Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 756/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 792/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 163/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Ein früherer Rentenantrag der 1951 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom. 08.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1995 abgelehnt, die Klage (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.07.1999 S 7 AR 66/92) hatte ebensowenig Erfolg wie die Berufung (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.01.2001 L 14 RJ 442/99). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.07.2001 als unzulässig verworfen (B 13 RJ 63/01 B). Am 18.02.2002 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.07.2002 abgelehnt, da die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ob bei der Klägerin aus medizinischen Gründen volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege sei daher nicht geprüft worden. Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 12.08.2002, bei der Beklagten eingegangen am 13.09.2002, eingelegte Widerspruch. Die Beklagte wies im Schreiben vom 23.09.2002 auf die Verfristung des Widerspruchs hin und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin nahm dahingehend Stellung, dass sie den Bescheid vom 22.07.2002 am 26.07. oder 27.07.2002 erhalten habe. Sie fügte wörtlich hinzu "was wurde aus dem Widerspruch vom 12.08.2002. Der Widerspruch wurde per Einschreiben zugesandt, warum kam er verspätet an?" Später teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie "den Zettel nicht mehr finde" (Schreiben der Klägerin vom 21.10.2002). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage, die von der Klägerin damit begründet wurde, dass sie den Widerspruch am 12.08.2002 eingelegt habe. Sie fügte allerdings hinzu, dass sie keine Auskunft über den Verbleib dieses Schreibens geben könne. Auf Anfrage des Gerichts teilte sie weiter mit, dass das Widerspruchsschreiben mit Einschreiben zur Post gegeben wurde, sie jedoch nicht mehr wisse, von wem und wann. Das Sozialgericht holte eine Auskunft der Deutschen Post ein um aufzuklären, ob sich aus deren Unterlagen Nachweise ergeben, wann das Widerspruchsschreiben vom 12.08.2002 an die Beklagte abgesandt worden ist. Im Antwortschreiben der Deutschen Post vom 14.03.2005 wird ausgeführt, dass ohne den Einlieferungsschein die Nachforschung ohne große Erfolgsaussichten sei. Es gebe zwar die Möglichkeit, einen gewöhnlichen Brief suchen zu lassen, die Aussichten auf eine positive Suche seien aber wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes gleich null.
Mit Urteil vom 23.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, dass die zulässige Klage unbegründet sei, da die Beklagte zu Recht den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 12.08.2002 sei nachweislich der Aktenunterlagen erst am 13.09.2002 bei der Beklagten eingegangen, so dass der Widerspruch gegen den am 26. oder 27.07. 2002 zugestellten Bescheid verspätet sei. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 2 SGG nicht ersichtlich seien, habe die Beklagte zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dagegen richtet sich die von der Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2005 eingelegte Berufung. Die Klägerin bemängelt die Verweigerung eines Rechtsbeistandes, die Verweigerung eines ordentlichen Gutachtens und die fehlende Sachverhaltsermittlung. Gleichzeitig begehrt sie Schadenersatz und stellt Strafanzeige. Sie trägt vor, es sei nicht das erste Mal, dass Schreiben verschwinden.
Zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung äußerte sie sich ebensowenig wie zum Aufklärungsschreiben des Senats vom 03.02.2006.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Regensburg für zutreffend, da die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten. Einen aktuellen Versicherungsverlauf, aus dem sich der letzte Pflichtbeitrag für März 1995 ergibt, fügte die Beklagte bei. Mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG erklärte sich die Beklagte einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg S 6 AR 178/90, S 7 AR 66/92, S 9 RJ 449/95 und S 6 R 756/02 sowie die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 16 AR 289/93, L 2 B 305/98 RJ, L 14 RJ 442/99 und L 16 R 792/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das der Klägerin am 12.10.2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.05.2005 ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da weder der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 noch der Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 zu beanstanden sind. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen und ihn darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht überprüft und festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, da sie ab 01.04.1995 weder freiwillige Beiträge entrichtet hat noch eine lückenlose Belegung für die Zeit ab 01.01.1984 besteht (§§ 240, 241 SGB VI). Bei fehlendem Vortrag für Hinderungsgründe hat die Beklagte zu Recht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe den Widerspruch am 12.08.2002 verfasst, dies legt das Originalschreiben, das das Datum vom 12.08.2002 trägt, auch nahe, sie konnte aber nicht nachweisen, dieses Widerspruchsschreiben auch rechtszeitig zur Post gegeben zu haben. Sie behauptete zwar eine Übersendung des Schreibens mit Einschreiben, konnte aber einen Einschreibebeleg nicht vorlegen, so dass eine Nachforschung bei der Deutschen Bundespost vergeblich war. Damit steht nicht fest, dass der tatsächlich erst am 13.09.2002 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde.
