L 16 R 390/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 669/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 390/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Sreitig ist die Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung.

Der 1945 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. Er stellte beim marokkanischen Versicherungsträger ohne Angabe einer marokkanischen Versicherungsnummer am 20.01.2005 den Antrag, ihm die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu erstatten, und gab an, von 1967 bis 1969 als Arbeiter in "E." oder "E." Kreis D. gearbeitet zu haben.

Die Anfrage der Beklagten bei der LVA Rheinprovinz ergab, dass dort keine Versicherungskarten vorhanden sind, auch die Anfrage bei der AOK D. erbrachte keinen Nachweis über eine Beschäftigung des Klägers.

Mit Bescheid vom 21.06.2005 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab, da deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Die Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen, weitere Ermittlungen könnten aufgrund der fehlenden genauen Angaben nicht durchgeführt werden.

Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 4.7.2005 eingelegte Widerspruch. Unterlagen legte der Kläger nicht vor, Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten machte er ebenfalls nicht.

Auf die Anfrage der Beklagten nach dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, der Anschrift in Deutschland, der Vorlage von Quittungen oder Lohnabrechnungen etc. antwortete der Kläger, er sei von 1967 bis 1969 in Deutschland gewesen und habe bei der Firma "E." in "E.", Kreis D. gewohnt und sei bei der AOK versichert gewesen. Dokumente besitze er leider nicht mehr.

Eine Anfrage bei der AOK H. ergab, dass ein Ort "E." unbekannt ist, eine Mitgliedschaft konnte dort ebenfalls nicht festgestellt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, für den Widerspruchsführer sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Erfolgversprechende Ermittlungen könnten mangels Angaben des Versicherten nicht durchgeführt werden.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 19.09.2005 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, eine Begründung erfolgte nicht.

Das Sozialgericht klärte den Kläger mit Schreiben vom 03.11.2005 darüber auf, dass über das behauptete Versicherungsverhältnis keine Unterlagen vorliegen und dass der von ihm angegebene Ort nicht festgestellt werden konnte. Falls er keine weiteren Angaben machen könne, werde die Rücknahme der Klage angeregt, andernfalls sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2006 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass weder eine Beschäftigung noch eine Beitragszeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei.

In der mit Schreiben vom 31.05.2006 eingelegten Berufung rügte der Kläger, dass sein Antrag vom Sozialgericht ohne weiteren Grund abgelehnt worden sei.

Obwohl der Kläger mitgeteilt hatte, dass er in D. gewohnt habe und bei der AOK D. versichert gewesen sei, blieben die Anfragen des Senats bei der AOK D. , der AOK Rheinland sowie der Stadt D. ohne Ergebnis. Die AOK teilte mit, die vom Kläger genannten Orte seien nicht bekannt und im Deutschen Ortsverzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung sei nur durch Mitteilung präziser Ortsangaben möglich. Hilfreich wäre auch die Angabe des Arbeitgebers.

Im Schreiben vom 16.01.2007 teilte die AOK mit, dass zwar die genannten Orte nicht bekannt seien, aber in D. die Stadtteile "G. " und "G." bestehen. Sofern der Kläger dort gearbeitet habe, hätte zwar die Zuständigkeit der AOK in D. vorgelegen, es konnten aber keine Unterlagen über den Kläger aufgefunden werden.

Die Stadt D. teilte mit, dass Daten über den Kläger in den Meldeunterlagen nicht zu ermitteln waren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zwischen 1967 und 1969 geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 151, Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen in der Zeit von 1967 bis 1969, da weder die Entrichtung von Beiträgen im Sinne von § 55 SGB VI noch ein Beschäftigungsverhältnis noch die Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

Nach § 210 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden Beiträge auf Antrag erstattet:

1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein An spruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.

Dabei werden gemäß § 210 Abs.3 SGB VI nur die Beiträge erstattet, die der Versicherte getragen hat. Daher muss vom Kläger der Nachweis der Beitragszahlung geführt werden oder das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft gemacht werden. Für die vom Kläger behauptete Beitragszeit von 1967 bis 1969 wäre dies durch Vorlage eines Sozialversicherungsausweises nachzuweisen (§§ 203, 286 SGB VI). Dazu zählt auch die in § 286 SGB VI genannte Versicherungskarte. Zumindest müsste aber ein Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht werden und müssten Unterlagen zum Beispiel der Krankenkasse vorliegen, aus denen sich die Arbeitsentgelte oder die Anzahl und Höhe der Beiträge (§§ 203, 286a SGB VI) ergeben.

Da weder ein Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik festgestellt, noch ein Arbeitgeber ermittelt werden konnte und auch die angeblich zuständige Krankenkasse keine Mitgliedschaft des Klägers bescheinigen konnte, ist weder glaubhaft gemacht, dass der Kläger in der behaupteten Zeit in der Bundesrepublik gearbeitet hat, noch dass er in diesem Arbeitsverhältnis Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt hat. Da keine Beitragszahlung und kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen sind, kann keine Erstattung von Beiträgen erfolgen.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht. Denn für die angenommenen Orte ist die Zuständigkeit der AOK D. gegeben, diese hat aber in ihren Unterlagen keine Mitgliedschaft des Klägers feststellen können. Da im übrigen auch die Stadt D. keine Meldung des Klägers auffinden konnte, ist es nicht einmal wahrscheinlich, dass er in der fraglichen Zeit in D. gemeldet war. Es liegen somit keinerlei Hinweise auf die vom Kläger behauptete Beschäftigungs- und Beitragszeit vor, und er selbst konnte keinerlei weitere Angaben machen, so dass sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst sah. Für das Vorliegen der erforderlichen Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten ist der Kläger beweispflichtig. Nach dem Grundsatz der auch im Sozialversicherungsrecht geltenden objektiven (materiellen) Beweislast gilt, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Anm.19a). Das heißt, die Tatbestandsmerkmale "Beitragszahlung" und "Beschäftigungsverhältnis" müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 286 Abs.5 SGB VI) vorliegen. Sofern das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten diese Tatsachen nicht feststellen kann, gilt der oben genannte Grundsatz der Beweislast. Der Kläger muss also die Folgen dafür tragen, dass die für ihn günstigen Tatsachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (so auch Meyer-Ladewig, § 118 SGG Anm.6). Weder der Nachweis noch die Glaubhaftmachung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung konnte vom Kläger geführt werden.

Damit erweisen sich sowohl der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.02.2006 als auch der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 als rechtmäßig und sind nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hat (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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