Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 668/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 244/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger beantragte erstmals am 19.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Antrag vom 19.04.2004 gab der Kläger an, in einer Notunterkunft der VG U. untergebracht zu sein, in der für ihn Heizkosten in Höhe von 600,00 EUR jährlich anfielen. Laut Bescheinigung seines Vermieters betrug die Miete 53,90 EUR monatlich. Für Nebenkosten hatte er eine monatliche Vorauszahlung von 20,00 EUR zu leisten.
Mit Bescheid vom 20.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von 454,90 EUR monatlich. Vorhergehend hatte das LRA E. am 17.12.2004 einen inhaltsgleichen Bewilligungsbescheid erteilt. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger in einem Schreiben vom 19.01.2005 an, bis dahin keinen Bescheid erhalten zu haben.
Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Bewilligung Kosten der Unterkunft in Höhe von 109,90 EUR (Miete 53,90 EUR; Nebenkosten 20,00 EUR; Heizung - mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten - in Höhe einer Heizungspauschale von 36,00 EUR monatlich).
Gegen den Bescheid vom 20.01.2005 erhob der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch und machte geltend, dass die Regelungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft nicht dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 80 Abs 1 Grundgesetz entsprächen. Mit seiner Wohnsituation nehme er in Kauf, die durch die Beklagte für angemessenes Wohnen zu erbringenden Kosten der Unterkunft nicht in Anspruch zu nehmen, so dass ihm die Differenz zu seinen tatsächlichen Wohnkosten zu seiner Verfügung auszuzahlen sei, insbesondere um seinen individuellen Gesundheitsbedarf und seine angestrebte Eingliederung in den Arbeitsmarkt selbst finanzieren zu können. Darüber hinaus sei die Übernahme seiner Stromkosten erforderlich, um ihm eine menschenwürdige Wohnsituation in seiner Unterkunft zu ermöglichen.
Nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 erstattete die Beklagte dem Kläger am 22.03.2005 die vom Vermieter geltend gemachte Nebenkostennachzahlung in Höhe von 98,35 EUR.
Mit seinem Folgeantrag vom 29.06.2005 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für den Besuch eines öffentlichen Bades zum Zweck einer Duschmöglichkeit, die Überweisung der Stromkostenvoraus- und -nachzahlungen an den Energieversorger sowie die Erhöhung der Heizkostenpauschale, da sich die Aufwendungen für die Beheizung seiner Unterkunft deutlich erhöht hätten.
Mit Bescheid vom 04.07.2005 bewilligt die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 weiterhin Alg II in unveränderter Höhe von 454,90 EUR monatlich.
Im Widerspruch vom 03.08.2005 machte der Kläger geltend, dass die Übernahme der Strom-, Heizungs- und Körperwaschkosten nicht sachgerecht geregelt sei und sich die Leistungsbewilligung nicht bis 31.12.2005 erstrecke.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.12.2004, 20.01.2005 und 04.07.2005 als unbegründet zurück, weil die Kosten der Unterkunft nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien. Auffüllzahlungen bis zur Grenze der angemessenen Kosten der Unterkunft für andere Bedarfe, die durch den Regelsatz abgegolten werden, seien gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Bewerbungen würden nur auf Antrag in der konkret geltend gemachten Höhe erstattet. In Bezug auf die Kosten der Beheizung sei ein höherer Bedarf als die pauschal bewilligten 36,00 EUR monatlich nicht nachgewiesen. Die Dauer des Bewilligungsabschnittes sei im Falle des Klägers aus verwaltungspraktischen Gründen auf fünf Monate verkürzt worden, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Folgeantrages im Dezember zu vermeiden. Hinsichtlich der vom Kläger im Schriftverkehr geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Sozialhilfe für das Jahr 2002, verwies die Beklagte darauf, dass diese Angelegenheit mit dem Kläger bereits ausführlich erörtert und er auf die Zuständigkeit des Landkreises E. hingewiesen worden sei.
Am 30.12.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Sozialverwaltung bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin die fehlenden Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 auszahlen solle. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Stromkosten in seiner Unterkunft und Kosten seiner Badbesuche (regelmäßig zweimal die Woche) zu übernehmen habe, weil ohne diese zusätzlichen Leistungen seine Unterbringung in einer Notunterkunft auf niedrigstem Niveau nicht als menschenwürdig angesehen werden könne. Auch habe er einen Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen den Kosten, die für seine menschwürdige Unterbringung anfallen (109,00 EUR plus Stromkosten plus Badekosten) und dem Betrag, den die Beklagte als angemessen ansehe (ca. 300,00 EUR bis 350,00 EUR). Dieser Differenzbetrag sei ihm zweckgebunden für Bewerbungskosten und Medikamentenzuzahlungen auszuzahlen.
