L 13 R 4257/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RA 316/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4257/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Rente durch eine Einstufung gemäß Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) in eine höhere Leistungsgruppe (LG) als 4 für die Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 und eine höhere LG als 3 für die Zeit vom 04.06.1954 bis 31.10.1958.

Der Kläger ist 1920 in der Republik Österreich geboren und seit 27.04.1945 Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urkunde vom 04.07.1984). Er hat Beschäftigungszeiten in Österreich und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zurückgelegt. Im Dezember 1983 reiste er von der DDR in die Republik Österreich aus und übersiedelte im Mai 1984 in die Bundesrepublik Deutschland.

Nach seinen Angaben vom 12.12.1983 absolvierte er in der Republik Österreich von 03.09.1934 bis 03.09.1937 die Berufsausbildung als Maurer und war anschließend vom 04.09.1937 bis 09.10.1939 als Maurer bzw. Maurerbrigadier tätig. Vom 10.10.1939 bis 20.08.1945 war er Soldat und danach in der DDR (N.) vom 21.08.1945 bis 13.01.1946 wieder als Maurer bzw. Maurerbrigadier erwerbstätig. Nach einem Direktstudium Pädagogik vom 14.01.1946 bis 30.08.1946 war er vom 01.09.1946 bis 18.01.1949 Schulamtsbewerber, danach bis 17.03.1951 Schulamtsanwärter und anschließend bis 31.08.1951 Fachlehrer für Mathematik einer Mittelschule und vom 01.09.1951 bis 31.07.1952 Schulleiter und Schulgruppenleiter. Vom 01.08.1952 bis 31.05.1954 arbeitete er wieder als Maurer bzw. Maurerpolier. Vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 war er Leiter einer Betriebsorganisation/Betriebsakademie (Feuerlöschgerätewerk), danach bis 31.12.1965 Betriebsdirektor eines Mittelbetriebs (Elektro-Physikalische Werke) und anschließend bis 31.07.1970 Betriebsdirektor eines Großbetriebs (Elektro-Physikalische Werke). In O. war er vom 01.08.1970 bis 31.12.1978 Fachdirektor und Leiter Kader/Bildung, anschließend bis 31.12.1979 Fachdirektor und Prozessverantwortlicher und danach bis 30.04.1980 Ingenieur für Lenkung und Koordination als Sonderbeauftragter im Range eines Fachdirektors. Aufgrund eines Schlaganfalls bezog er in der DDR ab 01.05.1981 Invalidenrente und Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR). Seit 01.01.1984 gewährt der österreichische Sozialversicherungsträger Invalidenpension.

Auf Antrag des Klägers vom 29.12.1983 gewährte die Beklagte ab 10.12.1983 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheide vom 31.07.1984 und 21.09.1984) und stufte die Tätigkeiten des Klägers vom 14.01.1946 bis 17.03.1951 in LG 4, vom 18.03.1951 bis 31.10.1958 in LG 3 und ab 01.11.1958 in LG 2 ein.

Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine höhere Einstufung, nämlich für die Zeit vom 18.01.1949 bis 31.08.1951 in LG 3, denn in diese Zeit falle die zweite Lehrerprüfung und Fachlehrerprüfung sowie die besondere Tätigkeit als Leiter der Schulinspektion und Fachgruppenleiter für Lehrmethodik im Lehrfach "Mathematik" für den gesamten Schulkreis N. , die Zeit vom 01.09.1951 bis 31.07.1952 in LG 2, denn in dieser Zeit habe er die Funktion als Schulleiter und Schulgruppenleiter ausgefüllt und zugleich sei er für die gesamte Weiterbildung von Junglehrern in der ihm anvertrauten größten Schulgruppe mit fünf großen Zentralschulen im Kreis N. verantwortlich gewesen, die Zeit vom 03.06.1954 bis 31.10.1958 in LG 2, denn in dieser Zeit sei er Leiter der Erwachsenenqualifizierung (Betriebsakademie) und Leiter der Betriebsorganisation in einem Mittelbetrieb bis 1000 Mann Belegschaft gewesen, wobei ihm viele Abteilungsleiter, der Schulleiter der theoretischen Ausbildung, der Weiterbildung und der Polytechnik sowie die technische und organisatorische Betriebsorganisation unterstellt und er ständiges Mitglied in der Leitung des Betriebes gewesen sei, die Zeit vom 01.11.1958 bis 31.12.1966 in LG 2, denn in dieser Zeit sei er Betriebsleiter bzw. Betriebsdirektor gewesen, habe ein zweites Fachfernschulstudium aufgenommen und 1966 die Ingenieurprüfung im Fach Maschinenbau abgelegt, die Zeit vom 01.01.1967 bis 31.07.1970 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Betriebs- und Werkdirektor gewesen, vom 01.08.1970 bis 31.05.1978 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Fachdirektor für Kader und Bildung für den Großbetrieb mit 7000 Beschäftigten gewesen, und vom 01.06.1978 bis 30.04.1981 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Prozessverantwortlicher bzw. Ingenieur für Lenkung und Koordinierung als Sonderbeauftragter im Range eines Fachdirektors gewesen.