Die Beklagte hat aber auch zu Recht die Rentengewährung abgelehnt, da die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage ist im Hinblick auf das Antragsdatum (März 2002) § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgeblichen Fassung). Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 51 Abs. 1 SGB VI, sie hat dagegen keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines - fiktiv bei Antragstellung angenommenen - Versicherungsfalles im März 2002 zurückgelegt. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf ist der letzte Pflichtbeitrag wegen Arbeitslosigkeit im März 1995 entrichtet worden. Hinweise darauf, dass seither sogenannte Aufschubtatbestände im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI wie z.B. Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Zeiten schulischer Ausbildung von der Klägerin zurückgelegt wurden, ergeben sich bei Prüfung aller vorhandenen Unterlagen nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass bereits im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren (S 7 RJ 449/95 bzw. L 14 RJ 442/99) nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin vor 1998 erwerbsunfähig war. Seit 1995 sind anrechnungsfähige Versicherungszeiten mehr bekannt geworden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren daher letztmals im März 1997 erfüllt.
Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2001 auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen und über die Möglichkeiten der freiwilligen Beitragsentrichtung aufgeklärt wurde. Trotz der Fristsetzung durch die Beklagte und die Aufforderung, sich innerhalb der Frist mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, machte die Klägerin davon keinen Gebrauch und ließ sich weder beraten noch zahlte sie freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.04.1995 nach. In dem genannten Schreiben vom 16.08.2001 hat die Beklagte zu Recht dargelegt, dass mit der Rechtskraft des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 12.07.2001 eine Beitragszahlung nur noch bis zum Ablauf von drei Monaten, also bis 12.10.2001, möglich gewesen wäre (§§ 197, 198 SGB VI). Nach Ablauf dieser Frist war die Beitragszahlung ausgeschlossen. Da der erneute Rentenantrag erst im März 2002 gestellt wurde, hat auch dieser nicht erneut zu einer Unterbrechung der Frist zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen geführt (§ 198 Satz 1 SGB VI).
Beim Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 43 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI konnte daher ungeprüft bleiben, ob zwischenzeitlich das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist, so dass sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht und der Senat sich zu keiner Aufklärung des medizinischen Sachverhalts gedrängt fühlen mussten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Ein früherer Rentenantrag der 1951 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom. 08.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1995 abgelehnt, die Klage (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.07.1999 S 7 AR 66/92) hatte ebensowenig Erfolg wie die Berufung (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.01.2001 L 14 RJ 442/99). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.07.2001 als unzulässig verworfen (B 13 RJ 63/01 B). Am 18.02.2002 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.07.2002 abgelehnt, da die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ob bei der Klägerin aus medizinischen Gründen volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege sei daher nicht geprüft worden. Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 12.08.2002, bei der Beklagten eingegangen am 13.09.2002, eingelegte Widerspruch. Die Beklagte wies im Schreiben vom 23.09.2002 auf die Verfristung des Widerspruchs hin und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin nahm dahingehend Stellung, dass sie den Bescheid vom 22.07.2002 am 26.07. oder 27.07.2002 erhalten habe. Sie fügte wörtlich hinzu "was wurde aus dem Widerspruch vom 12.08.2002. Der Widerspruch wurde per Einschreiben zugesandt, warum kam er verspätet an?" Später teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie "den Zettel nicht mehr finde" (Schreiben der Klägerin vom 21.10.2002). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage, die von der Klägerin damit begründet wurde, dass sie den Widerspruch am 12.08.2002 eingelegt habe. Sie fügte allerdings hinzu, dass sie keine Auskunft über den Verbleib dieses Schreibens geben könne. Auf Anfrage des Gerichts teilte sie weiter mit, dass das Widerspruchsschreiben mit Einschreiben zur Post gegeben wurde, sie jedoch nicht mehr wisse, von wem und wann. Das Sozialgericht holte eine Auskunft der Deutschen Post ein um aufzuklären, ob sich aus deren Unterlagen Nachweise ergeben, wann das Widerspruchsschreiben vom 12.08.2002 an die Beklagte abgesandt worden ist. Im Antwortschreiben der Deutschen Post vom 14.03.2005 wird ausgeführt, dass ohne den Einlieferungsschein die Nachforschung ohne große Erfolgsaussichten sei. Es gebe zwar die Möglichkeit, einen gewöhnlichen Brief suchen zu lassen, die Aussichten auf eine positive Suche seien aber wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes gleich null.
