Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 32/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 14/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 1/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 abgeändert, soweit die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 aufgehoben wurde.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge in vollem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG.
Der 1970 geborene Kläger hatte ab 01.07.1999 einen bestehenden Pachtvertrag übernommen und bewirtschaftet seither eine Fläche von 16,67 ha sowie eine zugepachtete Fläche von 6,34 ha. Nach Aufklärung über die Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten stellte die Beklagte im Bescheid vom 13.09.1999 die Mitgliedschaft des Klägers bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.07.1999 fest. Auf seinen Antrag vom 13.09.1999 wurde der Kläger mit Bescheid vom 27.09.1999 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege, der im Kalenderjahr 1999 laut Auskunft seines Steuerberaters Einkünfte in Höhe von ca. 30.000,00 DM erzielen werde, von der Versicherungspflicht aufgrund des erzielten Einkommens befreit. Sowohl im Befreiungsantrag als auch im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen befristet sei. Eine Belehrung über die Meldepflichten erfolgte. Bei den Überprüfungen der Jahre 2000 und 2002 bestätigten die vorgelegten Steuerbescheide von 1998 und 1999 die selbständige Tätigkeit des Klägers als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege. Der Fragebogen aus dem Jahre 2002 wurde vom Kläger mit den Angaben aus dem Jahre 1999 beantwortet, die Frage nach Erwerbsersatzeinkommen wurde verneint und der Steuerbescheid 1999 beigefügt. Mit Schreiben vom 14.10.2002 legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2000 vor. Auf Aufforderungen der Beklagten, die Einkünfte ab 01.01.2003 nachzuweisen, gab der Kläger an, seit 01.05.2003 bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege beschäftigt zu sein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrage laut Bestätigung der Akademie vom 20.12.2004 sowohl in der Vergangenheit als auch zukünftig über 400,00 Euro. Außerdem gab der Kläger an, begrenzt bis 30.04.2003 ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro bezogen zu haben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers sowie die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 und die Bewilligungsbescheide der deutschen Bundesstiftung Umwelt über die Zahlung des Stipendiums im Zeitraum vom Januar 2001 bis April 2003 wurden vom Kläger im Januar 2005 vorgelegt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 24.01.2005 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 die Befreiung auf mit der Begründung, diese Befreiung sei wegen des unter einem Siebtel der Bezugsgrenze liegenden erzielten außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ausgesprochen worden, so dass für diesen Zeitraum die Voraussetzung für die Befreiung nicht vorgelegen hätte. Ab 01.05.2003 sei die Voraussetzung hingegen erneut erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder zu befreien sei. Für die Zeit der aufgehobenen Befreiung wurden Beiträge in Höhe von 5.158,92 Euro festgestellt. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 06.02.2005. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund des Bezugs des Stipendiums Einkommen in der erforderlichen Höhe bezogen habe, denn das Stipendium sei für Forschungsarbeiten wie das Promotionsvorhaben vergeben worden und an die Bedingung geknüpft gewesen, dass er die hauptberufliche Tätigkeit in dieser Zeit aufgebe. Daher sei dieses Stipendium rechtlich dem Arbeitseinkommen gleichzustellen, so dass er vergleichbares Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bezogen habe und die Voraussetzung für die Befreiung erfülle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 zurück. Sie ist der Auffassung, bei dem Stipendium handle es sich um kein Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 14 i.V.m. § 18a SGB IV, da es nicht in Zusammenhang mit Arbeitsentgelt oder vergleichbarem Einkommen stehe.
Dagegen richtete sich die am 19.05.2005 beim Sozialgericht München eingegangene Klage. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen, dass sein Stipendium als vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu werten sei, da es sich zwar um steuerfreies Einkommen handle, es andererseits jedoch durchaus steuerfreie Einkünfte gebe, die ihrer Art nach als Arbeitseinkommen zu qualifizieren seien. Aus den Förderrichtlinien der DBU ergebe sich, dass die Stipendiaten keine Erwerbstätigkeit ausüben dürften, so dass das Stipendium als Ersatz des Arbeitseinkommens anzusehen sei. Das Stipendium sei auch Voraussetzung dafür gewesen, dass er die hauptberufliche Tätigkeit habe aussetzen können, das Stipendium habe somit zur Sicherung seines Lebensunterhalts gedient.
