L 14 R 63/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 182/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 63/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Rentenzahlungen an den Kläger für einen zurückliegenden Zeitraum ab 01.11.2000, ferner eine gemäß § 48 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angeordnete Aussparung des Rentenbetrages bei zukünftigen Rentenerhöhungen.

Der 1939 geborene Kläger erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 19.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 26.03.1997 (Rentenhöhe ab 01.08.2000 DM 2.770,96 auf Grund von 57,0391 persönlichen Entgeltpunkten). Der Rentenberechnung lagen die zuletzt mit Vormerkungsbescheid vom 13.08.1996 festgestellten Daten zugrunde. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Anlässlich einer internen Überprüfung stellte die Beklagte im Juli 2000 Unrichtigkeiten bei der Rentenberechnung fest (Entgeltaufteilungen für 1972 aus Nachversicherung und Mehrfachbeschäftigung, Anhebung von Entgeltpunkten für den bis 30.09.1959 dauernden Grundwehrdienst, darüber hinaus auch für anschließende Zeiten der Tätigkeit als Soldat auf Zeit). Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.09.2000 zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 19.06.2000 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft ab 01.11.2000 und zu der Neufeststellung der Rente ab diesem Zeitpunkt mit dann niedrigerem Rentenzahlbetrag an.

Der Kläger teilte mit, er sei mit der beabsichtigten Neuaufteilung des Entgelts für 1972 und einer Rentenkürzung nicht einverstanden.

Mit Bescheid vom 29.09.2000 nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.06.2000 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.11.2000 nach § 45 SGB VI zurück und berechnete die Rente des Klägers ab diesem Zeitpunkt neu (Rentenhöhe nunmehr DM 2.763,66 auf Grund von 56,8888 Entgeltpunkten, Änderung der Entgeltaufteilung in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1972, Anhebung der Entgeltpunkte für Grundwehrdienst nur für die Zeit 6.10.1958 bis 30.09.1959).

Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger u.a. die Rentenkürzung auf Grund der geänderten Entgeltaufteilung für 1972; durch die sich ergebende Differenz von 0,0003 bei den Entgeltpunkten werde in seinen Besitzstand eingegriffen; ferner beanstandete er das in beiden Bescheiden vom 19.06.2000 und 29.09.2000 für das Jahr 1996 berücksichtigte Entgelt, das gegenüber dem tatsächlich erzielten Entgelt um DM 533,-gekürzt worden sei.

Die Beklagte erläuterte mit Aufklärungsschreiben vom 01.12.2000 die Rechtslage bezüglich des für 1996 zu berücksichtigenden Entgelts. Wegen des Bezugs von Krankengeld in der Zeit vom 28.02. bis 03.03.1996 in Höhe von 924,- DM seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus diesem Betrag und nicht aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten gewesen; da mit beiden Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 1996 überschritten worden sei, seien die Einnahmen jeweils lediglich bis zur anteiligen BBG zu berücksichtigen.

Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte zunächst die Bescheide vom 29.11.2000 (Neufeststellung wegen erstmaliger Bewilligung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.11.2000) und vom 18.12.2000 (höhere Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Bescheid vom 09.03.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.09.2000 auf und stellte die Rente des Klägers rückwirkend ab 01.11.2000 auf der Basis der Berechnung des Bescheides vom 29.09.2000 neu fest. Der Bescheid wies wieder einen Rentenzahlbetrag ab 01.11.2000 von DM 2.763,66 zuzüglich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei 56,8888 Entgeltpunkten aus. Zur Auszahlung kam jedoch weiterhin der mit Bescheid vom 19.06.2006 festgestellte Rentenzahlbetrag. Zur Begründung hieß es, der Bescheid vom 19.06.2000 sei zwar wegen der fehlerhaften Aufteilung des Entgelts für 1972 rechtswidrig, seine Rücknahme jedoch nicht mehr zulässig gewesen. Die in ihm festgestellten rentenrechtlichen Zeiten seien daher weiter zugrunde zu legen. § 48 Abs.3 S.2 SGB X schreibe jedoch zwingend eine Aussparung der Rentenzahlung von künftigen Leis-tungserhöhungen vor, wenn der Leistung ein rechtswidriger begünstigender Nichtleistungsbescheid zugrunde liege, der nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden könne (nämlich hier der festgestellte Versicherungsverlauf vom 19.06.00). Es solle nach dem Gesetzeszweck verhindert werden, dass die durch den Fehler entstandene zu hohe Zahlung durch die jährlich vorzunehmende Rentenanpassung noch höher werde. Der jeweiligen Mitteilung über die Rentenanpassung sei zu entnehmen, ob die Rente künftig nicht oder nicht in voller Höhe (bis zum tatsächlichen Erreichen des Besitzstandsbetrages) angepasst werde.