Mit Urteil vom 23.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, dass die zulässige Klage unbegründet sei, da die Beklagte zu Recht den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 12.08.2002 sei nachweislich der Aktenunterlagen erst am 13.09.2002 bei der Beklagten eingegangen, so dass der Widerspruch gegen den am 26. oder 27.07. 2002 zugestellten Bescheid verspätet sei. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 2 SGG nicht ersichtlich seien, habe die Beklagte zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dagegen richtet sich die von der Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2005 eingelegte Berufung. Die Klägerin bemängelt die Verweigerung eines Rechtsbeistandes, die Verweigerung eines ordentlichen Gutachtens und die fehlende Sachverhaltsermittlung. Gleichzeitig begehrt sie Schadenersatz und stellt Strafanzeige. Sie trägt vor, es sei nicht das erste Mal, dass Schreiben verschwinden.
Zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung äußerte sie sich ebensowenig wie zum Aufklärungsschreiben des Senats vom 03.02.2006.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Regensburg für zutreffend, da die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten. Einen aktuellen Versicherungsverlauf, aus dem sich der letzte Pflichtbeitrag für März 1995 ergibt, fügte die Beklagte bei. Mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG erklärte sich die Beklagte einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg S 6 AR 178/90, S 7 AR 66/92, S 9 RJ 449/95 und S 6 R 756/02 sowie die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 16 AR 289/93, L 2 B 305/98 RJ, L 14 RJ 442/99 und L 16 R 792/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das der Klägerin am 12.10.2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.05.2005 ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da weder der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 noch der Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 zu beanstanden sind. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen und ihn darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht überprüft und festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, da sie ab 01.04.1995 weder freiwillige Beiträge entrichtet hat noch eine lückenlose Belegung für die Zeit ab 01.01.1984 besteht (§§ 240, 241 SGB VI). Bei fehlendem Vortrag für Hinderungsgründe hat die Beklagte zu Recht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe den Widerspruch am 12.08.2002 verfasst, dies legt das Originalschreiben, das das Datum vom 12.08.2002 trägt, auch nahe, sie konnte aber nicht nachweisen, dieses Widerspruchsschreiben auch rechtszeitig zur Post gegeben zu haben. Sie behauptete zwar eine Übersendung des Schreibens mit Einschreiben, konnte aber einen Einschreibebeleg nicht vorlegen, so dass eine Nachforschung bei der Deutschen Bundespost vergeblich war. Damit steht nicht fest, dass der tatsächlich erst am 13.09.2002 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde.
Die Beklagte hat aber auch zu Recht die Rentengewährung abgelehnt, da die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage ist im Hinblick auf das Antragsdatum (März 2002) § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgeblichen Fassung). Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 51 Abs. 1 SGB VI, sie hat dagegen keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines - fiktiv bei Antragstellung angenommenen - Versicherungsfalles im März 2002 zurückgelegt. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf ist der letzte Pflichtbeitrag wegen Arbeitslosigkeit im März 1995 entrichtet worden. Hinweise darauf, dass seither sogenannte Aufschubtatbestände im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI wie z.B. Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Zeiten schulischer Ausbildung von der Klägerin zurückgelegt wurden, ergeben sich bei Prüfung aller vorhandenen Unterlagen nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass bereits im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren (S 7 RJ 449/95 bzw. L 14 RJ 442/99) nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin vor 1998 erwerbsunfähig war. Seit 1995 sind anrechnungsfähige Versicherungszeiten mehr bekannt geworden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren daher letztmals im März 1997 erfüllt.
Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2001 auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen und über die Möglichkeiten der freiwilligen Beitragsentrichtung aufgeklärt wurde. Trotz der Fristsetzung durch die Beklagte und die Aufforderung, sich innerhalb der Frist mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, machte die Klägerin davon keinen Gebrauch und ließ sich weder beraten noch zahlte sie freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.04.1995 nach. In dem genannten Schreiben vom 16.08.2001 hat die Beklagte zu Recht dargelegt, dass mit der Rechtskraft des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 12.07.2001 eine Beitragszahlung nur noch bis zum Ablauf von drei Monaten, also bis 12.10.2001, möglich gewesen wäre (§§ 197, 198 SGB VI). Nach Ablauf dieser Frist war die Beitragszahlung ausgeschlossen. Da der erneute Rentenantrag erst im März 2002 gestellt wurde, hat auch dieser nicht erneut zu einer Unterbrechung der Frist zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen geführt (§ 198 Satz 1 SGB VI).
Beim Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 43 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI konnte daher ungeprüft bleiben, ob zwischenzeitlich das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist, so dass sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht und der Senat sich zu keiner Aufklärung des medizinischen Sachverhalts gedrängt fühlen mussten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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