Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 307/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 268/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung von Arbeitslo- senhilfe (Alhi) gemäß Antragstellung vom 06.02.2002 bis zum 31.12.2004 streitig.
Der 1946 geborene Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, war vom 01.06.1981 bis 30.06.1994 als erster Programmdirektor bei R. (R.) beschäftigt. Vom 30.01.1995 bis 29.01.1996 nahm er an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme (Fachkaufmann für Außenwirtschaft) teil. Vom 05.03.1996 bis 02.04.1996 absolvierte er eine berufliche Reha. Vom 27.09.1999 bis 31.08.2000 bezog er Krankengeld. Vom 01.07.1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 06.09.2000 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg).
Kurz vor Erschöpfung des Alg-Anspruchs beantragte der Kläger am 01.09.2000 Anschluss-Alhi, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.11.2000 mit Leistungsbeginn 06.09.2000 gewährt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2001 erfolgte die Anpassung an die Leistungsentgelt-VO 2001. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.08.2001 erfolgte mit Bescheid vom 27.08.2001 die weitere Bewilligung von Alhi ab 06.09.2001 (Änderungsbescheid vom 14.01.2002 - Anpassung entsprechend der Leistungsentgelt-VO 2002).
Am 09.08.2002 beantragte der Kläger Fortzahlung der Alhi. Auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" ist angegeben: Girokon- to 3.391,72 EUR, Sparbücher über 80,24 EUR und 62,76 EUR, Wert- papiere mit einem (derzeitigen) Wert von 2.930,50 EUR, zwei private Rentenversicherungen, wobei der aktuelle Rückkaufswert zum 01.11.2001 17.724,- EUR plus gesamtes Überschussanteilsgut- haben 276,97 EUR = gesamtes Guthaben 18.000,97 EUR und bezüg- lich der Rentenversicherung seiner Ehefrau 45.033,58 EUR betra- ge. Bezüglich der nicht selbst bewohnten beiden Eigentumswoh- nungen wurden Mieteinnahmen von 332,01 EUR und 295,85 EUR mo- natlich angegeben. Die Wohnung in W (O.) sei 1994 für 200.100,- DM (= 102.309,50 EUR) erworben worden und gemäß Kapitalstand vom 31.08.2002 mit 52.782,51 EUR belastet. Ferner seien bis zum 01.01.2006 noch reine Zinsen in Höhe von 10.676,85 EUR zu zahlen. Die Wohnung in M. wurde vom Kläger am 27.12.1993 zu einem Kaufpreis von umgerechnet 66.467,94 EUR plus 5.112,90 EUR (Möblierung) erworben. Gemäß Kapitalstand vom 31.08.002 ist die Wohnung noch mit 31.762,39 EUR belastet. Bis zum 01.01.2010 sind ferner noch reine Zinsen in Höhe von 13.600,62 EUR sowie 89,- EUR Gebühren zu leisten. Vergleichbare Objekte in M. hätten einen Ver- kehrswert in Höhe von ca. 43.000,- EUR.
Anhand dieser Angaben nahm die Beklagte eine Vermögensberech- nung vor, wobei sie insbesondere unter Berücksichtigung der Le- bensversicherungen ein zu berücksichtigendes Vermögen von 80.530,56 EUR errechnete. Mit Bescheid vom 29.10.2002 lehnte sie die Fortzahlung von Alhi ab. Der Kläger und seine Ehefrau würden über ein Vermögen in Höhe von 138.250,56 EUR verfügen, welches unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Klä- ger in Höhe von 29.120,- EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 28.600,- EUR verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen gel- tend, die Wohnungen und die Lebensversicherungen würden der Al- tersvorsorge dienen. Die Verwertung der Wohnungen und der Le- bensversicherungen sei offensichtlich unwirtschaftlich und nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf ihre Ausfüh- rungen im Ausgangsbescheid.
Zur Begründung der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Wider- spruchsverfahren wiederholt. Ergänzend verwies er auf eine Ent- scheidung des SG Berlin vom 25.01.2003 (S 58 AL 2208/02). Wei- ter sei zu bedenken, dass ein Vermögensinhaber davor geschützt werden solle, sein Vermögen zu vergeuden.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, das LSG Berlin (S 6 AL 16/03) habe zwischenzeitlich festgestellt, dass die Alhi-VO 2002 weder eine allgemeine Härteregelung, noch eine Sonderrege- lung für Altersvorsorge-Vermögen vorgesehen habe. Insoweit könnten - wie geschehen - die Lebensversicherungen als verwert- bar angesehen werden. Dies gelte auch bezüglich der Immobilien.
Im Erörterungstermin vom 26.04.2004 erklärte der Kläger auf Frage des Vorsitzenden, richtig sei, dass die Lebensversiche- rung beliehen werden könnten. Dies sei nur für die Bank wirt- schaftlich, da er Zinsen zahlen müsse. Im Weiteren hat der Klä- ger eine "Probe-Berechnung" der H. bezüglich einer vorzeitigen Auszahlung vorgelegt.
Mit Urteil vom 07.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger nicht über Einkommen verfügt, das nach Maßgabe des § 194 SGB III seine Bedürftigkeit ausschließen würde, mit seinen beiden Lebensversicherungen, dem Aktienbesitz und dem vorhandenen Girokonto hätten ihm aber verwertbare Vermögensge- genstände zugestanden, angesichts derer die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der von der Beklagte festgestellten Freibeträge von 29.120,- EUR und von 28.600,- EUR (insgesamt also 57.720,- EUR) sei der Kläger nicht bedürftig. Demgegenüber seien die beiden Lebensversicherungen von 18.000,97 EUR und 45.033,58 EUR, ein Wertpapierbesitz von 2.930,50 EUR und ein Girokonto in Höhe von 3.391,72 EUR, insgesamt also ein Vermögen von 69.356,77 EUR zu berücksichtigen, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Freibeträge insgesamt 11.636,77 EUR verbleiben würden. Die Le- bensversicherungen seien auch nicht nach § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 von der Verwertung freigestellt, da ihre Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Nach Auskunft der H.-Le- bensversicherung vom 05.11.2001 und 05.12.2001 hätten die Rück- kaufswerte der Lebensversicherungen zum 01.11.2001 bzw. 01.12.2001 17.724,- EUR bzw. 44.341,- EUR betragen. Bei Gesamt- guthaben von 18.000,97 EUR bzw. 45.033,58 EUR lägen somit die Verluste durch eine Verwertung unter Berücksichtigung der Ver- wertungskosten nur geringfügig unter dem Substanzwert (bis 10 %). Im Übrigen habe der Kläger selbst eingeräumt, dass die Lebensversicherungen auch beliehen werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialge- richt (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesent- lichen wiederholt.