Die Beklagte wandte dagegen ein, ein Stipendium sei kein vergleichbares Einkommen, da sich der Gesetzgeber beim Begriff des Arbeitsentgelts an das Steuerrecht anlehne und steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitentgelt gewertet werden würden. Da das vom Kläger bezogene Stipendium steuerfrei sei und außerdem keinerlei Sozialabgaben davon abgeführt würden, was für Arbeitsentgelt aber typisch wäre, könne es nicht als Arbeitentgelt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG gelten. Es handle sich dabei auch nicht um Arbeitseinkommen, denn darunter fielen nur Einkommen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, wie z.B. die Diäten. Diese seien als Einkünfte aber steuerpflichtig. Das Stipendium könne aber auch nicht als vergleichbares Einkommen anerkannt werden, da es sich um eine Leistung handeln müsse, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werde, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Das Stipendium werde jedoch nicht wie z.B. Arbeitslosengeld in Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht. Der Kläger habe darauf auch keinen gesetzlichen Anspruch gehabt, sondern sei aufgrund der Entscheidung der DBU in den Genuss gekommen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.05.2006 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem Promotionsstipendium des Klägers weder um Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen noch vergleichbares Einkommen gehandelt habe. Zwischen dem Kläger und der deutschen Bundesstiftung Umwelt habe keine einem Arbeitverhältnis vergleichbare Beziehung bestanden. Die Stiftung habe nicht den Zweck, Stipendiaten mit der Honorierung wissenschaftlich nutzbarer Forschungsergebnisse den Broterwerb zu sichern. Vielmehr solle diesen die Möglichkeit gegeben werden, für gewisse Zeiträume von der Notwendigkeit des Broterwerbs befreit zu sein, damit sie geistige Leistungen erbringen können, die keinen aktuellen Marktwert haben, sondern der fachlichen Profilierung dienten. Die Beklagte habe sich zutreffend an der Auslegung der Begriffe im Steuerrecht orientiert. Wenn eine Vergleichbarkeit bestehe, dann sei das Stipendium mit der Gewährung von Unterhalt vergleichbar, wie ihn Angehörige und Institutionen für Personen erbringen, die wegen des jugendlichen oder hohen Lebensalters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen beruflicher Ausbildung an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehindert sind. Der Vergleich mit Diäten von Ministern oder Abgeordneten sei ebenfalls nicht möglich. Verfahrensrechtlich wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Beklagte zur rückwirkenden Aufhebung der Befreiung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X befugt gewesen sei, da der Kläger die Abhängigkeit der Befreiung vom Erwerbseinkommen kannte. Der Verstoß der Beklagten, die gemäß § 24 SGB X notwendige Anhörung unterlassen zu haben, sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.06.2006 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung der Berufung legte der Kläger dar, dass das Sozialgericht zu Unrecht das Stipendium als nicht vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG behandelt habe. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für die Rücknahme der Befreiung des § 45 SGB X nicht vorgelegen. Da es keine Definition eines "vergleichbaren Einkommens" gebe, sei der einzige Ansatz Diäten oder Arbeitsverhältnisse einer freiberuflichen, z. B. wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Betätigung, die auch Arbeitseinkommen darstellen könnten. Bei vergleichbaren Einkommen müsse es sich um Einkommen handeln, bei dem einzelne der in §§ 14, 15 SGB IV aufgezählten Merkmale fehlten und das im Übrigen Ähnlichkeiten mit den dort genannten Einnahmearten aufweise. Im Übrigen liege keinesfalls grobe Fahrlässigkeit vor, denn weder sei eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten erfolgt, noch habe er falsche oder unvollständige Angaben gemacht und sei deshalb schutzwürdig. Dies habe der erkennende Senat in einem ähnlichen Fall (L 16 LW 40/99) entschieden. Um das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu kontrollieren, müsse die Beklagte kalendermäßig laufend - wie es z. B. beim Kindergeld gehandhabt werde - Erhebungen durchführen.
Die Beklagte legte schriftsätzlich nochmals ihre Auffassung zur Auslegung der Begriffe Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV dar. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV regle, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die im § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelte gelten. Das dem Kläger zugeflossene Stipendium sei zwar steuerfrei gewesen, könne aber bereits wegen dieser Steuerfreiheit kein vergleichbares Einkommen sein. Vergleichbar sei dies mit den steuerfreien Aufwandspauschalen bei den Minister- und Abgeordnetendiäten. Im Übrigen sei die Rechtsnorm zur Aufhebung der Befreiung § 48 Abs. 1 SGB X. Dazu sei auf das Urteil des BSG vom 16.10.2002 (B 10 LW 5/01 R) zu verweisen. Der Befreiungsbescheid sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und aufgrund der Mitteilungspflicht des Klägers, die diesen im Antrag bereits bekannt gegeben wurde, hätte er mitteilen müssen, und zwar spätestens im Fragebogen vom 24.06.2002, dass er bereits seit mehr als eineinhalb Jahren seine hauptberufliche Tätigkeit zu Gunsten der Forschung aufgegeben habe. Es liege im Übrigen auch kein atypischer Fall im Sinne des § 48 SGB X vor, der zu einer Ermessensausübung zwingen würde (Hinweis auf eine Entscheidung des LSG NRW vom 27.11.2002 (Az.: L 8 LW 14/02)). Hier hätten die besonderen Umstände darin gelegen, dass die Verletzung einer Mitwirkungspflicht für einen Zeitraum sanktioniert wurde, der nicht nur über den eigentlichen Unterbrechungstatbestand hinausgegangen sei, sondern diesen um ein Vielfaches überschritten habe. Im Falle des Klägers hingegen sei die Befreiung nur für den Zeitraum der eigentlichen Unterbrechung aufgehoben worden, so dass ein atypischer Fall nicht vorliege. Mit Schreiben vom 30.08.2006 hat die Beklagte eine Anhörung nach §§ 24, 41 SGB X für den streitigen Zeitraum nachgeholt und dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Stellungnahme des Klägers zur Anhörung legte die Beklagte vor. Der Kläger hat in der Anhörung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Aufhebung des Befreiungsbescheides sei weder sachlich noch aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens gerechtfertigt gewesen, denn er sei davon ausgegangen, dass der Bezug eines Stipendiums in einer die Befreiungsgrenze übersteigenden Höhe wie jedes andere Einkommen zu werten sei, zumal es mit intensiver Arbeitstätigkeit verbunden gewesen sei. Er sei für die wissenschaftliche schriftliche Arbeit, die er zu fertigen hatte, bezahlt worden. Dieses Stipendium habe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts gedient. Es sei dafür bestimmt gewesen und auch dafür verwendet worden. Daher habe er es nicht für erforderlich gehalten, die Beklagte von der Änderung seiner selbständigen Tätigkeit zu informieren. Das sei aber nicht grob fahrlässig unterblieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides lägen daher nicht vor, denn von einem juristischen Laien könnte nicht erwartet werden, dass er die Beurteilung, ob das Stipendium vergleichbares Einkommen darstelle, zutreffend abgeben könne. Die Beklagte