Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 20/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 411/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 verurteilt, eine wiederkehrende depressive Störung als weitere Unfallfolge anzuerkennen und über den 31.05.2002 hinaus eine Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente.
Der 1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Taxiunternehmer bei der Beklagten pflichtversichert. Am 03.06.2000 erlitt er bei einer Auseinandersetzung mit einem Fahrgast einen Faustschlag auf die linke Gesichts-/Schädelseite und zog sich eine Schädelprellung zu (Durchgangsarztbericht des L. Krankenhaus S. vom 05.06.2000). Der Neurologe Dr.L. ging unter dem 06.06.2000 von einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Verdacht auf Commotio des Innenohrs links und Tinnitus aus. Im weiteren Verlauf des Monats erfolgten stationäre Behandlungen zur Therapie des Tinnitus.
In der Zeit vom 02.08.2000 bis 06.09.2000 befand sich der Kläger zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik "Am S.". Die Klinik berichtete unter dem 22.09.2000, die Aufnahme sei aufgrund eines chronisch dekompensierten Tinnitus sowie einer reaktiven Depression nach dem tätlichen Angriff vom 03.06.2000 erfolgt. Aufgrund der anankastischen (zwanghaften) Verarbeitungsstruktur des Klägers sei es nur schwer gelungen, dessen Kontrollbedürfnisse hinsichtlich des Tinnitus zu reduzieren und dadurch eine wirkliche Kompensation der Ohrgeräusche zu erreichen. Als Diagnosen sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem akuten, dekompensierten Tinnitus Grad III-IV nach Schädelhirntrauma Grad I und geringgradiger Hochtonschwerhörigkeit beidseits auszugehen.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr.K. untersuchen. Dieser kam in dem Gutachten vom 01.02.2001/26.06.2001 zum Schluss, dass das Ereignis vom 03.06.2000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Elementen und Somatisierungstendenz hervorgerufen habe. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei vorerst auf 20 vH einzuschätzen. Das Tinnitusleiden sei nicht als Unfallfolge anzusehen.
Nach dem Entlassungsbericht vom 10.07.2001 über die in der Zeit vom 08.05.2001 bis 12.06.2001 erneut in der Klinik "Am S." durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme war es nur begrenzt gelungen, eine psychische Stabilisierung und Besserung der depressiven Symptomatik zu erreichen. Es schien zu einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung gekommen zu sein. Der Psychotherapeut S. berichtete über die verhaltenstherapeutische Behandlung vom 15.01.2001 bis 23.08.2001 dahingehend, dass beim Kläger eine schwere depressive Episode bei chronischem Tinnitus als Unfallfolge vorliege (Bericht vom 03.12.2001).
Die Beklagte holte HNO-ärztliche Gutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, dass das Ereignis vom 03.06.2000 das Tinnitusleiden hervorgerufen habe; die durch den Tinnitus beidseitig bedingte MdE wurde auf 10 vH geschätzt (Gutachten Dr.H. vom 27.04.2001, Dr.K. vom 22.10.2001, Zusatzgutachten Dr.S. vom 06.05.2002).