Der Kläger widersprach auch diesem Bescheid u.a. wegen der darin enthaltenen Entgeltpunktedifferenzen gegenüber dem Bescheid vom 19.06.2000 in den Jahren 1959, 1960, 1972, 1973 und wegen der Entgeltaufteilung des Jahres 1996 sowie wegen der Aussparung bei künftigen Rentenerhöhungen, welche eine erhebliche Benachteiligung für ihn bedeute.

Mit Bescheid vom 06.04.2001 bewilligte die Beklagte sodann Altersrente für Schwerbehinderte bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.2000, wobei im wesentlichen die Berechnung wie im Bescheid vom 09.03.2001 übernommen wurde (anschließend Neufeststellung der Altersrente durch Bescheid vom 18.01.2002 ab 01.04.2002 wegen Beginns der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung).

Der Kläger wandte sich erneut gegen die in der Rentenberechnung enthaltenen Entgeltpunktedifferenz für die Jahre 1959, 1960, 1972, 1973 gegenüber dem verbindlich gewordenen Bescheid vom 19.06.2000 und gegen das für 1996 berücksichtigte Entgelt.

Nachdem die Beklagte erneut mit Schreiben vom 11.09.2001 Hinweise zur Rechtslage bezüglich der Aussparungsregelung des § 48 Abs.3 SGB X sowie der Bewertung mit Entgeltpunkten in der Zeit vom 06.10.1958 bis 30.09.1973 und der zutreffenden Berücksichtigung des Entgelts für 1996 gegeben hatte, erhob der Kläger am 29.11.2001 wegen der bisherigen Nichtverbescheidung seiner Widersprüche in angemessener Zeit Untätigkeitsklage (S 11 RA 331/01).

Die Beklagte erließ zunächst den Bescheid vom 18.01.2002 wegen Neuberechnung der Zuschüsse zur Altersrente ab 01.04.2002, sodann die Teilabhilfebescheide vom 21.05.2002 (Neuberechnung der Altersrente ab 01.11.2000 wegen Änderung mit der Rente zusammentreffender anderer Ansprüche sowie Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses) und vom 28.05.2002 (Neuberechnung der Beitragszuschüsse zur Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 26.03.1997 bis 30.06.2000).

Anschließend wies sie den Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.03.2001, 06.04 2001, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 21.05.2002 und 28.05.2002 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 zurück. Es wurde u.a. dargelegt, dass die Berechnung im Bescheid vom 06.04.2001 richtig sei: nur für die Zeit des Grundwehrdienstes 1958/1959 könne der Mindestwert von 0,7500 zugrundegelegt werden, die anschließende Zeit als Soldat auf Zeit vom 01.10.1959 bis September 1973 werde an Hand des Nachversicherungsentgelts bestimmt. Für das Jahr 1996 könne nicht das volle Arbeitsentgelt in Höhe von 94.933,- DM zuzüglich der Einnahmen aus Krankengeldbezug vom 28.02. bis 03.03.1996 in Höhe von 924,- DM begehrt werden; die Beitragsbemessungsgrenze für 1996 (DM 96.000,-) werde damit überschritten; nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Einnahmen/Entgelte nur bis zur jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Für die darüber hinaus entrichteten Beiträge sei eine Erstattung durch die Einzugsstelle zu prüfen. Auch die Entgeltaufteilung für 1972 sei zutreffend. Die sich insgesamt dabei durch Veränderung in der Gesamtleistungsbewertung ergebende Rentenminderung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte legte dazu noch einmal die Grundsätze der Aussparung dar, wonach die Rente des Klägers von künftigen Rentenerhöhungen so lange ausgenommen bleibe, bis die nach materiellem Recht zutreffend berechnete Rente den bisherigen bestandsgeschützten Zahlbetrag übersteige.