legte ihren Bescheid vom 02.10.2006 vor, mit dem sie eine Änderung der im Bescheid vom 25.01.2005 getroffenen Entscheidung ablehnte. Die Einlassung des Klägers hätte zu keiner anderen Bewertung der Sach-und Rechtslage führen können, da der Kläger bereits im Befreiungsbescheid von 1999 ausreichend darauf hingewiesen worden sei, dass eine endgültige Entscheidung erst nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide erfolgen könne, und die Befreiung somit unter Vorbehalt ausgesprochen worden sei. Die Beklagte sei daher im Bescheid vom 24.01.2005 berechtigt gewesen, für den Zeitraum ab 1.2001 eine endgültige Entscheidung zu treffen. Diese Auffassung sei durch die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22.03.2006 (B 12 KR 14/05 R) gerechtfertigt. In einem weiteren Schriftsatz räumte der Kläger ein, dass er zwar objektiv im Fragebogen vom 24.06.2002 nur Angaben zum Jahr 1999 gemacht habe und die Einnahmen aus dem Stipendium unzutreffend als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit deklariert habe, da er diese als Ersatz seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit angesehen habe. Über die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung bei der LAK sei er sich nicht bewusst gewesen, da er objektiv ein Jahr seinen Lebensunterhalt weiterhin durch außerlandwirtschaftliche Einnahmen habe bestreiten können. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weist er daher zurück. Nach seiner Auffassung sei das Stipendium als vergleichbares Einkommen zu werten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 abzuändern, soweit die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 aufgehoben wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht auch in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 vor, da es sich bei dem vom Kläger in diesem Zeitraum bezogenen Stipendium um ein vergleichbares Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alternative ALG handelt.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zwar grundsätzlich zu Recht angenommen, dass bei fehlender Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X die rückwirkende Aufhebung des Befreiungsbescheides in Betracht kommt. Denn in den tatsächlichen Verhältnissen, die zum Erlass des Befreiungsbescheides vom 27.09.1999 geführt haben, wäre dann eine Änderung eingetreten, wenn durch den Wegfall von regelmäßigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbarem Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (im Sinne von Abs. 4), das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 Euro überschreitet, die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen wären. Sofern der Versicherte seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 SGB X), darf der Verwaltungsakt auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Gleiches gilt, sofern der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 SGB X). Trotz der Belehrung durch die Beklagte im Befreiungsbescheid bestehen nach Auffassung des Senats Zweifel, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er der Beklagten den Bezug des Stipendiums schuldhaft nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Denn aus der Sicht des Klägers hatte das Stipendium, da es mit der Auflage durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) verbunden war, die Erwerbstätigkeit aufzugeben bzw. keine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben, den Charakter von Leistungen zum Lebensunterhalt, es sollte also Erwerbseinkommen ersetzen.
Nach Auffassung des Senats kann die Frage, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit beim Kläger anzunehmen ist, aber dahingestellt bleiben, da es sich bei dem Stipendium zwar weder um Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG handelt, jedoch das vom Kläger bezogene Stipendium als vergleichbares Einkommen im Sinne dieser Vorschrift zu werten ist. Dabei lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten: Während die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in den §§ 14, 15 SGB IV definiert sind, regelt § 3 Abs. 4 ALG, welche Leistungen als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Vorschrift zu verstehen sind. Nicht definiert ist hingegen, was als "vergleichbares Einkommen" i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG zu verstehen ist. "Arbeitsentgelt" ist gekennzeichnet vom Arbeitsverhältnis, das durch die Weisungen und die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers mit persönlicher Abhängigkeit bestimmt wird. Da der Kläger hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang seiner Arbeitspflichten freie Gestaltungsmöglichkeiten hatte, und nur verpflichtet war, über den Fortschritt seines Forschungsvorhabens, dessen Unterbrechung oder vorzeitigen Abschluss zu berichten, war er kein Arbeitnehmer. "Arbeitseinkommen" ist hingegen definiert als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV.). Dabei rechnen Bezüge aus dem Stipendium nicht schon zu den Einnahmen aus einer steuerrechtlich relevanten, das heißt steuerpflichtigen Tätigkeit. Sie sind jedenfalls sachlich von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen und ausdrücklich in § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) zu steuerfreien Einnahmen erklärt worden. Dass es sich bei dem vom Kläger bezogenen Stipendium um Gelder handelte, die aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, kann aus den vorgelegten Mitteilungen der DBU unschwer entommen werden, im Übrigen wurden die Mittel vom Kläger auch zweckgerichtet verwendet.
Ebenso klar ist, dass das Stipendium nicht als Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 3 Abs. 4 ALG zu werten ist, da in Abs. 4 zwar nicht abschließend ("hierzu zählen insbesondere" ...), aber doch eindeutig die darunter anfallenden Leistungen definiert sind. Denn es muss sich um Leistungen handeln, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Beispielhaft aufgezählt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Unfallversicherung, Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen, Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, also (alles) Leistungen, die von Sozialleistungsträgern erbracht werden. Wie die Erweiterung auf ausländische Leistungen in § 3 Abs. 4 S. 3 ALG zeigt, sind aber jeweils Leistungen gemeint, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung im weitesten Sinne dienen, wobei kindbezogene Leistungen außer Betracht bleiben. Es handelt sich also somit meist um selbst erworbene Rentenansprüche oder abgeleitete Hinterbliebenenrenten, wie sie auch in § 18a Abs. 3 SGB IV definiert sind. Die Auswahl der genannten Leistungen zeigt auch, dass es sich jeweils um öffentlich-rechtliche Leistungsträger handelt. Dort kann die Bundesstiftung für Umwelt nicht ohne weiteres hinzugerechnet werden, zumal die genannten Leistungen alle der Alters- oder Krankheitsvorsorge zuzurechnen sind und die Betroffenen abgesichert werden sollen. Leistungen, die im Zusammenhang mit Ausbildung oder für Kinder erbracht werden, sind nicht benannt bzw. ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht um Erwerbsersatzeinkommen handelt es sich hingegen bei Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion oder Entschädigungscharakter (so Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, Anm. 5.3.2. S. 77).
Maßgeblich für die Befreiung ist, dass das Einkommen regelmäßig erzielt wird.
