Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 606/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 880/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Würzburg vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung von Zuzahlungen für die Vergangenheit zu befreien ist.
Der 1947 geborene Antragsteller führt eine Vielzahl von Verfahren vor den Sozialgerichten. U.a. klagt er gegen die Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht Würzburg unter den Az.: S 15 KR 563/06 und S 15 KR 612/06 wegen Befreiung von Zuzahlungen. Mit Schreiben vom 05.07.2006 hat er auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin gestellt, den er damit begründete, er sei nicht imstande, Zuzahlungen zu Medikamenten, Fahrten zum Arzt und zum Krankenhaus zu tragen, er beantragte die vollständige Befreiung und die Erstattung von Beträgen für die Vergangenheit.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.11.2006 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen sei nicht mehr möglich. Nach § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V hätten gesetzlich Versicherte Zuzahlungen zu leisten, die Höhe richte sich nach der sog. Belastungsgrenze. Da der Antragsteller weder Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen noch über schon geleistete Zuzahlungen vorgelegt habe, habe die Antragsgegnerin noch keine endgültige Entscheidung treffen können. Soweit Erstattung von Beträgen für die Vergangenheit beansprucht werde, habe der Antrag schon deswegen keinen Erfolg, weil eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) praktisch immer nur auf die Zukunft gerichtet sein könne. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei auch Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die am 15.11.2006 beim Landessozialgericht, Zweigstelle Schweinfurt, eingegangene Beschwerde, die der Antragsteller damit begründet, seine Klage sei auf vollständige Befreiung nach den §§ 61 ff. SGB V gerichtet, die Antragsgegnerin habe seinen Antrag ignoriert und das Sozialgericht habe eine Änderung seiner Klage ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung vorgenommen. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 08.11.2006 sei deshalb aufzuheben und als nichtig zu erklären. Der Antragsteller beantragt außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stellt fest, die Ausführungen des Klägers seien schwer verständlich und kaum nachvollziehbar. Sie habe mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen durch den Antragsteller einen ablehnenden Bescheid noch immer nicht erlassen können. Damit fehle es an einer Beschwer. Unabhängig davon teilt sie mit, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers zum 30.06.2006 beendet wurde. Auf telefonische Anfrage präzisiert die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bis 24.08.2006 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Anschließend sei er nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§§ 171, 173, 174 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Der Anordnungsanspruch liegt im materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht für den Senat fest, dass der Antragsteller auf jeden Fall ab 25.08.2006 keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, weil er nicht mehr bei ihr versichert ist. Soweit sich seinen umfangreichen Ausführungen entnehmen lässt, dass er von der Antragsgegnerin noch die Erstattung von Zuzahlungen während seiner Mitgliedschaft fordert, konnte hierzu wegen fehlender Mitwirkung (Vorlage von Belegen über getätigte Zahlungen) zu Recht keine Entscheidung der Antragsgegnerin ergehen. Das Sozialgericht hat insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der Senat weist die Beschwerde aus den vom Sozialgericht genannten Gründen zurück und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 bzw. in entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolg des Antrags auf einstweilige Anordnung den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Entsprechend ist auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung von Zuzahlungen für die Vergangenheit zu befreien ist.
Der 1947 geborene Antragsteller führt eine Vielzahl von Verfahren vor den Sozialgerichten. U.a. klagt er gegen die Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht Würzburg unter den Az.: S 15 KR 563/06 und S 15 KR 612/06 wegen Befreiung von Zuzahlungen. Mit Schreiben vom 05.07.2006 hat er auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin gestellt, den er damit begründete, er sei nicht imstande, Zuzahlungen zu Medikamenten, Fahrten zum Arzt und zum Krankenhaus zu tragen, er beantragte die vollständige Befreiung und die Erstattung von Beträgen für die Vergangenheit.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.11.2006 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen sei nicht mehr möglich. Nach § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V hätten gesetzlich Versicherte Zuzahlungen zu leisten, die Höhe richte sich nach der sog. Belastungsgrenze. Da der Antragsteller weder Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen noch über schon geleistete Zuzahlungen vorgelegt habe, habe die Antragsgegnerin noch keine endgültige Entscheidung treffen können. Soweit Erstattung von Beträgen für die Vergangenheit beansprucht werde, habe der Antrag schon deswegen keinen Erfolg, weil eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) praktisch immer nur auf die Zukunft gerichtet sein könne. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei auch Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die am 15.11.2006 beim Landessozialgericht, Zweigstelle Schweinfurt, eingegangene Beschwerde, die der Antragsteller damit begründet, seine Klage sei auf vollständige Befreiung nach den §§ 61 ff. SGB V gerichtet, die Antragsgegnerin habe seinen Antrag ignoriert und das Sozialgericht habe eine Änderung seiner Klage ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung vorgenommen. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 08.11.2006 sei deshalb aufzuheben und als nichtig zu erklären. Der Antragsteller beantragt außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stellt fest, die Ausführungen des Klägers seien schwer verständlich und kaum nachvollziehbar. Sie habe mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen durch den Antragsteller einen ablehnenden Bescheid noch immer nicht erlassen können. Damit fehle es an einer Beschwer. Unabhängig davon teilt sie mit, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers zum 30.06.2006 beendet wurde. Auf telefonische Anfrage präzisiert die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bis 24.08.2006 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Anschließend sei er nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§§ 171, 173, 174 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Der Anordnungsanspruch liegt im materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht für den Senat fest, dass der Antragsteller auf jeden Fall ab 25.08.2006 keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, weil er nicht mehr bei ihr versichert ist. Soweit sich seinen umfangreichen Ausführungen entnehmen lässt, dass er von der Antragsgegnerin noch die Erstattung von Zuzahlungen während seiner Mitgliedschaft fordert, konnte hierzu wegen fehlender Mitwirkung (Vorlage von Belegen über getätigte Zahlungen) zu Recht keine Entscheidung der Antragsgegnerin ergehen. Das Sozialgericht hat insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der Senat weist die Beschwerde aus den vom Sozialgericht genannten Gründen zurück und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 bzw. in entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolg des Antrags auf einstweilige Anordnung den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Entsprechend ist auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved