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 zur Ablehnung eines Vorschusses auf das Verletztengeld wegen der Erkrankung ab 29. Oktober 2004 und vom 8. März 2005 zur Ablehnung einer Rentenerhöhung. Voraussetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch, dass gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden ist, d.h., der Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig sein (so auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere betrifft das beim Sozialgericht anhängige Verfahren (Az.: S 23 U 751/05) einen anderen Streitgegenstand. Der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe derzeit noch eine Restforderung besteht und ob insoweit eine Verrechnung zulässig ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Auflistung der verrechneten Beträge fordert, kann hierauf kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestützt werden, da die Auflistung keinen Verwaltungsakt darstellt.
Aufgrund der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bevorzugten Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe vor den Pfändungsansprüchen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. § 122 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestimmte nämlich, dass Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vorgehen, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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