Allen für die Befreiung maßgeblichen Einkunftsarten gemeinsam ist somit ein Anspruch des Versicherten auf diese Einkünfte, der aufgrund eigener Leistungen oder Anwartschaften verwirklicht werden kann und dessen Höhe nicht von der Bedürftigkeit abhängt. Daher gehören zu den vergleichbaren Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG keine Bezüge, die wegen ihres überwiegend fürsorgerechtlichen Charakters Ausgleichs- bzw. Entschädigungsfunktionen erfüllen, wie z.B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, BAföG-Leistungen oder Erziehungsgeld (vgl. Materialien zum Agrarsozialreformgesetz vom 29.07.1994 (BGBl I S. 1890, § 3 ALG 1.2)). Dies gilt im Grundsatz auch für die Erwerbsersatzeinkommen. Hier hat das BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteile vom 02.12.1999, B 10 LW 6/99 R und 18.03.1999, B 10 LW 9/98 B) bereits entschieden, dass es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine Erwerbsersatzleistung handele, da anders als beim Arbeitslosengeld der Fürsorgecharakter der Leistung und damit die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Vordergrund stehen. Diese Ausschlusstatbestände machen nach Auffassung des Senats deutlich, dass unter vergleichbarem Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative ALG nur Bezüge gemeint sein können, die dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen vergleichbar sind und daher nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu einer Befreiung des Versicherten führen sollen. Vergleichbar dem Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt sind solche Einkünfte, die aufgrund einer eigenen Tätigkeit erzielt werden (Seewald in Kassler-Kommentar, § 18a SGB VI Rdnr. 6). Derartiges Einkommen stellt bisweilen nur deswegen kein Arbeitsentgelt oder -einkommen dar, weil das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis einer Beschäftigung nur nahe steht oder vergleichbar ist (etwa bei Bezügen aus besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen wie Ministerbezügen oder Abgeordnetendiäten oder aber die genaue Einordnung unter die §§ 14, 15 SGB IV rechtlich noch nicht völlig geklärt ist, wie z. B. bei Aufstockungsbeträgen oder Vorruhestandsgeldern). Es erscheint aber sachgerecht, das dem Kläger gewährte Stipendium den vergleichbaren Einkommen zuzurechnen. Dafür sprechen nach Auffassung des Senats folgende Überlegungen: Das Stipendium wurde zum Zwecke und für die Dauer des Forschungsvorhabens bezahlt und von dessen Fortgang abhängig gemacht, es knüpft also an die Forschungstätigkeit des Versicherten an. Es wurde gewährt, auch wenn der Stipendiat in auskömmlichen finanziellen Verhältnissen lebt; es hat daher keine rein fürsorgerische oder einkommensabhängige Komponente und eine Bedürftigkeitsprüfung findet nach den Förderrichtlinien nur hinsichtlich eines denkbaren Familienzuschlags statt. Es ist also auch aus diesem Grund tätigkeitsbezogen und nicht als Fürsorgemaßnahme gedacht. Die Gewährung der Stipendiums ist abhängig von der Durchführung des Forschungsvorhabens, das heißt, es hätte gekündigt oder widerrufen werden können, wenn der Stipendiat sich nicht um die Forschungsarbeit gekümmert hätte. Dies spricht also für eine Wechselbeziehung zwischen der Leistungsgewährung und dem Fortgang der Forschungsarbeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Stipendium auch nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die nach den in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gilt. Aufwandsentschädigungen betreffen ja nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern mit diesem verbundene zusätzliche oder ungewöhnliche Aufwendungen. Soweit das Sozialgericht die Vergleichbarkeit des Stipendiums mit den Bezügen von Ministern oder Abgeordneten verneint hat, sind diese Ausführungen zwar zutreffend, trotzdem kann der Charakter der Forschungsarbeit und damit eine Arbeitsleistung im weitesten Sinne beim Stipendium nicht verneint werden, so dass sich diese Forschungsarbeit auch von den Sachverhalten unterscheidet, wo ausschließlich zur eigenen beruflichen Ausbildung des Begünstigten Unterhalt oder Ausbildungsbeihilfen geleistet werden. Der Kläger hat sich in der Verpflichtungserklärung zur Konzentration auf sein Forschungsvorhaben verpflichtet und sich bereit erklärt, keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als Gegenleistung zum Stipendium verpflichtete sich der Kläger auch, die Ergebnisse seines Forschungsvorhabens in angemessener Weise zu veröffentlichen und auf Seminaren und Tagungen der DBU über den Stand seiner Forschung zu berichten. Auch wenn in diesen Vereinbarungen ausdrücklich festgehalten wird, dass kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen der DBU und dem Stipendiaten besteht, so ist aufgrund der Vereinbarung doch nachvollziebar, dass eine geistige Leistung geschuldet wurde. Allein die Steuerfreiheit der Mittel aus dem Stipendium spricht daher nicht gegen die Annahme von vergleichbaren Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG. Auch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift spricht nicht gegen eine Anerkennung des Stipendiums als vergleichbares Einkommen, denn die Vorschrift will dem Landwirt die Möglichkeit geben, Doppelversicherungen in der Alterssicherung der Landwirte und in den übrigen Alterssicherungssystemen zu vermeiden. Anknüpfungspunkt dabei ist das Arbeitsentgelt, das typischerweise in den Versicherungssystemen zur Versicherungspflicht führt. Anders als bei den Vorgängervorschriften (§§ 3, 14 GAL) kommt es auch bei der Befreiung nach § 3 ALG nicht mehr darauf an, ob aus dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen tatsächlich Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen erworben werden, so dass auch dieser Gesichtspunkt nicht gegen eine Befreiung des Klägers für die Zeit des Stipendiumsbezuges spricht, für den weder Anwartschaften noch sonstige Vorsorge Berücksichtigung findet.
Damit handelte es sich nach Auffassung des Senats bei dem vom Kläger bezogenen Stipendium um vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG, so dass er für die streitige Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 Anspruch auf die Befreiung hatte und die Beklagte daher zu Unrecht den Wegfall eines Befreiungsgrundes angenommen hat. Da die Befreiungsvoraussetzungen in der streitigen Zeit somit weiter vorlagen, waren der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2006 ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2006 aufzuheben, sowie der Beklagten vom 24.01.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger in vollem Umfang obsiegt hat.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG die Revision zuzulassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge in vollem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG.
