Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 151/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 636/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 311/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1951 in Bosnien-Herzegowina geboren, wo er - seit März 2001 - auch wieder wohnt.
Er war ohne erlernten Beruf im Zeitraum 1969 bis 1975 in der Heimat als ungelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig, im Anschluss daran einige Jahre in der Schweiz. Von Februar 1982 bis August 1990 sowie erneut von Mai 1999 bis Dezember 2000 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, anfangs als Kommissionierer, dann als Hilfsschlosser und schließlich als Reinigungskraft. Vom 01.09.1991 bis 13.05.1999 hat der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt; er war in diesem Zeitraum teilweise (von September 1991 bis April 1996) selbständig im Bereich Büroreinigung.
Im Jahr 2002 wurde der Kläger wegen dekompensierter Hyperthyreosis stationär in der internistischen Abteilung Z. behandelt (vom 19.07. bis 05.08.2002).
Den Rentenantrag des Klägers vom 20.02.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2003 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. Nachdem der Kläger mit seinem Widerspruch eine frühere Invalidität behauptet hatte, ermittelte die Beklagte auch medizinisch: über das vorliegende Gutachten der Invalidenkommission S. vom 12.03.2003 hinaus - Leistungsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich seit März 2003 - veranlasste sie eine Begutachtung durch ihren Internisten Dr.G. , R ... Dieser schloss sich aufgrund der Untersuchung vom 10.11.2004 der Leistungsbeurteilung der Invalidenkommission an aufgrund der dekompensierten Hyperthyreose mit hierdurch bedingter Herzrhythmusstörung sei das Leistungsvermögen seit der Antragstellung befristet bis November 2006 auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 zurück. Der Kläger sei zwar seit 20.02.2003 voll erwerbsgemindert, er erfülle jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht: der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum von Februar 1998 bis Februar 2003 sei lediglich mit acht Monaten Pflichtbeiträgen - statt der erforderlichen 36 - belegt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut und wies insbesondere auf seine sozialen Probleme hin. Medizinische Unterlagen konnte das SG lediglich für die Zeit ab 2002 beiziehen. Der Kläger trug auch selbst vor, keine älteren medizinischen Unterlagen zu besitzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2006 wies das SG die Klage ab und folgte der Beklagten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Kläger spätestens im September 1993 erwerbsgemindert geworden wäre (§ 43 SGB VI): der gesetzlich maßgebende Zeitraum vom 01.11.1986 bis 20.09.1993 sei dann (noch) mit der notwendigen Anzahl von 36 Pflichtbeiträgen belegt. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die entscheidende gesundheitliche Verschlechterung habe der Kläger im Jahr 2002 erlitten, ablesbar am hohen Gewichtsverlust von 26 kg. Zudem sei der Kläger in dem Zeitraum ab 1993 noch in erheblichem Umfang selbständig sowie versicherungspflichtig tätig gewesen. Gegen einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung spreche auch das Urteil der Ärztekommission S. (März 2003). Schließlich habe der Kläger auch keine früheren medizinischen Unterlagen vorlegen können.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 12.09.2006 Berufung ein. Der Senat versuchte erfolglos über die damalige Krankenversicherung des Klägers medizinische Unterlagen über Behandlungen in Deutschland zu erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2004 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 20.02.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie des SG hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend sei noch bemerkt:
Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat das SG zu Recht auf die Vorschrift des § 43 SGB VI abgestellt, wonach die Voraussetzungen letztmals im Jahr 1993 erfüllt sind. Die Voraussetzungen gemäß § 241 SGB VI erfüllt der Kläger nicht, da es an einer lückenlosen Belegung ab Januar 1984 mit rentenrechtlichen Zeiten fehlt. Schließlich beruht die Erwerbsminderung des Klägers auch nicht auf einer Berufskrankheit oder einem ähnlichen privilegierten Tatbestand im Sinne von § 43 Abs.5, § 53 SGB VI.
Es kann daher dahinstehen, ob eventuell die Erwerbsminderung bereits im Jahr 2002 - mit der stationären Erstbehandlung des Klägers wegen dekompensierten Hyperthyreose - eingetreten ist. Denn auch ein solcher Leistungsfall käme aus der Sicht des Klägers um Jahre zu spät. Nach den klägerischen Angaben vor der Invalidenkommission selbst hat er zwar bereits Anfang oder Mitte der 90iger Jahre "starke Knochenschmerzen und Beschwerden beim Fortbewegen" gehabt. Derartige Erkrankungen sind jedoch nicht dokumentiert, da der Kläger nach Beschäftigungsende in Deutschland erst im Jahr 2002 wegen akuter gesundheitlicher Verschlechterung einen Arzt aufgesucht hat. Die bei ihm bestehende Leistungsminderung ist allein auf das Schilddrüsenleiden zurückzuführen, welches erst im Jahr 2002 nachweislich aufgetreten ist.