Mit Bescheid vom 21.12.1984 wurde dem Widerspruch insoweit teilweise abgeholfen, als die Beklagte eine Überprüfung des Rentenanspruchs ankündigte, wenn der österreichische Versicherungsträger Angaben über die in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten widerruft oder die Höhe seiner Leistung ändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1985 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) beantragte der Kläger die Zuordnung der Tätigkeiten vom März 1949 bis März 1951 und vom Juni 1954 bis Oktober 1958 in die LG 2. Diese Klage wies das SG mit Urteil vom 09.04.1986 ab (Az.: S 10/An 231/85). Die Berufung nahm der Kläger am 07.09.1988 zurück (Az.: L 13 An 80/86).

Am 15.01.1998 beantragte er die Zuerkennung einer Zusatzrente bzw. einer höheren Rente, mit der Begründung, er habe in der DDR ab dem 01.05.1961 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und ab 01.04.1974 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehört. Mit Bescheid vom 13.04.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.01.1998 unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 neu fest. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.04.2000, mit der Begründung, die Neufeststellung der Rente müsse bereits ab 01.01.1997 erfolgen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2000 zurückgewiesen.

Mit der zum SG erhobenen Klage (Az.: S 3 RA 315/00) führte der Kläger aus, er habe den Antrag vom 30.05.1991 auf zusätzliche Altersversorgung als Angehöriger der technischen Intelligenz in der DDR bei der LVA Thüringen abgegeben, ihm stehe daher die erhöhte Rente bereits ab 01.01.1997 zu. Mit Urteil vom 18.4.2002 (Az.: S RA 315/05) hat das SG die Klage abgewiesen. Erst ab 01.01.1998 könne das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bzw. § 259b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) angewendet werden. Bei Zuzug im Mai 1984 sei die Rente zu Recht nach den Vorschriften des FRG berechnet worden. Dagegen legte der Kläger am 13.06.2002 Berufung ein (Az.: L 13 RA 126/02) und machte im Wesentlichen geltend, die Zusatzrente stehe ihm bereits ab 01.01.1992 zu. Der Bescheid vom 13.04.2000 lege zum Teil fehlerhafte Zahlen zugrunde. Seine Berechnungen ergäben 71,0559 Entgeltpunkte, die Beklagte gestehe nur 67,0235 Entgeltpunkte zu.

Einen Antrag des Klägers vom 16.05.2002 auf Überprüfung des Bescheides vom 13.04.2000 lehnte die Beklagte gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 27.06.2002 ab. Die Zeiten vom 21.08.1945 bis 31.12.1945 und vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 seien nach den ehemaligen Regeln des FRG zu bewerten. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren seien und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, seien die Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu ermitteln. Ausnahmen bestünden nur für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG. Für diese Zeiten seien bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die Verdienste nach dem AAÜG zugrunde zu legen. In der Widerspruchsbegründung führte der Kläger aus, seine Tätigkeiten in der Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 und vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 seien jeweils in höhere LG einzustufen, es sei eine Vergleichsberechnung nach dem AAÜG durchzuführen und es habe eine Nachzahlung der Rente ab 01.01.1992 zu erfolgen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.05.2003 wurde der Kläger vom Senat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 27.06.2002 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Die Beteiligten schlossen einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte bereit erklärte, hinsichtlich der Berechnung im Bescheid vom 13.04.2000, nämlich der Ermittlung der Entgeltpunkte und deren Differenz von 4,0324 und der Frage der zutreffenden Ermittlung des Wertes für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten wegen einer Differenz von 59 Monaten, eine Überprüfung vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 18.06.2003 führte die Beklagte aus, die Überprüfung des Bescheides vom 13.04.2000 habe ergeben, dass die Rente zutreffend festgestellt worden sei. Die dort genannten Entgelte seien richtig. Die Beklagte legte ihre Berechnungen für die einzelnen Zeiträume vom 01.01.1952 bis 31.05.1980 dar.

Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine höhere LG-Einstufung für die nach dem FRG zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 und vom 04.06.1954 bis 31.10.1958, die Durchführung einer Vergleichsberechnung, die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl am Arbeitsausfalltagen, die Begrenzung der Gesamtentgelte unter Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die Beitragsbemessungsgrenze sowie die Berücksichtigung der vollen FRG-Entgelte für die Zeit vom 01.08.1952 bis 31.05.1954.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.3003 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.06.2002 und vom 18.06.2003 zurückgewiesen. Zutreffend seien die Zeiten vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 mit LG 4 und vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 mit LG 3 bewertet worden.

