L 20 R 19/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 389/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 19/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 185/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente der Klägerin.

Die 1933 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige und ist im Jahre 1964 nach Deutschland zugezogen.

Am 11.04.2003 beantragte sie die Gewährung von Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 13.06.2003 teilte die Beklagte der Klägerin die vorläufige Leistung mit; nach der beiliegenden Berechnung ergab sich eine monatliche Rente in Höhe von 362,21 EUR netto. Der Versicherungsverlauf zum Bescheid enthielt Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter von Mai 1964 bis Januar 1973, daran anschließend Beiträge für Kindererziehung und weitere Pflichtbeiträge bis Januar 1974. Ab 01.03.1993 bis 31.03.2003 ist eine freiwillige Beitragsleistung der Klägerin nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30.06.2003 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie erwarte eine gerechte soziale Altersversorgung. Sie habe erst im Alter von 70 Jahren Rentenantrag gestellt und der Beklagten dadurch erhebliche Leistungen erspart. Darüber hinaus habe sie freiwillige Beiträge geleistet, um die "verlorene Zeit" in etwa nachzuholen.

Am 05.08.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgenommene Rentenberechnung nicht zu beanstanden sei; der Klägerin wurden Informationen über die neuen Grundsicherungsleistungen übermittelt sowie die Einleitung eines Rentenverfahrens in Spanien zugesagt.

Mit Bescheid vom 30.09.2003 erklärte die Beklagte den Bescheid vom 13.06.2003 für endgültig. Die Höhe der festgesetzten Altersrente ändere sich nicht, da der Zahlbetrag durch die Anwendung der Verordnungen EWG-Nr 1408/71 und 504/72 nicht beeinflusst werde.

Mit Schreiben vom 23.10.2003 an die Klägerin räumte die Beklagte eine fehlerhafte bzw unzureichende Beratung hinsichtlich der Entrichtung freiwilliger Beiträge ein. Sie bot der Klägerin folgende Gestaltungsmöglichkeiten an: 1. Rückzahlung aller nach dem 65. Lebensjahr gezahlten freiwil ligen Beiträge in Höhe von EUR 23.263,84 mit der Möglich keit, die Altersrente ab dem 01.01.1999 in Anspruch zu neh men in Höhe von dann monatlich EUR 221,50; dazu käme eine einmalige Nachzahlung von EUR 12.592,40.

2. Inanspruchnahme eines Rentenbeginns 01.04.2003 mit Rentenhö he von EUR 232,33 monatlich, zuzüglich der Rückzahlung frei williger Beiträge in Höhe EUR 23.263,84.

3. Bei Entscheidung gegen die Rückzahlung der freiwilligen Bei träge verbleibe es bei der monatlichen Rentenzahlung von EUR 362,21 ab 01.04.2003.

Die Klägerin lehnte die von der Beklagten vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten pauschal ab. Mit einer monatlichen Rente von EUR 362,00 könne sie nicht leben; sie habe in den 60er Jahren schwer gearbeitet und 40 Jahre dem Land gedient. In den 80er Jahren habe sie bei der C. Hauspflegetätigkeiten übernommen; es sei ihr damals gesagt worden, dass diese Zeit bei der Rente berücksichtigt würde. Sie erwarte eine Rente von ca 1.000,00 EUR im Monat, um einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Beklagte forderte die Klägerin auf, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls zu überprüfen, ob weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen seien. Die Rentenhöhe sei abhängig von den vorhandenen Versicherungszeiten. Die Klägerin teilte dazu mit (über das Versicherungsamt der Stadt E.), dass sie keine Rückzahlung der Beiträge wünsche; sie verlange vielmehr die Erteilung eines Widerspruchsbescheides und danach eine gerichtliche Entscheidung.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 13.06.2003 und 30.09.2003 zurück. Die Berechnung der Altersrente sei unter Berücksichtigung des gegebenen Versicherungsverlaufs zutreffend erfolgt. Die Rente werde nach den derzeit geltenden Bestimmungen in korrekter Höhe ausgezahlt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 17.05.2004 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und weiterhin die Gewährung einer höheren Rente verlangt. Sie sei der Meinung, dass die Rente falsch berechnet wurde.

Im August 2005 übersandte die Klägerin die Ergebnisse mehrerer Eingaben, die sie an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestages, an den Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen und an das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gerichtet hatte.

Auf Anfrage des Gerichts wegen denkbarer weiterer Beitragszeiten teilte die Klägerin mit, dass die Beschäftigung bei der C., in den 80er Jahren, wahrscheinlich sozialversicherungsfrei gewesen sei; sie habe nur DM 630,00 verdienen dürfen.

In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Nürnberg am 08.12.2005 wurde die Klägerin nochmals eingehend auf die für sie günstigste Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Rentenzahlung hingewiesen und auch auf die Möglichkeit, einen Antrag nach dem Grundsicherungsgesetz zu stellen. Die Klägerin beantragte jedoch pauschal, ihr ab 01.04.2003 eine höhere Rente zu bewilligen, die es ihr ermögliche, einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Mit Urteil vom 08.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.06.2003 und vom 30.09.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2004 seien nicht zu beanstanden. Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente der Klägerin seien nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden. Nach dem Versicherungsverlauf habe die Klägerin tatsächlich lediglich für 10 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet (einschließlich Beiträge für Kindererziehung) und etwa ab dem 60. Lebensjahr freiwillige Beiträge. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, sie sei ein Kriegskind, habe schwer gearbeitet und sich sozial engagiert und habe der Beklagten erhebliche Beträge dadurch erspart, dass sie erst mit 70 Jahren ihre Altersrente beantragt habe, seien nicht geeignet, den Klageantrag zu begründen oder Fehler in der Rentenberechnung aufzuzeigen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.01.2006 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei nach Deutschland geholt worden um mitzuhelfen, den Wohlstand im Land aufzubauen; es seien ihr gute Versprechungen gemacht worden für die Zukunft und für die Altersvorsorge. Mit ihrer nunmehrigen Rente von 357,00 EUR könne kein Mensch in diesem reichen Land leben. Sie bittet den Gesetzgeber um eine würdige Rente zum Leben; sie möchte nicht ganz unten stehen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.12.2005 sowie die Bescheide vom 13.06.2003 und 30.09.2003 beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Leistung einer angemessenen Rente zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitig ist die Höhe der laufenden Rentenleistung.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Berechnung der Altersrente der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Aus der Niederschrift vor dem SG ergibt sich, dass die Vorsitzende Richterin die Klägerin nochmals eindringlich über die noch gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten belehrt hat. Die Beklagte hat ihr Angebot an die Klägerin auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie von keiner der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie die Beklagte vorgeschlagen hat, Gebrauch machen will; ihr gehe es um eine Rente in ausreichender Höhe, von der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Berechnungsfehler hinsichtlich der Rentenfeststellung sind für den Senat nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht detailliert geltend gemacht. Die Klägerin wurde mehrfach, z.B. auch in den Gründen des angefochtenen Urteils, darauf hingewiesen, dass die Rentenberechnung im Wesentlichen auf den vorhandenen Beitragszeiten und den zugrunde liegenden Entgelten beruht. Die schicksalshaften Begebenheiten im Lebenslauf der Klägerin können die Rentenhöhe nicht beeinflussen.

Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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