Zu der mündlichen Verhandlung am 26.07.2006 ist der Kläger nicht erschienen, obwohl er ausweislich des von ihm am 27.06.2006 unterschriebenen Empfangsbekenntnisses zu diesem Termin geladen worden war. In der Ladung war der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden oder auch nach Aktenlage entschieden werden kann.
Ausweislich des Terminsprotokolls vom 26.07.2006 hat das Gericht den Sachverhalt vorgetragen und mit dem Erscheinen erörtert. Im Anschluss daran ist die ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt worden. Nach dem Antrag der Beklagten nach Aktenlage zu entscheiden, erging Beschluss des SG gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass nach Aktenlage zu entscheiden sei.
Das SG hat mit Urteil vom 26.07.2006 die Klage abgewiesen. In Bezug auf die geltend gemachten Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 sei die Klage bereits unzulässig, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorläge bzw. die entsprechenden Bewilligungsbescheide bereits bestandskräftig seien.
Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil der Kläger lediglich Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und der Heizung habe. Die Auszahlung eines Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Kosten und den angemessenen Kosten einer Unterkunft sehe das SGB II nicht vor.
Dem Terminsprotokoll zufolge hat eine Verkündung des Urteils nicht stattgefunden. Dem Rubrum des schriftlichen Urteils ist zu entnehmen, dass es aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 ergangen sei. Den Empfang des schriftlichen Urteils - übergeben durch einen Verwaltungsangestellten der VG U. - hat der Kläger am 23.08.2006 unterschriftlich bestätigt.
Am 22.09.2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgebracht, dass er aufgrund seiner besonderen Wohnsituation in der Notunterkunft der VG U. mit Strom heizen müsse, da er nur einen kleinen Holz- und Kohleofen habe, der zum ordnungsgemäßen Beheizen der Wohnung nicht ausreiche. Auch bereite er sein Warmwasser zur Körperpflege in der Unterkunft mit Strom. Dies seien jedoch berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft, ebenso wie die geltend gemachten Kosten der Badbesuche, da ihm in seiner Unterkunft keine Duschgelegenheit zur Verfügung stehe. Er bemängelt auch, dass das Urteil des SG nicht auf die Vorgänge vor dem 01.01.2005 eingehe.
Der Kläger beantragt, den vorangegangenen Anträgen stattzugeben und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 153 SGG) ist zulässig.
Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden und es bedurfte keiner Zurückverweisung an das SG, obgleich ein Verfahrensmangel dergestalt festzustellen ist, dass das Urteil trotz mündlicher Verhandlung vom 26.07.2006 nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist.
Entgegen der Beschlusslage des SG ist das Urteil vom 26.07.2006 nicht nach Aktenlage, sondern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 ergangen, da ausweislich des Protokolls der Sachverhalt bereits vorgetragen und damit die mündliche Verhandlung in Gang gesetzt war, § 112 Abs 1 Satz 2 SGG. Auch im Rubrum ist festgehalten, dass das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist.
Ein Urteil nach mündlicher Verhandlung bedarf jedoch, um wirksam zu werden, der Verkündung in einem Termin, § 132 Abs 1 SGG, die im Protokoll zu vermerken ist, § 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 7 Zivilprozessordnung (ZPO). Dass dies nicht geschehen ist, ist durch das Terminsprotokoll belegt, da die Beachtung der für die mündlichen Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch das Protokoll bewiesen wird (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO). Enthält die Niederschrift Feststellungen zu den Förmlichkeiten, sind die gewahrt, schweigt sie hierzu, sind sie nicht gewahrt (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Lei- therer Kommentar zum SGG 8.Auflage 2005 zu § 122 RdNr 10).
Die fehlende Verkündung ist jedoch kein Verfahrensfehler, der so wesentlich ist, dass das Urteil vom 26.07.2006 darauf beruhen könnte.
Grundsätzlich wird ein Urteil ohne Verkündung nicht wirksam, jedoch wurde dem Kläger das schriftliche Urteil am 23.08.2006 persönlich ausgehändigt, so dass zumindest eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt wurde, womit die Entscheidung vom 26.07.2006 existent gworden ist. Eine fehlerhafte Verkündung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern allenfalls auf Rüge der Beteiligten. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass es auch keiner Nachholung bedarf, da dieser Verfahrensmangel durch das Nichtrügen und den Antrag in der Sache zu entscheiden, geheilt worden ist, § 202 SGG iVm § 295 ZPO (vgl Meyer-Ladewig aaO § 132 RdNr 8f).