Mit der Klage (S 11 RA 182/02) wandte sich der Kläger erneut gegen die Aufteilung der Entgelte für 1960, 1973 und 1996 und begehrte deren Berücksichtigung "wie im Bescheid vom 19.06.2000"; eine Rentenminderung sei für ihn nicht hinnehmbar. Er wandte sich ferner erneut gegen die Anwendung von § 48 Abs.3 SGB X: es sei nicht rechtens, dass er lebenslang auf Grund eines Fehlers der Beklagten "wegen 7,30 DM monatlich" von einer Rentenerhöhung ausgenommen werde.

Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte wegen Änderung der Beitragszuschüsse folgende weiteren Bescheide: Bescheid vom 30.07.2002 (Neuberechnung der Zuschüsse zur Altersrente für die Zeit ab 01.11.2000), Bescheid vom 05.08.2002 (Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 26.03.1997 bis 30.06.2000) sowie Bescheid vom 08.03.2004 (Neufeststellung wegen des geänderten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentner in Höhe des vollen Satzes von 1,7 %).

Das Sozialgericht (SG) wies mit Urteil vom 09.12.2004 das zuletzt auf a) Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Jahre 1960, 1972 und 1973 entsprechend dem Bescheid vom 19.06.2000, b) Zugrundelegung eines höheren sozialversicherungspflichtigen Entgelts für das Jahr 1996 sowie c) Nichtanwendung des § 48 Abs.3 SGB X bei der Rentenberechnung gerichtete Klagebegehren teils als unzulässig (im Wesentlichen bezüglich der Zeit vor dem 01.11.2000), im Übrigen als unbegründet ab.

Es führte im wesentlichen aus, soweit der Kläger für die Zeit ab 01.11.2000 eine Entgeltaufteilung für die Jahre 1960, 1972 und 1973 wie im Bescheid vom 11.06.2000 begehre, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden feststellen dürfen, dass eine Aussparung gem. § 48 Abs.3 SGB X vorzunehmen sei. Der Bescheid vom 19.06.2000 sei rechtswidrig begünstigend im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Die in ihm ausgewiesenen Entgeltpunkte von 57,0391 mit einem Rentenzahlbetrag von 2.770,96 DM (gegenüber 56,8888 Entgeltpunkten und Rentenzahlbetrag von 2.763,66 DM ab 01.08.2000) beruhten auf einer versehentlichen Höherbewertung mit dem Mindestwert von 0,75 auch für die Zeit vom 01.10.1959 bis 31.12.1960, in welcher der Kläger keinen Grundwehrdienst geleistet habe, sondern Soldat auf Zeit gewesen sei; es habe hier nur der Nachversicherungsbetrag zugrundegelegt werden dürfen, nämlich ein Entgelt von 912,- DM für 01.10. bis 31.12.1959 und von 3.824,40 DM für 01.01. bis 31.12.1960, wie dies in den angefochtenen Bescheiden auch geschehen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die ursprünglich unzutreffende Berechnung insoweit nicht mit Bescheid vom 29.09.2000 gemäß § 45 SGB X habe zurücknehmen können, jedenfalls habe sie mit Bescheid vom 09.03.2001 darauf verzichtet und nur mehr eine Aussparung gemäß § 48 Abs.3 SGB X vorgenommen, die zu keiner Herabsetzung der Rente führe. Eine weitere vom Kläger beanstandete Differenz bei den berücksichtigten Entgeltpunkten in Höhe von 0,0004 rühre daher, dass sich für 1972 und 1973 auf Grund der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Entgeltaufteilung eine Differenz von 0,0003 Entgeltpunkten für 1972 und von 0,0001 für 1973 ergeben habe. Dies beruhe auf einer sich bei der Entgeltaufteilung auf beide Jahre ergebenden Rundung, während die Beklagte zunächst im Bescheid vom 19.06.2000 unzutreffenderweise die jeweiligen Entgelte für die einzelnen Zeitabschnitte zusammengefasst und nicht so vorgenommen habe, wie sie sich aus den Versicherungsunterlagen für die einzelnen Zeiträume der damaligen Mehrfachbeschäftigung ergeben habe.