Mit Schreiben vom 07.03.2007 wandte sich der Senat an den Klä- ger und bat um Angaben zur Erwerbsbiographie, insbesondere evtl. vorhandener Versorgungslücken, finanziellen Entwicklung seit der Antragstellung vom 06.09.2002, Vorlage von Kontoauszü- gen, Verbleib der Eigentumswohnungen und Beleihung der Lebens- versicherungen.
Hierzu führte der Kläger aus, im Hinblick auf die finanzielle Entwicklung seit 2002 sei die Vorlage von lückenlosen Kontoaus- zügen seit dem 06.09.2002 nicht möglich, da er diese nicht mehr besitze. Die in Rede stehenden Lebensversicherungen seien nach wie vor nicht beliehen. Die Eigentumswohnungen in W. und M. seien nicht veräußert worden. Für die Wohnung in M. sei bis zum Jahre 2002 eine Miete in Höhe von 600,- DM bezahlt worden, seit dem 01.01.2002 werde eine Miete in Höhe von 307,- EUR geleistet. Für die Wohnung in W. würde seit 2002 332,01 EUR Miete gezahlt; seit Anfang des Jahres 2007 sei die Miete auf 329,- EUR gefallen. Die Mieteinnahmen würden komplett für die Instandhaltung und Finanzierung der Wohnungen benötigt.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2007 erklärte der Kläger, dass er seit 01.10.2006 eine vorzeitige Altersrente in Höhe von ca. 900,- EUR sowie eine Zusatzrente in Höhe von 537,37 EUR beziehe. Beide Renten würden mit Abschlag gewährt. Erneut erklärte er, dass er keine seiner Immobilien selbst be- wohne. Er selbst wohne zur Miete und zahle dafür ungefähr 800,- EUR (warm). Weiter erklärte er, dass er zur Fristung sei- nes Lebensunterhaltes eine Nachzahlung der Arbeitsverwaltung von 4.500,- EUR erhalten habe. Seine Aktien habe er im Jahr 2002 ein paar Monate nach der Antragstellung verkauft. Die Le- bensversicherungen und die Eigentumswohnungen in B. und M. besitze er immer noch. Auf Frage des Gerichts, wovon der Kläger im involvierten Zeitraum gelebt habe, erklärte er, "von der Unterstützung meiner Familie und von Freunden". Die im Termin anwesende Ehefrau des Klägers erklärte, dass sie prak- tisch keine Rente zu erwarten habe, weil sie wegen ihres auf- enthaltrechtlichen Status lange keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Ihr Sohn sei 1973 in Polen geboren. Sie sie 1984 nach Deutschland übergesiedelt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 07.02.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 29.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2003 zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 06.09.2002 bis einschließlich 31.12.2004 weiterhin Arbeits- losenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger auf- grund der vorhandenen Vermögenswerte nicht bedürftig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- klage im Sinne von § 54 Abs.4 SGG. Gegenstand ist die Versagung von Alhi mit Bescheid vom 29.10.2002 über einen Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats, begrenzt durch die Abschaffung der Alhi durch den Gesetzgeber zum 31.12.2004.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Vom Ergebnis hat das SG zu Recht mit Urteil vom 07.02.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2003 nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger auch später keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Alhi bis zum 31.12.2004 hat, da er nicht bedürftig gewesen ist.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs.1 SGB III (hier in der Fassung, die § 190 SGB III durch das 3. Gesetz zur Änderung des SGB III - 3. SGB III-ÄndG - vom 22.12.1999 - BGBl.I 2624 - und späterer Gesetze erhalten hat) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt (später: bei der Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig sind.
Nach § 193 Abs.1 SGB III in der Fassung, die § 193 SGB III durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichge- schlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 - BGBl.I 266 - er- halten hat, ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestrei- tet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs.2 SGB III). Den Einsatz von Einkommen und Vermögen vor dem Bezug von Alhi regelt die aufgrund der Verordnungser- mächtigung des § 206 Nr.1 SGB III (hier in der Fassung des Ar- beitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 - BGBl.I 594 -) erlassene Alhi-VO 2002 (BGBl.I 2734).
Nach § 1 Abs.1 Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 wie auch in der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - BGBl.I 4607, 4619 - ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 ist als Freibetrag ein Betrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau jeweils höchstens 33.800,- EUR anzusetzen.
Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs.1 SGB III im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Alhi-VO vom 07.08.1974 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fas- sung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maß- gaben weiter: 1. in § 6 Abs.1 tritt an die Stelle der Angabe "8.000 Deut- sche Mark" die Angabe "4.100 Euro", 2. in § 6 Abs.4 Nr.2 tritt an die Stelle der Angabe "1.000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und 3. in § 7 Abs.1 tritt an die Stelle der Wörter "10.000 Deutsche Mark" die Angabe 5.120 Euro" (§ 4 Abs.1 Alhi-VO).
Insoweit galt die Bewilligung mit Bescheid vom 22.08.2001 beim Kläger weiterhin, ohne dass eine Neufeststellung zulässig war, bis zu deren Ablauf im September 2002.
§ 1 Abs.2 und § 3 Abs.3 gelten in der bis zum 31.12.2002 gel- tenden Fassung vom 13.12.2001 für die Dauer der laufenden Be- willigung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben, was beim Kläger gerade im Streit ist. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs.2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fas- sung vom 13.12.2001 für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 01.01.1948 geboren sind (§ 4 Abs.2 Alhi-VO).
Demnach findet § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 in der ab 01.01.2003 gel- tenden Fassung für den Kläger keine Anwendung, d.h. auch für die erstmalige Bewilligung von Alhi ab dem Antrag vom 09.08.2002 gilt die alte Fassung der Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 mit ihren höheren Freibeträgen.