Das Urteil des SG ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Beklagte war weder zu verpflichten möglicherweise noch ausstehende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz an den Kläger auszuzahlen, noch für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 dem Kläger einen höheren Anspruch auf monatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen, als dies mit den Bescheiden vom 17.12.2004 bzw. 20.01.2005 und 04.07.2005 geschehen ist.
Das SG hat den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten die fehlenden Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 nachzuzahlen, zu Recht als unzulässig verworfen, weil insoweit keine anfechtbaren Verwaltungsakte der Beklagten vorliegen.
Die mit den Widersprüchen vom 31.01.2005 und 03.08.2005 angegriffenen Bescheide regeln lediglich die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005. Darüber hinaus trifft auch der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen des Jahres 2002 keine eigenständige Sachentscheidung im Sinne einer Regelung für den Einzelfall, dass Leistungen abgelehnt würden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit mit dem Kläger bereits erörtert und auf die Zuständigkeit der Sozialhilfeverwaltung hingewiesen worden sei.
Allenfalls diese - nach Lage der Akten nicht nachvollziehbare - im Widerspruchsbescheid erwähnte Erläuterung, könne als ablehnende Regelung für den Einzelfall, mithin als anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen werden. Ob diese Erläuterung durch die Beklagte oder die Sozialhilfeverwaltung erfolgt ist und ob sich der Kläger gegen eine solche Entscheidung gewehrt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das SG dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 keinen Regelungscharakter in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch des Jahres 2002 beigemessen und daher mangels anfechtbaren Verwaltungsakts nicht in der Sache entschieden hat.
Im Weiteren ist die Klage unbegründet, weil der Kläger lediglich Anspruch auf die Erstattung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hat, die die Beklagte mit 109,90 EUR zutreffend ermittelt hat.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs 1 SGB II.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören entgegen der Auffassung des Klägers jedoch weder die Kosten der Warmwasserzubereitung, noch die Stromkosten für den Betrieb elektrischer Geräte, da dieser Bedarf durch die Regelleistung abgegolten wird. Dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (vgl OVG Münster, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff), wonach die tatsächlichen Aufwendungen einer Mietwohnung neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten umfassen (vgl Berlit in: LPK-SGB II § 22 RdNr 17). Hierzu gehörten jedoch weder der Strom noch Warmwasser (vgl LSG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 4/06 - mwN).
Lediglich soweit Warmwasser oder Strom zum Heizen benötigt werden, sind die hierfür anfallenden Kosten (soweit angemessen) in tatsächlicher Höhe vom Leistungsträger als Heizkosten zu übernehmen.
Die Nachweislast, in welchem Umfang und mit welchen Kosten die Beheizung der Wohnung mittels Strom erfolgt, trägt jedoch der Kläger, der hierzu lediglich pauschal vorträgt, dass die Wohnung nur mittels Beheizung durch Strom in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen sei.
Diese Angaben genügen jedoch nicht um darzulegen, dass die von der Beklagten bewilligte Heizkostenpauschale von 36,00 EUR monatlich unzureichend wäre, um den Heizkostenbedarf zu decken.
Aber auch unabhängig davon sind für den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger tatsächlich höhere Kosten als 36,00 EUR monatlich für die Beheizung seiner Unterkunft entstanden wären.
Nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hatte er bis einschl. Juli 2005 eine Stromkostenvorauszahlung von 47,00 EUR und für die Zeit ab August 2005 (bis einschl. November 2005) von 64,00 EUR monatlich zu entrichten. Insofern erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger einen Teil seines Heizbedarfes durch Strom zu decken hat, da selbst nach den Erfahrungssätzen der Beklagten allenfalls ca. 8 % der Regelleistung (d.h. ca. 28,00 EUR monatlich) für den durch die Regelleistung zu deckenden Bedarf der Haushaltsenergie zu berücksichtigen sind (vgl Lang in Eicher/Spellbrink Kommentar zum SGB II § 20 RdNr 29).
Da andererseits aber nach der Wohnsituation des Klägers nicht ersichtlich ist, dass durch Haushaltsgeräte ein übermäßiger Stromverbrauch entstehen könnte, erscheint nachvollziehbar, dass der Differenzbetrag (19,00 EUR bwz. 36,00 EUR) zwischen den zu erbringenden Stromabschlägen (47,00 EUR bzw. 64,00 EUR) und dem Bedarf der durch die Regelleistung zu decken ist (28,00 EUR), auch auf die Beheizung der Wohnung zurückzuführen ist.