Die restliche Differenz bezüglich der im Bescheid vom 19.06.2000 festgestellten Entgeltpunkte von 57,0391 gegenüber den in den Bescheiden vom 29.09.2000 und 09.03.2000 ausgewiesenen Entgeltpunkten von 56,8888 (also 0,1511) gliedere sich auf in die Differenz bezüglich der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in Höhe von 0,1483 und der dadurch bedingten geänderten Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten in Höhe von 0,0028. Die Beklagte habe die Aussparung gemäß § 48 Abs.3 SGB X richtig durchgeführt, indem sie die zutreffend festgestellten Entgeltpunkte von 56,8888 festgehalten, für die laufende Rentenberechnung infolge des Besitzschutzes jedoch den rechtswidrig festgesetzten Zahlbetrag von 2.770,96 zugrunde gelegt habe.

Weiter legte das SG dar, auch die Entgeltaufteilung für 1996 sei zutreffend. Unter Bezugnahme auf §§ 157, 161 Abs.1, 162 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zeigte es auf, dass auf Grund des Zusammentreffens von Arbeitsentgelt und einer Lohnsersatzleistung (Krankengeld) eine jeweils anteilige BBG zugrunde zu legen gewesen sei, wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargestellt. Insgesamt werde bei dieser Berechnung die BBG für das Jahr 1996 überschritten, so dass die Einnahmen nur begrenzt bis zur jeweiligen anteiligen BBG berücksichtigt werden könnten. Nach allem habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend die ursprünglich rechtswidrige Berechnung korrigiert und die Berücksichtigung höherer Entgelte für 1996 abgelehnt. Auch eine Korrektur der Bescheide über die Gewährung von Altersrente ab 01.07.2000 sei nicht veranlasst gewesen. Der Kläger habe dabei jeweils über den Schutz des § 48 Abs.3 SGB X hinaus höhere Rentenleistungen gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er halte seinen erstinstanzlichen Antrag voll aufrecht und wende sich vor allem weiterhin gegen die nicht gerechtfertigte "willkürliche" Aufteilung der Entgelte in den Jahren 1960, 1972/73 und 1996. Wenn die Aufteilung von Jahresentgelten in Teilbeträge zu Minderbewertung und damit Rentenkürzung führe, könne das nicht rechtens sein.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.2004 sowie der Bescheide der Beklagten vom 09.03.2001, 06.04.2001 und der dazu ergangenen Folgebescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 zu verpflichten, bei der Rentenberechnung für die Jahre 1960, 1972 und 1973 die Entgeltpunkte nach dem Rentenbescheid vom 19.06.2000 zugrunde zu legen, für das Jahr 1996 ein höheres, tatsächlich erzieltes sozialversicherungspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen und § 48 Abs.3 SGB X nicht anzuwenden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - )ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09.03.2001 und 06.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 nicht zu beanstanden sind.

