Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 271/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 920/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ab September 2005 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Der Bf stellte am 31.07.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beschwerdegegnerin (Bg) aufgegeben werden sollte, ihm die ab September 2005 zu Unrecht versagten Leistungen in Höhe von monatlich 573,01 EUR sowie die Sozialversicherungsbeiträge rück-wirkend zu zahlen. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch den Facharzt Dr. M. am 14.02.2006 gutachterlich festgestellt worden.
Die Bg machte geltend, der Bf zähle nicht zum anspruchberechtigten Personenkreis und verwies auf ein Gutachten des Betriebs- und Sozialmediziners Dr. W. , wonach beim Bf auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) keine Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Deshalb sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht gegeben. Der Betriebs- und Sozialmediziner Dr. W. kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.04.2006, der zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zugrunde lagen, zur Auffassung, dass der Bf an einer chronischen Manie mit akuter manischer Episode leide. Gegenwärtig könne auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden. Es bestehe ein akuter Schub der seit Jahren bekannten psychischen Erkrankung, der dringend behandlungsbedürftig sei. Nach adäquater Behandlung könne eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit möglich sein. Erfolge keine Behandlung, sei die Entwicklung dauerhafter Leistungsunfähigkeit zu befürchten. Eine weitere Begutachtung zur Überprüfung des Leistungsbildes solle in ca. zwei Jahren erfolgen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 29.08.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es verwies auf drei Beschlüsse in früheren Verfahren und die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats in den Beschwerdeverfahren.
Der Bf hat gegen den am 17.09.2006 zugestellten Beschluss am 24.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 22.11.2006). Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Sozialversicherungsbei-träge ab September 2005 zu zahlen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der früheren Verfahren verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2006 (L 7 B 331/06 AS ER) die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.05.2006 zurückgewiesen. Diesem Verfahren lag der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der Bf trägt jetzt die gleichen Gründe für sein Begehren vor und macht ebenfalls Leistungen für die Zeit ab September 2005 in Höhe von 573,01 EUR geltend. Da der Bf keine veränderten Umstände vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14.06.2006 als Folge der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht zulässig (Keller, in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 86b RdNr 45). Auch ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn der abgelehnte Antrag ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt wird (Keller a.a.O., RdNr 45a unter Hinweis auf LSG Berlin NZS 2002, 670).
Zudem ist aus Akten der Bg nicht ersichtlich, dass der Bf bei dieser einen neuen Antrag auf Leistungen gestellt hat, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ab September 2005 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Der Bf stellte am 31.07.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beschwerdegegnerin (Bg) aufgegeben werden sollte, ihm die ab September 2005 zu Unrecht versagten Leistungen in Höhe von monatlich 573,01 EUR sowie die Sozialversicherungsbeiträge rück-wirkend zu zahlen. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch den Facharzt Dr. M. am 14.02.2006 gutachterlich festgestellt worden.
Die Bg machte geltend, der Bf zähle nicht zum anspruchberechtigten Personenkreis und verwies auf ein Gutachten des Betriebs- und Sozialmediziners Dr. W. , wonach beim Bf auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) keine Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Deshalb sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht gegeben. Der Betriebs- und Sozialmediziner Dr. W. kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.04.2006, der zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zugrunde lagen, zur Auffassung, dass der Bf an einer chronischen Manie mit akuter manischer Episode leide. Gegenwärtig könne auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden. Es bestehe ein akuter Schub der seit Jahren bekannten psychischen Erkrankung, der dringend behandlungsbedürftig sei. Nach adäquater Behandlung könne eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit möglich sein. Erfolge keine Behandlung, sei die Entwicklung dauerhafter Leistungsunfähigkeit zu befürchten. Eine weitere Begutachtung zur Überprüfung des Leistungsbildes solle in ca. zwei Jahren erfolgen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 29.08.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es verwies auf drei Beschlüsse in früheren Verfahren und die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats in den Beschwerdeverfahren.
Der Bf hat gegen den am 17.09.2006 zugestellten Beschluss am 24.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 22.11.2006). Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Sozialversicherungsbei-träge ab September 2005 zu zahlen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der früheren Verfahren verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2006 (L 7 B 331/06 AS ER) die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.05.2006 zurückgewiesen. Diesem Verfahren lag der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der Bf trägt jetzt die gleichen Gründe für sein Begehren vor und macht ebenfalls Leistungen für die Zeit ab September 2005 in Höhe von 573,01 EUR geltend. Da der Bf keine veränderten Umstände vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14.06.2006 als Folge der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht zulässig (Keller, in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 86b RdNr 45). Auch ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn der abgelehnte Antrag ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt wird (Keller a.a.O., RdNr 45a unter Hinweis auf LSG Berlin NZS 2002, 670).
Zudem ist aus Akten der Bg nicht ersichtlich, dass der Bf bei dieser einen neuen Antrag auf Leistungen gestellt hat, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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