Der Kläger bringt jedoch selbst vor, dass es in seiner Unterkunft keinen Warmwasseranschluss gibt, so dass er das warme Wasser für die tägliche Körperhygiene mittels elektrischen Stroms aufbereiten muss. Die Kosten der Warmwasserzubereitung sind jedoch nicht als Kosten der Unterkunft oder der Beheizung anzusehen, so dass diese Kosten - unabhängig davon, dass die Warmwasserzubereitung mittels Strom höchst ineffizient ist und damit unverhältnismäßig viel Energie verbraucht - durch den Kläger in vollem Umfang aus seiner Regelleistung (vgl LSG Nordrhein-Westfalen aaO) zu decken sind.
Unter Berücksichtigung dieses weiteren Umstandes kann der Kläger nicht schlüssig darlegen, dass die von der Beklagten bewilligte Heizkostenpauschale (36,00 EUR) unzureichend wäre und seine tatsächlichen Heizkosten darüber lägen.
Nach den Erfahrungssätzen der Beklagten betragen die aus dem Regelsatz zu tragenden Kosten der Warmwasserzubereitung in aller Regel 1/4 bis 1/5 der Kosten, die allein für die Beheizung einer Wohnung regelmäßig anfallen, d.h. im Hinblick auf die Situation des Klägers mindestens 9,00 EUR monatlich, da die Warmwasserzubereitung mittels Strom unverhältnismäßig energieaufwendig ist (vgl Lang aaO § 22 RdNr 36).
Im Hinblick darauf könnten - nach Einschätzung des Senats - allenfalls 27,00 EUR (= 64,00 EUR Stromabschlabschlag - 28,00 EUR Haushaltsstrom - 9,00 EUR Warmwasser) monatlich (für die Zeit ab August 2005) der Wohnbeheizung mittels Strom zugeordnet werden, so dass die von der Beklagten bewilligte Pauschale von 36,00 EUR nicht unzureichend erscheint, zumal der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht hat, ob und in welchem Umfang (und mit welchem Kostenaufwand) der nach seinen Angaben einzig funktionsfähige Holz- und Kohleofen in seiner Wohnung betrieben wird.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten seiner Badbesuche im Rahmen der Kosten der Unterkunft, da diese Kosten nach Angaben des Klägers nur deshalb anfallen, weil er die Möglichkeit einer Warmwasserdusche nutzen will, die in seiner Unterkunft nicht vorhanden ist.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Besuch einer Badeanstalt nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten ist, weil in einer Badeanstalt über eine bloße Waschgelegenheit hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die im weiteren Sinne als Möglichkeit zur Teilnahme am kulturellen Leben und Aufrechterhaltung einer Beziehung zur Umwelt anzusehen sind.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - auch wenn er auf einer Unzulänglichkeit der Unterkunft beruht - könnte allenfalls als Bedarf im Rahmen der Warmwasserzubereitung angesehen werden, der jedoch ohnehin aus der Regelleistung zu decken ist, und nicht den Kosten der Unterkunft oder der Beheizung zugeordnet werden kann.
Im Übrigen hat der Kläger keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft vorgebracht. Insbesondere ist unbestritten, dass die Kaltmiete des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 monatlich 53,90 EUR betragen hat, eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 20,00 EUR zu erbringen war und die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2004 am 22.03.2005 durch die Beklagte ausgeglichen worden ist.
Die Beklagte hat daher in zutreffender Weise die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit 73,90 EUR und die der Beheizung (pauschal mangels konkreten Nachweises) mit 36,00 EUR beziffert, so dass auch die bewilligte monatliche Leistung (Bescheide vom 20.01.2005 und 04.07.2005) - unter Berücksichtigung der Regelleistung für einen Alleinstehenden von 345,00 EUR (§ 20 Abs 2 SGB II) - mit 454,90 EUR richtig ermittelt worden ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die zweckgebundene Leistung eines Betrages, der sich rechnerisch aus einer Differenz zwischen seinen tatsächlichen und den von der Beklagten als Obergrenze der Unterkunftskosten für 1 Person als angemessenen angesehenen Kosten der Unterkunft ergäbe.
Eine Pauschalierung des Bedarfes - unabhängig von der individuellen Verwendung durch den Leistungsempfänger - hat der Gesetzgeber lediglich im Rahmen der Regelleistung vorgesehen, nicht jedoch für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Nach § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Angemessenheit einer Unterkunft stellt lediglich eine Obergrenze für die maximal zu erbringenden Leistungen des Sozialleistungsträgers dar.