Die privaten Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehe- frau sowie die beiden Eigentumswohnungen zählen zum verwertba- ren Vermögen. Sie können belastet und/oder auch verkauft bzw. können die privaten Lebensversicherungen auch beliehen werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.6 S.56; SozR 3-4220 § 6 Nr.4 S.5 und BSGE 83, 88, 91 = SozR 3-4220 § 6 Nr.6 S.14). Nur wenn ein Vermögensgegenstand rechtlich oder tatsächlich unverwertbar ist im Sinne des § 1 Abs.1 Alhi-VO 2002 oder privilegiert ist im Sinne des § 1 Abs.3 Alhi-VO 2002, bleibt er als Vermögen des Arbeitslosen gänzlich außer Ansatz. Daraus folgt, dass sich der Freibetrag des § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 nur auf das verwertbare nicht privilegierte Vermögen bezieht.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass sowohl die Lebensversi- cherungen als auch die erworbenen Immobilien der Alterssiche- rung dienen sollen.
Bezüglich der privaten Lebensversicherungen kommt eine Privile- gierung nach § 1 Abs.3 Nr.3 Alhi-VO 2002 nicht in Betracht, weil es sich bei den privaten Versicherungen nicht um nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem IX. Abschnitt des EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen (sog. Riester-Rente) handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.9 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr.11 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3) verstößt die Regelung des § 3 Abs.3 Nr.3 Alhi-VO 2002 nicht dadurch gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG), dass "Riester-Rentenverträge" anders behandelt werden als andere private Versicherungsverträge.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Nr.4 Alhi-VO 2002 für eine Privilegierung liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vor- schrift sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Ar- beitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- cherung befreit sind. Der Kläger und seine Ehefrau werden von dieser Vorschrift nicht umfasst. Sie sind nicht von der gesetz- lichen Rentenversicherung befreit gewesen.
Die Verwertung der privaten Rentenversicherungen stellt für den Kläger keine Härte dar, was später noch ausgeführt wird.
Auch nach § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 kommt eine Privilegierung der privaten Lebensversicherungsanrechte nicht in Betracht. § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002, nach dem Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, rechtfertigt nur eine Prüfung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten (Urteile des BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.7 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr.9 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.7 S.62 und BSG, Urteil vom 25.04.2004 - B 11 AL 69/01 R). Maßgeblich abzustellen ist daher lediglich darauf, inwieweit der Kläger einen wirtschaftlichen Verlust erleidet, wenn er seine private Lebensversicherung auflösen muss. Unwirtschaftlichkeit läge nur dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf der Versicherungen die eingezahlten Beiträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde. Von einer "offensichtlichen unwirtschaftlichen" Verwertung im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl. BSG vom 17.10.1996 - 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr.7, vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R = DBIR 4750a, AFG § 137, vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R = BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3, vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr.2, vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R und - B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr.2).
Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien ist dies beim Klä- ger nicht der Fall, da die Verwertung der ihm und seiner Ehe- frau zustehenden Versicherungen zum Rückkaufswert von 62.065,- EUR nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Nach Auskunft der H.-Lebensversicherungs AG vom 05.11.2001 und 05.12.2001, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und die auch vom Kläger unbeanstandet geblieben ist, betrugen die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zum 01.11.2001 bzw. 01.12.2001 17.724,- EUR bzw. 44.341,- EUR. Bei einem Gesamtgut- haben von 63.044,- EUR (18.000,97 EUR bzw. 45.033,58 EUR) lie- gen somit die Verluste mit 1.000,- EUR durch eine Verwertung unter Berücksichtigung der Verwertungskosten nur ganz geringfü- gig unter dem Substanzwert. Darüber hinaus ist entsprechend den eigenen Einlassungen des Klägers festzuhalten, dass die Lebensversicherungen auch bis zu deren Fälligkeit beliehen werden können. Zutreffend ist zwar, dass dies für den Kläger nicht besonders wirtschaftlich ist, da er zusätzliche Zinsen zu zahlen hätte, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der durch Steuermittel finanzierten Alhi letztlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, Bedürftigkeit zu vermeiden. Auch bleibt festzuhalten, dass es ohne Bedeutung ist, dass ohne den Rückkauf eine deutlich höhere Rendite zu erzielen gewesen wäre. Denn die bloße Erwartung, es werde bei weiterem Zeitablauf ein höherer Zahlbetrag fällig, ist im Rahmen der Alhi-Vorschriften nicht geschützt (BSG, Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R). Das mit der Sparform der privaten Lebensversicherung verbundene Risiko, bei vorzeitiger Lösung des Vertrages größere Einbußen hinnehmen zu müssen, trägt der Arbeitslose. Insgesamt ist es von daher auch unschädlich, dass die Lebensversicherung jeweils nur zum Jahresende gekündigt werden kann.
Die Verwertung der privaten Rentenversicherungen stellt für den Kläger auch keine Härte dar. Gemäß Art.3 Abs.1 GG ist Personen mit einer besonderen Berufsbiographie Rechnung zu tragen und ggf. auf die sich aus § 193 SGB III ergebende allgemeine Härtefallklausel zurückzugreifen (Urteile des BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.3 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr. 4 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3; BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - und Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, SozR 4-4220 § 6 Nr.2 Rdnr.9). Der Kläger hat keine besondere Berufsbiographie aufzuweisen, so dass auf die sich aus § 193 SGB III ergebende allgemeine Härteklausel nicht zurückzugreifen ist.
Die Erwerbsbiografie des Klägers spricht nicht für eine atypi- sche Vorsorgungssituation, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertigt. Der Kläger war während seines Berufslebens nicht überwiegend selbstständig tätig und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Darüber hinaus unterfällt er dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen 1975, so dass auch seine polnischen Rentenanwartschaften ausreichend durch die deutsche Rentenversicherung erfüllt werden. Seine dennoch verhältnismäßig geringe Rente erklärt sich aus langen Zeiten der Arbeitslosigkeit, die aber gerade durch eine ent- sprechende Pflichtversicherung für Arbeitslose kompensiert wor- den sind, wenn auch nicht in einem Ausmaß wie bei voller Er- werbstätigkeit. Damit handelt es sich aber gerade nicht um zu berücksichtigende Umstände, die auf bestimmten, von der Rechts- ordnung gebilligten Dispositionen beruhen, die zumindest mit denjenigen Gründen vergleichbar sind, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Sozial- gesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) zugrunde liegen. Kein derartiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert wird. Die Arbeitslosigkeit beruht in der Regel nicht auf einer Willensentscheidung des Betroffenen und kann jedenfalls nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lücken folglich auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leis- tungsbezuges verwiesen. Beachtlich für die Beurteilung einer Härte kann auch nicht der Vortrag des Klägers sein, dass seine Ehefrau nur eine geringe Rente zu erwarten habe. Auch dies be- ruhte nicht auf Dispositionen derselben in ihrer Erwerbsbiogra- fie, sondern ist durch ihr Lebensschicksal als Migrantin be- dingt. Lücken in deren Versicherungsverlauf könnten nur Beach- tung finden, wenn sie durch die Kindererziehung bestünden. Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor. Nur die Aufgabe einer Beschäftigung zum Zwecke der Kindererziehung kann die Grundlage für die Bejahung einer allgemeinen Härte bilden. Der betroffene Personenkreis wird durch seine Entscheidung, sich innerhalb der Familie der Kindererziehung zu widmen, gegenüber Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, hinsicht- lich seiner Altersvorsorge benachteiligt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel kommt für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung eines Elternteils gebildetes Altersvorsorgever- mögen nur in einem Umfang in Betracht, der durch die rentenver- sicherungsrechtlichen Nachteile geboten ist. Eine derartige Sachlage liegt bei der Ehefrau des Klägers nach seiner eigenen Einlassung nicht vor.