Mit seiner Klage zum SG hat der Kläger die Einstufung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 in die LG 3 statt 4 und vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 in die LG 2 statt 3 begehrt und dazu die Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2003 - diesbezüglich eigentlich die Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2002, der auch die Anwendung der Anlage 1 zum FRG betrifft - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 begehrt. Das SG hat mit Trennungsbeschluss vom 27.10.2004 den Streit bezüglich der LG-Zuordnungen unter dem Az.: S 3 RA 316/03 fortgeführt und wegen der übrigen Streitgegenstände ein neues Aktenzeichen vergeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Zeiten vom 01.09.1946 bis 18.01.1949 (Schulamtsbewerber) und die Zeit vom 1.01.1949 (Ablegung der ersten Lehrerprüfung) bis 31.12.1949 in die LG 4 der Angestellten eingeordnet. Eine Einordnung in die LG 3 der Angestellten komme nicht in Betracht. In diese LG seien Angestellte nur dann einzustufen, wenn sie nach allgemeinen Anweisungen selbständig arbeiten und entweder über mehrjährige Berufserfahrung verfügen oder besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder eine Spezialtätigkeit ausüben würden. Hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 könnten Versicherte, die wie der Kläger keine einschlägige akademische Ausbildung aufweisen würden, sondern in den ersten Nachkriegsjahren ohne pädagogische Vorbildung als Lehrer eingesetzt worden seien und ihre Ausbildung in besonderen Lehrgängen erhalten hätten, keine mehrjährige Berufserfahrung wie Lehrer mit akademischer Ausbildung nach dreijähriger Berufstätigkeit erwerben. In diesen Fällen sei zwingend davon auszugehen, dass das für die Einstufung in die LG 3 notwendige Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung erst nach einer Lehrtätigkeit von rund fünf Jahren vorliege. Dies gelte um so mehr, als der Kläger erst am 17.03.1951 die zweite Lehrerprüfung für das Lehramt an der Grundschule absolviert hätte, ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Befähigung zur planmäßigen Anstellung als Lehrer an der Grundschule zugesprochen worden sei, und die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben zwar zu einer erhöhten Berufstätigkeit, aber nicht zu einer erhöhten Berufserfahrung geführt hätten. Auch würden besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten für den oben genannten Zeitraum nicht vorliegen. Besondere Kenntnisse seien nur solche, die über die üblichen, für die Ausübung eines Berufs notwendigen Fachkenntnisse hinausgehen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass während der Tätigkeit ab 01.09.1946 weitere wesentliche zusätzliche Fachkenntnisse hinzugetreten seien, die zu einer deutlichen Steigerung der Qualifikation gegenüber anderen neuen Lehrern geführt hätten. Ohne Bedeutung sei, dass der achtmonatige Kursus zur Ausbildung von Lehrern mit dem Ergebnis "gut" bestanden worden sei. Auch das Vorliegen persönlicher Fähigkeiten, die den Kläger möglicherweise aus dem Kreis der Berufskollegen herausgehoben hätten, genügten nicht. Eine Spezialtätigkeit habe der Kläger im streitigen Zeitraum nicht verrichtet, da die Tätigkeit nicht aus einem der üblichen Berufsbilder herausfalle. Die Tätigkeiten als Klassenleiter, als Mentor, als Fachberater, als Leiter der Weiterbildung und als Vertreter des Schuldirektors würden nicht aus dem üblichen Berufsbild des Lehrers herausfallen und würden auch nicht von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt. Auch die Tätigkeit als Leiter der Betriebsorganisation bzw. Betriebsakademie in der Zeit vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 habe die Beklagte zutreffend in die LG 3 der Angestellten eingeordnet. Die Einordnung in die LG 2 der Angestellten komme in Betracht, wenn der Versicherte über besondere Erfahrungen verfügt habe, selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis erbracht habe und Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen eingesetzt und verantwortlich unterwiesen habe. Entsprechende besondere Erfahrungen könnten nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erworben werden, wobei es sich in der Regel um eine langjährige und stetige Beschäftigung in dem ausgeübten oder einem anverwandten Beruf handeln müsse. Der Kläger weise keine einschlägige akademische Ausbildung auf. Seine Ausbildung als Lehrer stelle aufgrund der Tatsache, dass sie in besonderen Lehrgängen vor und während der praktischen Berufsausübung als Lehrer erlangt worden sei, auch keine besonders qualifizierte sonstige Ausbildung dar. Außerdem sei er nach seiner Tätigkeit als Lehrer in der Zeit vom 01.08.1952 bis 31.05.1954 als Maurer tätig gewesen. Eine Einstufung der Tätigkeit als Leiter der Betriebsorganisation bzw. Betriebsakademie in die Leistungsgruppe 2 der Angestellten habe frühestens nach einer fünfjährigen Tätigkeit in dieser herausgehobenen Berufsposition erfolgen können.