Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 6/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 378/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 121/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr 2108 nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1959 geborene Kläger war ab 1974 vorwiegend als Maschinenarbeiter und Schreiner beschäftigt. In diesem Beruf war er zumeist Belastungen durch Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt.
Erstmals ca. 1985 verspürte er Lumboischialgien (untere Wirbelsäule [WS]). Affektionen des Rückens traten seit 1989 wiederholt auf. Bei dem Kläger wurde 1999 ein Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 rechts operiert nach anhaltenden Lumboischialgien (Arztbericht der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. vom Januar 1999).
Nach Einholung von Stellungnahmen der Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Bayern und Sachsen sowie der Württembergischen Bau-BG stellte die Beklagte am 06.06.2001 fest, dass sich bei dem Kläger nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD-Modell) eine Gesamtbelastungsdosis von 9 x 106 Nh errechne. Der Richtwert von 25 x 106 Nh werde nicht erreicht. Nach neuerlicher Berechnung vom 20.11.2001 (unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit bei der Firma S. in der Zeit von 1988 bis 1995) ergab sich keine Erhöhung der Belastungswerte.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurochirurgen Prof. Dr.F. vom 13.09.2000 ein. Danach liege bei dem Kläger ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit chronisch rezidivierenden Lumboischialgien bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles in Höhe L 4/5 rechts vor. Die beruflichen Einwirkungen stellten eine wesentliche Ursache für die Entstehung der beschriebenen Wirbelsäulenerkrankung dar. Die MdE sei ab ca. April 1999 mit 20 vH einzuschätzen.
Das Gewerbeaufsichtsamt N. bestätigte in seinem Gutachten vom 11.01.2001 ein bandscheibenbedingtes Wirbelsäulenleiden, das sich über mehrere Etagen der beruflich belasteten Lendenwirbelsäule (LWS) erstrecke. Eine BK nach Nr 2108 sei nicht auszuschließen. Aus gewerbeärztlicher Sicht sei aber nicht zu beurteilen, ob die haftungsbegründende Kausalität vorliege, d.h. die arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Mit Bescheid vom 12.07.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV ab. Zwar lägen die medizinischen Voraussetzungen für eine BK der Nr 2108 vor. Arbeitstechnisch werde aber der Richtwert, ab dessen Überschreiten mit dem vermehrten Auftreten von Wirbelsäulenerkrankungen zu rechnen sei, nicht erreicht (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, eine BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV mit einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Das SG hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.Z. vom 07.06.2003 veranlasst, der davon ausgegangen ist, dass die Berechnung des Gesamtdosiswertes beim Kläger den Richtwert von 25 x 106 Nh (für Männer) übersteige. Der Sozialmediziner Dr.G. hat in seiner Stellungnahme vom 25.04.2004 sowohl Mängel bei den Ausführungen von Dr.Z. als auch bei der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten angegeben.
In seiner Stellungnahme vom 17.05.2004 hat der TAD der Beklagten ausgeführt, dass die Dosisberechnung für die Tätigkeiten des Versicherten den Richtwert nicht erreiche bzw. überschreite. Das Nichtvorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr 2108 hat auch der TAD der Bau-BG Bayern und Sachsen für den Zeitraum 1987/1988 bestätigt, in dem der Kläger als Beton-, Stahlbetonbauer und Maurer beschäftigt war.
In einem sozialmedizinischen Gutachten vom 30.10.2004 hat Dr.G. das degenerative Wirbelsäulenleiden mit chronisch rezidivierenden Lumboischialgien bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles in Höhe L 4/5 rechts als vorliegend angesehen, aber weiter ausgeführt, dass die Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die frühere Berufstätigkeit zurückzuführen sei. Die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 komme daher nicht in Betracht.
Auf Veranlassung des Klägers hat das SG ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 07.04.2005 eingeholt. Er hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr 2108 als nicht gegeben betrachtet. Zudem befinde sich die Bandscheibenerkrankung nicht an der Stelle, die durch eine berufliche Belastung besonders beansprucht werde. Weiterhin lägen konkurrierende Gesundheitsstörungen vor, die ebenfalls zu einem Bandscheibenleiden führen können (degenerative Veränderung an nicht belasteten Wirbelsäulenabschnitten, kleinbogige rechtskonvexe Verbiegung am Lumbosakralübergang).
Nach Beiziehung eines Arztberichtes des Allgemeinarztes Dr.S. vom 30.05.2005 haben Dr.S. am 20.06.2005 und Dr.G. am 04.07.2005 abschließende Stellungnahmen vorgelegt. Dr.S. hat nochmals bestätigt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht vorliegen. Zudem seien konkurrierende Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die ebenfalls zu einem Bandscheibenleiden führen können. Es seien auch erhebliche degenerative Veränderungen an Wirbelsäulenteilen vorhanden, die nicht beruflich belastet werden. Dr.G. hat betont, dass Dr.Z. bei seinen Berechnungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Belastung des Klägers sei nicht als grenzwertig zu bezeichnen, womit die Anerkennung einer BK in keinem Fall in Betracht komme.