Diese Überzeugung beruht auf den Auskünften des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Daran hatte der Senat keine Zweifel.
Da allein mit dem Erlös aus der Verwertung der Lebensversicherungen der Freibetrag im oben aufgezeichneten Sinne in einem Ausmaß überschritten ist, liegt keine Bedürftigkeit beim Kläger vor. Darüber hinaus sind die von ihm geschilderten Guthaben und das Aktienvermögen verwertbar, wie er bereits selbst durch ein solches Handeln unter Beweis gestellt hat.
Schließlich besteht auch angesichts des Immobilienbesitzes des Klägers keine Bedürftigkeit. Sie ist durch die vorhandenen Eigentumswohnungen, deren Verwertung ebenfalls zumutbar ist, ausgeschlossen. Diesbezüglich fallen als Vermögenswerte 102.309,50 EUR (Wohnung B.) und 51.129,19 EUR (Wohnung M.), also insgesamt 153.438,69 EUR an. Abzüglich der auf den Wohnungen liegenden Belastungen in Höhe von 31.762,39 EUR bzw. 52.782,51 EUR verbleiben 84.544,90 EUR. Eine Verwertung des genannten Vermögens ist insbesondere auch deshalb zumutbar, da es nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann, Vermögen zu schaffen, d.h. auf Kosten der Steuerzahler Vermögen zu bilden. Bis zum Verbrauch der Aktien, des Girokontos und der Lebensversicherungen wäre dem Kläger später dann auch die Verwertung wenigstens einer seiner Immobilien zumutbar gewesen. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Arbeitslose hinsichtlich der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes in Form von Immobilien eine reelle Chance zur Verwertung hat. Das heißt, es muss feststehen, ob und zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen ein Verkauf tatsächlich möglich ist (Urteil des BSG vom 25.04.2002, Az.: B 11 AL 69/01, vom 09.02.2006, Az.: B 7a AL 36/05). Hier hat der Kläger selbst den Verkehrswert seiner Wohnung in M. bezeichnet und lediglich möglicherweise verlorengehende Gewinnerwartungen eingewandt.
Die bisherige Betrachtung hat sich - wie vom SG in unvollständiger Weise vorgenommen - nur auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung erstreckt. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Arbeitslosen sind aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des gesamten streitigen Zeitraums (vgl. BSG vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bei der Berücksichtigung von Einkommen durch wochenweises Gegenüberstellen des erzielten Einkommens und der ohne die Berücksichtigung von Einkommen zustehenden Alhi (vgl. BSG vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr.7 u.a.) zu ermitteln. Entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl. Urteil des BSG vom 30.05.1990 - 11 RAr 33/88 -; Urteil vom 20.02.1991 - 11 RAr 35/89 -; Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr.16 S.57; vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R - Rdnr.17, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr.7 und vom 29.03.2001, SozR 3-4100 § 138 Nr.17, S.91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 02.11.2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr.8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird; siehe hierzu Urteil vom 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R -). So kann die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, dass die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist.
Beim Kläger haben sich nach den Ermittlungen des Senats die Vermögensverhältnisse nicht geändert. Aufgrund der eigenen An- gaben des Klägers steht fest, dass er seine beiden Lebensversi- cherungen und die Eigentumswohnungen in B. und M. nach wie vor besitzt. Auch hat er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Lebensversicherungen zu beleihen. Kontoauszüge über den involvierten Zeitraum konnte der Kläger nicht vorle- gen, so dass eine weitere Überprüfung nicht möglich war. Inso- weit hat der Kläger erklärt, von der Unterstützung seiner Fami- lie und von Freunden im fraglichen Zeitraum gelebt zu haben. Ungeachtet einer Zurechenbarkeit im Sinn von § 194 Absatz 3 Nr.11 SGB III der aus Polen erfolgten Unterstützungsleistungen - insoweit hat die Ehefrau des Klägers dem Senat Kopien von Überweisungsbelegen aus K. über mehrere Tausend Euro gezeigt - liegt damit bis zum 31.12.2004 keine Bedürftigkeit des Klägers vor. Denn er hat sich Monat für Monat sein verwertbares Vermögen entgegen halten zu lassen. Er hat letztlich auch durch Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einer Miete von 800,- EUR unter Beweis gestellt, dass er nicht auf Alhi-Leistungen angewiesen war und tatsächlich die Bewahrung eines Mittelstandsvermögens mit Hilfe von steuerfinanzierter Alhi angestrebt hat. Gerade dies sollte aber durch die mit der Alhi-VO 2002 erfolgten Änderung durch den Gesetzgeber in Hinblick auf die später durch die Gesetze für moderne Dienstleistungen (vgl. Beschlüsse des Europäischen Rates in Lissabon im Jahre 2000 bzw. national sog. Agenda 2010) in Wegfall geraten. Dabei betraf den Kläger lediglich der Wegfall der Privilegierung jeder Art von Lebensversicherung. Der hohe Freibetrag allgemeiner Art der Alhi-VO 2002 in ihrer ursprünglichen Fassung ist ihm aufgrund seines Alters weiterhin zugute gekommen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.02.2005 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung von Arbeitslo- senhilfe (Alhi) gemäß Antragstellung vom 06.02.2002 bis zum 31.12.2004 streitig.
