Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1498/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 263/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene, in seiner Heimat Serbien lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1970 und 1985 versicherungspflichtig beschäftigt (nach eigenen Angaben Tätigkeiten als Lkw-Fahrer), anschließend war er bis Mai 1986 arbeitslos gemeldet. In seiner Heimat erwarb er weitere Versicherungszeiten bis 01.01.1994. Aus diesen bezieht er seit 18.06.2003 eine Invalidenrente.
Den am 18.06.2003 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 26.10.2005 nach Auswertung des übersandten Gutachtens der Invalidenkommission in B. vom 02.07.2004 nebst ärztlicher Unterlagen durch ihren Ärztlichen Dienst (Stellungnahme Dr.D. vom 20.10.2005) ab mit der Begründung, es bestehe seit Antragstellung am 18.06.2003 teilweise Erwerbsminderung, eine Rentenzahlung komme deswegen jedoch nicht in Betracht, da für einen solchen Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, alternativ auch keine lückenlose Belegung der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten und sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten).
Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vollständige Arbeitsunfähigkeit, Bedürftigkeit und Unkenntnis der Möglichkeit früherer Zahlung freiwilliger Beiträge vorbrachte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Ermittlungen des SG bezüglich des letzten Arbeitsverhältnisses des Klägers beim damaligen deutschen Arbeitgeber (Firma R. in I.) blieben erfolglos (Firma existiert nicht mehr). Der Kläger legte eine Versicherungskarte (Kopie?) mit bisher im Versicherungsverlauf nicht enthaltenen Versicherungszeiten zwischen dem 24.09.1970 und dem 31.12.1972 vor, die an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Das SG wies die auf Rente wegen Erwerbsminderung zum frühest möglichen Zeitpunkt gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2006 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften der §§ 43, 241 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er sei zwar seit dem 18.06.2003 teilweise erwerbsgemindert, doch seien für einen solchen Versicherungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 und 3 SGB VI im Hinblick auf die zuletzt im April 1994 zum heimischen Versicherungsträger erfolgte Beitragsentrichtung nicht gegeben (keine 3/5-Belegung der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) im Juni 2003. Auch sei nicht entsprechend § 241 SGB VI bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Leistungsminderung im Mai 2003 mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder eine Beitragszahlung noch zulässig. Beiträge seien nur bis Januar 1994 gespeichert, eine Entrichtung von Beiträgen für die Zeit danach sei heute nicht mehr lückenlos möglich, lediglich ab 01.01.2003 sei gemäß §§ 197 Abs.3, 198 SGB VI aufgrund der Antragstellung im Juni 2003 eine Beitragszahlung noch zulässig. Weiter führte das SG aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur dann gegeben, wenn ein Leistungsfall beim Kläger bereits im Februar 1996 eingetreten wäre. Ein solcher sei nach Aktenlage aber nicht erkennbar. Der Kläger leide etwa seit dem Jahre 2000 an cardialer Arrhythmie, Atembeklemmung und Ermüdung, seit Ende 2003 auch an einem erhöhten Blutzucker. Dementsprechend habe der heimische Versicherungsträger eine Invalidität ab 18.06.2003 (Antragstellung) angenommen. Anhaltspunkte für eine frühere Erwerbsminderung beständen nicht, vielmehr sei auch die Antragstellung im Juni 2003 ein Indiz dafür, dass der Kläger nach eigener Einschätzung sich ab diesem Zeitpunkt für leistungsunfähig gehalten habe. Die Nichterweislichkeit einer solchen Erwerbsminderung bereits im Februar 1996 gehe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Dies gelte auch für einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit, für den es auf die zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ankomme. Diese habe nicht mehr geklärt werden können. Der Kläger, der im Rentenantrag angegeben habe, keine Berufsausbildung absolviert zu haben, genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit im Februar 1996 nicht mehr habe ausüben können, denn er sei auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Schließlich verwies das SG darauf, dass die Gewährung von Rente in seiner Heimat nicht auch zu einem Rentenanspruch in der Bundesrepublik Deutschland führe könne. Dieser sei allein nach den deutschen Rentenvorschriften festzustellen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und bittet um Überprüfung. Er könne mit seiner Behinderung keine Arbeiten mehr ausüben. Er verweist auf Ausbildungen in seiner Heimat zum Landwirt-Traktorfahrer (Zeugnis vom 27.06.1968) sowie zum Kraftfahrer, Fachrichtung Verkehrstechnik, vom 01.09.1986.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 16.06.2006, 31.01.2007 und 08.03.2007 Hinweise zur Rechtslage und zur Aussichtslosigkeit der Berufung gegeben.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2006 sowie des Bescheides vom 26.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Rentenantrag vom 18.06.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Zwar ist mit dem Sozialgericht und der Beklagten von einer jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2003 eingetretenen Leistungsminderung auf unter drei Stunden für die Tätigkeit eines Berufsfahrers und auf drei bis unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (so Votum Dr.D. vom 20.10.2005) auszugehen, dennoch rechtfertigt dies - wie vom Erstgericht und von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargelegt - keine Rentenzahlung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI sind bei fehlender versicherungsfallnaher Beitragsdichte auch bei Einbeziehung der in der Heimat des Klägers bis 01.01.1994 entrichteten Beiträge nicht erfüllt: Im maßgeblichen letzten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 18.06.1998 bis 17.06.2003 sind keinerlei Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt. Auch sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 nicht gegeben, wonach es der Belegung des Versicherungsverlaufs mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht bedarf, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist: versicherungsrechtliche Zeiten sind beim Kläger lediglich bis zum 01.01.1994 gegeben.
