Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 368/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 73/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 2007 wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. von der F. Rechtsanwaltgesellschaft mbH beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegwoina hat nach den bisher vorliegenden Versicherungsverläufen in Kroatien durchgehend vom 23.03.1981 bis 22.10.1992 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, in Bosnien-Herzegowina hingegen nur vom 01.12.2000 bis 31.05.2001 mit nachfolgender Entrichtung von freiwilligen Beiträgen vom 01.06.2001 bis 30.04.2002. In der Bundesrepublik Deutschland wurden laut Vormerkungen der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg insgesamt 34 Pflichtbeiträge in der Zeit zwischen 16.12.1991 und 25.02.1993 (Beschäftigung) und vom 26.02.1993 bis 18.01.1995 (Arbeitslosigkeit) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter abgeführt; die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg hatte außerdem für die Zeit vom 01.04. bis 20.12.1999 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vorgemerkt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2003 hat die Beklagte einen Antrag des Bf. auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20.03.1998 bis 19.03.2003 lägen nur 17 Kalendermonate an (bosnischen) Beitragszeiten vor. (Anmerkung: Richtiger wäre hier die Ablehnung einer Rente gewesen, weil mit deutschen und bosnischen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt wird.)
Den im Juni 2005 von der Anwältin des Bf. gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 14.10.2003 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 ab, wobei sie - auf der Grundlage deutscher und kroatischer Versicherungszeiten - wegen erheblicher Sehschwäche des Bf. einen medizinischen Leistungsfall vom 10.03.2003 und dann vom 16.09.2002 annahm und weiterhin davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht erfüllt seien.
Im sozialgerichtlichen Verfahren ergab sich u.a., dass eine dem Bf. nach kroatischem Recht im Jahre 1988 gezahlte Rente für die Zeit vom 01.10.1991 bis 30.04.2000 nicht zu leisten war und auch nicht geleistet wurde, und dass zur Berentung des Bf. nach deutschen Vorschriften ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens im Februar 1997 erforderlich ist. Das Sozialgericht ermittelte zu augenärztlichen Befunden während des Aufenthalts des Bf. in der BRD.
Einen alsbald nach Beginn des Rechtsstreits gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der tätigen Anwältin vom 10.04.2006 lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.01.2007 ab, weil keine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg gegeben sei. Die medizinische Dokumentation ergebe, dass der Bf. an maligner Myopie leide und bereits im Jahre 1994 sehr starke Brillengläser benötigt habe. Er sei bei der Augenärztin Dr.B. im Februar/März 1993 und dann wieder im Juli 1998 sowie im Dezember 1999 in Behandlung gewesen. Für den entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahre 1997 seien jedoch keine medizinischen Unterlagen vorhanden, und der Bf. habe bei der späteren Begutachtung durch die Invalidenkommission angegeben, dass sein Sehvermögen seit fünf Jahren, also seit 1998, rapide nachgelassen habe. Die Augenkrankheit des Bf. habe keinen kontinuierlichen, sondern einen schubweisen Krankheitsverlauf, so dass aus den medizinischen Unterlagen im Jahre 1998 nicht retrospektiv geschlossen werden könne, inwieweit eine Leistungseinschränkung für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits im Februar 1997 vorgelegen habe. Es stehe auch fest, dass der Bf. im Jahre 1999 noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (Putzhilfe) und darüber hinaus beim bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger auch Pflichtbeiträge von Dezember 2000 bis Mai 2001 erworben habe. Nach derzeitigem Sachstand sei von einem Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 1997 nicht auszugehen.
Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wendet sich die Rechtsanwältin des Bf. hiergegen und bringt vor, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags, sondern erst später beurteilt, als sich aufgrund von richterlichen Ermittlungen die Beweislage zu Lasten des Bf. verschlechtert habe. Im Übrigen bestünden auch jetzt noch Erfolgsaussichten der Klage , weil mit der Beweisaufnahme fortzufahren und abzuklären sei, welche Tätigkeiten der Bf. als Elektrohelfer im Februar 1993 noch vollschichtig ausüben konnte und welche leistungsentsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Februar 1997 es noch für ihn gegeben habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Es lässt sich zwar nicht verhehlen, dass die Bevollmächtigte des Bf. im sozialgerichtlichen Verfahren auch untunliche Beweisanträge gestellt hat (z.B. sollte eine Auskunft des Arbeitsamts S. eingeholt werden, ob der Bf. - gegebenenfalls bis wann - überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar gewesen sei) und verschiedene Umstände, z.B. die Fähigkeit bzw. Unfähigkeit des Bf. zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten im Jahre 1999 und die Art seiner Berufstätigkeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 bisher nicht schlüssig erklären konnte. Dem Schriftsatz vom 10.04.2006, mit dem die Bevollmächtigte des Bf. Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt auch der hierin angegebene und als Anlage bezeichnete Leistungsnachweis des Arbeitsamts S. vom 03.03.1994. Unklar bleiben vorerst die gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Bf. zwischen Dezember 1991 und Oktober 1992 in der BRD und in Kroatien sowie auch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit vom 26.02.1993 bis 18.01.1995, wohingegen der Kläger laut Bescheinigung des Sozialamts S. von März 1994 bis Dezember 1999 ununterbrochen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat.
Trotz eines insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs hinsichtlich mancher Umstände, die unter Umständen einer Berentung entgegenstehen könnten, ist auf der anderen Seite zu sehen, dass die an sich von vornherein als wenig erfolgreich zu beurteilenden Ermittlungen des Sozialgerichts zu älteren ärztlichen Unterlagen wider Erwarten teilweise Erfolg hatten und nunmehr eine gutachterliche ärztliche Auswertung notwendig ist. Neben wenig aussagekräftigen oder die im vorliegenden Fall maßgebliche Zeit bis Februar 1997 nicht betreffenden Befunden aus Bosnien-Herzegowina bzw. aus Kroatien (1998 und 2003) liegen nicht nur zwei Optikerrechnungen vom 14.01.1994 und vom 17.08.1998 über eine Fernbrille mit Angaben der Dioptrien (die vom 17.08.1998 entsprechen im Übrigen in vollem Umfang den im Attest der Augenärztin Dr.S. vom 22.07.2002 genannten), sondern auch (neben ärztlichen Befundberichten) die Kopie einer Karteikarte des Praxisvorgängers der Augenärztin Dr.B. mit Einträgen und teilweise auch mit Messwerten vom 15.02.1993, 26.03.1993, 29.07.1998 und 20.12.1999 vor. Die Darlegung der Schwere der Gesundheitsstörung des Bf. bis Februar 1997, die zumindest aus den Unterlagen bis 1993/1994 entnommen werden kann und erschließbar sein wird, muss einer Beweisaufnahme auf augenärztlichem Gebiet vorbehalten bleiben. Insoweit erscheint dem Senat eine eigene Beurteilung nicht möglich. Wenn auch, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, durchaus gewichtige tatsächliche Gründe gegen eine rentenerhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit sprechen, so kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs.1 Zivilprozessordnung) gleichwohl nicht verneint werden. Erfolgsaussicht heißt nicht Erfolgsgewissheit, und die Voraussetzungen für die Bewilligung dürfen nicht überspannt werden. Wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich erscheint, ist die Erfolgsaussicht in der Regel gegeben (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.7a zu § 73a). Etwas Anderes gilt nur, wenn ein günstigeres Ergebnis unwahrscheinlich ist, worüber aber bisher mangels fachärztlicher Auswertung der vorhandenen Unterlagen und mangels Kenntnis von der Art der Tätigkeit des Bf. in den Jahren 1999 und 2000/2001 eine zuverlässige Aussage nicht möglich ist.