Der 1946 geborene Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, war vom 01.06.1981 bis 30.06.1994 als erster Programmdirektor bei R. (R.) beschäftigt. Vom 30.01.1995 bis 29.01.1996 nahm er an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme (Fachkaufmann für Außenwirtschaft) teil. Vom 05.03.1996 bis 02.04.1996 absolvierte er eine berufliche Reha. Vom 27.09.1999 bis 31.08.2000 bezog er Krankengeld. Vom 01.07.1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 06.09.2000 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg).
Kurz vor Erschöpfung des Alg-Anspruchs beantragte der Kläger am 01.09.2000 Anschluss-Alhi, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.11.2000 mit Leistungsbeginn 06.09.2000 gewährt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2001 erfolgte die Anpassung an die Leistungsentgelt-VO 2001. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.08.2001 erfolgte mit Bescheid vom 27.08.2001 die weitere Bewilligung von Alhi ab 06.09.2001 (Änderungsbescheid vom 14.01.2002 - Anpassung entsprechend der Leistungsentgelt-VO 2002).
Am 09.08.2002 beantragte der Kläger Fortzahlung der Alhi. Auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" ist angegeben: Girokon- to 3.391,72 EUR, Sparbücher über 80,24 EUR und 62,76 EUR, Wert- papiere mit einem (derzeitigen) Wert von 2.930,50 EUR, zwei private Rentenversicherungen, wobei der aktuelle Rückkaufswert zum 01.11.2001 17.724,- EUR plus gesamtes Überschussanteilsgut- haben 276,97 EUR = gesamtes Guthaben 18.000,97 EUR und bezüg- lich der Rentenversicherung seiner Ehefrau 45.033,58 EUR betra- ge. Bezüglich der nicht selbst bewohnten beiden Eigentumswoh- nungen wurden Mieteinnahmen von 332,01 EUR und 295,85 EUR mo- natlich angegeben. Die Wohnung in W (O.) sei 1994 für 200.100,- DM (= 102.309,50 EUR) erworben worden und gemäß Kapitalstand vom 31.08.2002 mit 52.782,51 EUR belastet. Ferner seien bis zum 01.01.2006 noch reine Zinsen in Höhe von 10.676,85 EUR zu zahlen. Die Wohnung in M. wurde vom Kläger am 27.12.1993 zu einem Kaufpreis von umgerechnet 66.467,94 EUR plus 5.112,90 EUR (Möblierung) erworben. Gemäß Kapitalstand vom 31.08.002 ist die Wohnung noch mit 31.762,39 EUR belastet. Bis zum 01.01.2010 sind ferner noch reine Zinsen in Höhe von 13.600,62 EUR sowie 89,- EUR Gebühren zu leisten. Vergleichbare Objekte in M. hätten einen Ver- kehrswert in Höhe von ca. 43.000,- EUR.
Anhand dieser Angaben nahm die Beklagte eine Vermögensberech- nung vor, wobei sie insbesondere unter Berücksichtigung der Le- bensversicherungen ein zu berücksichtigendes Vermögen von 80.530,56 EUR errechnete. Mit Bescheid vom 29.10.2002 lehnte sie die Fortzahlung von Alhi ab. Der Kläger und seine Ehefrau würden über ein Vermögen in Höhe von 138.250,56 EUR verfügen, welches unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Klä- ger in Höhe von 29.120,- EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 28.600,- EUR verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen gel- tend, die Wohnungen und die Lebensversicherungen würden der Al- tersvorsorge dienen. Die Verwertung der Wohnungen und der Le- bensversicherungen sei offensichtlich unwirtschaftlich und nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf ihre Ausfüh- rungen im Ausgangsbescheid.
Zur Begründung der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Wider- spruchsverfahren wiederholt. Ergänzend verwies er auf eine Ent- scheidung des SG Berlin vom 25.01.2003 (S 58 AL 2208/02). Wei- ter sei zu bedenken, dass ein Vermögensinhaber davor geschützt werden solle, sein Vermögen zu vergeuden.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, das LSG Berlin (S 6 AL 16/03) habe zwischenzeitlich festgestellt, dass die Alhi-VO 2002 weder eine allgemeine Härteregelung, noch eine Sonderrege- lung für Altersvorsorge-Vermögen vorgesehen habe. Insoweit könnten - wie geschehen - die Lebensversicherungen als verwert- bar angesehen werden. Dies gelte auch bezüglich der Immobilien.
Im Erörterungstermin vom 26.04.2004 erklärte der Kläger auf Frage des Vorsitzenden, richtig sei, dass die Lebensversiche- rung beliehen werden könnten. Dies sei nur für die Bank wirt- schaftlich, da er Zinsen zahlen müsse. Im Weiteren hat der Klä- ger eine "Probe-Berechnung" der H. bezüglich einer vorzeitigen Auszahlung vorgelegt.
Mit Urteil vom 07.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger nicht über Einkommen verfügt, das nach Maßgabe des § 194 SGB III seine Bedürftigkeit ausschließen würde, mit seinen beiden Lebensversicherungen, dem Aktienbesitz und dem vorhandenen Girokonto hätten ihm aber verwertbare Vermögensge- genstände zugestanden, angesichts derer die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der von der Beklagte festgestellten Freibeträge von 29.120,- EUR und von 28.600,- EUR (insgesamt also 57.720,- EUR) sei der Kläger nicht bedürftig. Demgegenüber seien die beiden Lebensversicherungen von 18.000,97 EUR und 45.033,58 EUR, ein Wertpapierbesitz von 2.930,50 EUR und ein Girokonto in Höhe von 3.391,72 EUR, insgesamt also ein Vermögen von 69.356,77 EUR zu berücksichtigen, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Freibeträge insgesamt 11.636,77 EUR verbleiben würden. Die Le- bensversicherungen seien auch nicht nach § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 von der Verwertung freigestellt, da ihre Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Nach Auskunft der H.-Le- bensversicherung vom 05.11.2001 und 05.12.2001 hätten die Rück- kaufswerte der Lebensversicherungen zum 01.11.2001 bzw. 01.12.2001 17.724,- EUR bzw. 44.341,- EUR betragen. Bei Gesamt- guthaben von 18.000,97 EUR bzw. 45.033,58 EUR lägen somit die Verluste durch eine Verwertung unter Berücksichtigung der Ver- wertungskosten nur geringfügig unter dem Substanzwert (bis 10 %). Im Übrigen habe der Kläger selbst eingeräumt, dass die Lebensversicherungen auch beliehen werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialge- richt (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesent- lichen wiederholt.
