L 3 KA 5003/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 5104/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KA 5003/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit das Honorar des Klägers durch die Degressionsregelungen in § 85 Abs.4b bis f Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für das Jahr 1993 in Höhe von 116.537,34 DM gekürzt werden konnte.

Der Kläger ist Zahnarzt und als Vertragszahnarzt in U. zugelassen.

Die Beklagte stellte mit Lastschriftanzeige vom 22.06.1994 nach Auswertung der Quartale 1 - 4/1993 einen Degressionskürzungsbetrag in Höhe von 116.537,34 DM fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass § 85 Abs.4b bis f SGB V geltendes Bundesrecht ist und die Verwaltung insoweit kein Prüfungsrecht hat.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.03.1995 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 22.06.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1995 aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass die Degressionsregelungen verfassungswidrig seien. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.01.2005 abgewiesen und auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hingewiesen. Das BSG habe mit Urteil vom 14.05.1997 - 6 RKA 25/96 - die Degressionsregelungen für rechtmäßig erklärt.

Hiergegen hat der Kläger am 24.02.2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Gesetzgeber habe die Besonderheiten des ländlichen Raumes nicht berücksichtigt. Auch erbringe er überdurchschnittlich häufig kieferorthopädische Behandlungen und habe daher überproportional hohe Personalkosten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2005 und den Bescheid vom 22.06.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 04.01.2005 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Beklagtenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 22.06.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1995 ist rechtmäßig, da er seine Rechtsgrundlage in § 85 Abs.4b bis f SGB V hat und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung war deshalb unbegründet.

Die Degressionsregelungen in § 85 Abs.4b bis f SGB V sind ver- fassungskonform. Sie beeinträchtigen weder als Berufsausübungsregelungen die Berufsfreiheit des Klägers (Art.12 Abs.1 GG) noch sein Eigentumsrecht aus Art.14 GG. Dies hat das Bundessozial- gericht in seiner Entscheidung vom 14.05.1997, 6 RKA 25/96, ausführlich begründet (BSGE 80, 223). Der Senat verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Ver- fassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtan- nahmebeschluss vom 12.07.2000, 1 BvR 2260/97). Außerdem wird auf den bereits von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2001 (1 BVR 1762/00) hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich, da die Frage bereits umfassend vom Bundessozialge- richt entschieden wurde.
Rechtskraft
Aus
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