Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 419/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 474/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) bereits ab 01.01.2003 streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und war in der Zeit vom 29.06.1999 bis 31.12.2002 als Schlosserhelfer beschäftigt. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 02.01.2003 wurde ihm das Antragsformular für die Bewilligung von Alg ausgehändigt. Am 13.02.2003 gab der Kläger den Antrag ab. Dabei bestätigte er unterschriftlich, dass seine Angaben zuträfen, er das Merblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Das Antragsformular enthält als Datum der Arbeitslosmeldung den Stempel "2. Jan. 2003". Handschriftlich wurde darunter mit schwarzem Kugelschreiber vermerkt "mWz 01.02.03". Ferner war mit blauem Kugelschreiber angegeben, dass der Kläger vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 vom Arzt krank geschrieben sei. Im Beratungsvermerk vom 02.01.2003 nahm der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten Folgendes auf: "Pers. ALO-Meldung nach fristloser Kündigung und KRG-Bezug. Leistungsempfänger bezieht noch bis 31.01.2003 Krankengeld, ist dann neE gesund, stellt sich dem AM uneingeschränkt zur Verfügung. Antrag ausgehändigt".
Mit Bescheid vom 05.03.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.02.2003. Hiergegen wandte der Kläger mit Widerspruch vom 14.03.2003 ein, nur bis 31.12.2002 krank gewesen zu sein. Als Beweis legte er eine Bestätigung der AOK vom 14.03.2003 für das Jahr 2002 vor, in der eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 09.12. bis 31.12.2002 bescheinigt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14.03.2003 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Alg bestehe wegen fehlender Verfügbarkeit nicht ab 02.01.2003, sondern ab 01.02.2003, weil sich der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Beklagten wegen Arbeitsunfähigkeit erst ab 01.02.2003 zur Verfügung gestellt habe. Dies habe er auch nochmals bei seiner Antragsrückgabe am 13.02.2003 bestätigt. Erst durch die Einreichung des Widerspruchs vom 14.03.2003 habe die Beklagte Kenntnis darüber erlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.01.2003 beendet gewesen sein solle. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung ab 02.01.2003 begründe keine andere Entscheidung, da der Kläger aktuell im Zeitraum vom 02.01.2003 bis 31.01.2003 seine Arbeitsbereitschaft nicht mitgeteilt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) eingelegt. Unter Übersendung von Bescheinigungen der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - vom 17.03.2003 und 26.05.2003 hat der Kläger vorgetragen, dass nicht er das Antragsformular ausgefüllt habe, sondern der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten ohne Beiziehung eines Dolmetschers. Offensichtlich sei es dabei zu einem Missverständnis - wohl auch bedingt durch Verständigungsschwierigkeiten - gekommen. Er spreche zwar einigermaßen deutsch, jedoch nicht so gut, dass er alles, was im Antragsformular niedergelegt sei, verstanden habe. Das ihm hingehaltene Formular habe er dann - in der Annahme, es werde schon alles seine Richtigkeit haben - unterzeichnet. Tatsächlich habe er bereits ab 02.01.2003 - also nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - zur Verfügung gestanden.
