L 4 KR 309/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 66/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 309/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1974 geborene Kläger, von Beruf Krankenhausarzt, war bis 31.12.2002 privat gegen Krankheit versichert, vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 Mitglied der Beklagten und ist seit 01.02.2003 wieder privat gegen Krankheit versichert.

Er ließ sich vom 16.01.2003 bis 22.01.2003 privatärztlich in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkanke in E. stationär behandeln; am 17.01.2003 wurde eine Septumrhinoplastik durchgeführt. Nach Angaben des Krankenhauses wurde der stationäre Aufenthalt von der privaten Krankenversicherung des Klägers gezahlt. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 09.09.2003 die Kostenerstattung in Höhe von 2.544,12 Euro. Die Beklagte lehnte nach zweimaliger Anhörung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) mit Bescheid vom 09.04.2004 die Kostenerstattung ab; nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen des MDK habe es sich bei der funktionellen Septumkorrektur um eine rein kosmetische Operation gehandelt. Die Beklagte wies nach nochmaliger Anhörung des MDK mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2006 mit der gleichen Begründung den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde nach Angaben der Beklagten am 20.01.2006 zur Post gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2006 Klage erhoben, die am 28.02.2006 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) eingegangen ist. Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe aus persönlichen Gründen mit schwerem Krankheitsfall in der Familie die Frist nicht auf den Tag genau einhalten können; die Krankenkasse habe fast ein Jahr lang auf die Bitte um Behandlung des Falles gleichfalls nicht zeitgerecht reagiert.

Das SG mit Urteil vom 18.09.2006 die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Damit sei dem Gericht eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.10.2006, die am 11.10.2006 beim SG eingegangen ist. Die streitige Operation sei medizinisch notwendig gewesen, die Stellungnahmen des MDK seien ohne Beachtung seines Gesundheitszustandes (Atemprobleme) ergangen. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gehört worden.

Die Berufung ist unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Gemäß § 87 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren - wie hier - stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, d.h. am 23.01.2006. Die Klagefrist von einem Monat hat damit am 23.02.2006, einem Donnerstag, geendet (§ 64 Abs. 2 SGG). Damit war die am 28.02.2006 beim SG eingegangene Klage nicht fristgerecht erhoben worden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kommt nicht in Betracht (§ 67 Abs. 1 SGG). Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich und vom Kläger in seinem Schreiben vom 19.04.2006 nicht glaubhaft gemacht worden. Auch wenn die Angabe des Klägers, nämlich ein schwerer Krankheitsfall in der Familie, als wahr unterstellt wird, ist damit noch nicht zu erkennen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein sollte, die Klage fristgerecht zu erheben oder jemand anderen mit der Erhebung zu beauftragen. Unbeachtlich ist auch sein Hinweis auf die Überschreitung der Frist um nur fünf Tage bzw. die Behauptung, die Beklagte habe seine Angelegenheit zögerlich bearbeitet.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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