Als weiteren Gutachter befragte die Beklagte den Neurologen und Psychiater Prof.Dr.G. (Gutachten vom 07.08.2002). Dieser ging davon aus, dass die Traumakriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Beim Kläger bestehe ein chronisch komplexer Tinnitus als ausgeprägtes psychosomatisches Beschwerdebild. Die Gründe dafür, dass der Kläger die durch den Tinnitus ausgelöste psychische Störung nicht überwinde, seien in dessen Persönlichkeitsstruktur zu finden, sodass die psychische Störung nicht dem Unfallereignis dauerhaft zugerechnet werden könne. Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ereignis (bis 31.05.2002) sei die MdE auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet mit 20 vH einzuschätzen und zwar unter Einschluss der HNO-ärztlich beurteilten Ohrgeräusche und psychovegetativen Begleiterscheinungen. Danach sei von einer MdE von 10 vH für die Dauer eines Jahres auszugehen.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 03.06.2000 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 vH als vorläufige Entschädigung ab 01.12.2001. Über den 31.05.2002 hinaus lehnte sie eine Rente ab, weil von diesem Zeitpunkt an durch Unfallfolgen keine MdE in rentenberechtigendem Grad mehr bedingt werde. Als Unfallfolgen erkannte sie an: Nach Schädelprellung inzwischen abgeklungene Kopfschmerzen und Befindlichkeitsstörungen. Ohrgeräusche beidseits bei 6000 Hz. Nicht anzuerkennen seien persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen als Grund für die unzureichende Überwindung. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den Facharzt für HNO-Krankheiten Dr.R. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt (Gutachten vom 28.07.2003). Dr.R. hat ausgeführt, dass beim Kläger ein Zustand nach stumpfen Schädeltrauma verbunden mit einer Commotio Labyrinthi vorliege. Die Ohrgeräusche rührten von der Gewalteinwirkung her. Der Tinnitus sei mit einer MdE von 10 vH zu bewerten. Der weiter gehörte Sachverständige Nervenarzt und Psychiater Dr.H. hat in dem Gutachten vom 29.10.2003/ 11.01.2004 festgestellt, dass durch das Ereignis vom 03.06.2000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem chronischen Verlauf im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgelöst worden sei. Die MdE sei unter Einschluss der HNO-ärzt- lich beurteilten Symptome über den 31.05.2002 hinaus mit 30 vH anzusetzen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Prof.Dr.G. vom 28.11.2003/02.02.2004 darauf hingewiesen, dass nach formalen Klassifikationskriterien eine posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden könne. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben, da beim Kläger eher persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen im Vordergrund stünden.
Mit Urteil vom 13.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ist den Ausführungen des Prof.Dr.G. gefolgt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Mit dem Sachverständigen Dr.H. sei von einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Th.K. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in dem Gutachten vom 21.09.2005 ausgeführt, dass die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion nicht erfüllt seien. Das Ereignis vom 03.06.2000 stelle lediglich einen Auslöser, aber kein ursächliches Ereignis für die Entstehung einer langandauernden depressiven Episode dar. Auf seinem Fachgebiet sei keine unfallbedingte MdE festzustellen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat den Facharzt für Innere Medizin/Psychotherapeutische Medizin Prof.Dr.G. als Sachverständigen gehört, der das Gutachten vom 08.08.2006/ 23.11.2006 erstattet hat. Der Kläger leide unter einem schwerstgradigen Tinnitus auf beiden Ohren und einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Unfallbedingt sei es zu einem stumpfen Schädeltrauma mit Auswirkung auf das Ohr im Sinne einer Innenohrschädigung bzw. eines Erwerbs von Tinnitus gekommen. Das Gesamtausmaß des noch beim Kläger bestehenden psychosomatischen Beschwerdekomplexes könne nicht mehr dem Unfall zugerechnet werden. Die Depression sei wesentlich in der Person des Klägers begründet, da sie durch eine fehlende Habituation (Bewältigung von Dauerreizen durch Gewöhnung) an die Ohrgeräusche ausgelöst worden sei. Die fehlende Habituation resultiere aus dem biographischen Hintergrund des Klägers, nach dem beim Kläger eine Leistungsorientierung maßgebend für dessen Selbstwertdefinition sei. Durch das Unfallereignis und die daraus herrührenden Ohrgeräusche habe der Kläger einen massiven Einbruch seiner bisherigen Leistungsfähigkeit und dadurch seines Selbstwertes erlebt. Die mit dieser Entwicklung einhergehende Depression sei nicht einzig auf die Geräuschsymptomatik, sondern auf die misslungene Bewältigung dieser Geräusche aufgrund fehlender Habituation zurückzuführen. Für die ersten zwei Jahre nach dem Unfall und danach sei für den Tinnitus eine MdE von 10 vH anzunehmen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Dem schwerstgradigen Tinnitus komme hinsichtlich der depressiven Symptomatik die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zu.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, bei dem Kläger eine wiederkehrende depressive Störung als Unfallfolge anzuerkennen und ihm über den 31.05.2002 hinaus eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2004 zurückzuweisen.