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gerichtsbescheid sei vom Richter alleine erlassen worden. Er habe sich ganz offenbar über die Fachexperten des pädagogischen Rates in N. hinweggesetzt. Der Gerichtsbescheid werde den hohen, in rascher Folge ausgeübten sehr verantwortungsvollen pädagogischen Leitungsaufgaben in seinem wohl verdienten über 46-jährigen Berufsleben nicht gerecht. Dies beziehe sich vor allem auf die vom pädagogischen Rat als Fachexperten der Volksbildung in rascher Folge übertragenen vielseitigen und sehr verantwortungsvollen Aufgaben als pädagogischer Leiter, nämlich als Klassenleiter zweier Klassenordinariate an der Oberschule (Gymnasium) der Klassen 9 und 10 und abschließend 11 und 12 (Abiturklasse), wobei er die Fächer Deutsch, Mathematik, Physik, Zeichnen und Stenographie bei wöchentlich 40 Unterrichtsstunden ab dem Schuljahr 1946 unterrichtet habe. Im Fach Mathematik habe er ab dem Schuljahr 1946 bis zur Abiturklasse Mathematik unterrichtet und sei Mitglied der Abiturkommission gewesen. Es sei ihm die Mentorentätigkeit für zwei Junglehrer ab dem Schuljahr 1947 übertragen worden. Ab dem Schuljahr 1947 sei ihm die mit sehr hoher pädagogischer Leiterverantwortung verbundene Fachberatertätigkeit im Hauptfach Mathematik für den gesamten Schulkreis der Volksbildung für die Klassen der Oberschulen neun bis zwölf übertragen worden, wobei er hierfür wöchentlich zehn Abminderungsstunden erhalten habe. Er habe vom pädagogischen Rat den Auftrag erhalten, unangemeldet an den Schulen zu hospitieren, im Beisein des Schuldirektors auszuwerten und zu beurteilen sowie das Protokoll zu schreiben. Ab dem Schuljahr 1948 sei er Leiter der Weiterbildung für Mathematik für rund 40 Junglehrer aus dem gesamten Schulkreis der Volksbildung, überwiegend während der Schulferien, gewesen, mit dem Schwerpunkt der Verbesserung der methodisch-pädagogischen Arbeit, und erster Stellvertreter des Schuldirektors an der Oberschule (Gymnasium) geworden, mit den Aufgaben der Leitung von Lehrerkonferenzen, Ausarbeiten der Stundenpläne, laufenden Kontrollmaßnahmen, Hospitieren und Auswerten der Unterrichtsstunden, Ausarbeiten der Pausenaufsichtsplanes für alle Lehrkräfte, ständige Sicherung des Einsatzes von Freistunden, Koordinierung der Klassen beim Kartoffelkäfereinsatz und halbjährliche Beratung mit den Eltern für die Schüler, die sich besonders für ein akademisches Studium geeignet hätten. Weiterhin habe ihm der pädagogische Rat der Volksbildung je nach Bedarf weitere Aufgaben übertragen, nämlich das Ausarbeiten von Musterpräparationen im Fach Mathematik, Unterrichten im Beisein aller Lehrkräfte an Schwerpunktschulen, Auswerten der Unterrichtsstunde, Übergabe der Musterpräparation zur weiteren Auswertung mit kurzem schriftlichen Bericht an den Pädagogischen Rat zur Auswertung in den Kreislehrkonferenzen. Jährlich habe er Musterpräparationen im Fach Mathematik für die Klassen neun bis zwölf ausgearbeitet, die nach erfolgter Begutachtung durch den Pädagogischen Rat vom Schulamt auf der Leipziger Messe ausgestellt und zur Nachahmung empfohlen worden seien. Er sei für eine erhöhte Berufstätigkeit und Berufserfahrung vom Pädagogischen Rat jährlich ausgezeichnet und prämiert worden. Darüber hinaus sei ihm infolge konstanter, vorbildlich wahrgenommener, sehr verantwortungsvoller Sonderaufgaben bereits nach dreijähriger sehr erfolgreicher Tätigkeit als Pädagoge der Titel "Aktiver Lehrer des Volkes" verliehen und mit 10.000,00 DM honoriert worden. Nach vierjähriger pädagogischer Tätigkeit sei er vom Schulrat zum Schuldirektor und Schulgruppendirektor der größten Schulgruppe im Schulkreis der Volksbildung berufen worden. Die Einstufung widerspreche in gröblichster Weise seiner geleisteten Arbeit. Er habe im Vergleich zu anderen Neulehrern eine sehr solide Ausbildung absolviert, nämlich eine mit sehr gut abgeschlossene Berufsausbildung im Baufach und eine sehr solide Ausbildung als Landvermesser mit mehrjähriger Praxis im Zivilleben und als Soldat. Er habe vier Semester Fernstudium während des Krieges als Soldat an der Bauhochschule in Berlin mit erfolgreichem Abschluss in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik, Physik, Mechanik, Statik, Festigkeitslehre, technisches Zeichnen und Stenographie absolviert, ein achtmonatiges Direktstudium und einen Sonderintensivlehrgang Betriebsorganisation. Bei LG 3 sei er wie Angestellte eingeordnet, die keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen würden. Er habe aber in ausreichendem Maße eine sehr große Verantwortung gegenüber Schülern, Eltern sowie Neu- und Altlehrern gehabt. Auf besondere Empfehlung des Betriebsdirektors sei er am 04.06.1954 als pädagogischer Fachdirektor der Betriebsakademie und technischer Betriebsorganisation für den ausscheidenden Fachdirektor eingestellt worden. In diesem Fachbereich hätten ihm mit voller Aufsichts- und Dispositionsbefugnis fünf Schulleiter bzw. Abteilungsleiter unterstanden. Infolge sehr erfolgreicher Leitungstätigkeit sei er schon nach zweijähriger Amtszeit als Fachdirektor zusätzlich zum ersten Stellvertreter des Betriebsdirektors benannt worden und zeitweise auch als Betriebsdirektor tätig gewesen. Nach bereits vierjähriger Amtszeit als Fachdirektor im Feuerlöschgerätewerk N. sei er zum Betriebsdirektor in die Elektro-Physikalischen Werke N. berufen worden. Als neuer Betriebsdirektor sei es ihm in kürzester Frist gelungen, den Betriebsplan in allen Teilen gut darüber hinaus zu erfüllen. Die hoch anerkannten Leistungserfolge bei nachweisbar bis zwölfjähriger pädagogischer Leitererfahrung würden nicht annähernd mit den Merkmalen der LG 3 korrespondieren. Ihm sei infolge der allseitig vorbildlichen sehr erfolgreichen Arbeit zweimal der Titel "Aktivist der Arbeit" verliehen worden. Er habe als Fachdirektor und als erster Stellvertreter des Werkdirektors die volle Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehabt. Die von ihm mit viel Fleiß und Energie erreichten Leistungen seien so überragend, dass er in rascher Folge zunehmend hohe Leitungsverantwortung