In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2004 hat das SG den Kläger befragt. Mit Urteil vom 20.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg ab 01.01.2003, da er die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 01.01.2003 nicht erfüllt habe (§ 118 SGB III). Durch die Angabe, bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank zu sein, habe er sich unabhängig davon, dass er tatsächlich nur bis 31.12.2002 Krankengeld erhalten habe, bis 31.01.2003 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Erklärung habe er sowohl bei der Arbeitslosmeldung am 01.02.2003 gegenüber der Beklagten als auch bei der AOK abgegeben. Nachdem der Kläger den Alg-Antrag erst am 13.02.2003 bei der Beklagten abgegeben habe, der Antrag sich also in der Zeit vom 02.01. bis 13.02.2003 bei ihm zuhause befunden habe, sei davon auszugehen, dass er die Angaben im Antrag auch durchgelesen und überprüft habe. Bei Antragsrückgabe sei die Angabe, bis 31.01.2003 krank gewesen zu sein, nicht geändert worden. Das Vorbringen im Klageverfahren, der Antrag sei nicht von ihm selbst ausgefüllt worden, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Wie er selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden habe, habe bei der Ausfüllung des Antrags eine Dolmetscherin zur Verfügung gestanden, so dass davon auszugehen sei, dass Fragen im Antrag ihm richtig übersetzt und auch entsprechend richtig beantwortet worden seien. Erst als fest gestanden habe, dass er für die Zeit bis 31.01.2003 keinen Anspruch auf Krankengeld habe, habe er mit dem Widerspruch vom 14.03.2003 seine Angabe, bis Ende Januar krank gewesen zu sein, wieder zurückgenommen und nunmehr behauptet, lediglich bis Ende Dezember krank gewesen zu sein. Der Abgabezeitpunkt, sechs Wochen nach Antragstellung am 13.02.2003, spreche darüberhinaus dafür, dass der Kläger Leistungen der Beklagten ursprünglich erst ab 01.02.2003 habe geltend machen wollen. Andernfalls hätte er seinen Antrag vom 02.01.2003 auch noch im Januar 2003 beim Arbeitsamt wieder abgegeben.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Nach einem stationären Klinikaufenthalt habe ihn sein Arzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.12.2002 noch bis 31.12.2002 arbeitsunfähig krank geschrieben und mitgeteilt, dass er danach wieder arbeitsfähig sei. Konsequenterweise habe die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbracht. Bei seiner Arbeitslosmeldung am 02.01.2003 habe er lediglich seine Kündigung dabei gehabt, die anderen Unterlagen und Arbeitspapiere hätten gefehlt. Er habe deshalb das Formular der Beklagten (Antrag auf Alg) blanko mitgenommen und zur Dolmetscherin im Haus gehen wollen. Diese sei am 02.01.2003 allerdings im Urlaub gewesen, so dass er erst am 13.02.2003 wieder die Beklagte mit dem Blankoformular aufgesucht habe. Er sei zunächst bei der Dolmetscherin gewesen, mit der er sich allerdings nicht richtig habe verständigen bzw. auseinandersetzen können und danach beim zuständigen Sachbearbeiter. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Sachbearbeiter hätten das Formular ausgefüllt. Er habe in diesem Formular keinerlei Angaben gemacht, er habe allerdings - ohne das Formular durchzulesen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben. Er sei sicher, dass er am 02.01.2003 nicht mitgeteilt habe, dass er noch weiter bis 31.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 01.01.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Argument, der Kläger sei erst am 13.02.2003 wieder in die Arbeitsagentur gekommen, weil die Dolmetscherin zuvor Urlaub gehabt habe, könne nicht überzeugen. Wenn der Kläger aktuell in der Zeit ab 02.01.2003 hätte Alg beziehen wollen, hätte er sich einen anderen Dolmetscher besorgt und den Antrag so schnell wie möglich abgegeben. Der Fall stelle sich vielmehr - wie auch das Erstgericht ausführe - so dar, dass der Kläger erst, als wohl festgestanden habe, dass er für die Zeit bis 31.01.2003 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt habe, seine Angabe, er sei noch bis Januar 2003 krank, geändert habe. Dafür spreche auch, dass er gegenüber der AOK angegeben habe, er sei bis 31.01.2003 krank. Dies ergebe sich aus dem Vermerk über das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der AOK vom 24.02.2003. Zum damaligen Zeitpunkt sei danach noch nicht klar gewesen, ob der Kläger über den 18.11.