Nach alledem sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1951 in Bosnien-Herzegowina geboren, wo er - seit März 2001 - auch wieder wohnt.
Er war ohne erlernten Beruf im Zeitraum 1969 bis 1975 in der Heimat als ungelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig, im Anschluss daran einige Jahre in der Schweiz. Von Februar 1982 bis August 1990 sowie erneut von Mai 1999 bis Dezember 2000 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, anfangs als Kommissionierer, dann als Hilfsschlosser und schließlich als Reinigungskraft. Vom 01.09.1991 bis 13.05.1999 hat der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt; er war in diesem Zeitraum teilweise (von September 1991 bis April 1996) selbständig im Bereich Büroreinigung.
Im Jahr 2002 wurde der Kläger wegen dekompensierter Hyperthyreosis stationär in der internistischen Abteilung Z. behandelt (vom 19.07. bis 05.08.2002).
Den Rentenantrag des Klägers vom 20.02.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2003 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. Nachdem der Kläger mit seinem Widerspruch eine frühere Invalidität behauptet hatte, ermittelte die Beklagte auch medizinisch: über das vorliegende Gutachten der Invalidenkommission S. vom 12.03.2003 hinaus - Leistungsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich seit März 2003 - veranlasste sie eine Begutachtung durch ihren Internisten Dr.G. , R ... Dieser schloss sich aufgrund der Untersuchung vom 10.11.2004 der Leistungsbeurteilung der Invalidenkommission an aufgrund der dekompensierten Hyperthyreose mit hierdurch bedingter Herzrhythmusstörung sei das Leistungsvermögen seit der Antragstellung befristet bis November 2006 auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 zurück. Der Kläger sei zwar seit 20.02.2003 voll erwerbsgemindert, er erfülle jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht: der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum von Februar 1998 bis Februar 2003 sei lediglich mit acht Monaten Pflichtbeiträgen - statt der erforderlichen 36 - belegt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut und wies insbesondere auf seine sozialen Probleme hin. Medizinische Unterlagen konnte das SG lediglich für die Zeit ab 2002 beiziehen. Der Kläger trug auch selbst vor, keine älteren medizinischen Unterlagen zu besitzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2006 wies das SG die Klage ab und folgte der Beklagten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Kläger spätestens im September 1993 erwerbsgemindert geworden wäre (§ 43 SGB VI): der gesetzlich maßgebende Zeitraum vom 01.11.1986 bis 20.09.1993 sei dann (noch) mit der notwendigen Anzahl von 36 Pflichtbeiträgen belegt. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die entscheidende gesundheitliche Verschlechterung habe der Kläger im Jahr 2002 erlitten, ablesbar am hohen Gewichtsverlust von 26 kg. Zudem sei der Kläger in dem Zeitraum ab 1993 noch in erheblichem Umfang selbständig sowie versicherungspflichtig tätig gewesen. Gegen einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung spreche auch das Urteil der Ärztekommission S. (März 2003). Schließlich habe der Kläger auch keine früheren medizinischen Unterlagen vorlegen können.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 12.09.2006 Berufung ein. Der Senat versuchte erfolglos über die damalige Krankenversicherung des Klägers medizinische Unterlagen über Behandlungen in Deutschland zu erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2004 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 20.02.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie des SG hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend sei noch bemerkt:
Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat das SG zu Recht auf die Vorschrift des § 43 SGB VI abgestellt, wonach die Voraussetzungen letztmals im Jahr 1993 erfüllt sind. Die Voraussetzungen gemäß § 241 SGB VI erfüllt der Kläger nicht, da es an einer lückenlosen Belegung ab Januar 1984 mit rentenrechtlichen Zeiten fehlt. Schließlich beruht die Erwerbsminderung des Klägers auch nicht auf einer Berufskrankheit oder einem ähnlichen privilegierten Tatbestand im Sinne von § 43 Abs.5, § 53 SGB VI.
Es kann daher dahinstehen, ob eventuell die Erwerbsminderung bereits im Jahr 2002 - mit der stationären Erstbehandlung des Klägers wegen dekompensierten Hyperthyreose - eingetreten ist. Denn auch ein solcher Leistungsfall käme aus der Sicht des Klägers um Jahre zu spät. Nach den klägerischen Angaben vor der Invalidenkommission selbst hat er zwar bereits Anfang oder Mitte der 90iger Jahre "starke Knochenschmerzen und Beschwerden beim Fortbewegen" gehabt. Derartige Erkrankungen sind jedoch nicht dokumentiert, da der Kläger nach Beschäftigungsende in Deutschland erst im Jahr 2002 wegen akuter gesundheitlicher Verschlechterung einen Arzt aufgesucht hat. Die bei ihm bestehende Leistungsminderung ist allein auf das Schilddrüsenleiden zurückzuführen, welches erst im Jahr 2002 nachweislich aufgetreten ist.
Nach alledem sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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