Die geforderte versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung wäre im Fall des Klägers vielmehr zuletzt bei einem im Februar 1996 eingetretenen Leistungsfall gegeben gewesen. Nach den gesamten Aktenunterlagen gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon seinerzeit berufs- oder erwerbsunfähig gewesen wäre. Ärztliche Unterlagen aus dieser Zeit liegen nicht vor. Eine entsprechende Leistungsminderung wurde auch vom Kläger nie geltend gemacht. Selbst der heimische Versicherungsträger in B. ging beim Kläger vom Eintritt einer relevanten Leistungsminderung zum 18.06.2003 aus. Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob der Kläger in Deutschland tatsächlich zuletzt als angelerner Lkw-Fahrer gearbeitet hat und insoweit möglicherweise von einer nach dem Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts angelernten Tätigkeit etwa des oberen Bereichs (mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) auszugehen wäre, und mit der weiteren Folge, dass ihm gegebenenfalls ein konkreter noch in Betracht kommender Verweisungsberuf genannt werden müsste. Auf die vom Kläger in der Berufungsinstanz noch vorgelegten Ausbildungszeugnisse kann es daher nicht ankommen. Sie tragen zu dieser Frage im Übrigen auch nichts bei, denn eine Ausbildung zum Lkw-Fahrer hat der Kläger erst nach Rückkehr in seine Heimat im Jahre 1986 durchlaufen.
Bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene, in seiner Heimat Serbien lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1970 und 1985 versicherungspflichtig beschäftigt (nach eigenen Angaben Tätigkeiten als Lkw-Fahrer), anschließend war er bis Mai 1986 arbeitslos gemeldet. In seiner Heimat erwarb er weitere Versicherungszeiten bis 01.01.1994. Aus diesen bezieht er seit 18.06.2003 eine Invalidenrente.
Den am 18.06.2003 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 26.10.2005 nach Auswertung des übersandten Gutachtens der Invalidenkommission in B. vom 02.07.2004 nebst ärztlicher Unterlagen durch ihren Ärztlichen Dienst (Stellungnahme Dr.D. vom 20.10.2005) ab mit der Begründung, es bestehe seit Antragstellung am 18.06.2003 teilweise Erwerbsminderung, eine Rentenzahlung komme deswegen jedoch nicht in Betracht, da für einen solchen Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, alternativ auch keine lückenlose Belegung der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten und sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten).
Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vollständige Arbeitsunfähigkeit, Bedürftigkeit und Unkenntnis der Möglichkeit früherer Zahlung freiwilliger Beiträge vorbrachte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Ermittlungen des SG bezüglich des letzten Arbeitsverhältnisses des Klägers beim damaligen deutschen Arbeitgeber (Firma R. in I.) blieben erfolglos (Firma existiert nicht mehr). Der Kläger legte eine Versicherungskarte (Kopie?) mit bisher im Versicherungsverlauf nicht enthaltenen Versicherungszeiten zwischen dem 24.09.1970 und dem 31.12.1972 vor, die an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Das SG wies die auf Rente wegen Erwerbsminderung zum frühest möglichen Zeitpunkt gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2006 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften der §§ 43, 241 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er sei zwar seit dem 18.06.2003 teilweise erwerbsgemindert, doch seien für einen solchen Versicherungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 und 3 SGB VI im Hinblick auf die zuletzt im April 1994 zum heimischen Versicherungsträger erfolgte Beitragsentrichtung nicht gegeben (keine 3/5-Belegung der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) im Juni 2003. Auch sei nicht entsprechend § 241 SGB VI bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Leistungsminderung im Mai 2003 mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder eine Beitragszahlung noch zulässig. Beiträge seien nur bis Januar 1994 gespeichert, eine Entrichtung von Beiträgen für die Zeit danach sei heute nicht mehr lückenlos möglich, lediglich ab 01.01.2003 sei gemäß §§ 197 Abs.3, 198 SGB VI aufgrund der Antragstellung im Juni 2003 eine Beitragszahlung noch zulässig. Weiter führte das SG aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur dann gegeben, wenn ein Leistungsfall beim Kläger bereits im Februar 1996 eingetreten wäre. Ein solcher sei nach Aktenlage aber nicht erkennbar. Der Kläger leide etwa seit dem Jahre 2000 an cardialer Arrhythmie, Atembeklemmung und Ermüdung, seit Ende 2003 auch an einem erhöhten Blutzucker. Dementsprechend habe der heimische Versicherungsträger eine Invalidität ab 18.06.2003 (Antragstellung) angenommen. Anhaltspunkte für eine frühere Erwerbsminderung beständen nicht, vielmehr sei auch die Antragstellung im Juni 2003 ein Indiz dafür, dass der Kläger nach eigener Einschätzung sich ab diesem Zeitpunkt für leistungsunfähig gehalten habe. Die Nichterweislichkeit einer solchen Erwerbsminderung bereits im Februar 1996 gehe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Dies gelte auch für einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit, für den es auf die zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ankomme. Diese habe nicht mehr geklärt werden können. Der Kläger, der im Rentenantrag angegeben habe, keine Berufsausbildung absolviert zu haben, genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit im Februar 1996 nicht mehr habe ausüben können, denn er sei auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Schließlich verwies das SG darauf, dass die Gewährung von Rente in seiner Heimat nicht auch zu einem Rentenanspruch in der Bundesrepublik Deutschland führe könne. Dieser sei allein nach den deutschen Rentenvorschriften festzustellen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und bittet um Überprüfung. Er könne mit seiner Behinderung keine Arbeiten mehr ausüben. Er verweist auf Ausbildungen in seiner Heimat zum Landwirt-Traktorfahrer (Zeugnis vom 27.06.1968) sowie zum Kraftfahrer, Fachrichtung Verkehrstechnik, vom 01.09.1986.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 16.06.2006, 31.01.2007 und 08.03.2007 Hinweise zur Rechtslage und zur Aussichtslosigkeit der Berufung gegeben.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2006 sowie des Bescheides vom 26.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Rentenantrag vom 18.06.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Zwar ist mit dem Sozialgericht und der Beklagten von einer jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2003 eingetretenen Leistungsminderung auf unter drei Stunden für die Tätigkeit eines Berufsfahrers und auf drei bis unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (so Votum Dr.D. vom 20.10.2005) auszugehen, dennoch rechtfertigt dies - wie vom Erstgericht und von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargelegt - keine Rentenzahlung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI sind bei fehlender versicherungsfallnaher Beitragsdichte auch bei Einbeziehung der in der Heimat des Klägers bis 01.01.1994 entrichteten Beiträge nicht erfüllt: Im maßgeblichen letzten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 18.06.1998 bis 17.06.2003 sind keinerlei Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt. Auch sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 nicht gegeben, wonach es der Belegung des Versicherungsverlaufs mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht bedarf, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist: versicherungsrechtliche Zeiten sind beim Kläger lediglich bis zum 01.01.1994 gegeben.
Die geforderte versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung wäre im Fall des Klägers vielmehr zuletzt bei einem im Februar 1996 eingetretenen Leistungsfall gegeben gewesen. Nach den gesamten Aktenunterlagen gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon seinerzeit berufs- oder erwerbsunfähig gewesen wäre. Ärztliche Unterlagen aus dieser Zeit liegen nicht vor. Eine entsprechende Leistungsminderung wurde auch vom Kläger nie geltend gemacht. Selbst der heimische Versicherungsträger in B. ging beim Kläger vom Eintritt einer relevanten Leistungsminderung zum 18.06.2003 aus. Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob der Kläger in Deutschland tatsächlich zuletzt als angelerner Lkw-Fahrer gearbeitet hat und insoweit möglicherweise von einer nach dem Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts angelernten Tätigkeit etwa des oberen Bereichs (mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) auszugehen wäre, und mit der weiteren Folge, dass ihm gegebenenfalls ein konkreter noch in Betracht kommender Verweisungsberuf genannt werden müsste. Auf die vom Kläger in der Berufungsinstanz noch vorgelegten Ausbildungszeugnisse kann es daher nicht ankommen. Sie tragen zu dieser Frage im Übrigen auch nichts bei, denn eine Ausbildung zum Lkw-Fahrer hat der Kläger erst nach Rückkehr in seine Heimat im Jahre 1986 durchlaufen.
Bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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