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Im Übrigen gehe auch aus der nunmehr vorliegenden Bestätigung der AOK vom 14.03.2003 nicht hervor, ob der Kläger im Januar 2003 noch arbeitsunfähig gewesen sei oder Krankengeld bezogen habe, da sich diese Bestätigung ausschließlich auf das Jahr 2002 beziehe. Wie lange tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne jedoch dahingestellt bleiben. Maßgeblich sei, dass sich der Kläger der Arbeitsvermittlung erst ab 01.02.2003 zur Verfügung gestellt habe. Wenn die Klägerseite nun ausführe, er sei sicher, dass er am 02.01.2003 nicht mitgeteilt habe, dass er noch weiter bis 31.01.2003 arbeitsunfähig sei, so überzeuge dies nicht, da er gegenüber der AOK die gleiche Angabe gemacht habe. Dass in beiden Fällen ein Missverständnis vorgelegen habe, erscheine wenig glaubhaft. Auch wenn die Dolmetscherin oder der Sachbearbeiter schriftlich im Vordruck etwas vermerkt hätten, so seien das die mündlichen Angaben des Klägers, die dieser mit seiner Unterschrift als zutreffend bestätigt habe. Wenn die Klägerseite angebe, er habe sich mit der Dolmetscherin und dem Sachbearbeiter nicht richtig verständigen können (so dass gegebenenfalls etwas anderes vermerkt worden sei, als der Kläger tatsächlich gesagt habe), so hätte er dies den betreffenden Personen umgehend mitteilen müssen und den Antrag nicht einfach unterschreiben dürfen. Die Angabe, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben, aber andererseits sich nicht richtig verständigen können, widersprächen sich. Sollte der Kläger, obwohl er nicht sicher gewesen sei, dass man ihn richtig verstanden habe, den Antrag einfach unterschrieben haben, habe er in jedem Fall grob fahrlässig gehandelt und eventuelle falsche Angaben gingen zu seinen Lasten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, des SG und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 abgewiesen, denn dem Kläger steht Alg nicht bereits ab 01.01.2003 gemäß § 117 SGB III (idF vom 24.03.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) zu.
Anspruch auf Alg haben nach § 117 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist gemäß § 118 Abs 1 SGB III (idF vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
Eine Beschäftigung iSd § 119 Abs 1 SGB III (idF vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) sucht, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist, § 119 Abs 2 SGB III.
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung). Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war, § 122 Abs 3 SGB III.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg bereits am 01.01.2003 liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Kläger hat sich weder zum 01.01.2003 arbeitslos gemeldet (§ 117 Nr 2 SGB III iVm § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III) noch stand er bereits ab 01.01.2003 den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, so dass er ab diesem Zeitpunkt noch nicht arbeitslos war (§ 118 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 2 SGB III).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich der Kläger anlässlich der Entgegennahme des Antragsformulars auf Gewährung von Alg am 02.01.2003 erst mit Wirkung zum 01.02.2003 arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung, deren Wirkung sich auf den vom Arbeitslosen angegebenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit beschränkt (Brand in: Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 2 zu § 122). Der auf dem Antragsformular unter "Arbeitslosmeldung" enthaltene Datumsstempel "02.01.2003" wurde durch den handschriftlichen Vermerk "mWz 01.02.2003" ergänzt und vom Kläger am 13.02.2003 unterschrieben.
Unstreitig ist dem Kläger am 02.01.2003 das Antragsformular ausgehändigt worden und er hat es erst am 13.02.2003 bei der Beklagten abgegeben. Den Eintrag im Formular, bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein, hat er nicht geändert. Dass der handschriftliche Vermerk "mWz 01.02.2003" auf den Angaben des Klägers beruht, ergibt sich - abgesehen von seiner unterschriftlichen Bestätigung am 13.02.2003 - auch aus dem Eintrag im Antragsformular, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Dieser Eintrag und der Umstand, dass der Kläger gegenüber der AOK in N. angegeben hatte, seine Arbeitsunfähigkeit bestehe bis 31.01.2003, spricht dafür, dass der Eintrag im Antragsformular bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003 auf seinen Angaben beruht. Auch deutet der Zeitraum von immerhin ca. sechs Wochen von der Aushändigung des Antragsformulars bis zur Rückgabe bei der Beklagten darauf hin, dass der Kläger die Angaben im Antragsformular durchgelesen und überprüft hat und insoweit kein Missverständnis vorliegt.