Mit Urteil vom 13.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr 2108 nicht vorlägen. Dem zur Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen entwickelten MDD-Modell komme unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2003 eine besondere Bedeutung zu. Das MDD sei als Hilfsmittel ein geeigneter Maßstab zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108. Der für den Kläger im Rahmen einer Belastungsbeurteilung nach dem MDD-Modell errechnete Wert liege weit unter dem Richtwert zur Mindestexposition von 25 x 106 Nh für Männer. Zudem lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK nicht vor. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung selbst. Das zu fordernde deutliche Übergewicht für die berufliche Bedingtheit der Erkrankung der WS sei nicht gegeben. Dies folge vor allem aus dem Gutachten des Dr.S ...
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG Nürnberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass den Ausführungen des Dr.Z. im Gutachten vom 07.06.2003 zu folgen sei. Der Sachverstand des Dr.Z. müsse als hinreichend und positiv bewertet werden. Im Übrigen sei er der festen Überzeugung, dass die jahrzehntelange Belastung mit dem Tragen schwerster Arbeitsmaterialien zu der bekannten Wirbelsäulenerkrankung geführt habe.
Der Berichterstatter hat noch die ärztlichen Unterlagen aus der Streitsache S 11/R 64/01 beigezogen, insbesondere das Gutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 20.03.2003 und des Orthopäden Dr.H. vom 10.08.2004.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2005 sowie des Bescheides vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 zu verurteilen, die BK Nr 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Rentenakte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der BK Nr 2108 sowie Gewährung einer Verletztenrente, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird nach § 153 Abs 2 SGG von einer (weiteren) Darstellung der Gründe abgesehen. Neue Gesichtspunkte, die zur weiteren Ermittlung von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 vorliegen. Arbeitstechnisch sind die Voraussetzungen unter Bezugnahme auf das MDD-Modell aber auf keinen Fall erfüllt. Dies folgt ohne weiteres aus den Stellungnahmen des TAD, der den Kläger zu den Belastungen gehört hatte. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auch keine neuen Erkenntnisse vorgebracht. Weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr 2108 nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1959 geborene Kläger war ab 1974 vorwiegend als Maschinenarbeiter und Schreiner beschäftigt. In diesem Beruf war er zumeist Belastungen durch Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt.
Erstmals ca. 1985 verspürte er Lumboischialgien (untere Wirbelsäule [WS]). Affektionen des Rückens traten seit 1989 wiederholt auf. Bei dem Kläger wurde 1999 ein Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 rechts operiert nach anhaltenden Lumboischialgien (Arztbericht der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. vom Januar 1999).
Nach Einholung von Stellungnahmen der Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Bayern und Sachsen sowie der Württembergischen Bau-BG stellte die Beklagte am 06.06.2001 fest, dass sich bei dem Kläger nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD-Modell) eine Gesamtbelastungsdosis von 9 x 106 Nh errechne. Der Richtwert von 25 x 106 Nh werde nicht erreicht. Nach neuerlicher Berechnung vom 20.11.2001 (unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit bei der Firma S. in der Zeit von 1988 bis 1995) ergab sich keine Erhöhung der Belastungswerte.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurochirurgen Prof. Dr.F. vom 13.09.2000 ein. Danach liege bei dem Kläger ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit chronisch rezidivierenden Lumboischialgien bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles in Höhe L 4/5 rechts vor. Die beruflichen Einwirkungen stellten eine wesentliche Ursache für die Entstehung der beschriebenen Wirbelsäulenerkrankung dar. Die MdE sei ab ca. April 1999 mit 20 vH einzuschätzen.
Das Gewerbeaufsichtsamt N. bestätigte in seinem Gutachten vom 11.01.2001 ein bandscheibenbedingtes Wirbelsäulenleiden, das sich über mehrere Etagen der beruflich belasteten Lendenwirbelsäule (LWS) erstrecke. Eine BK nach Nr 2108 sei nicht auszuschließen. Aus gewerbeärztlicher Sicht sei aber nicht zu beurteilen, ob die haftungsbegründende Kausalität vorliege, d.h. die arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Mit Bescheid vom 12.07.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV ab. Zwar lägen die medizinischen Voraussetzungen für eine BK der Nr 2108 vor. Arbeitstechnisch werde aber der Richtwert, ab dessen Überschreiten mit dem vermehrten Auftreten von Wirbelsäulenerkrankungen zu rechnen sei, nicht erreicht (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, eine BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV mit einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Das SG hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.Z. vom 07.06.2003 veranlasst, der davon ausgegangen ist, dass die Berechnung des Gesamtdosiswertes beim Kläger den Richtwert von 25 x 106 Nh (für Männer) übersteige. Der Sozialmediziner Dr.G. hat in seiner Stellungnahme vom 25.04.2004 sowohl Mängel bei den Ausführungen von Dr.Z. als auch bei der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten angegeben.