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 09.03.2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtig berechnet und zu Recht hinsichtlich des sich aus dem verbindlich gewordenen Bescheid vom 19.06.2000 ergebenden, um 7,30 DM höheren Rentenzahlbetrages die Aussparung bei künftigen Rentenerhöhungen angeordnet. Ebenso hat sie mit Bescheid vom 06.04.2001 die Altersrente des Klägers richtig berechnet. Sie hat dabei insbesondere für die streitigen Jahre zwischen 1959 und 1973 die richtigen, nämlich in den jeweiligen Einzelzeiträumen tatsächlich erzielten und bis zur BBG zu berücksichtigenden Entgelte zugrundegelegt und gemäß § 256 Abs.3 S.3 SGB VI a.F. eine Anhebung der Entgeltpunkte auf 0,75 (nur) für die Zeit des Grundwehrdienstes, und nicht auch eines Teils der anschließenden Zeit der Tätigkeit als Zeitsoldat, vorgenommen. Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich aufgezeigt, dass die Entgeltaufteilung in den anteiligen Zeiträumen der streitigen Jahre und auch die Beschränkung der Entgeltpunkteanhebung auf die Zeit des Grundwehrdienstes zutreffend vorgenommen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden (§ 153 Abs.2 SGG).

Diese zutreffende neue Festsetzung führte zu einer Abweichung in den sich ergebenden persönlichen Entgeltpunkten (56,8888) gegenüber der vorangegangenen erstmaligen Festsetzung der EU-Rente mit Bescheid vom 19.06.2000 (57,0391 Entgeltpunkte) und zu einer Differenz beim Rentenzahlbetrag in Höhe von 7,30 DM.

Die Beklagte war zu dieser Neufestsetzung der Rentenleistung grundsätzlich berechtigt.

Zwar war die ursprüngliche Rentenfestsetzung mit Bescheid vom 19.06.2000 für die Beteiligten bindend geworden. Der Bescheid konnte auch nicht rechtmäßig im Wege des § 45 SGB X zurückgenommen werden, jedenfalls nicht, soweit der Festsetzung die bindend mit den Vormerkungsbescheiden vom 05.12.1989, 25.01.1994 und 13.08.1996 verbindlich festgestellten Daten (z.B. im Versicherungsverlauf enthaltene Zeiten, Entgeltaufteilungen) zugrunde lagen. Insoweit war die Frist des § 45 Abs.3 Satz 1 SGB X (Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe) längst abgelaufen.

Die Beklagte war aber berechtigt und nach § 48 Abs.3 SGB X sogar verpflichtet, bei zukünftigen Erhöhungen der Rentenleistung ein Abschmelzen der an sich zu gewährenden Erhöhung bis zur Höhe des Bestandsschutzes vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung zugunsten des Betroffenen eintritt (z.B. die regelmäßige jährliche Rentenerhöhung), die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt.

Mit dieser Regelung wird der in § 45 SGB X enthaltene umfangreiche Bestandsschutz für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte eingeschränkt. Dem Betroffenen verbleibt aber die einmal erreichte Position, denn der Zahlbetrag der fehlerhaft bewilligten Leistung ist besitzgeschützt. Sobald die korrekterweise ohne den Bestandsschutz zu zahlende Leistung den geschützten Zahlbetrag überschreitet, ist die Aussparung abgeschlossen. Dies war beim Kläger, bei dem es ja um einen nur geringen rechtswidrigen Leistungsbetrag von 7,30 DM ging, möglicherweise bereits bei der ersten Rentenerhöhung zum 01.07.2001 der Fall.

Der Kläger macht demgegenüber zu Unrecht geltend, er werde sein Leben lang wegen unterbliebener Rentenerhöhungen benachteiligt. Es wird ihm durch die Abschmelzungsregelung nichts genommen, worauf er einen Anspruch gehabt hätte. Beschränkt wird lediglich eine auf Grund einer wesentlichen Änderung (gesetzliche Rentenanpassung) eintretende Leistungserhöhung bezüglich des fehlerhaften Teils der Leistung, welcher nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft an der regelmäßigen Erhöhung teilnehmen soll.

2. Das auf eine andere Entgeltaufteilung für das Jahr 1996 gerichtete Begehren des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Das Erstgericht und zuvor schon die Beklagte haben ausführlich dargelegt, warum auch diese Entgeltaufteilung zutreffend ist. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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