übertragen bekommen habe, die nicht nur den kumulativen Merkmalen der LG 2 entsprechen, sondern in einigen ausgeübten Leitungsfunktionen weit über die LG 2 hinausgehen und sogar eindeutig der LG 1 entsprechen würden. Er habe sowohl von der Volksbildung als auch von der Industrie eine Reihe von Auszeichnungen und Prämien erhalten. Der Höhepunkt sei der Titel "Aktiver Lehrer des Volkes" gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.12.2004 sowie den Bescheid vom 27.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2000 die Rente ab 01.01.1998 unter Berücksichtigung einer Zuordnung seiner Tätigkeiten in der Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten anstatt 4 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und in der Zeit vom 04.06.1954 bis 31.10.1998 in die Leistungsgruppe 2 der Angestellten anstatt 3 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des SG (Az.: S 10 An 0231/85, Az.: S 3 RA 315/00, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts (Az.: L 13 An 0080/86), der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Eine weitere Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG war entbehrlich, nachdem sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt haben.

Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 27.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003. Zwar hat der Kläger mit seiner Klage den Bescheid vom 18.06.2003 angefochten, der zusammen mit dem Bescheid vom 27.06.2002 Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2003 ist. Allein der Bescheid vom 27.06.2002 enthält jedoch Ausführungen zur Anwendung der Anlage 1 zum FRG und damit zu den LG, so dass die Auslegung ergibt, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinem Begehren einer höheren Einstufung der LG den Bescheid vom 27.06.2003 angefochten hat. Streitgegenständlich ist hierbei die Frage, ob die Beklagte die Tätigkeiten des Klägers vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 und vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 zutreffend den LG der Anlage 1 zum FRG zugeordnet hat. Nur insoweit hat das SG entsprechend dem Klageantrag eine Entscheidung getroffen. Im Übrigen hat das SG auf Antrag der Beteiligten am 27.10.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, insbesondere bezüglich der Ermittlung der Entgeltpunkte und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums sowie der Durchführung einer Vergleichsberechnung nach dem AAÜG.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass für die betroffenen Zeiträume keine höhere Einstufung der LG nach der Anlage 1 zum FRG vorzunehmen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Zeiten vom März 1949 bis März 1951 sowie vom Juni 1954 bis Oktober 1958 bereits eine rechtkräftige Entscheidung des SG mit Urteil vom 09.04.1986 vorliegt (Az.: S 10 An 231/85). Die Berufung hat der Kläger am 07.09.1988 laut Sitzungsprotokoll nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen. Der erste hier zu prüfende Zeitraum überschneidet sich teilweise, der zweite Zeitraum deckt sich insgesamt mit dem im damaligen Sozialgerichtsverfahren vorgetragenen Begehren. Für eine Änderung dieser Beurteilung sowie der Bewertung im Übrigen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen bzw. Nachweise vorgelegt, die eine Abweichung der Zuordnungen der Tätigkeiten des Klägers zu den LG der Anlage 1 des FRG rechtfertigen könnten.

Die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten sind zutreffend nach den LG 4 bzw. 3 bewertet worden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Rücknahme des Rentenbescheides vom 13.04.2000 liegen somit nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs.1 SGB X). Die vom Kläger vorgetragenen Argumente und detaillierten Beschreibungen zu den Tätigkeiten in den betreffenden Zeiträumen sowie die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach § 77 SGG bindenden Entscheidungen zu begründen.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256a SGB VI bis 256c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt, wobei für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrundegelegt wird (§ 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich erfolgt somit die Bewertung von Beitragszeiten im Beitragsgebiet nach den §§ 256a bis 256c SGB VI, wobei es sich hierbei gemäß § 248 SGB VI um Beitragszeiten handelt, die nach dem 08.05.1945 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden. Der Kläger ist vor dem 01.01.1937 geboren und hatte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern. Bei den Tabellenwerten der Anlage 1 bis 16 FRG handelt es sich um Werte, die sich an der Einkommensstruktur im alten Bundesgebiet orientieren. Der Verweis auf die Anlagen 1 bis 16 zum FRG in § 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI bedeutet, dass die im Beitrittsgebiet zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten nach den dem FRG in der Fassung bis 30.06.1990 zugrundeliegenden LG zu bemessen sind, wobei maßgebend hierfür die Berufsausbildung und Tätigkeitsmerkmale des Versicherten sind (KassKomm-Polster, § 259a SGB VI Rdnr.2 ff.).