Die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, insbesondere die einkommens- und vermögensrechtlichen Tatbestände, liegen laut den eingereichten Unterlagen vor.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. von der F. Rechtsanwaltgesellschaft mbH beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegwoina hat nach den bisher vorliegenden Versicherungsverläufen in Kroatien durchgehend vom 23.03.1981 bis 22.10.1992 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, in Bosnien-Herzegowina hingegen nur vom 01.12.2000 bis 31.05.2001 mit nachfolgender Entrichtung von freiwilligen Beiträgen vom 01.06.2001 bis 30.04.2002. In der Bundesrepublik Deutschland wurden laut Vormerkungen der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg insgesamt 34 Pflichtbeiträge in der Zeit zwischen 16.12.1991 und 25.02.1993 (Beschäftigung) und vom 26.02.1993 bis 18.01.1995 (Arbeitslosigkeit) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter abgeführt; die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg hatte außerdem für die Zeit vom 01.04. bis 20.12.1999 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vorgemerkt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2003 hat die Beklagte einen Antrag des Bf. auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20.03.1998 bis 19.03.2003 lägen nur 17 Kalendermonate an (bosnischen) Beitragszeiten vor. (Anmerkung: Richtiger wäre hier die Ablehnung einer Rente gewesen, weil mit deutschen und bosnischen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt wird.)
Den im Juni 2005 von der Anwältin des Bf. gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 14.10.2003 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 ab, wobei sie - auf der Grundlage deutscher und kroatischer Versicherungszeiten - wegen erheblicher Sehschwäche des Bf. einen medizinischen Leistungsfall vom 10.03.2003 und dann vom 16.09.2002 annahm und weiterhin davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht erfüllt seien.
Im sozialgerichtlichen Verfahren ergab sich u.a., dass eine dem Bf. nach kroatischem Recht im Jahre 1988 gezahlte Rente für die Zeit vom 01.10.1991 bis 30.04.2000 nicht zu leisten war und auch nicht geleistet wurde, und dass zur Berentung des Bf. nach deutschen Vorschriften ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens im Februar 1997 erforderlich ist. Das Sozialgericht ermittelte zu augenärztlichen Befunden während des Aufenthalts des Bf. in der BRD.
Einen alsbald nach Beginn des Rechtsstreits gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der tätigen Anwältin vom 10.04.2006 lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.01.2007 ab, weil keine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg gegeben sei. Die medizinische Dokumentation ergebe, dass der Bf. an maligner Myopie leide und bereits im Jahre 1994 sehr starke Brillengläser benötigt habe. Er sei bei der Augenärztin Dr.B. im Februar/März 1993 und dann wieder im Juli 1998 sowie im Dezember 1999 in Behandlung gewesen. Für den entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahre 1997 seien jedoch keine medizinischen Unterlagen vorhanden, und der Bf. habe bei der späteren Begutachtung durch die Invalidenkommission angegeben, dass sein Sehvermögen seit fünf Jahren, also seit 1998, rapide nachgelassen habe. Die Augenkrankheit des Bf. habe keinen kontinuierlichen, sondern einen schubweisen Krankheitsverlauf, so dass aus den medizinischen Unterlagen im Jahre 1998 nicht retrospektiv geschlossen werden könne, inwieweit eine Leistungseinschränkung für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits im Februar 1997 vorgelegen habe. Es stehe auch fest, dass der Bf. im Jahre 1999 noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (Putzhilfe) und darüber hinaus beim bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger auch Pflichtbeiträge von Dezember 2000 bis Mai 2001 erworben habe. Nach derzeitigem Sachstand sei von einem Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 1997 nicht auszugehen.
Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wendet sich die Rechtsanwältin des Bf. hiergegen und bringt vor, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags, sondern erst später beurteilt, als sich aufgrund von richterlichen Ermittlungen die Beweislage zu Lasten des Bf. verschlechtert habe. Im Übrigen bestünden auch jetzt noch Erfolgsaussichten der Klage , weil mit der Beweisaufnahme fortzufahren und abzuklären sei, welche Tätigkeiten der Bf. als Elektrohelfer im Februar 1993 noch vollschichtig ausüben konnte und welche leistungsentsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Februar 1997 es noch für ihn gegeben habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Es lässt sich zwar nicht verhehlen, dass die Bevollmächtigte des Bf. im sozialgerichtlichen Verfahren auch untunliche Beweisanträge gestellt hat (z.B. sollte eine Auskunft des Arbeitsamts S. eingeholt werden, ob der Bf. - gegebenenfalls bis wann - überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar gewesen sei) und verschiedene Umstände, z.B. die Fähigkeit bzw. Unfähigkeit des Bf. zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten im Jahre 1999 und die Art seiner Berufstätigkeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 bisher nicht schlüssig erklären konnte. Dem Schriftsatz vom 10.04.2006, mit dem die Bevollmächtigte des Bf. Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt auch der hierin angegebene und als Anlage bezeichnete Leistungsnachweis des Arbeitsamts S. vom 03.03.1994. Unklar bleiben vorerst die gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Bf. zwischen Dezember 1991 und Oktober 1992 in der BRD und in Kroatien sowie auch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit vom 26.02.1993 bis 18.01.1995, wohingegen der Kläger laut Bescheinigung des Sozialamts S. von März 1994 bis Dezember 1999 ununterbrochen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat.
Trotz eines insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs hinsichtlich mancher Umstände, die unter Umständen einer Berentung entgegenstehen könnten, ist auf der anderen Seite zu sehen, dass die an sich von vornherein als wenig erfolgreich zu beurteilenden Ermittlungen des Sozialgerichts zu älteren ärztlichen Unterlagen wider Erwarten teilweise Erfolg hatten und nunmehr eine gutachterliche ärztliche Auswertung notwendig ist. Neben wenig aussagekräftigen oder die im vorliegenden Fall maßgebliche Zeit bis Februar 1997 nicht betreffenden Befunden aus Bosnien-Herzegowina bzw. aus Kroatien (1998 und 2003) liegen nicht nur zwei Optikerrechnungen vom 14.01.1994 und vom 17.08.1998 über eine Fernbrille mit Angaben der Dioptrien (die vom 17.08.1998 entsprechen im Übrigen in vollem Umfang den im Attest der Augenärztin Dr.S. vom 22.07.2002 genannten), sondern auch (neben ärztlichen Befundberichten) die Kopie einer Karteikarte des Praxisvorgängers der Augenärztin Dr.B. mit Einträgen und teilweise auch mit Messwerten vom 15.02.1993, 26.03.1993, 29.07.1998 und 20.12.1999 vor. Die Darlegung der Schwere der Gesundheitsstörung des Bf. bis Februar 1997, die zumindest aus den Unterlagen bis 1993/1994 entnommen werden kann und erschließbar sein wird, muss einer Beweisaufnahme auf augenärztlichem Gebiet vorbehalten bleiben. Insoweit erscheint dem Senat eine eigene Beurteilung nicht möglich. Wenn auch, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, durchaus gewichtige tatsächliche Gründe gegen eine rentenerhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit sprechen, so kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs.1 Zivilprozessordnung) gleichwohl nicht verneint werden. Erfolgsaussicht heißt nicht Erfolgsgewissheit, und die Voraussetzungen für die Bewilligung dürfen nicht überspannt werden. Wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich erscheint, ist die Erfolgsaussicht in der Regel gegeben (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.7a zu § 73a). Etwas Anderes gilt nur, wenn ein günstigeres Ergebnis unwahrscheinlich ist, worüber aber bisher mangels fachärztlicher Auswertung der vorhandenen Unterlagen und mangels Kenntnis von der Art der Tätigkeit des Bf. in den Jahren 1999 und 2000/2001 eine zuverlässige Aussage nicht möglich ist.
Die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, insbesondere die einkommens- und vermögensrechtlichen Tatbestände, liegen laut den eingereichten Unterlagen vor.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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