Die vom Senat gehörten Sachverständigen und auch Prof.Dr.G. hätten übereinstimmend festgestellt, dass die Fehlverarbeitung des Tinnitus auf Faktoren in der Person des Klägers zurückzuführen sei. Die psychische Beeinträchtigung sei daher nicht rechtlich wesentlich durch den Unfall bedingt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltugnsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 ist rechtswidrig, so dass das SG zu Unrecht die Klage abgewiesen hat.
Der Kläger kann die Zahlung von Verletztenrente gemäß §§ 7 Abs 1, 56 Abs 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beanspruchen, denn die MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 03.06.2000 beträgt auch nach dem 31.05.2002 20 vH. Die Beklagte hat unzutreffend die gemäß § 62 Abs 1 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgesetzte Rente bis zu diesem Zeitpunkt befristet und (konkludent) die Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII abgelehnt.
Durch die Unfallfolgen ist der Kläger über den 31.05.2002 hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der Kläger erlitt bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 03.06.2000 ein stumpfes Hirntrauma mit hierdurch bedingter Entstehung eines Tinnitus. Das Tinnitusleiden ist nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten HNO-ärztlichen Gutachten und auch nach den im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen als Unfallfolge anzusehen. Dr.R. hat in seinem Gutachten vom 28.07.2003 in Übereinstimmung mit Prof.Dr.G. (Gutachten vom 08.08.2006) überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der belastenden Auswirkungen des Tinnitus die MdE für den Tinnitus mit 10 vH einzuschätzen ist.
Zur Überzeugung des Senats ist die beim Kläger bestehende wiederkehrende depressive Störung ebenfalls durch das Ereignis vom 03.06.2000 verursacht worden. Prof.Dr.G. hat nach Exploration des Klägers und umfänglichen Testuntersuchungen ausgeführt, dass die beim Kläger bestehende Depression, die über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfallereignis hinausgeht, infolge des unfallbedingten Tinnitusleidens entstanden ist. Allerdings ist entgegen Prof.Dr.G. davon auszugehen, dass die Depression als mittelbare Unfallfolge dem Ereignis zuzurechnen ist.
Zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der Depression ist auf die im Sozialrecht geltende Theorie der wesentlichen Bedingung abzustellen. Zu unterscheiden ist zwischen solchen Ursachen, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dies zugrunde gelegt ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr.G. als Ursachen der beim Kläger bestehenden Depression die unfallbedingten Ohrgeräusche und in der Person des Klägers liegende Gründe anführt. Er stellt fest, dass die Depression auf eine misslungene Bewältigung des Tinnitusleidens zurückzuführen sei. Verantwortlich für das Misslingen der Bewältigung sei das Unvermögen des Klägers, sich an die Ohrgeräusche zu gewöhnen (fehlende Habituation), wobei diese sich aus den im Laufe der Biographie des Klägers erworbenen Grundeinstellungen und Bewertungen erkläre, insbesondere sich aus der Leistungsorientierung des Klägers ergebe. Prof.Dr.G. ist damit überzeugend dem vom Senat gehörten Sachverständigen Th.K. entgegengetreten, der eine seit Jahren sich anbahnende depressive Entwicklung beim Kläger angenommen hat, die durch das Ereignis ausgelöst, aber nicht verursacht worden sei. Erst dadurch, dass der Kläger sich aufgrund einer übersteigerten Leistungsorientierung nicht an die Ohrgeräusche gewöhnen und diese bewältigen konnte, ist es in Reaktion hierauf zu einer Depression gekommen.