Der Kläger kann für die Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 keine höhere als LG 4 beanspruchen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 1 zum FRG enthaltenen Merkmale den Kläger zutreffend eingestuft.

Nach dem Wortlaut der Anlage 1 zum FRG sind der LG 4 Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit zuzuordnen, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erforderlichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt, außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören entsprechend der dort genannten Beispiele hierzu u.a. Angestellte mit einem Alter von bis 30 Jahren, in Ausnahmefällen bis 45 Jahren.

In LG 3 werden demgegenüber nach dem Wortlaut der Anlage 1 zum FRG Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten eingestuft, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen, außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und deren Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u.a. bestimmte im Einzelnen genannte Berufe von Angestellten im Alter von regelmäßig 30 bis 45 Jahren und teilweise über 45 Jahren.

Der Kläger gab am 12.12.1983 an, dass er vom 01.09.1946 bis 18.01.1949 als Mittelstufenlehrer bzw. als Schulamtsbewerber tätig war und danach bis 17.03.1951 als Schulamtsanwärter. Die pädagogische Ausbildung erfolgte vom 14.01.1946 bis 30.08.1946, also in einem Lehrgang von nur siebeneinhalb Monaten, den der Kläger als Direktstudium der Pädagogik bezeichnete.

Der Kläger erfüllt danach nicht die Merkmale der LG 3 der Anlage 1 zum FRG. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Kläger genannten, ihm übertragenen Aufgaben sowie die von ihm ausgefüllten Positionen berücksichtigt werden. Die Übertragung von, wie der Kläger ausführt, verantwortungsvollen Aufgaben, die einem Klassenleiter obliegen, die Art und der Umfang der von ihm erteilten Unterrichtsstunden, die Tätigkeit als Mentor und die vom Kläger im Einzelnen beschriebenen Tätigkeiten in der Funktion als Stellvertreter des Schulleiters reichen nicht aus, die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Zuordnung des Klägers in die LG 3 zu erfüllen.

Neben dem Merkmal der Selbständigkeit beim Arbeiten nennt die LG-Definition als Voraussetzungen drei wesentliche Merkmale, die alternativ gegeben sein müssen, nämlich die gleichwertigen Merkmale der mehrjährigen Berufserfahrung, der besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten und der Spezialtätigkeit.

Dem Stufenaufbau der LG ist zu entnehmen, dass das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung abzugrenzen ist von der mehrjährigen Berufstätigkeit der LG 4 (BSG, Urteile vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 8/73 und vom 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Dabei muss sich die Berufserfahrung auf den ausgeübten Beruf beziehen und tatsächlich erworben sein, wobei es dazu einer sich über eine Anzahl von Jahren erstreckenden praktischen Arbeit im Beruf bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Berufskatalog der LG 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt (BSG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Die Altersgrenze, bis zu der die mehrjährige Berufserfahrung regelmäßig erworben wird, ist somit das 30. Lebensjahr, denn bis dahin hat ein Angestellter regelmäßig nach Abschluss der Lehrzeit oder der Fachschule etwas mehr als zehn Jahre im Beruf gearbeitet. Daraus folgt, dass grundsätzlich etwa zehn Jahre stetiger Berufsarbeit erforderlich sind, damit das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung erfüllt ist.

Eine kürzere Zeit andauernder Berufsarbeit kann angesetzt werden, wenn eine Tätigkeit eine besonders lang dauernde und qualifizierte Ausbildung voraussetzt, da sich in diesem Fall die Zeit des Sammelns der erforderlichen Berufserfahrung reduziert. Dies gilt für Angestellte mit längerer und höherer Schul- und Berufsausbildung, die bereits vom Beginn ihres Arbeitslebens an in gehobene Positionen einrücken. Diese Voraussetzung ist jedoch bei dem Kläger nicht gegeben, der vor dem 01.09.1946 keine Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung absolviert hat. Nach seinen Angaben war er vom 01.09.1946 bis 17.03.1951 Schulamtsbewerber und anschließend Schulamtsanwärter. Erst ab dem 18.03.1951 war er als Mittelstufenlehrer bzw. Fachlehrer für Mathematik eingesetzt. Eine für eine höhere Einstufung wesentliche Höhergruppierung erfolgte somit im Zeitraum vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 nicht, auch wenn man die oben genannten, vom Kläger vorgetragenen Zusatzaufgaben berücksichtigt.

Anstelle der mehrjährigen Berufserfahrung können auch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten die Voraussetzungen für die Einstufung in die LG 3 begründen. Solche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber nur gegeben, wenn sie erheblich über die üblichen, d.h. über die notwendigen, durch die berufseigentümliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Dies folgt aus dem Stufenverhältnis der einzelnen LG. Ein bloßer Prüfungsabschluss, der schon Voraussetzung für die Zuordnung zur LG 4 ist, kann noch nicht das Merkmal der besonderen Fachkenntnisse im Sinne der Definition der LG 3 beinhalten. Solche sind nur dann gegeben, wenn sie zu den allgemeinen Fachkenntnissen, die im Abschluss einer Berufsausbildung seinen Ausdruck finden, hinzutreten (BSG, Urteil vom 03.02.1977, Az.: 11 RA 40/76, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Eine Auszeichnung, wie sie der Kläger als "Aktiver Lehrer des Volkes" erhalten hat bzw. Auszeichnungen durch einen Pädagogischen Rat sind nicht geeignet, solche besonderen Fachkenntnisse zu ersetzen oder zu bestätigen.