Nachdem im Ergebnis die Berufung zurückzuweisen ist, hat der Kläger mangels Erfolges in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger beantragte erstmals am 19.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Antrag vom 19.04.2004 gab der Kläger an, in einer Notunterkunft der VG U. untergebracht zu sein, in der für ihn Heizkosten in Höhe von 600,00 EUR jährlich anfielen. Laut Bescheinigung seines Vermieters betrug die Miete 53,90 EUR monatlich. Für Nebenkosten hatte er eine monatliche Vorauszahlung von 20,00 EUR zu leisten.
Mit Bescheid vom 20.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von 454,90 EUR monatlich. Vorhergehend hatte das LRA E. am 17.12.2004 einen inhaltsgleichen Bewilligungsbescheid erteilt. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger in einem Schreiben vom 19.01.2005 an, bis dahin keinen Bescheid erhalten zu haben.
Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Bewilligung Kosten der Unterkunft in Höhe von 109,90 EUR (Miete 53,90 EUR; Nebenkosten 20,00 EUR; Heizung - mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten - in Höhe einer Heizungspauschale von 36,00 EUR monatlich).
Gegen den Bescheid vom 20.01.2005 erhob der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch und machte geltend, dass die Regelungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft nicht dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 80 Abs 1 Grundgesetz entsprächen. Mit seiner Wohnsituation nehme er in Kauf, die durch die Beklagte für angemessenes Wohnen zu erbringenden Kosten der Unterkunft nicht in Anspruch zu nehmen, so dass ihm die Differenz zu seinen tatsächlichen Wohnkosten zu seiner Verfügung auszuzahlen sei, insbesondere um seinen individuellen Gesundheitsbedarf und seine angestrebte Eingliederung in den Arbeitsmarkt selbst finanzieren zu können. Darüber hinaus sei die Übernahme seiner Stromkosten erforderlich, um ihm eine menschenwürdige Wohnsituation in seiner Unterkunft zu ermöglichen.
Nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 erstattete die Beklagte dem Kläger am 22.03.2005 die vom Vermieter geltend gemachte Nebenkostennachzahlung in Höhe von 98,35 EUR.
Mit seinem Folgeantrag vom 29.06.2005 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für den Besuch eines öffentlichen Bades zum Zweck einer Duschmöglichkeit, die Überweisung der Stromkostenvoraus- und -nachzahlungen an den Energieversorger sowie die Erhöhung der Heizkostenpauschale, da sich die Aufwendungen für die Beheizung seiner Unterkunft deutlich erhöht hätten.
Mit Bescheid vom 04.07.2005 bewilligt die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 weiterhin Alg II in unveränderter Höhe von 454,90 EUR monatlich.
Im Widerspruch vom 03.08.2005 machte der Kläger geltend, dass die Übernahme der Strom-, Heizungs- und Körperwaschkosten nicht sachgerecht geregelt sei und sich die Leistungsbewilligung nicht bis 31.12.2005 erstrecke.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.12.2004, 20.01.2005 und 04.07.2005 als unbegründet zurück, weil die Kosten der Unterkunft nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien. Auffüllzahlungen bis zur Grenze der angemessenen Kosten der Unterkunft für andere Bedarfe, die durch den Regelsatz abgegolten werden, seien gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Bewerbungen würden nur auf Antrag in der konkret geltend gemachten Höhe erstattet. In Bezug auf die Kosten der Beheizung sei ein höherer Bedarf als die pauschal bewilligten 36,00 EUR monatlich nicht nachgewiesen. Die Dauer des Bewilligungsabschnittes sei im Falle des Klägers aus verwaltungspraktischen Gründen auf fünf Monate verkürzt worden, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Folgeantrages im Dezember zu vermeiden. Hinsichtlich der vom Kläger im Schriftverkehr geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Sozialhilfe für das Jahr 2002, verwies die Beklagte darauf, dass diese Angelegenheit mit dem Kläger bereits ausführlich erörtert und er auf die Zuständigkeit des Landkreises E. hingewiesen worden sei.
Am 30.12.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Sozialverwaltung bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin die fehlenden Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 auszahlen solle. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Stromkosten in seiner Unterkunft und Kosten seiner Badbesuche (regelmäßig zweimal die Woche) zu übernehmen habe, weil ohne diese zusätzlichen Leistungen seine Unterbringung in einer Notunterkunft auf niedrigstem Niveau nicht als menschenwürdig angesehen werden könne. Auch habe er einen Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen den Kosten, die für seine menschwürdige Unterbringung anfallen (109,00 EUR plus Stromkosten plus Badekosten) und dem Betrag, den die Beklagte als angemessen ansehe (ca. 300,00 EUR bis 350,00 EUR). Dieser Differenzbetrag sei ihm zweckgebunden für Bewerbungskosten und Medikamentenzuzahlungen auszuzahlen.