Indes ist der von Prof.Dr.G. vorgenommenen Wertung nicht zu folgen, dass die nicht erfolgte Habituation die alleinige wesentliche Ursache für das Entstehen der Depression ist. Denn die in der Person des Klägers liegende Leistungsorientiertheit, die verhinderte, dass der Kläger die Ohrgeräusche bewältigen konnte, ist lediglich als Mitursache anzusehen, die neben den unfallbedingten Ohrgeräuschen zur Entstehung der Depression beigetragen hat. Rechtlich als wesentliche Ursache für die Depression des Klägers ist auch das weiter bestehende Tinnitusleiden, weil gerade durch dieses Leiden die Depression eintreten und fortbestehen konnte. Die besondere Bedeutung für die Entstehung der Depression haben die unfallbedingten Ohrgeräusche nicht dadurch verloren, dass der Kläger aus seiner biographischen Entwicklung heraus nicht in der Lage ist, die Ohrgeräusche zu bewältigen. Im Ergebnis ist daher nicht nur die fehlende Habituation, sondern auch das unfallbedingte Tinnitusleiden als wesentliche Mitursache für die Depression des Klägers anzusehen.
Auch Prof.Dr.G. , der im Verwaltungsverfahren und unter dem 28.11.2003/02.02.2004 auf beim Kläger im Vordergrund stehende persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen verwiesen hat, berücksichtigt nicht, dass im Vordergrund nicht die fehlende Bewältigung der Ohrgeräusche, sondern das weitere Erleben der Ohrgeräusche steht.
Darauf hinzuweisen ist, dass die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger ausgeschlossen haben. Zwar hat im Verwaltungsverfahren Dr.K. eine solche Gesundheitsstörung angenommen, allerdings hat er im Rahmen der Begutachtung keine hierfür spezifische Diagnostik vorgenommen, sondern sich auf den Bericht der Klinik "Am S." vom 22.09.2000 bezogen. Nach Prof.Dr.G. sind die dort festgehaltenen Symptome besser als Anpassungsstörung oder depressive Episode zu bezeichnen. Der Einschätzung des Dr.H. ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Sachverständigen Th.K. und Prof.Dr.G. haben festgestellt, dass die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt sind.
Nach alledem ergibt sich, dass sich die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 03.06.2000 zurückführen lassen. Nach den Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung - und auch unter Berücksichtigung des Tinnitusleidens - ist bei der von Prof.Dr.G. beschriebenen rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode von einer MdE in Höhe von 20 vH auszugehen (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11.Aufl, S.259).
Das Urteil des SG war demnach aufzuheben und die angefochtenen Bescheide abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente.
Der 1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Taxiunternehmer bei der Beklagten pflichtversichert. Am 03.06.2000 erlitt er bei einer Auseinandersetzung mit einem Fahrgast einen Faustschlag auf die linke Gesichts-/Schädelseite und zog sich eine Schädelprellung zu (Durchgangsarztbericht des L. Krankenhaus S. vom 05.06.2000). Der Neurologe Dr.L. ging unter dem 06.06.2000 von einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Verdacht auf Commotio des Innenohrs links und Tinnitus aus. Im weiteren Verlauf des Monats erfolgten stationäre Behandlungen zur Therapie des Tinnitus.
In der Zeit vom 02.08.2000 bis 06.09.2000 befand sich der Kläger zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik "Am S.". Die Klinik berichtete unter dem 22.09.2000, die Aufnahme sei aufgrund eines chronisch dekompensierten Tinnitus sowie einer reaktiven Depression nach dem tätlichen Angriff vom 03.06.2000 erfolgt. Aufgrund der anankastischen (zwanghaften) Verarbeitungsstruktur des Klägers sei es nur schwer gelungen, dessen Kontrollbedürfnisse hinsichtlich des Tinnitus zu reduzieren und dadurch eine wirkliche Kompensation der Ohrgeräusche zu erreichen. Als Diagnosen sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem akuten, dekompensierten Tinnitus Grad III-IV nach Schädelhirntrauma Grad I und geringgradiger Hochtonschwerhörigkeit beidseits auszugehen.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr.K. untersuchen. Dieser kam in dem Gutachten vom 01.02.2001/26.06.2001 zum Schluss, dass das Ereignis vom 03.06.2000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Elementen und Somatisierungstendenz hervorgerufen habe. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei vorerst auf 20 vH einzuschätzen. Das Tinnitusleiden sei nicht als Unfallfolge anzusehen.