Das nachfolgende Vorbringen des Klägers ist in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Während der Kläger noch in der Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 06.06.2003 und 29.07.2003 vorgetragen hatte, das Antragsformular sei nicht von ihm, sondern vom zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten ohne Beiziehung eines Dolmetschers ausgefüllt worden, wobei es dann offensichtlich zu einem Missverständnis - wohl bedingt durch Verständigungsschwierigkeiten - gekommen sei, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20.10.2004 erklärt, das Antragsformular sei von einer von der Arbeitsagentur hinzugezogenen Dolmetscherin - ungarischer Nationalität - aber der serbischen Sprache mächtig, ausgefüllt worden. Die Dolmetscherin der Beklagten sehe und höre aber schlecht. Hingegen hat der Kläger in der Berufungsbegründung vom 01.03.2005 vorgetragen, er sei am 13.02.2003 zunächst bei der Dolmetscherin gewesen, mit der er sich allerdings nicht richtig habe verständigen bzw. auseinandersetzen können, und danach beim zuständigen Sachbearbeiter. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Sachbearbeiter hätten das Formular ausgefüllt, er habe in diesem Formular keinerlei Angaben gemacht. Allerdings habe er - ohne das Formular durchzulesen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Sachbearbeiter bzw. der Dolmetscherin gekommen, ist dieser Vortrag einerseits nicht glaubhaft - weil sich die verschiedenen Tatsachendarstellungen widersprechen -, andererseits auch ohne rechtliche Konsequenz. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20.10.2004, die Dolmetscherin habe schlecht gesehen und gehört und zusammen mit dem Sachbearbeiter das Formular ausgefüllt, obwohl sie sich nicht richtig mit ihm habe verständigen können, ist nicht nachvollziehbar; zudem sind hierfür keine Anhaltspunkte nach Aktenlage vorhanden. Ohne rechtliche Konsequenz ist der Vortrag des Klägers schon deshalb, weil er am 13.02.2003 unterschriftlich die Richtigkeit der im Antragsformular enthaltenen Angaben bestätigt hat. Somit kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, die Dolmetscherin habe schlecht gesehen und gehört bzw. es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die Beklagte auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers, mit dem eine Verständigung ohne Probleme möglich ist, aufmerksam zu machen und die Angaben im Antrag zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. falsche Tatsachendarstellungen zu berichtigen.
Da das Klagebegehren schon an der fehlenden Arbeitslosmeldung zum 02.01.2003 scheitert, kann offen gelassen werden, ob der Kläger im Übrigen auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.01.2003 gehabt hätte, weil er - wie die Beklagte dargelegt hat - auch dem Arbeitsmarkt mangels der Beklagten bekannter Arbeitsbereitschaft nicht zur Verfügung stand.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) bereits ab 01.01.2003 streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und war in der Zeit vom 29.06.1999 bis 31.12.2002 als Schlosserhelfer beschäftigt. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 02.01.2003 wurde ihm das Antragsformular für die Bewilligung von Alg ausgehändigt. Am 13.02.2003 gab der Kläger den Antrag ab. Dabei bestätigte er unterschriftlich, dass seine Angaben zuträfen, er das Merblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Das Antragsformular enthält als Datum der Arbeitslosmeldung den Stempel "2. Jan. 2003". Handschriftlich wurde darunter mit schwarzem Kugelschreiber vermerkt "mWz 01.02.03". Ferner war mit blauem Kugelschreiber angegeben, dass der Kläger vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 vom Arzt krank geschrieben sei. Im Beratungsvermerk vom 02.01.2003 nahm der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten Folgendes auf: "Pers. ALO-Meldung nach fristloser Kündigung und KRG-Bezug. Leistungsempfänger bezieht noch bis 31.01.2003 Krankengeld, ist dann neE gesund, stellt sich dem AM uneingeschränkt zur Verfügung. Antrag ausgehändigt".