Mit Schreiben vom 07.03.2007 wandte sich der Senat an den Klä- ger und bat um Angaben zur Erwerbsbiographie, insbesondere evtl. vorhandener Versorgungslücken, finanziellen Entwicklung seit der Antragstellung vom 06.09.2002, Vorlage von Kontoauszü- gen, Verbleib der Eigentumswohnungen und Beleihung der Lebens- versicherungen.
Hierzu führte der Kläger aus, im Hinblick auf die finanzielle Entwicklung seit 2002 sei die Vorlage von lückenlosen Kontoaus- zügen seit dem 06.09.2002 nicht möglich, da er diese nicht mehr besitze. Die in Rede stehenden Lebensversicherungen seien nach wie vor nicht beliehen. Die Eigentumswohnungen in W. und M. seien nicht veräußert worden. Für die Wohnung in M. sei bis zum Jahre 2002 eine Miete in Höhe von 600,- DM bezahlt worden, seit dem 01.01.2002 werde eine Miete in Höhe von 307,- EUR geleistet. Für die Wohnung in W. würde seit 2002 332,01 EUR Miete gezahlt; seit Anfang des Jahres 2007 sei die Miete auf 329,- EUR gefallen. Die Mieteinnahmen würden komplett für die Instandhaltung und Finanzierung der Wohnungen benötigt.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2007 erklärte der Kläger, dass er seit 01.10.2006 eine vorzeitige Altersrente in Höhe von ca. 900,- EUR sowie eine Zusatzrente in Höhe von 537,37 EUR beziehe. Beide Renten würden mit Abschlag gewährt. Erneut erklärte er, dass er keine seiner Immobilien selbst be- wohne. Er selbst wohne zur Miete und zahle dafür ungefähr 800,- EUR (warm). Weiter erklärte er, dass er zur Fristung sei- nes Lebensunterhaltes eine Nachzahlung der Arbeitsverwaltung von 4.500,- EUR erhalten habe. Seine Aktien habe er im Jahr 2002 ein paar Monate nach der Antragstellung verkauft. Die Le- bensversicherungen und die Eigentumswohnungen in B. und M. besitze er immer noch. Auf Frage des Gerichts, wovon der Kläger im involvierten Zeitraum gelebt habe, erklärte er, "von der Unterstützung meiner Familie und von Freunden". Die im Termin anwesende Ehefrau des Klägers erklärte, dass sie prak- tisch keine Rente zu erwarten habe, weil sie wegen ihres auf- enthaltrechtlichen Status lange keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Ihr Sohn sei 1973 in Polen geboren. Sie sie 1984 nach Deutschland übergesiedelt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 07.02.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 29.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2003 zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 06.09.2002 bis einschließlich 31.12.2004 weiterhin Arbeits- losenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger auf- grund der vorhandenen Vermögenswerte nicht bedürftig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- klage im Sinne von § 54 Abs.4 SGG. Gegenstand ist die Versagung von Alhi mit Bescheid vom 29.10.2002 über einen Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats, begrenzt durch die Abschaffung der Alhi durch den Gesetzgeber zum 31.12.2004.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Vom Ergebnis hat das SG zu Recht mit Urteil vom 07.02.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2003 nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger auch später keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Alhi bis zum 31.12.2004 hat, da er nicht bedürftig gewesen ist.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs.1 SGB III (hier in der Fassung, die § 190 SGB III durch das 3. Gesetz zur Änderung des SGB III - 3. SGB III-ÄndG - vom 22.12.1999 - BGBl.I 2624 - und späterer Gesetze erhalten hat) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt (später: bei der Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig sind.
Nach § 193 Abs.1 SGB III in der Fassung, die § 193 SGB III durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichge- schlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 - BGBl.I 266 - er- halten hat, ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestrei- tet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs.2 SGB III). Den Einsatz von Einkommen und Vermögen vor dem Bezug von Alhi regelt die aufgrund der Verordnungser- mächtigung des § 206 Nr.1 SGB III (hier in der Fassung des Ar- beitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 - BGBl.I 594 -) erlassene Alhi-VO 2002 (BGBl.I 2734).
Nach § 1 Abs.1 Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 wie auch in der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - BGBl.I 4607, 4619 - ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 ist als Freibetrag ein Betrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau jeweils höchstens 33.800,- EUR anzusetzen.
Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs.1 SGB III im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Alhi-VO vom 07.08.1974 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fas- sung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maß- gaben weiter: 1. in § 6 Abs.1 tritt an die Stelle der Angabe "8.000 Deut- sche Mark" die Angabe "4.100 Euro", 2. in § 6 Abs.4 Nr.2 tritt an die Stelle der Angabe "1.000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und 3. in § 7 Abs.1 tritt an die Stelle der Wörter "10.000 Deutsche Mark" die Angabe 5.120 Euro" (§ 4 Abs.1 Alhi-VO).
Insoweit galt die Bewilligung mit Bescheid vom 22.08.2001 beim Kläger weiterhin, ohne dass eine Neufeststellung zulässig war, bis zu deren Ablauf im September 2002.
§ 1 Abs.2 und § 3 Abs.3 gelten in der bis zum 31.12.2002 gel- tenden Fassung vom 13.12.2001 für die Dauer der laufenden Be- willigung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben, was beim Kläger gerade im Streit ist. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs.2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fas- sung vom 13.12.2001 für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 01.01.1948 geboren sind (§ 4 Abs.2 Alhi-VO).
Demnach findet § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 in der ab 01.01.2003 gel- tenden Fassung für den Kläger keine Anwendung, d.h. auch für die erstmalige Bewilligung von Alhi ab dem Antrag vom 09.08.2002 gilt die alte Fassung der Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001 mit ihren höheren Freibeträgen.