In seiner Stellungnahme vom 17.05.2004 hat der TAD der Beklagten ausgeführt, dass die Dosisberechnung für die Tätigkeiten des Versicherten den Richtwert nicht erreiche bzw. überschreite. Das Nichtvorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr 2108 hat auch der TAD der Bau-BG Bayern und Sachsen für den Zeitraum 1987/1988 bestätigt, in dem der Kläger als Beton-, Stahlbetonbauer und Maurer beschäftigt war.
In einem sozialmedizinischen Gutachten vom 30.10.2004 hat Dr.G. das degenerative Wirbelsäulenleiden mit chronisch rezidivierenden Lumboischialgien bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles in Höhe L 4/5 rechts als vorliegend angesehen, aber weiter ausgeführt, dass die Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die frühere Berufstätigkeit zurückzuführen sei. Die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 komme daher nicht in Betracht.
Auf Veranlassung des Klägers hat das SG ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 07.04.2005 eingeholt. Er hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr 2108 als nicht gegeben betrachtet. Zudem befinde sich die Bandscheibenerkrankung nicht an der Stelle, die durch eine berufliche Belastung besonders beansprucht werde. Weiterhin lägen konkurrierende Gesundheitsstörungen vor, die ebenfalls zu einem Bandscheibenleiden führen können (degenerative Veränderung an nicht belasteten Wirbelsäulenabschnitten, kleinbogige rechtskonvexe Verbiegung am Lumbosakralübergang).
Nach Beiziehung eines Arztberichtes des Allgemeinarztes Dr.S. vom 30.05.2005 haben Dr.S. am 20.06.2005 und Dr.G. am 04.07.2005 abschließende Stellungnahmen vorgelegt. Dr.S. hat nochmals bestätigt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht vorliegen. Zudem seien konkurrierende Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die ebenfalls zu einem Bandscheibenleiden führen können. Es seien auch erhebliche degenerative Veränderungen an Wirbelsäulenteilen vorhanden, die nicht beruflich belastet werden. Dr.G. hat betont, dass Dr.Z. bei seinen Berechnungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Belastung des Klägers sei nicht als grenzwertig zu bezeichnen, womit die Anerkennung einer BK in keinem Fall in Betracht komme.
Mit Urteil vom 13.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr 2108 nicht vorlägen. Dem zur Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen entwickelten MDD-Modell komme unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2003 eine besondere Bedeutung zu. Das MDD sei als Hilfsmittel ein geeigneter Maßstab zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108. Der für den Kläger im Rahmen einer Belastungsbeurteilung nach dem MDD-Modell errechnete Wert liege weit unter dem Richtwert zur Mindestexposition von 25 x 106 Nh für Männer. Zudem lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK nicht vor. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung selbst. Das zu fordernde deutliche Übergewicht für die berufliche Bedingtheit der Erkrankung der WS sei nicht gegeben. Dies folge vor allem aus dem Gutachten des Dr.S ...
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG Nürnberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass den Ausführungen des Dr.Z. im Gutachten vom 07.06.2003 zu folgen sei. Der Sachverstand des Dr.Z. müsse als hinreichend und positiv bewertet werden. Im Übrigen sei er der festen Überzeugung, dass die jahrzehntelange Belastung mit dem Tragen schwerster Arbeitsmaterialien zu der bekannten Wirbelsäulenerkrankung geführt habe.
Der Berichterstatter hat noch die ärztlichen Unterlagen aus der Streitsache S 11/R 64/01 beigezogen, insbesondere das Gutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 20.03.2003 und des Orthopäden Dr.H. vom 10.08.2004.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2005 sowie des Bescheides vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 zu verurteilen, die BK Nr 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Rentenakte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der BK Nr 2108 sowie Gewährung einer Verletztenrente, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird nach § 153 Abs 2 SGG von einer (weiteren) Darstellung der Gründe abgesehen. Neue Gesichtspunkte, die zur weiteren Ermittlung von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 vorliegen. Arbeitstechnisch sind die Voraussetzungen unter Bezugnahme auf das MDD-Modell aber auf keinen Fall erfüllt. Dies folgt ohne weiteres aus den Stellungnahmen des TAD, der den Kläger zu den Belastungen gehört hatte. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auch keine neuen Erkenntnisse vorgebracht. Weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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