Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 858/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 346/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Die Bescheide des Antragstellers entgegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27.04.2006 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Antragstellers (Ast.) auf Rente wegen Erwerbsminderung, die er bei der Beklagten am 24.08.2005 beantragt hat und die von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 wegen der nicht erfüllten Wartezeit nach § 43 und § 50 SGB VI abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 27.04.2006 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist das Berufungsverfahren beim erkennenden Senat L 16 R 322/06 anhängig. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Sozialgericht bereits mit Beschluss vom 24.10.2005 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 23.01.2006 zurückgewiesen (L 16 B 690/05 R ER). Für dieses Verfahren war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Senat abgelehnt worden. Es konnte jeweils die Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.
Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2006 erneut Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Ablehnung sei völlig absurd, es sei keine Abhilfe geschaffen worden und deshalb sei eine neue Situation eingetreten. Er brauche anwaltschaftlichen Beistand, deshalb solle das SG Prozesskostenhilfe bewilligen. Zur Verhandlung seiner Klage und der Klageänderung brauche er einen Anwalt.
Das Sozialgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27.04.2006 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt mit der Begründung, dass erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage bezüglich der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung bestehen. Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergebe sich eindeutig, dass die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage mit der gleichen Begründung ab. Mit Schreiben vom 12.05.2006 wendet sich der Kläger sowohl gegen das Urteil als auch gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er hält diese Entscheidungen für Prozessbetrug und eine Menschenrechtsverletzung.
Die Antragsgegnerin (Ag.) beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen, da die Klage keinerlei Erfolgsaussicht habe.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es besteht offensichtlich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wgen Erwerbsminderung, weil er nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Er hat auch nichts vorgetragen, was eine Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 60 Pflichtbeitragsmonaten zur Rentenversicherung beweisen könnte. Bisher sind nur 27 Kalendermonate Beitragszeiten nachgewiesen, so dass die für die Rente erforderliche Wartezeit gemäß § 50 SGB VI keinesfalls erfüllt ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzulehnen.
III.
Soweit der Kläger begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.04.2006 wegen Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts aufzuheben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn das Sozialgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint. Nach §§ 73a SGG, 114 f. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall, denn wegen der fehlenden Wartezeiterfüllung hatte die Klage vor dem Sozialgericht zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung weiterhin keine Erfolgsaussicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts erging daher zu Recht
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Bescheide des Antragstellers entgegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27.04.2006 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Antragstellers (Ast.) auf Rente wegen Erwerbsminderung, die er bei der Beklagten am 24.08.2005 beantragt hat und die von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 wegen der nicht erfüllten Wartezeit nach § 43 und § 50 SGB VI abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 27.04.2006 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist das Berufungsverfahren beim erkennenden Senat L 16 R 322/06 anhängig. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Sozialgericht bereits mit Beschluss vom 24.10.2005 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 23.01.2006 zurückgewiesen (L 16 B 690/05 R ER). Für dieses Verfahren war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Senat abgelehnt worden. Es konnte jeweils die Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.
Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2006 erneut Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Ablehnung sei völlig absurd, es sei keine Abhilfe geschaffen worden und deshalb sei eine neue Situation eingetreten. Er brauche anwaltschaftlichen Beistand, deshalb solle das SG Prozesskostenhilfe bewilligen. Zur Verhandlung seiner Klage und der Klageänderung brauche er einen Anwalt.
Das Sozialgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27.04.2006 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt mit der Begründung, dass erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage bezüglich der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung bestehen. Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergebe sich eindeutig, dass die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage mit der gleichen Begründung ab. Mit Schreiben vom 12.05.2006 wendet sich der Kläger sowohl gegen das Urteil als auch gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er hält diese Entscheidungen für Prozessbetrug und eine Menschenrechtsverletzung.
Die Antragsgegnerin (Ag.) beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen, da die Klage keinerlei Erfolgsaussicht habe.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es besteht offensichtlich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wgen Erwerbsminderung, weil er nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Er hat auch nichts vorgetragen, was eine Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 60 Pflichtbeitragsmonaten zur Rentenversicherung beweisen könnte. Bisher sind nur 27 Kalendermonate Beitragszeiten nachgewiesen, so dass die für die Rente erforderliche Wartezeit gemäß § 50 SGB VI keinesfalls erfüllt ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzulehnen.
III.
Soweit der Kläger begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.04.2006 wegen Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts aufzuheben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn das Sozialgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint. Nach §§ 73a SGG, 114 f. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall, denn wegen der fehlenden Wartezeiterfüllung hatte die Klage vor dem Sozialgericht zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung weiterhin keine Erfolgsaussicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts erging daher zu Recht
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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