Die privaten Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehe- frau sowie die beiden Eigentumswohnungen zählen zum verwertba- ren Vermögen. Sie können belastet und/oder auch verkauft bzw. können die privaten Lebensversicherungen auch beliehen werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.6 S.56; SozR 3-4220 § 6 Nr.4 S.5 und BSGE 83, 88, 91 = SozR 3-4220 § 6 Nr.6 S.14). Nur wenn ein Vermögensgegenstand rechtlich oder tatsächlich unverwertbar ist im Sinne des § 1 Abs.1 Alhi-VO 2002 oder privilegiert ist im Sinne des § 1 Abs.3 Alhi-VO 2002, bleibt er als Vermögen des Arbeitslosen gänzlich außer Ansatz. Daraus folgt, dass sich der Freibetrag des § 1 Abs.2 Alhi-VO 2002 nur auf das verwertbare nicht privilegierte Vermögen bezieht.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass sowohl die Lebensversi- cherungen als auch die erworbenen Immobilien der Alterssiche- rung dienen sollen.
Bezüglich der privaten Lebensversicherungen kommt eine Privile- gierung nach § 1 Abs.3 Nr.3 Alhi-VO 2002 nicht in Betracht, weil es sich bei den privaten Versicherungen nicht um nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem IX. Abschnitt des EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen (sog. Riester-Rente) handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.9 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr.11 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3) verstößt die Regelung des § 3 Abs.3 Nr.3 Alhi-VO 2002 nicht dadurch gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG), dass "Riester-Rentenverträge" anders behandelt werden als andere private Versicherungsverträge.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Nr.4 Alhi-VO 2002 für eine Privilegierung liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vor- schrift sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Ar- beitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- cherung befreit sind. Der Kläger und seine Ehefrau werden von dieser Vorschrift nicht umfasst. Sie sind nicht von der gesetz- lichen Rentenversicherung befreit gewesen.
Die Verwertung der privaten Rentenversicherungen stellt für den Kläger keine Härte dar, was später noch ausgeführt wird.
Auch nach § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 kommt eine Privilegierung der privaten Lebensversicherungsanrechte nicht in Betracht. § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002, nach dem Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, rechtfertigt nur eine Prüfung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten (Urteile des BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.7 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr.9 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.7 S.62 und BSG, Urteil vom 25.04.2004 - B 11 AL 69/01 R). Maßgeblich abzustellen ist daher lediglich darauf, inwieweit der Kläger einen wirtschaftlichen Verlust erleidet, wenn er seine private Lebensversicherung auflösen muss. Unwirtschaftlichkeit läge nur dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf der Versicherungen die eingezahlten Beiträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde. Von einer "offensichtlichen unwirtschaftlichen" Verwertung im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.6 Alhi-VO 2002 kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl. BSG vom 17.10.1996 - 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr.7, vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R = DBIR 4750a, AFG § 137, vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R = BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3, vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr.2, vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R und - B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr.2).
Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien ist dies beim Klä- ger nicht der Fall, da die Verwertung der ihm und seiner Ehe- frau zustehenden Versicherungen zum Rückkaufswert von 62.065,- EUR nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Nach Auskunft der H.-Lebensversicherungs AG vom 05.11.2001 und 05.12.2001, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und die auch vom Kläger unbeanstandet geblieben ist, betrugen die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zum 01.11.2001 bzw. 01.12.2001 17.724,- EUR bzw. 44.341,- EUR. Bei einem Gesamtgut- haben von 63.044,- EUR (18.000,97 EUR bzw. 45.033,58 EUR) lie- gen somit die Verluste mit 1.000,- EUR durch eine Verwertung unter Berücksichtigung der Verwertungskosten nur ganz geringfü- gig unter dem Substanzwert. Darüber hinaus ist entsprechend den eigenen Einlassungen des Klägers festzuhalten, dass die Lebensversicherungen auch bis zu deren Fälligkeit beliehen werden können. Zutreffend ist zwar, dass dies für den Kläger nicht besonders wirtschaftlich ist, da er zusätzliche Zinsen zu zahlen hätte, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der durch Steuermittel finanzierten Alhi letztlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, Bedürftigkeit zu vermeiden. Auch bleibt festzuhalten, dass es ohne Bedeutung ist, dass ohne den Rückkauf eine deutlich höhere Rendite zu erzielen gewesen wäre. Denn die bloße Erwartung, es werde bei weiterem Zeitablauf ein höherer Zahlbetrag fällig, ist im Rahmen der Alhi-Vorschriften nicht geschützt (BSG, Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R). Das mit der Sparform der privaten Lebensversicherung verbundene Risiko, bei vorzeitiger Lösung des Vertrages größere Einbußen hinnehmen zu müssen, trägt der Arbeitslose. Insgesamt ist es von daher auch unschädlich, dass die Lebensversicherung jeweils nur zum Jahresende gekündigt werden kann.
Die Verwertung der privaten Rentenversicherungen stellt für den Kläger auch keine Härte dar. Gemäß Art.3 Abs.1 GG ist Personen mit einer besonderen Berufsbiographie Rechnung zu tragen und ggf. auf die sich aus § 193 SGB III ergebende allgemeine Härtefallklausel zurückzugreifen (Urteile des BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr.2 Rdnr.3 und BSGE 94, 121 ff. Rdnr. 4 = SozR 4-4300 § 193 Nr.3; BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - und Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, SozR 4-4220 § 6 Nr.2 Rdnr.9). Der Kläger hat keine besondere Berufsbiographie aufzuweisen, so dass auf die sich aus § 193 SGB III ergebende allgemeine Härteklausel nicht zurückzugreifen ist.