Zu der mündlichen Verhandlung am 26.07.2006 ist der Kläger nicht erschienen, obwohl er ausweislich des von ihm am 27.06.2006 unterschriebenen Empfangsbekenntnisses zu diesem Termin geladen worden war. In der Ladung war der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden oder auch nach Aktenlage entschieden werden kann.
Ausweislich des Terminsprotokolls vom 26.07.2006 hat das Gericht den Sachverhalt vorgetragen und mit dem Erscheinen erörtert. Im Anschluss daran ist die ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt worden. Nach dem Antrag der Beklagten nach Aktenlage zu entscheiden, erging Beschluss des SG gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass nach Aktenlage zu entscheiden sei.
Das SG hat mit Urteil vom 26.07.2006 die Klage abgewiesen. In Bezug auf die geltend gemachten Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 sei die Klage bereits unzulässig, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorläge bzw. die entsprechenden Bewilligungsbescheide bereits bestandskräftig seien.
Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil der Kläger lediglich Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und der Heizung habe. Die Auszahlung eines Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Kosten und den angemessenen Kosten einer Unterkunft sehe das SGB II nicht vor.
Dem Terminsprotokoll zufolge hat eine Verkündung des Urteils nicht stattgefunden. Dem Rubrum des schriftlichen Urteils ist zu entnehmen, dass es aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 ergangen sei. Den Empfang des schriftlichen Urteils - übergeben durch einen Verwaltungsangestellten der VG U. - hat der Kläger am 23.08.2006 unterschriftlich bestätigt.
Am 22.09.2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgebracht, dass er aufgrund seiner besonderen Wohnsituation in der Notunterkunft der VG U. mit Strom heizen müsse, da er nur einen kleinen Holz- und Kohleofen habe, der zum ordnungsgemäßen Beheizen der Wohnung nicht ausreiche. Auch bereite er sein Warmwasser zur Körperpflege in der Unterkunft mit Strom. Dies seien jedoch berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft, ebenso wie die geltend gemachten Kosten der Badbesuche, da ihm in seiner Unterkunft keine Duschgelegenheit zur Verfügung stehe. Er bemängelt auch, dass das Urteil des SG nicht auf die Vorgänge vor dem 01.01.2005 eingehe.
Der Kläger beantragt, den vorangegangenen Anträgen stattzugeben und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 153 SGG) ist zulässig.
Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden und es bedurfte keiner Zurückverweisung an das SG, obgleich ein Verfahrensmangel dergestalt festzustellen ist, dass das Urteil trotz mündlicher Verhandlung vom 26.07.2006 nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist.
Entgegen der Beschlusslage des SG ist das Urteil vom 26.07.2006 nicht nach Aktenlage, sondern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 ergangen, da ausweislich des Protokolls der Sachverhalt bereits vorgetragen und damit die mündliche Verhandlung in Gang gesetzt war, § 112 Abs 1 Satz 2 SGG. Auch im Rubrum ist festgehalten, dass das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist.
Ein Urteil nach mündlicher Verhandlung bedarf jedoch, um wirksam zu werden, der Verkündung in einem Termin, § 132 Abs 1 SGG, die im Protokoll zu vermerken ist, § 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 7 Zivilprozessordnung (ZPO). Dass dies nicht geschehen ist, ist durch das Terminsprotokoll belegt, da die Beachtung der für die mündlichen Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch das Protokoll bewiesen wird (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO). Enthält die Niederschrift Feststellungen zu den Förmlichkeiten, sind die gewahrt, schweigt sie hierzu, sind sie nicht gewahrt (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Lei- therer Kommentar zum SGG 8.Auflage 2005 zu § 122 RdNr 10).
Die fehlende Verkündung ist jedoch kein Verfahrensfehler, der so wesentlich ist, dass das Urteil vom 26.07.2006 darauf beruhen könnte.
Grundsätzlich wird ein Urteil ohne Verkündung nicht wirksam, jedoch wurde dem Kläger das schriftliche Urteil am 23.08.2006 persönlich ausgehändigt, so dass zumindest eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt wurde, womit die Entscheidung vom 26.07.2006 existent gworden ist. Eine fehlerhafte Verkündung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern allenfalls auf Rüge der Beteiligten. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass es auch keiner Nachholung bedarf, da dieser Verfahrensmangel durch das Nichtrügen und den Antrag in der Sache zu entscheiden, geheilt worden ist, § 202 SGG iVm § 295 ZPO (vgl Meyer-Ladewig aaO § 132 RdNr 8f).