Der 1970 geborene Kläger hatte ab 01.07.1999 einen bestehenden Pachtvertrag übernommen und bewirtschaftet seither eine Fläche von 16,67 ha sowie eine zugepachtete Fläche von 6,34 ha. Nach Aufklärung über die Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten stellte die Beklagte im Bescheid vom 13.09.1999 die Mitgliedschaft des Klägers bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.07.1999 fest. Auf seinen Antrag vom 13.09.1999 wurde der Kläger mit Bescheid vom 27.09.1999 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege, der im Kalenderjahr 1999 laut Auskunft seines Steuerberaters Einkünfte in Höhe von ca. 30.000,00 DM erzielen werde, von der Versicherungspflicht aufgrund des erzielten Einkommens befreit. Sowohl im Befreiungsantrag als auch im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen befristet sei. Eine Belehrung über die Meldepflichten erfolgte. Bei den Überprüfungen der Jahre 2000 und 2002 bestätigten die vorgelegten Steuerbescheide von 1998 und 1999 die selbständige Tätigkeit des Klägers als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege. Der Fragebogen aus dem Jahre 2002 wurde vom Kläger mit den Angaben aus dem Jahre 1999 beantwortet, die Frage nach Erwerbsersatzeinkommen wurde verneint und der Steuerbescheid 1999 beigefügt. Mit Schreiben vom 14.10.2002 legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2000 vor. Auf Aufforderungen der Beklagten, die Einkünfte ab 01.01.2003 nachzuweisen, gab der Kläger an, seit 01.05.2003 bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege beschäftigt zu sein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrage laut Bestätigung der Akademie vom 20.12.2004 sowohl in der Vergangenheit als auch zukünftig über 400,00 Euro. Außerdem gab der Kläger an, begrenzt bis 30.04.2003 ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro bezogen zu haben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers sowie die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 und die Bewilligungsbescheide der deutschen Bundesstiftung Umwelt über die Zahlung des Stipendiums im Zeitraum vom Januar 2001 bis April 2003 wurden vom Kläger im Januar 2005 vorgelegt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 24.01.2005 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 die Befreiung auf mit der Begründung, diese Befreiung sei wegen des unter einem Siebtel der Bezugsgrenze liegenden erzielten außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ausgesprochen worden, so dass für diesen Zeitraum die Voraussetzung für die Befreiung nicht vorgelegen hätte. Ab 01.05.2003 sei die Voraussetzung hingegen erneut erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder zu befreien sei. Für die Zeit der aufgehobenen Befreiung wurden Beiträge in Höhe von 5.158,92 Euro festgestellt. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 06.02.2005. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund des Bezugs des Stipendiums Einkommen in der erforderlichen Höhe bezogen habe, denn das Stipendium sei für Forschungsarbeiten wie das Promotionsvorhaben vergeben worden und an die Bedingung geknüpft gewesen, dass er die hauptberufliche Tätigkeit in dieser Zeit aufgebe. Daher sei dieses Stipendium rechtlich dem Arbeitseinkommen gleichzustellen, so dass er vergleichbares Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bezogen habe und die Voraussetzung für die Befreiung erfülle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 zurück. Sie ist der Auffassung, bei dem Stipendium handle es sich um kein Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 14 i.V.m. § 18a SGB IV, da es nicht in Zusammenhang mit Arbeitsentgelt oder vergleichbarem Einkommen stehe.
Dagegen richtete sich die am 19.05.2005 beim Sozialgericht München eingegangene Klage. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen, dass sein Stipendium als vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu werten sei, da es sich zwar um steuerfreies Einkommen handle, es andererseits jedoch durchaus steuerfreie Einkünfte gebe, die ihrer Art nach als Arbeitseinkommen zu qualifizieren seien. Aus den Förderrichtlinien der DBU ergebe sich, dass die Stipendiaten keine Erwerbstätigkeit ausüben dürften, so dass das Stipendium als Ersatz des Arbeitseinkommens anzusehen sei. Das Stipendium sei auch Voraussetzung dafür gewesen, dass er die hauptberufliche Tätigkeit habe aussetzen können, das Stipendium habe somit zur Sicherung seines Lebensunterhalts gedient.
