L 18 R 777/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 940/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 777/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2006 - Az: S 4 R 940/05 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 17.05.2006 verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.2005 höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.05.1968 bis 31.12.1973 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers weiterhin die Anerkennung von nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten (5/6-Anrechnung) zutreffend sei. In dieser Rechtsfrage sei erneut ein Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig (Az. B 4 R 39/06 R). Die Vollziehung des Urteils des SG sei auszusetzen, um die Entstehung einer größeren Überzahlung wegen des voraussichtlich längeren Zeitraums bis zur Entscheidung des BSG zu vermeiden.

Die Klägerin hat beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Voll- streckung ist zulässig und begründet.

Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 SGG ergeht nach Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligter abzuwägen, insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Auflage, § 199 Rdnr 8). Die Aussetzung der Vollstreckung kommt nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entommen werden (vgl. Zeihe in SGb 94, 505; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rdnr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138; BSG Urteil vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -, das offensichtliches Fehlen einer Erfolgsaussicht fordert). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO S 506). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch in anderen Fällen als der offensichtlichen Erfolgsaussicht der Berufung die Aussetzung zulässig. Eine Bindung an eine feste Regel existiert nicht (ebenso Thüringer LSG, 6.Senat, Beschluss vom 14.09.2004, Az: L 6 Kr 621/04 ER, juris Recherche). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Anspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (LSG Baden-Württemberg, 8.Senat, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 8 AS 403/06 ER mwN, juris Recherche).

Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Zum einen ist vorliegend der Erfolg des Rechtsmittels offen. Zum anderen besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist. So kann der Leistungsträger keine Erstattung von Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400).

Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 199 Rdnr 7c).
Rechtskraft
Aus
Saved