Das Urteil des SG ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Beklagte war weder zu verpflichten möglicherweise noch ausstehende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz an den Kläger auszuzahlen, noch für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 dem Kläger einen höheren Anspruch auf monatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen, als dies mit den Bescheiden vom 17.12.2004 bzw. 20.01.2005 und 04.07.2005 geschehen ist.
Das SG hat den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten die fehlenden Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2002 nachzuzahlen, zu Recht als unzulässig verworfen, weil insoweit keine anfechtbaren Verwaltungsakte der Beklagten vorliegen.
Die mit den Widersprüchen vom 31.01.2005 und 03.08.2005 angegriffenen Bescheide regeln lediglich die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005. Darüber hinaus trifft auch der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen des Jahres 2002 keine eigenständige Sachentscheidung im Sinne einer Regelung für den Einzelfall, dass Leistungen abgelehnt würden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit mit dem Kläger bereits erörtert und auf die Zuständigkeit der Sozialhilfeverwaltung hingewiesen worden sei.
Allenfalls diese - nach Lage der Akten nicht nachvollziehbare - im Widerspruchsbescheid erwähnte Erläuterung, könne als ablehnende Regelung für den Einzelfall, mithin als anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen werden. Ob diese Erläuterung durch die Beklagte oder die Sozialhilfeverwaltung erfolgt ist und ob sich der Kläger gegen eine solche Entscheidung gewehrt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das SG dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 keinen Regelungscharakter in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch des Jahres 2002 beigemessen und daher mangels anfechtbaren Verwaltungsakts nicht in der Sache entschieden hat.
Im Weiteren ist die Klage unbegründet, weil der Kläger lediglich Anspruch auf die Erstattung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hat, die die Beklagte mit 109,90 EUR zutreffend ermittelt hat.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs 1 SGB II.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören entgegen der Auffassung des Klägers jedoch weder die Kosten der Warmwasserzubereitung, noch die Stromkosten für den Betrieb elektrischer Geräte, da dieser Bedarf durch die Regelleistung abgegolten wird. Dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (vgl OVG Münster, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff), wonach die tatsächlichen Aufwendungen einer Mietwohnung neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten umfassen (vgl Berlit in: LPK-SGB II § 22 RdNr 17). Hierzu gehörten jedoch weder der Strom noch Warmwasser (vgl LSG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 4/06 - mwN).
Lediglich soweit Warmwasser oder Strom zum Heizen benötigt werden, sind die hierfür anfallenden Kosten (soweit angemessen) in tatsächlicher Höhe vom Leistungsträger als Heizkosten zu übernehmen.
Die Nachweislast, in welchem Umfang und mit welchen Kosten die Beheizung der Wohnung mittels Strom erfolgt, trägt jedoch der Kläger, der hierzu lediglich pauschal vorträgt, dass die Wohnung nur mittels Beheizung durch Strom in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen sei.
Diese Angaben genügen jedoch nicht um darzulegen, dass die von der Beklagten bewilligte Heizkostenpauschale von 36,00 EUR monatlich unzureichend wäre, um den Heizkostenbedarf zu decken.
Aber auch unabhängig davon sind für den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger tatsächlich höhere Kosten als 36,00 EUR monatlich für die Beheizung seiner Unterkunft entstanden wären.
Nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hatte er bis einschl. Juli 2005 eine Stromkostenvorauszahlung von 47,00 EUR und für die Zeit ab August 2005 (bis einschl. November 2005) von 64,00 EUR monatlich zu entrichten. Insofern erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger einen Teil seines Heizbedarfes durch Strom zu decken hat, da selbst nach den Erfahrungssätzen der Beklagten allenfalls ca. 8 % der Regelleistung (d.h. ca. 28,00 EUR monatlich) für den durch die Regelleistung zu deckenden Bedarf der Haushaltsenergie zu berücksichtigen sind (vgl Lang in Eicher/Spellbrink Kommentar zum SGB II § 20 RdNr 29).
Da andererseits aber nach der Wohnsituation des Klägers nicht ersichtlich ist, dass durch Haushaltsgeräte ein übermäßiger Stromverbrauch entstehen könnte, erscheint nachvollziehbar, dass der Differenzbetrag (19,00 EUR bwz. 36,00 EUR) zwischen den zu erbringenden Stromabschlägen (47,00 EUR bzw. 64,00 EUR) und dem Bedarf der durch die Regelleistung zu decken ist (28,00 EUR), auch auf die Beheizung der Wohnung zurückzuführen ist.