Die Beklagte wandte dagegen ein, ein Stipendium sei kein vergleichbares Einkommen, da sich der Gesetzgeber beim Begriff des Arbeitsentgelts an das Steuerrecht anlehne und steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitentgelt gewertet werden würden. Da das vom Kläger bezogene Stipendium steuerfrei sei und außerdem keinerlei Sozialabgaben davon abgeführt würden, was für Arbeitsentgelt aber typisch wäre, könne es nicht als Arbeitentgelt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG gelten. Es handle sich dabei auch nicht um Arbeitseinkommen, denn darunter fielen nur Einkommen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, wie z.B. die Diäten. Diese seien als Einkünfte aber steuerpflichtig. Das Stipendium könne aber auch nicht als vergleichbares Einkommen anerkannt werden, da es sich um eine Leistung handeln müsse, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werde, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Das Stipendium werde jedoch nicht wie z.B. Arbeitslosengeld in Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht. Der Kläger habe darauf auch keinen gesetzlichen Anspruch gehabt, sondern sei aufgrund der Entscheidung der DBU in den Genuss gekommen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.05.2006 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem Promotionsstipendium des Klägers weder um Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen noch vergleichbares Einkommen gehandelt habe. Zwischen dem Kläger und der deutschen Bundesstiftung Umwelt habe keine einem Arbeitverhältnis vergleichbare Beziehung bestanden. Die Stiftung habe nicht den Zweck, Stipendiaten mit der Honorierung wissenschaftlich nutzbarer Forschungsergebnisse den Broterwerb zu sichern. Vielmehr solle diesen die Möglichkeit gegeben werden, für gewisse Zeiträume von der Notwendigkeit des Broterwerbs befreit zu sein, damit sie geistige Leistungen erbringen können, die keinen aktuellen Marktwert haben, sondern der fachlichen Profilierung dienten. Die Beklagte habe sich zutreffend an der Auslegung der Begriffe im Steuerrecht orientiert. Wenn eine Vergleichbarkeit bestehe, dann sei das Stipendium mit der Gewährung von Unterhalt vergleichbar, wie ihn Angehörige und Institutionen für Personen erbringen, die wegen des jugendlichen oder hohen Lebensalters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen beruflicher Ausbildung an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehindert sind. Der Vergleich mit Diäten von Ministern oder Abgeordneten sei ebenfalls nicht möglich. Verfahrensrechtlich wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Beklagte zur rückwirkenden Aufhebung der Befreiung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X befugt gewesen sei, da der Kläger die Abhängigkeit der Befreiung vom Erwerbseinkommen kannte. Der Verstoß der Beklagten, die gemäß § 24 SGB X notwendige Anhörung unterlassen zu haben, sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.06.2006 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung der Berufung legte der Kläger dar, dass das Sozialgericht zu Unrecht das Stipendium als nicht vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG behandelt habe. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für die Rücknahme der Befreiung des § 45 SGB X nicht vorgelegen. Da es keine Definition eines "vergleichbaren Einkommens" gebe, sei der einzige Ansatz Diäten oder Arbeitsverhältnisse einer freiberuflichen, z. B. wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Betätigung, die auch Arbeitseinkommen darstellen könnten. Bei vergleichbaren Einkommen müsse es sich um Einkommen handeln, bei dem einzelne der in §§ 14, 15 SGB IV aufgezählten Merkmale fehlten und das im Übrigen Ähnlichkeiten mit den dort genannten Einnahmearten aufweise. Im Übrigen liege keinesfalls grobe Fahrlässigkeit vor, denn weder sei eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten erfolgt, noch habe er falsche oder unvollständige Angaben gemacht und sei deshalb schutzwürdig. Dies habe der erkennende Senat in einem ähnlichen Fall (L 16 LW 40/99) entschieden. Um das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu kontrollieren, müsse die Beklagte kalendermäßig laufend - wie es z. B. beim Kindergeld gehandhabt werde - Erhebungen durchführen.
Die Beklagte legte schriftsätzlich nochmals ihre Auffassung zur Auslegung der Begriffe Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV dar. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV regle, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die im § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelte gelten. Das dem Kläger zugeflossene Stipendium sei zwar steuerfrei gewesen, könne aber bereits wegen dieser Steuerfreiheit kein vergleichbares Einkommen sein. Vergleichbar sei dies mit den steuerfreien Aufwandspauschalen bei den Minister- und Abgeordnetendiäten. Im Übrigen sei die Rechtsnorm zur Aufhebung der Befreiung § 48 Abs. 1 SGB X. Dazu sei auf das Urteil des BSG vom 16.10.2002 (B 10 LW 5/01 R) zu verweisen. Der Befreiungsbescheid sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und aufgrund der Mitteilungspflicht des Klägers, die diesen im Antrag bereits bekannt gegeben wurde, hätte er mitteilen müssen, und zwar spätestens im Fragebogen vom 24.06.2002, dass er bereits seit mehr als eineinhalb Jahren seine hauptberufliche Tätigkeit zu Gunsten der Forschung aufgegeben habe. Es liege im Übrigen auch kein atypischer Fall im Sinne des § 48 SGB X vor, der zu einer Ermessensausübung zwingen würde (Hinweis auf eine Entscheidung des LSG NRW vom 27.11.2002 (Az.: L 8 LW 14/02)). Hier hätten die besonderen Umstände darin gelegen, dass die Verletzung einer Mitwirkungspflicht für einen Zeitraum sanktioniert wurde, der nicht nur über den eigentlichen Unterbrechungstatbestand hinausgegangen sei, sondern diesen um ein Vielfaches überschritten habe. Im Falle des Klägers hingegen sei die Befreiung nur für den Zeitraum der eigentlichen Unterbrechung aufgehoben worden, so dass ein atypischer Fall nicht vorliege. Mit Schreiben vom 30.08.2006 hat die Beklagte eine Anhörung nach §§ 24, 41 SGB X für den streitigen Zeitraum nachgeholt und dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Stellungnahme des Klägers zur Anhörung legte die Beklagte vor. Der Kläger hat in der Anhörung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Aufhebung des Befreiungsbescheides sei weder sachlich noch aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens gerechtfertigt gewesen, denn er sei davon ausgegangen, dass der Bezug eines Stipendiums in einer die Befreiungsgrenze übersteigenden Höhe wie jedes andere Einkommen zu werten sei, zumal es mit intensiver Arbeitstätigkeit verbunden gewesen sei. Er sei für die wissenschaftliche schriftliche Arbeit, die er zu fertigen hatte, bezahlt worden. Dieses Stipendium habe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts gedient. Es sei dafür bestimmt gewesen und auch dafür verwendet worden. Daher habe er es nicht für erforderlich gehalten, die Beklagte von der Änderung seiner selbständigen Tätigkeit zu informieren. Das sei aber nicht grob fahrlässig unterblieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides lägen daher nicht vor, denn von einem juristischen Laien könnte nicht erwartet werden, dass er die Beurteilung, ob das Stipendium vergleichbares Einkommen darstelle, zutreffend abgeben könne. Die Beklagte