Mit Bescheid vom 05.03.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.02.2003. Hiergegen wandte der Kläger mit Widerspruch vom 14.03.2003 ein, nur bis 31.12.2002 krank gewesen zu sein. Als Beweis legte er eine Bestätigung der AOK vom 14.03.2003 für das Jahr 2002 vor, in der eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 09.12. bis 31.12.2002 bescheinigt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14.03.2003 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Alg bestehe wegen fehlender Verfügbarkeit nicht ab 02.01.2003, sondern ab 01.02.2003, weil sich der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Beklagten wegen Arbeitsunfähigkeit erst ab 01.02.2003 zur Verfügung gestellt habe. Dies habe er auch nochmals bei seiner Antragsrückgabe am 13.02.2003 bestätigt. Erst durch die Einreichung des Widerspruchs vom 14.03.2003 habe die Beklagte Kenntnis darüber erlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.01.2003 beendet gewesen sein solle. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung ab 02.01.2003 begründe keine andere Entscheidung, da der Kläger aktuell im Zeitraum vom 02.01.2003 bis 31.01.2003 seine Arbeitsbereitschaft nicht mitgeteilt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) eingelegt. Unter Übersendung von Bescheinigungen der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - vom 17.03.2003 und 26.05.2003 hat der Kläger vorgetragen, dass nicht er das Antragsformular ausgefüllt habe, sondern der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten ohne Beiziehung eines Dolmetschers. Offensichtlich sei es dabei zu einem Missverständnis - wohl auch bedingt durch Verständigungsschwierigkeiten - gekommen. Er spreche zwar einigermaßen deutsch, jedoch nicht so gut, dass er alles, was im Antragsformular niedergelegt sei, verstanden habe. Das ihm hingehaltene Formular habe er dann - in der Annahme, es werde schon alles seine Richtigkeit haben - unterzeichnet. Tatsächlich habe er bereits ab 02.01.2003 - also nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - zur Verfügung gestanden.
In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2004 hat das SG den Kläger befragt. Mit Urteil vom 20.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg ab 01.01.2003, da er die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 01.01.2003 nicht erfüllt habe (§ 118 SGB III). Durch die Angabe, bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank zu sein, habe er sich unabhängig davon, dass er tatsächlich nur bis 31.12.2002 Krankengeld erhalten habe, bis 31.01.2003 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Erklärung habe er sowohl bei der Arbeitslosmeldung am 01.02.2003 gegenüber der Beklagten als auch bei der AOK abgegeben. Nachdem der Kläger den Alg-Antrag erst am 13.02.2003 bei der Beklagten abgegeben habe, der Antrag sich also in der Zeit vom 02.01. bis 13.02.2003 bei ihm zuhause befunden habe, sei davon auszugehen, dass er die Angaben im Antrag auch durchgelesen und überprüft habe. Bei Antragsrückgabe sei die Angabe, bis 31.01.2003 krank gewesen zu sein, nicht geändert worden. Das Vorbringen im Klageverfahren, der Antrag sei nicht von ihm selbst ausgefüllt worden, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Wie er selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden habe, habe bei der Ausfüllung des Antrags eine Dolmetscherin zur Verfügung gestanden, so dass davon auszugehen sei, dass Fragen im Antrag ihm richtig übersetzt und auch entsprechend richtig beantwortet worden seien. Erst als fest gestanden habe, dass er für die Zeit bis 31.01.2003 keinen Anspruch auf Krankengeld habe, habe er mit dem Widerspruch vom 14.03.2003 seine Angabe, bis Ende Januar krank gewesen zu sein, wieder zurückgenommen und nunmehr behauptet, lediglich bis Ende Dezember krank gewesen zu sein. Der Abgabezeitpunkt, sechs Wochen nach Antragstellung am 13.02.2003, spreche darüberhinaus dafür, dass der Kläger Leistungen der Beklagten ursprünglich erst ab 01.02.2003 habe geltend machen wollen. Andernfalls hätte er seinen Antrag vom 02.01.2003 auch noch im Januar 2003 beim Arbeitsamt wieder abgegeben.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Nach einem stationären Klinikaufenthalt habe ihn sein Arzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.12.2002 noch bis 31.12.2002 arbeitsunfähig krank geschrieben und mitgeteilt, dass er danach wieder arbeitsfähig sei. Konsequenterweise habe die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbracht. Bei seiner Arbeitslosmeldung am 02.01.2003 habe er lediglich seine Kündigung dabei gehabt, die anderen Unterlagen und Arbeitspapiere hätten gefehlt. Er habe deshalb das Formular der Beklagten (Antrag auf Alg) blanko mitgenommen und zur Dolmetscherin im Haus gehen wollen. Diese sei am 02.01.2003 allerdings im Urlaub gewesen, so dass er erst am 13.02.2003 wieder die Beklagte mit dem Blankoformular aufgesucht habe. Er sei zunächst bei der Dolmetscherin gewesen, mit der er sich allerdings nicht richtig habe verständigen bzw. auseinandersetzen können und danach beim zuständigen Sachbearbeiter. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Sachbearbeiter hätten das Formular ausgefüllt. Er habe in diesem Formular keinerlei Angaben gemacht, er habe allerdings - ohne das Formular durchzulesen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben. Er sei sicher, dass er am 02.01.2003 nicht mitgeteilt habe, dass er noch weiter bis 31.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 01.01.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Argument, der Kläger sei erst am 13.02.2003 wieder in die Arbeitsagentur gekommen, weil die Dolmetscherin zuvor Urlaub gehabt habe, könne nicht überzeugen. Wenn der Kläger aktuell in der Zeit ab 02.01.2003 hätte Alg beziehen wollen, hätte er sich einen anderen Dolmetscher besorgt und den Antrag so schnell wie möglich abgegeben. Der Fall stelle sich vielmehr - wie auch das Erstgericht ausführe - so dar, dass der Kläger erst, als wohl festgestanden habe, dass er für die Zeit bis 31.01.2003 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt habe, seine Angabe, er sei noch bis Januar 2003 krank, geändert habe. Dafür spreche auch, dass er gegenüber der AOK angegeben habe, er sei bis 31.01.2003 krank. Dies ergebe sich aus dem Vermerk über das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der AOK vom 24.02.2003. Zum damaligen Zeitpunkt sei danach noch nicht klar gewesen, ob der Kläger über den 18.11.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Im Übrigen gehe auch aus der nunmehr vorliegenden Bestätigung der AOK vom 14.03.2003 nicht hervor, ob der Kläger im Januar 2003 noch arbeitsunfähig gewesen sei oder Krankengeld bezogen habe, da sich diese Bestätigung ausschließlich auf das Jahr 2002 beziehe. Wie lange tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne jedoch dahingestellt bleiben. Maßgeblich sei, dass sich der Kläger der Arbeitsvermittlung erst ab 01.02.2003 zur Verfügung gestellt habe. Wenn die Klägerseite nun ausführe, er sei sicher, dass er am 02.01.2003 nicht mitgeteilt habe, dass er noch weiter bis 31.01.2003 arbeitsunfähig sei, so überzeuge dies nicht, da er gegenüber der AOK die gleiche Angabe gemacht habe. Dass in beiden Fällen ein Missverständnis vorgelegen habe, erscheine wenig glaubhaft. Auch wenn die Dolmetscherin oder der Sachbearbeiter schriftlich im Vordruck etwas vermerkt hätten, so seien das die mündlichen Angaben des Klägers, die dieser mit seiner Unterschrift als zutreffend bestätigt habe. Wenn die Klägerseite angebe, er habe sich mit der Dolmetscherin und dem Sachbearbeiter nicht richtig verständigen können (so dass gegebenenfalls etwas anderes vermerkt worden sei, als der Kläger tatsächlich gesagt habe), so hätte er dies den betreffenden Personen umgehend mitteilen müssen und den Antrag nicht einfach unterschreiben dürfen. Die Angabe, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben, aber andererseits sich nicht richtig verständigen können, widersprächen sich. Sollte der Kläger, obwohl er nicht sicher gewesen sei, dass man ihn richtig verstanden habe, den Antrag einfach unterschrieben haben, habe er in jedem Fall grob fahrlässig gehandelt und eventuelle falsche Angaben gingen zu seinen Lasten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, des SG und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 abgewiesen, denn dem Kläger steht Alg nicht bereits ab 01.01.2003 gemäß § 117 SGB III (idF vom 24.03.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) zu.
Anspruch auf Alg haben nach § 117 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist gemäß § 118 Abs 1 SGB III (idF vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
Eine Beschäftigung iSd § 119 Abs 1 SGB III (idF vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) sucht, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist, § 119 Abs 2 SGB III.
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung). Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war, § 122 Abs 3 SGB III.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg bereits am 01.01.2003 liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Kläger hat sich weder zum 01.01.2003 arbeitslos gemeldet (§ 117 Nr 2 SGB III iVm § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III) noch stand er bereits ab 01.01.2003 den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, so dass er ab diesem Zeitpunkt noch nicht arbeitslos war (§ 118 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 2 SGB III).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich der Kläger anlässlich der Entgegennahme des Antragsformulars auf Gewährung von Alg am 02.01.2003 erst mit Wirkung zum 01.02.2003 arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung, deren Wirkung sich auf den vom Arbeitslosen angegebenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit beschränkt (Brand in: Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 2 zu § 122). Der auf dem Antragsformular unter "Arbeitslosmeldung" enthaltene Datumsstempel "02.01.2003" wurde durch den handschriftlichen Vermerk "mWz 01.02.2003" ergänzt und vom Kläger am 13.02.2003 unterschrieben.
