L 7 B 1008/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 1737/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1008/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) zahlt der 1963 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) sowie den zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Familienangehörigen Alg II. Mit Bescheid vom 16.11.2006 wurden für die Zeit bis 31.01.2007 monatlich 1.096,88 Euro bewilligt.

Mit Schreiben vom 26.10.2006 machte die Bf. die Übernahme der vom Energieversorger geforderten Nachzahlung von Stromkosten für die Zeit vom 01.04.2005 bis 13.06.2006 in Höhe von 2.232,28 Euro geltend. Dies lehnte die Bg. mit Schreiben vom 31.10.2006 mit der Begründung ab, der in der Zeit vom 01.04.2005 bis 13.06.2006 für eine Summe von 7.262,08 Euro verbrauchte Strom sei unangmessen; man überweise gegenwärtig monatlich 372,00 Euro an den Stromversorger, weshalb die zusätzlich geforderte Übernahme abgelehnt werden müsse.

Am 06.11.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) wegen der Stromnachzahlung einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie sei nicht in der Lage, die geforderte Stromnachzahlung zu begleichen, weshalb eine Stromsperre drohe.

Mit Beschluss vom 04.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft der Bf., da diese zur Hälfte Erbin eines 1800 qm großen unbebauten Grundstückes sei, das zum einzusetzenden Vermögen nach § 12 Abs.1 SGB II gehöre. Zum anderen seien die Heizkosten unangemessen hoch. Trotz gestiegener Strompreise seien Kosten von über 700,00 Euro im Monat für einen Vierpersonenhaushalt auch bei einem schlecht isolierten Haus unangemessen hoch.

Mit ihrer Beschwerde trägt die Bf. vor, der alte Stromversorger habe den Vertrag gekündigt, weshalb sie nunmehr Strom von einem anderen Energieversorgungsunternehmen beziehe. Ein Verkauf des von ihr geerbten Grundstückes, das kein Bauplatz sei, würde nicht mehr als 20.000,00 Euro erbringen, wovon sie Schulden begleichen müsste.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht gegeben sind.

Unabhängig von der Frage, ob die Bf. Anspruch auf Übernahme der Stromnachzahlung durch die Bg. hat, ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da es der Bf. zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, in dem zu klären ist, ob die Bg. verpflichtet ist, die zusätzlichen Stromkosten zu übernehmen. Eine Eilbedürftigkeit, die das Abwarten der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen ließe, ist deshalb nicht gegeben, weil die Bf. selbst vorträgt, den Stromversorger nunmehr gewechselt zu haben, weshalb wegen der nicht beglichenen Stromnachzahlung an den alten Energieversorger keine Stromsperre droht. Zudem ist im Hauptsacheverfahren der Wert des geerbten Grundstückes zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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