Nach dem Entlassungsbericht vom 10.07.2001 über die in der Zeit vom 08.05.2001 bis 12.06.2001 erneut in der Klinik "Am S." durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme war es nur begrenzt gelungen, eine psychische Stabilisierung und Besserung der depressiven Symptomatik zu erreichen. Es schien zu einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung gekommen zu sein. Der Psychotherapeut S. berichtete über die verhaltenstherapeutische Behandlung vom 15.01.2001 bis 23.08.2001 dahingehend, dass beim Kläger eine schwere depressive Episode bei chronischem Tinnitus als Unfallfolge vorliege (Bericht vom 03.12.2001).
Die Beklagte holte HNO-ärztliche Gutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, dass das Ereignis vom 03.06.2000 das Tinnitusleiden hervorgerufen habe; die durch den Tinnitus beidseitig bedingte MdE wurde auf 10 vH geschätzt (Gutachten Dr.H. vom 27.04.2001, Dr.K. vom 22.10.2001, Zusatzgutachten Dr.S. vom 06.05.2002).
Als weiteren Gutachter befragte die Beklagte den Neurologen und Psychiater Prof.Dr.G. (Gutachten vom 07.08.2002). Dieser ging davon aus, dass die Traumakriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Beim Kläger bestehe ein chronisch komplexer Tinnitus als ausgeprägtes psychosomatisches Beschwerdebild. Die Gründe dafür, dass der Kläger die durch den Tinnitus ausgelöste psychische Störung nicht überwinde, seien in dessen Persönlichkeitsstruktur zu finden, sodass die psychische Störung nicht dem Unfallereignis dauerhaft zugerechnet werden könne. Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ereignis (bis 31.05.2002) sei die MdE auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet mit 20 vH einzuschätzen und zwar unter Einschluss der HNO-ärztlich beurteilten Ohrgeräusche und psychovegetativen Begleiterscheinungen. Danach sei von einer MdE von 10 vH für die Dauer eines Jahres auszugehen.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 03.06.2000 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 vH als vorläufige Entschädigung ab 01.12.2001. Über den 31.05.2002 hinaus lehnte sie eine Rente ab, weil von diesem Zeitpunkt an durch Unfallfolgen keine MdE in rentenberechtigendem Grad mehr bedingt werde. Als Unfallfolgen erkannte sie an: Nach Schädelprellung inzwischen abgeklungene Kopfschmerzen und Befindlichkeitsstörungen. Ohrgeräusche beidseits bei 6000 Hz. Nicht anzuerkennen seien persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen als Grund für die unzureichende Überwindung. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den Facharzt für HNO-Krankheiten Dr.R. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt (Gutachten vom 28.07.2003). Dr.R. hat ausgeführt, dass beim Kläger ein Zustand nach stumpfen Schädeltrauma verbunden mit einer Commotio Labyrinthi vorliege. Die Ohrgeräusche rührten von der Gewalteinwirkung her. Der Tinnitus sei mit einer MdE von 10 vH zu bewerten. Der weiter gehörte Sachverständige Nervenarzt und Psychiater Dr.H. hat in dem Gutachten vom 29.10.2003/ 11.01.2004 festgestellt, dass durch das Ereignis vom 03.06.2000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem chronischen Verlauf im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgelöst worden sei. Die MdE sei unter Einschluss der HNO-ärzt- lich beurteilten Symptome über den 31.05.2002 hinaus mit 30 vH anzusetzen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Prof.Dr.G. vom 28.11.2003/02.02.2004 darauf hingewiesen, dass nach formalen Klassifikationskriterien eine posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden könne. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben, da beim Kläger eher persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen im Vordergrund stünden.