Unstreitig ist dem Kläger am 02.01.2003 das Antragsformular ausgehändigt worden und er hat es erst am 13.02.2003 bei der Beklagten abgegeben. Den Eintrag im Formular, bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein, hat er nicht geändert. Dass der handschriftliche Vermerk "mWz 01.02.2003" auf den Angaben des Klägers beruht, ergibt sich - abgesehen von seiner unterschriftlichen Bestätigung am 13.02.2003 - auch aus dem Eintrag im Antragsformular, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Dieser Eintrag und der Umstand, dass der Kläger gegenüber der AOK in N. angegeben hatte, seine Arbeitsunfähigkeit bestehe bis 31.01.2003, spricht dafür, dass der Eintrag im Antragsformular bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003 auf seinen Angaben beruht. Auch deutet der Zeitraum von immerhin ca. sechs Wochen von der Aushändigung des Antragsformulars bis zur Rückgabe bei der Beklagten darauf hin, dass der Kläger die Angaben im Antragsformular durchgelesen und überprüft hat und insoweit kein Missverständnis vorliegt.
Das nachfolgende Vorbringen des Klägers ist in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Während der Kläger noch in der Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 06.06.2003 und 29.07.2003 vorgetragen hatte, das Antragsformular sei nicht von ihm, sondern vom zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten ohne Beiziehung eines Dolmetschers ausgefüllt worden, wobei es dann offensichtlich zu einem Missverständnis - wohl bedingt durch Verständigungsschwierigkeiten - gekommen sei, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20.10.2004 erklärt, das Antragsformular sei von einer von der Arbeitsagentur hinzugezogenen Dolmetscherin - ungarischer Nationalität - aber der serbischen Sprache mächtig, ausgefüllt worden. Die Dolmetscherin der Beklagten sehe und höre aber schlecht. Hingegen hat der Kläger in der Berufungsbegründung vom 01.03.2005 vorgetragen, er sei am 13.02.2003 zunächst bei der Dolmetscherin gewesen, mit der er sich allerdings nicht richtig habe verständigen bzw. auseinandersetzen können, und danach beim zuständigen Sachbearbeiter. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Sachbearbeiter hätten das Formular ausgefüllt, er habe in diesem Formular keinerlei Angaben gemacht. Allerdings habe er - ohne das Formular durchzulesen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterschrieben.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Sachbearbeiter bzw. der Dolmetscherin gekommen, ist dieser Vortrag einerseits nicht glaubhaft - weil sich die verschiedenen Tatsachendarstellungen widersprechen -, andererseits auch ohne rechtliche Konsequenz. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20.10.2004, die Dolmetscherin habe schlecht gesehen und gehört und zusammen mit dem Sachbearbeiter das Formular ausgefüllt, obwohl sie sich nicht richtig mit ihm habe verständigen können, ist nicht nachvollziehbar; zudem sind hierfür keine Anhaltspunkte nach Aktenlage vorhanden. Ohne rechtliche Konsequenz ist der Vortrag des Klägers schon deshalb, weil er am 13.02.2003 unterschriftlich die Richtigkeit der im Antragsformular enthaltenen Angaben bestätigt hat. Somit kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, die Dolmetscherin habe schlecht gesehen und gehört bzw. es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die Beklagte auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers, mit dem eine Verständigung ohne Probleme möglich ist, aufmerksam zu machen und die Angaben im Antrag zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. falsche Tatsachendarstellungen zu berichtigen.
Da das Klagebegehren schon an der fehlenden Arbeitslosmeldung zum 02.01.2003 scheitert, kann offen gelassen werden, ob der Kläger im Übrigen auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.01.2003 gehabt hätte, weil er - wie die Beklagte dargelegt hat - auch dem Arbeitsmarkt mangels der Beklagten bekannter Arbeitsbereitschaft nicht zur Verfügung stand.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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