L 11 B 934/06 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 123/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 934/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.10.2005 zu Punkt III. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Mit Bescheid vom 23.11.2005 hatte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt laufende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem 3. Kapitel des SGB XII) in Höhe von 100,15 EUR bewilligt.

Nachdem die Rente des ASt für die Zeit ab dem 01.07.2006 auf unbestimmte Dauer bewilligt worden war, forderte die Ag den ASt auf, einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu stellen.

Anlässlich der Antragsabgabe am 13.07.2006 gab der ASt an, seit Januar bis einschließlich Juli 2006 tatsächlich keine Miete mehr gezahlt zu haben.

Die Ag lehnte mit Bescheid vom 13.07.2006 ab, Leistungen nach dem SGB XII an den ASt zu erbringen, weil dessen Einkommen (549,10 EUR) den Bedarf von 381,00 EUR (Regelsatz: 345,00 EUR + Heizkosten: 36,00 EUR) übersteige. Insbesondere errechne sich kein Leistungsanspruch, weil Kosten der Unterkunft tatsächlich nicht anfallen würden.

Mit Widerspruch vom 11.08.2006 machte der ASt geltend, dass die bisher gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 100,15 EUR ohne Nachricht eingestellt worden sei und er hiervon erst am 13.07.2006 schriftlich erfahren habe. Miete habe er nicht gezahlt, weil er wegen Mängel der Wohnung die Miete gekürzt bzw. diese zurückbehalten habe. Ab September 2006 wolle er jedoch wieder zumindest die Hälfte der Miete bezahlen. Er wolle die Miete unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erbringen, so dass die Kosten der Unterkunft tatsächlich anfallen würden. Auch sei der Abschlag für die Heizkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt.

Eine Nachfrage der Ag beim Energieversorger des ASt ergab, dass dieser für die Zeit ab dem 01.10.2006 monatliche Abschläge für Erdgas (Heizung und Kochenergie) bzw. für Strom in Höhe von 56,00 EUR bzw. 23,00 EUR zu erbringen habe.

Der ASt hat am 27.09.2006 beim SG Nürnberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Ag zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01.07.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 128,87 EUR zu gewähren. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwaltes J. J. aus N. beantragt.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2006 abgelehnt, weil hinreichende Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erkennen seien.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 13.11.2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 war der Widerspruch durch die Regierung von Mittelfranken zurückgewiesen worden. Nach Auskunft der Ag hat der ASt hiergegen am 02.01.2007 Klage zum SG Nürnberg erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.

Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Verfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1.Auflage 2003, § 73a Rdnr 7).

Im vorliegenden Rechtsstreit war ein Erfolg vor dem SG jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da der ASt dort weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatte. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates im Verfahren L 11 B 905/06 SO ER vom heutigen Tag Bezug genommen.

Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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