Der Kläger bringt jedoch selbst vor, dass es in seiner Unterkunft keinen Warmwasseranschluss gibt, so dass er das warme Wasser für die tägliche Körperhygiene mittels elektrischen Stroms aufbereiten muss. Die Kosten der Warmwasserzubereitung sind jedoch nicht als Kosten der Unterkunft oder der Beheizung anzusehen, so dass diese Kosten - unabhängig davon, dass die Warmwasserzubereitung mittels Strom höchst ineffizient ist und damit unverhältnismäßig viel Energie verbraucht - durch den Kläger in vollem Umfang aus seiner Regelleistung (vgl LSG Nordrhein-Westfalen aaO) zu decken sind.
Unter Berücksichtigung dieses weiteren Umstandes kann der Kläger nicht schlüssig darlegen, dass die von der Beklagten bewilligte Heizkostenpauschale (36,00 EUR) unzureichend wäre und seine tatsächlichen Heizkosten darüber lägen.
Nach den Erfahrungssätzen der Beklagten betragen die aus dem Regelsatz zu tragenden Kosten der Warmwasserzubereitung in aller Regel 1/4 bis 1/5 der Kosten, die allein für die Beheizung einer Wohnung regelmäßig anfallen, d.h. im Hinblick auf die Situation des Klägers mindestens 9,00 EUR monatlich, da die Warmwasserzubereitung mittels Strom unverhältnismäßig energieaufwendig ist (vgl Lang aaO § 22 RdNr 36).
Im Hinblick darauf könnten - nach Einschätzung des Senats - allenfalls 27,00 EUR (= 64,00 EUR Stromabschlabschlag - 28,00 EUR Haushaltsstrom - 9,00 EUR Warmwasser) monatlich (für die Zeit ab August 2005) der Wohnbeheizung mittels Strom zugeordnet werden, so dass die von der Beklagten bewilligte Pauschale von 36,00 EUR nicht unzureichend erscheint, zumal der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht hat, ob und in welchem Umfang (und mit welchem Kostenaufwand) der nach seinen Angaben einzig funktionsfähige Holz- und Kohleofen in seiner Wohnung betrieben wird.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten seiner Badbesuche im Rahmen der Kosten der Unterkunft, da diese Kosten nach Angaben des Klägers nur deshalb anfallen, weil er die Möglichkeit einer Warmwasserdusche nutzen will, die in seiner Unterkunft nicht vorhanden ist.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Besuch einer Badeanstalt nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten ist, weil in einer Badeanstalt über eine bloße Waschgelegenheit hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die im weiteren Sinne als Möglichkeit zur Teilnahme am kulturellen Leben und Aufrechterhaltung einer Beziehung zur Umwelt anzusehen sind.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - auch wenn er auf einer Unzulänglichkeit der Unterkunft beruht - könnte allenfalls als Bedarf im Rahmen der Warmwasserzubereitung angesehen werden, der jedoch ohnehin aus der Regelleistung zu decken ist, und nicht den Kosten der Unterkunft oder der Beheizung zugeordnet werden kann.
Im Übrigen hat der Kläger keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft vorgebracht. Insbesondere ist unbestritten, dass die Kaltmiete des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 monatlich 53,90 EUR betragen hat, eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 20,00 EUR zu erbringen war und die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2004 am 22.03.2005 durch die Beklagte ausgeglichen worden ist.
Die Beklagte hat daher in zutreffender Weise die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit 73,90 EUR und die der Beheizung (pauschal mangels konkreten Nachweises) mit 36,00 EUR beziffert, so dass auch die bewilligte monatliche Leistung (Bescheide vom 20.01.2005 und 04.07.2005) - unter Berücksichtigung der Regelleistung für einen Alleinstehenden von 345,00 EUR (§ 20 Abs 2 SGB II) - mit 454,90 EUR richtig ermittelt worden ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die zweckgebundene Leistung eines Betrages, der sich rechnerisch aus einer Differenz zwischen seinen tatsächlichen und den von der Beklagten als Obergrenze der Unterkunftskosten für 1 Person als angemessenen angesehenen Kosten der Unterkunft ergäbe.
Eine Pauschalierung des Bedarfes - unabhängig von der individuellen Verwendung durch den Leistungsempfänger - hat der Gesetzgeber lediglich im Rahmen der Regelleistung vorgesehen, nicht jedoch für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Nach § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Angemessenheit einer Unterkunft stellt lediglich eine Obergrenze für die maximal zu erbringenden Leistungen des Sozialleistungsträgers dar.
Nachdem im Ergebnis die Berufung zurückzuweisen ist, hat der Kläger mangels Erfolges in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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