Die Erwerbsbiografie des Klägers spricht nicht für eine atypi- sche Vorsorgungssituation, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertigt. Der Kläger war während seines Berufslebens nicht überwiegend selbstständig tätig und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Darüber hinaus unterfällt er dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen 1975, so dass auch seine polnischen Rentenanwartschaften ausreichend durch die deutsche Rentenversicherung erfüllt werden. Seine dennoch verhältnismäßig geringe Rente erklärt sich aus langen Zeiten der Arbeitslosigkeit, die aber gerade durch eine ent- sprechende Pflichtversicherung für Arbeitslose kompensiert wor- den sind, wenn auch nicht in einem Ausmaß wie bei voller Er- werbstätigkeit. Damit handelt es sich aber gerade nicht um zu berücksichtigende Umstände, die auf bestimmten, von der Rechts- ordnung gebilligten Dispositionen beruhen, die zumindest mit denjenigen Gründen vergleichbar sind, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Sozial- gesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) zugrunde liegen. Kein derartiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert wird. Die Arbeitslosigkeit beruht in der Regel nicht auf einer Willensentscheidung des Betroffenen und kann jedenfalls nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lücken folglich auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leis- tungsbezuges verwiesen. Beachtlich für die Beurteilung einer Härte kann auch nicht der Vortrag des Klägers sein, dass seine Ehefrau nur eine geringe Rente zu erwarten habe. Auch dies be- ruhte nicht auf Dispositionen derselben in ihrer Erwerbsbiogra- fie, sondern ist durch ihr Lebensschicksal als Migrantin be- dingt. Lücken in deren Versicherungsverlauf könnten nur Beach- tung finden, wenn sie durch die Kindererziehung bestünden. Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor. Nur die Aufgabe einer Beschäftigung zum Zwecke der Kindererziehung kann die Grundlage für die Bejahung einer allgemeinen Härte bilden. Der betroffene Personenkreis wird durch seine Entscheidung, sich innerhalb der Familie der Kindererziehung zu widmen, gegenüber Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, hinsicht- lich seiner Altersvorsorge benachteiligt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel kommt für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung eines Elternteils gebildetes Altersvorsorgever- mögen nur in einem Umfang in Betracht, der durch die rentenver- sicherungsrechtlichen Nachteile geboten ist. Eine derartige Sachlage liegt bei der Ehefrau des Klägers nach seiner eigenen Einlassung nicht vor.
Diese Überzeugung beruht auf den Auskünften des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Daran hatte der Senat keine Zweifel.
Da allein mit dem Erlös aus der Verwertung der Lebensversicherungen der Freibetrag im oben aufgezeichneten Sinne in einem Ausmaß überschritten ist, liegt keine Bedürftigkeit beim Kläger vor. Darüber hinaus sind die von ihm geschilderten Guthaben und das Aktienvermögen verwertbar, wie er bereits selbst durch ein solches Handeln unter Beweis gestellt hat.
Schließlich besteht auch angesichts des Immobilienbesitzes des Klägers keine Bedürftigkeit. Sie ist durch die vorhandenen Eigentumswohnungen, deren Verwertung ebenfalls zumutbar ist, ausgeschlossen. Diesbezüglich fallen als Vermögenswerte 102.309,50 EUR (Wohnung B.) und 51.129,19 EUR (Wohnung M.), also insgesamt 153.438,69 EUR an. Abzüglich der auf den Wohnungen liegenden Belastungen in Höhe von 31.762,39 EUR bzw. 52.782,51 EUR verbleiben 84.544,90 EUR. Eine Verwertung des genannten Vermögens ist insbesondere auch deshalb zumutbar, da es nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann, Vermögen zu schaffen, d.h. auf Kosten der Steuerzahler Vermögen zu bilden. Bis zum Verbrauch der Aktien, des Girokontos und der Lebensversicherungen wäre dem Kläger später dann auch die Verwertung wenigstens einer seiner Immobilien zumutbar gewesen. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Arbeitslose hinsichtlich der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes in Form von Immobilien eine reelle Chance zur Verwertung hat. Das heißt, es muss feststehen, ob und zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen ein Verkauf tatsächlich möglich ist (Urteil des BSG vom 25.04.2002, Az.: B 11 AL 69/01, vom 09.02.2006, Az.: B 7a AL 36/05). Hier hat der Kläger selbst den Verkehrswert seiner Wohnung in M. bezeichnet und lediglich möglicherweise verlorengehende Gewinnerwartungen eingewandt.
Die bisherige Betrachtung hat sich - wie vom SG in unvollständiger Weise vorgenommen - nur auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung erstreckt. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Arbeitslosen sind aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des gesamten streitigen Zeitraums (vgl. BSG vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bei der Berücksichtigung von Einkommen durch wochenweises Gegenüberstellen des erzielten Einkommens und der ohne die Berücksichtigung von Einkommen zustehenden Alhi (vgl. BSG vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr.7 u.a.) zu ermitteln. Entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl. Urteil des BSG vom 30.05.1990 - 11 RAr 33/88 -; Urteil vom 20.02.1991 - 11 RAr 35/89 -; Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr.16 S.57; vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R - Rdnr.17, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr.7 und vom 29.03.2001, SozR 3-4100 § 138 Nr.17, S.91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 02.11.2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr.8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird; siehe hierzu Urteil vom 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R -). So kann die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, dass die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist.
Beim Kläger haben sich nach den Ermittlungen des Senats die Vermögensverhältnisse nicht geändert. Aufgrund der eigenen An- gaben des Klägers steht fest, dass er seine beiden Lebensversi- cherungen und die Eigentumswohnungen in B. und M. nach wie vor besitzt. Auch hat er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Lebensversicherungen zu beleihen. Kontoauszüge über den involvierten Zeitraum konnte der Kläger nicht vorle- gen, so dass eine weitere Überprüfung nicht möglich war. Inso- weit hat der Kläger erklärt, von der Unterstützung seiner Fami- lie und von Freunden im fraglichen Zeitraum gelebt zu haben. Ungeachtet einer Zurechenbarkeit im Sinn von § 194 Absatz 3 Nr.11 SGB III der aus Polen erfolgten Unterstützungsleistungen - insoweit hat die Ehefrau des Klägers dem Senat Kopien von Überweisungsbelegen aus K. über mehrere Tausend Euro gezeigt - liegt damit bis zum 31.12.2004 keine Bedürftigkeit des Klägers vor. Denn er hat sich Monat für Monat sein verwertbares Vermögen entgegen halten zu lassen. Er hat letztlich auch durch Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einer Miete von 800,- EUR unter Beweis gestellt, dass er nicht auf Alhi-Leistungen angewiesen war und tatsächlich die Bewahrung eines Mittelstandsvermögens mit Hilfe von steuerfinanzierter Alhi angestrebt hat. Gerade dies sollte aber durch die mit der Alhi-VO 2002 erfolgten Änderung durch den Gesetzgeber in Hinblick auf die später durch die Gesetze für moderne Dienstleistungen (vgl. Beschlüsse des Europäischen Rates in Lissabon im Jahre 2000 bzw. national sog. Agenda 2010) in Wegfall geraten. Dabei betraf den Kläger lediglich der Wegfall der Privilegierung jeder Art von Lebensversicherung. Der hohe Freibetrag allgemeiner Art der Alhi-VO 2002 in ihrer ursprünglichen Fassung ist ihm aufgrund seines Alters weiterhin zugute gekommen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.02.2005 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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