Mit Urteil vom 13.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ist den Ausführungen des Prof.Dr.G. gefolgt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Mit dem Sachverständigen Dr.H. sei von einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Th.K. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in dem Gutachten vom 21.09.2005 ausgeführt, dass die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion nicht erfüllt seien. Das Ereignis vom 03.06.2000 stelle lediglich einen Auslöser, aber kein ursächliches Ereignis für die Entstehung einer langandauernden depressiven Episode dar. Auf seinem Fachgebiet sei keine unfallbedingte MdE festzustellen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat den Facharzt für Innere Medizin/Psychotherapeutische Medizin Prof.Dr.G. als Sachverständigen gehört, der das Gutachten vom 08.08.2006/ 23.11.2006 erstattet hat. Der Kläger leide unter einem schwerstgradigen Tinnitus auf beiden Ohren und einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Unfallbedingt sei es zu einem stumpfen Schädeltrauma mit Auswirkung auf das Ohr im Sinne einer Innenohrschädigung bzw. eines Erwerbs von Tinnitus gekommen. Das Gesamtausmaß des noch beim Kläger bestehenden psychosomatischen Beschwerdekomplexes könne nicht mehr dem Unfall zugerechnet werden. Die Depression sei wesentlich in der Person des Klägers begründet, da sie durch eine fehlende Habituation (Bewältigung von Dauerreizen durch Gewöhnung) an die Ohrgeräusche ausgelöst worden sei. Die fehlende Habituation resultiere aus dem biographischen Hintergrund des Klägers, nach dem beim Kläger eine Leistungsorientierung maßgebend für dessen Selbstwertdefinition sei. Durch das Unfallereignis und die daraus herrührenden Ohrgeräusche habe der Kläger einen massiven Einbruch seiner bisherigen Leistungsfähigkeit und dadurch seines Selbstwertes erlebt. Die mit dieser Entwicklung einhergehende Depression sei nicht einzig auf die Geräuschsymptomatik, sondern auf die misslungene Bewältigung dieser Geräusche aufgrund fehlender Habituation zurückzuführen. Für die ersten zwei Jahre nach dem Unfall und danach sei für den Tinnitus eine MdE von 10 vH anzunehmen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Dem schwerstgradigen Tinnitus komme hinsichtlich der depressiven Symptomatik die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zu.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, bei dem Kläger eine wiederkehrende depressive Störung als Unfallfolge anzuerkennen und ihm über den 31.05.2002 hinaus eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2004 zurückzuweisen.
Die vom Senat gehörten Sachverständigen und auch Prof.Dr.G. hätten übereinstimmend festgestellt, dass die Fehlverarbeitung des Tinnitus auf Faktoren in der Person des Klägers zurückzuführen sei. Die psychische Beeinträchtigung sei daher nicht rechtlich wesentlich durch den Unfall bedingt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltugnsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 ist rechtswidrig, so dass das SG zu Unrecht die Klage abgewiesen hat.
Der Kläger kann die Zahlung von Verletztenrente gemäß §§ 7 Abs 1, 56 Abs 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beanspruchen, denn die MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 03.06.2000 beträgt auch nach dem 31.05.2002 20 vH. Die Beklagte hat unzutreffend die gemäß § 62 Abs 1 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgesetzte Rente bis zu diesem Zeitpunkt befristet und (konkludent) die Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII abgelehnt.
Durch die Unfallfolgen ist der Kläger über den 31.05.2002 hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der Kläger erlitt bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 03.06.2000 ein stumpfes Hirntrauma mit hierdurch bedingter Entstehung eines Tinnitus. Das Tinnitusleiden ist nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten HNO-ärztlichen Gutachten und auch nach den im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen als Unfallfolge anzusehen. Dr.R. hat in seinem Gutachten vom 28.07.2003 in Übereinstimmung mit Prof.Dr.G. (Gutachten vom 08.08.2006) überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der belastenden Auswirkungen des Tinnitus die MdE für den Tinnitus mit 10 vH einzuschätzen ist.
Zur Überzeugung des Senats ist die beim Kläger bestehende wiederkehrende depressive Störung ebenfalls durch das Ereignis vom 03.06.2000 verursacht worden. Prof.Dr.G. hat nach Exploration des Klägers und umfänglichen Testuntersuchungen ausgeführt, dass die beim Kläger bestehende Depression, die über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfallereignis hinausgeht, infolge des unfallbedingten Tinnitusleidens entstanden ist. Allerdings ist entgegen Prof.Dr.G. davon auszugehen, dass die Depression als mittelbare Unfallfolge dem Ereignis zuzurechnen ist.
Zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der Depression ist auf die im Sozialrecht geltende Theorie der wesentlichen Bedingung abzustellen. Zu unterscheiden ist zwischen solchen Ursachen, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dies zugrunde gelegt ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr.G. als Ursachen der beim Kläger bestehenden Depression die unfallbedingten Ohrgeräusche und in der Person des Klägers liegende Gründe anführt. Er stellt fest, dass die Depression auf eine misslungene Bewältigung des Tinnitusleidens zurückzuführen sei. Verantwortlich für das Misslingen der Bewältigung sei das Unvermögen des Klägers, sich an die Ohrgeräusche zu gewöhnen (fehlende Habituation), wobei diese sich aus den im Laufe der Biographie des Klägers erworbenen Grundeinstellungen und Bewertungen erkläre, insbesondere sich aus der Leistungsorientierung des Klägers ergebe. Prof.Dr.G. ist damit überzeugend dem vom Senat gehörten Sachverständigen Th.K. entgegengetreten, der eine seit Jahren sich anbahnende depressive Entwicklung beim Kläger angenommen hat, die durch das Ereignis ausgelöst, aber nicht verursacht worden sei. Erst dadurch, dass der Kläger sich aufgrund einer übersteigerten Leistungsorientierung nicht an die Ohrgeräusche gewöhnen und diese bewältigen konnte, ist es in Reaktion hierauf zu einer Depression gekommen.
Indes ist der von Prof.Dr.G. vorgenommenen Wertung nicht zu folgen, dass die nicht erfolgte Habituation die alleinige wesentliche Ursache für das Entstehen der Depression ist. Denn die in der Person des Klägers liegende Leistungsorientiertheit, die verhinderte, dass der Kläger die Ohrgeräusche bewältigen konnte, ist lediglich als Mitursache anzusehen, die neben den unfallbedingten Ohrgeräuschen zur Entstehung der Depression beigetragen hat. Rechtlich als wesentliche Ursache für die Depression des Klägers ist auch das weiter bestehende Tinnitusleiden, weil gerade durch dieses Leiden die Depression eintreten und fortbestehen konnte. Die besondere Bedeutung für die Entstehung der Depression haben die unfallbedingten Ohrgeräusche nicht dadurch verloren, dass der Kläger aus seiner biographischen Entwicklung heraus nicht in der Lage ist, die Ohrgeräusche zu bewältigen. Im Ergebnis ist daher nicht nur die fehlende Habituation, sondern auch das unfallbedingte Tinnitusleiden als wesentliche Mitursache für die Depression des Klägers anzusehen.
Auch Prof.Dr.G. , der im Verwaltungsverfahren und unter dem 28.11.2003/02.02.2004 auf beim Kläger im Vordergrund stehende persönlichkeitsbedingte Verhaltens- und Reaktionsweisen verwiesen hat, berücksichtigt nicht, dass im Vordergrund nicht die fehlende Bewältigung der Ohrgeräusche, sondern das weitere Erleben der Ohrgeräusche steht.
Darauf hinzuweisen ist, dass die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger ausgeschlossen haben. Zwar hat im Verwaltungsverfahren Dr.K. eine solche Gesundheitsstörung angenommen, allerdings hat er im Rahmen der Begutachtung keine hierfür spezifische Diagnostik vorgenommen, sondern sich auf den Bericht der Klinik "Am S." vom 22.09.2000 bezogen. Nach Prof.Dr.G. sind die dort festgehaltenen Symptome besser als Anpassungsstörung oder depressive Episode zu bezeichnen. Der Einschätzung des Dr.H. ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Sachverständigen Th.K. und Prof.Dr.G. haben festgestellt, dass die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt sind.
Nach alledem ergibt sich, dass sich die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 03.06.2000 zurückführen lassen. Nach den Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung - und auch unter Berücksichtigung des Tinnitusleidens - ist bei der von Prof.Dr.G. beschriebenen rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode von einer MdE in Höhe von 20 vH auszugehen (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11.Aufl, S.259).
Das Urteil des SG war demnach aufzuheben und die angefochtenen Bescheide abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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