legte ihren Bescheid vom 02.10.2006 vor, mit dem sie eine Änderung der im Bescheid vom 25.01.2005 getroffenen Entscheidung ablehnte. Die Einlassung des Klägers hätte zu keiner anderen Bewertung der Sach-und Rechtslage führen können, da der Kläger bereits im Befreiungsbescheid von 1999 ausreichend darauf hingewiesen worden sei, dass eine endgültige Entscheidung erst nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide erfolgen könne, und die Befreiung somit unter Vorbehalt ausgesprochen worden sei. Die Beklagte sei daher im Bescheid vom 24.01.2005 berechtigt gewesen, für den Zeitraum ab 1.2001 eine endgültige Entscheidung zu treffen. Diese Auffassung sei durch die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22.03.2006 (B 12 KR 14/05 R) gerechtfertigt. In einem weiteren Schriftsatz räumte der Kläger ein, dass er zwar objektiv im Fragebogen vom 24.06.2002 nur Angaben zum Jahr 1999 gemacht habe und die Einnahmen aus dem Stipendium unzutreffend als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit deklariert habe, da er diese als Ersatz seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit angesehen habe. Über die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung bei der LAK sei er sich nicht bewusst gewesen, da er objektiv ein Jahr seinen Lebensunterhalt weiterhin durch außerlandwirtschaftliche Einnahmen habe bestreiten können. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weist er daher zurück. Nach seiner Auffassung sei das Stipendium als vergleichbares Einkommen zu werten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 abzuändern, soweit die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 aufgehoben wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht auch in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 vor, da es sich bei dem vom Kläger in diesem Zeitraum bezogenen Stipendium um ein vergleichbares Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alternative ALG handelt.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zwar grundsätzlich zu Recht angenommen, dass bei fehlender Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X die rückwirkende Aufhebung des Befreiungsbescheides in Betracht kommt. Denn in den tatsächlichen Verhältnissen, die zum Erlass des Befreiungsbescheides vom 27.09.1999 geführt haben, wäre dann eine Änderung eingetreten, wenn durch den Wegfall von regelmäßigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbarem Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (im Sinne von Abs. 4), das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 Euro überschreitet, die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen wären. Sofern der Versicherte seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 SGB X), darf der Verwaltungsakt auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Gleiches gilt, sofern der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 SGB X). Trotz der Belehrung durch die Beklagte im Befreiungsbescheid bestehen nach Auffassung des Senats Zweifel, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er der Beklagten den Bezug des Stipendiums schuldhaft nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Denn aus der Sicht des Klägers hatte das Stipendium, da es mit der Auflage durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) verbunden war, die Erwerbstätigkeit aufzugeben bzw. keine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben, den Charakter von Leistungen zum Lebensunterhalt, es sollte also Erwerbseinkommen ersetzen.
Nach Auffassung des Senats kann die Frage, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit beim Kläger anzunehmen ist, aber dahingestellt bleiben, da es sich bei dem Stipendium zwar weder um Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG handelt, jedoch das vom Kläger bezogene Stipendium als vergleichbares Einkommen im Sinne dieser Vorschrift zu werten ist. Dabei lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten: Während die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in den §§ 14, 15 SGB IV definiert sind, regelt § 3 Abs. 4 ALG, welche Leistungen als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Vorschrift zu verstehen sind. Nicht definiert ist hingegen, was als "vergleichbares Einkommen" i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG zu verstehen ist. "Arbeitsentgelt" ist gekennzeichnet vom Arbeitsverhältnis, das durch die Weisungen und die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers mit persönlicher Abhängigkeit bestimmt wird. Da der Kläger hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang seiner Arbeitspflichten freie Gestaltungsmöglichkeiten hatte, und nur verpflichtet war, über den Fortschritt seines Forschungsvorhabens, dessen Unterbrechung oder vorzeitigen Abschluss zu berichten, war er kein Arbeitnehmer. "Arbeitseinkommen" ist hingegen definiert als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV.). Dabei rechnen Bezüge aus dem Stipendium nicht schon zu den Einnahmen aus einer steuerrechtlich relevanten, das heißt steuerpflichtigen Tätigkeit. Sie sind jedenfalls sachlich von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen und ausdrücklich in § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) zu steuerfreien Einnahmen erklärt worden. Dass es sich bei dem vom Kläger bezogenen Stipendium um Gelder handelte, die aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, kann aus den vorgelegten Mitteilungen der DBU unschwer entommen werden, im Übrigen wurden die Mittel vom Kläger auch zweckgerichtet verwendet.
Ebenso klar ist, dass das Stipendium nicht als Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 3 Abs. 4 ALG zu werten ist, da in Abs. 4 zwar nicht abschließend ("hierzu zählen insbesondere" ...), aber doch eindeutig die darunter anfallenden Leistungen definiert sind. Denn es muss sich um Leistungen handeln, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Beispielhaft aufgezählt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Unfallversicherung, Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen, Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, also (alles) Leistungen, die von Sozialleistungsträgern erbracht werden. Wie die Erweiterung auf ausländische Leistungen in § 3 Abs. 4 S. 3 ALG zeigt, sind aber jeweils Leistungen gemeint, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung im weitesten Sinne dienen, wobei kindbezogene Leistungen außer Betracht bleiben. Es handelt sich also somit meist um selbst erworbene Rentenansprüche oder abgeleitete Hinterbliebenenrenten, wie sie auch in § 18a Abs. 3 SGB IV definiert sind. Die Auswahl der genannten Leistungen zeigt auch, dass es sich jeweils um öffentlich-rechtliche Leistungsträger handelt. Dort kann die Bundesstiftung für Umwelt nicht ohne weiteres hinzugerechnet werden, zumal die genannten Leistungen alle der Alters- oder Krankheitsvorsorge zuzurechnen sind und die Betroffenen abgesichert werden sollen. Leistungen, die im Zusammenhang mit Ausbildung oder für Kinder erbracht werden, sind nicht benannt bzw. ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht um Erwerbsersatzeinkommen handelt es sich hingegen bei Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion oder Entschädigungscharakter (so Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, Anm. 5.3.2. S. 77).
Maßgeblich für die Befreiung ist, dass das Einkommen regelmäßig erzielt wird.