Das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zeigt, dass keines dieser Merkmale allein für eine Einstufung in die LG 3 ausreicht, insbesondere genügen besondere Fähigkeiten wie Geschick, Einsatzbereitschaft, Organisationstalent, Eigeninitiative und dergleichen, die ein Angestellter bei der Berufsausübung entwickelt und deren Vorliegen der Senat bei dem Kläger unterstellt, ohne gleichzeitigen Besitz besonderer Fachkenntnisse für die Höhergruppierung in die LG 3 gerade nicht (BSG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Es ist nicht ausreichend erkennbar, dass bei dem Kläger ab dem 01.09.1946 solche wesentlichen besonderen Fachkenntnisse hinzugekommen sind, die eine Einstufung des Klägers in die LG 3 in der Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 begründen könnten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass aufgrund der nur kurzen pädagogischen Ausbildung von siebeneinhalb Monaten wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erst im Laufe der Zeit als Schulamtsbewerber und Schulamtsanwärter erworben worden sind. Eine einschlägige akademische Ausbildung liegt nicht vor. Die Ausbildung als Lehrer ist auch nicht deshalb, weil sie in besonderen Lehrgängen vor und während der praktischen Berufsausübung als Lehrer erlangt worden sei, auch keine besonders qualifizierte sonstige Ausbildung anzusehen.

Außerdem ist auch von keiner Spezialtätigkeit des Klägers auszugehen, worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die aus einem der üblichen Berufsbilder herausfällt und von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Demnach handelt es sich um eine selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionelles Berufsbild (BSG, Urteil vom 01.02.1972, Az.: 11 RA 50/71). Hinweise auf eine dementsprechende Spezialtätigkeit des Klägers als Schulamtsbewerber und Schulamtsanwärter bestehen nicht.

Somit können bei dem Kläger weder eine mehrjährige Berufserfahrung, noch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten oder eine Spezialtätigkeit angenommen werden.

Auch die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 zur LG 3 ist nicht zu beanstanden. Die nochmalige Überprüfung durch den Senat ergibt keine von der bisherigen Beurteilung abweichende Bewertung. In die LG 2 gehören Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere LG, so gehören hierzu u.a. Berufstätigkeiten von Versicherten, die über 45 Jahre alt sind.

Anders als die LG 3, die mehrere Merkmale alternativ zur Einordnung der Tätigkeit erfordert, setzt die Zuordnung zur LG 2 voraus, dass alle dort genannten Merkmale nebeneinander vorliegen (BSG, Urteil vom 08.12.1970, Az.: 11 RA 150/70, BSG, Urteil vom 18.03.1969, Az.: 11 RA 318/67). Damit ist der Kreis der Angestellten, die dieser Gruppe zuzuordnen ist, erheblich eingeschränkt. Insbesondere kann in vielen Fällen die Einstufung in die LG 2 nicht erfolgen, weil das persönliche Merkmal der besonderen Erfahrung fehlt, das Versicherte häufig übersehen oder zu gering bewerten, obwohl es ein entscheidendes Abgrenzungskriterium darstellt, auf das nicht verzichtet werden kann (BSG, Urteil vom 24.10.1974, Az.: 11 RA 156/73).

Dies bedeutet, dass die erforderlichen besonderen Erfahrungen durch andere Merkmale nicht ersetzt oder ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 20/73, vom 24.10.1974, Az.: 11 RA 156/73, vom 07.09.1977, Az.: 11 RA 92/76). Aus der Systematik des Stufenaufbaus ergibt sich, dass die Zuordnung der beiden höchsten Leistungsgruppen denjenigen Angestellten vorbehalten ist, die nicht nur über die in der Definition der LG 3 erwähnten und aufgrund der beruflichen Stellung im Regelfall selbstverständlich erforderlichen Fachkenntnisse und zusätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügten, sondern eine ganz besondere weitere Berufserfahrung vorweisen können. Dieses Merkmal der gewonnenen beruflichen Erfahrung neben einer herausgehobenen beruflichen Stellung ist bei der notwendigen Typisierung der in lediglich fünf Leistungsgruppen einzuordnenden Angestellten zu fordern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Berufskatalog der LG 2 ein Lebensalter von generell über 45 Jahren vorausgesetzt wird, so dass davon auszugehen ist, dass Angestellte der LG 2 regelmäßig auch erst in diesem Alter die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, also auch erst dann die notwendigen besonderen Erfahrungen gewonnen haben.

Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des FRG, in der der Einfluss des Lebensalters auf die Höhe der Angestelltengehälter vor dem Erlass des FRG eingehend untersucht worden ist. Hierbei ist festgestellt worden, dass die höhere Qualifikation grundsätzlich erst in höheren Lebensjahren erreicht wird und dann das Aufrücken in höhere LG ermöglicht. Bei den Berufskatalogen ist somit das Merkmal des Lebensalters gerade bei denjenigen Angestellten, die erst mit zunehmendem Lebensalter eine höhere berufliche Qualifikation aufweisen, ergänzend eingefügt worden (BSG, Urteil vom 22.11.1968, Az.: 11 RA 208/66).

Hieraus ist zu schließen, dass grundsätzlich besondere Erfahrungen im Sinne der Definition erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und Vollendung des 45. Lebensjahres angenommen werden können (BSG, Urteile vom 17.09.1977, Az.: 11 RA 92/76, 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Das BSG hat aus den im Katalog zur LG 2 aufgeführten Berufen gefolgert, dass zur Erlangung der besonderen Erfahrungen Ausbildung und Berufspraxis in einer Wechselbeziehung stehen. Die besonderen Berufserfahrungen können danach zwar nur durch die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf erworben und nicht schon durch eine Ausbildung vermittelt werden (BSG, Urteile vom 30.09.1969, Az.: 1 RA 75/69, vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 20/73), eine besonders qualifizierte Ausbildung kann jedoch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, der zur Erlangung der geforderten besonderen Erfahrungen notwendig ist, erheblich verkürzt. Diese Verkürzung hält das BSG deshalb für möglich, weil auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung wie durch ein Hochschulstudium, die besonderen Erfahrungen in verhältnismäßig kürzerer Zeit zu erwerben sind (BSG, Urteil vom 24.10.1974, Az.: 11 RA 156/73). Damit beruht also eine Herabsetzung der Altersgrenze bei Akademikern darauf, dass diese sich wegen der gehobenen Ausbildung mit einem geringeren zeitlichem Aufwand Berufserfahrungen erwerben können. Aber auch akademisch ausgebildete Angestellte können regelmäßig die geforderten besonderen Erfahrungen bei normalem Beschäftigungsverlauf nicht vor der Vollendung des 30. Lebensjahres erlangen (BSG, Urteil vom 07.09.1977, Az.: 11 RA 92/76). Damit ist davon auszugehen, dass lediglich bei einer akademischen Ausbildung die Regelgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr abgesenkt werden kann.

Der Kläger war, nach seiner Berufsausbildung zum Maurer und der Tätigkeit als Lehrer, im Zeitraum vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 als Leiter der Betriebsorganisation/Betriebsakademie des Feuerlöschgerätewerks N. in leitender Stellung beschäftigt, die geforderten beruflichen Erfahrungen konnte er jedoch in dieser Zeit nicht vorweisen. Zu Beginn der Tätigkeit in dieser leitenden Funktion war der Kläger 34 Jahre alt. Die erforderlichen beruflichen Erfahrungen konnte er auch in der Zeit bis 31.10.1958 nach den oben genannten Voraussetzungen nicht erwerben, auch wenn unterstellt wird, dass er seinen Angaben im Berufungsverfahren entsprechende verantwortungsvolle und herausgehobene Tätigkeiten ausgeübt hat. Allerdings ist eine Auszeichnung "Aktivist der Arbeit", wie sie dem Kläger nach seinen Angaben für besondere Leistungen als pädagogischer Fachdirektor der Betriebsakademie und der technischen Betriebsorganisation in seiner vierjährigen Amtszeit zweimal zuteil wurde, nicht geeignet, die oben genannten besonderen beruflichen Erfahrungen zu bestätigen.

Im Übrigen verlangt die Einstufung in die LG 2 selbständige Leistungen, die aus eigener Initiative entstehen und für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes bedeutsam sind, wobei die Verantwortlichkeit einen erheblichen Umfang haben muss und auch die Verantwortung für die Arbeit anderer Mitarbeiter einschließt (BSG, Urteil vom 05.02.1969, Az.: 11 RA 308/67). Das Erfordernis der Dispositionsbefugnis betrifft in erster Linie den Umfang und nicht die Art der Dispositionsbefugnis, wobei die Angestellten Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen mussten und einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Betriebes gehabt haben. Sie müssen legitimiert gewesen sein, den Betrieb nach außen zu vertreten und ggf. auch zu verpflichten, d.h. es mussten Tätigkeiten verrichtet werden, die für den Bestand und das Schicksal der Firma von ausschlagender Bedeutung waren (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.1963, Az.: 16 An 274/61).

Insbesondere die Befugnis, einen Betrieb nach außen zu vertreten und auch zu verpflichten, hat der Kläger für den Zeitraum vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 nicht nachgewiesen. Letztlich kann jedoch diese Frage dahingestellt bleiben, da bereits die oben genannten besonderen beruflichen Erfahrungen nicht gegeben sind.

Damit hat die Beklagte den Kläger zu Recht im Zeitraum vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 in die LG 4 und im Zeitraum vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 in die LG 3 eingeordnet. Die angefochtenen Bescheide sind somit hinsichtlich dieser Einstufungen nicht zu beanstanden, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X für eine entsprechende Rücknahme des Bescheides vom 13.04.2000 nicht vorliegen.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 01.12.12004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwä-gung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsver-fahren erfolglos war.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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