Allen für die Befreiung maßgeblichen Einkunftsarten gemeinsam ist somit ein Anspruch des Versicherten auf diese Einkünfte, der aufgrund eigener Leistungen oder Anwartschaften verwirklicht werden kann und dessen Höhe nicht von der Bedürftigkeit abhängt. Daher gehören zu den vergleichbaren Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG keine Bezüge, die wegen ihres überwiegend fürsorgerechtlichen Charakters Ausgleichs- bzw. Entschädigungsfunktionen erfüllen, wie z.B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, BAföG-Leistungen oder Erziehungsgeld (vgl. Materialien zum Agrarsozialreformgesetz vom 29.07.1994 (BGBl I S. 1890, § 3 ALG 1.2)). Dies gilt im Grundsatz auch für die Erwerbsersatzeinkommen. Hier hat das BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteile vom 02.12.1999, B 10 LW 6/99 R und 18.03.1999, B 10 LW 9/98 B) bereits entschieden, dass es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine Erwerbsersatzleistung handele, da anders als beim Arbeitslosengeld der Fürsorgecharakter der Leistung und damit die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Vordergrund stehen. Diese Ausschlusstatbestände machen nach Auffassung des Senats deutlich, dass unter vergleichbarem Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative ALG nur Bezüge gemeint sein können, die dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen vergleichbar sind und daher nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu einer Befreiung des Versicherten führen sollen. Vergleichbar dem Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt sind solche Einkünfte, die aufgrund einer eigenen Tätigkeit erzielt werden (Seewald in Kassler-Kommentar, § 18a SGB VI Rdnr. 6). Derartiges Einkommen stellt bisweilen nur deswegen kein Arbeitsentgelt oder -einkommen dar, weil das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis einer Beschäftigung nur nahe steht oder vergleichbar ist (etwa bei Bezügen aus besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen wie Ministerbezügen oder Abgeordnetendiäten oder aber die genaue Einordnung unter die §§ 14, 15 SGB IV rechtlich noch nicht völlig geklärt ist, wie z. B. bei Aufstockungsbeträgen oder Vorruhestandsgeldern). Es erscheint aber sachgerecht, das dem Kläger gewährte Stipendium den vergleichbaren Einkommen zuzurechnen. Dafür sprechen nach Auffassung des Senats folgende Überlegungen: Das Stipendium wurde zum Zwecke und für die Dauer des Forschungsvorhabens bezahlt und von dessen Fortgang abhängig gemacht, es knüpft also an die Forschungstätigkeit des Versicherten an. Es wurde gewährt, auch wenn der Stipendiat in auskömmlichen finanziellen Verhältnissen lebt; es hat daher keine rein fürsorgerische oder einkommensabhängige Komponente und eine Bedürftigkeitsprüfung findet nach den Förderrichtlinien nur hinsichtlich eines denkbaren Familienzuschlags statt. Es ist also auch aus diesem Grund tätigkeitsbezogen und nicht als Fürsorgemaßnahme gedacht. Die Gewährung der Stipendiums ist abhängig von der Durchführung des Forschungsvorhabens, das heißt, es hätte gekündigt oder widerrufen werden können, wenn der Stipendiat sich nicht um die Forschungsarbeit gekümmert hätte. Dies spricht also für eine Wechselbeziehung zwischen der Leistungsgewährung und dem Fortgang der Forschungsarbeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Stipendium auch nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die nach den in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gilt. Aufwandsentschädigungen betreffen ja nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern mit diesem verbundene zusätzliche oder ungewöhnliche Aufwendungen. Soweit das Sozialgericht die Vergleichbarkeit des Stipendiums mit den Bezügen von Ministern oder Abgeordneten verneint hat, sind diese Ausführungen zwar zutreffend, trotzdem kann der Charakter der Forschungsarbeit und damit eine Arbeitsleistung im weitesten Sinne beim Stipendium nicht verneint werden, so dass sich diese Forschungsarbeit auch von den Sachverhalten unterscheidet, wo ausschließlich zur eigenen beruflichen Ausbildung des Begünstigten Unterhalt oder Ausbildungsbeihilfen geleistet werden. Der Kläger hat sich in der Verpflichtungserklärung zur Konzentration auf sein Forschungsvorhaben verpflichtet und sich bereit erklärt, keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als Gegenleistung zum Stipendium verpflichtete sich der Kläger auch, die Ergebnisse seines Forschungsvorhabens in angemessener Weise zu veröffentlichen und auf Seminaren und Tagungen der DBU über den Stand seiner Forschung zu berichten. Auch wenn in diesen Vereinbarungen ausdrücklich festgehalten wird, dass kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen der DBU und dem Stipendiaten besteht, so ist aufgrund der Vereinbarung doch nachvollziebar, dass eine geistige Leistung geschuldet wurde. Allein die Steuerfreiheit der Mittel aus dem Stipendium spricht daher nicht gegen die Annahme von vergleichbaren Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ALG. Auch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift spricht nicht gegen eine Anerkennung des Stipendiums als vergleichbares Einkommen, denn die Vorschrift will dem Landwirt die Möglichkeit geben, Doppelversicherungen in der Alterssicherung der Landwirte und in den übrigen Alterssicherungssystemen zu vermeiden. Anknüpfungspunkt dabei ist das Arbeitsentgelt, das typischerweise in den Versicherungssystemen zur Versicherungspflicht führt. Anders als bei den Vorgängervorschriften (§§ 3, 14 GAL) kommt es auch bei der Befreiung nach § 3 ALG nicht mehr darauf an, ob aus dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen tatsächlich Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen erworben werden, so dass auch dieser Gesichtspunkt nicht gegen eine Befreiung des Klägers für die Zeit des Stipendiumsbezuges spricht, für den weder Anwartschaften noch sonstige Vorsorge Berücksichtigung findet.
Damit handelte es sich nach Auffassung des Senats bei dem vom Kläger bezogenen Stipendium um vergleichbares Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG, so dass er für die streitige Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 Anspruch auf die Befreiung hatte und die Beklagte daher zu Unrecht den Wegfall eines Befreiungsgrundes angenommen hat. Da die Befreiungsvoraussetzungen in der streitigen Zeit somit weiter vorlagen, waren der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2006 ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2006 aufzuheben, sowie der Beklagten vom 24.01.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger in vollem Umfang obsiegt hat.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG die Revision zuzulassen.
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