L 5 KR 294/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KR 565/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 294/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenerstattung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung.

Die Kläger sind beide freiwillig versicherte Mitglieder der Beklagten. Die Klägerin zu 1) ist 1964 geboren, der Kläger zu 2) 1940. Deren Antrag vom 05.02.2004, die Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu übernehmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2004 ab. Der Kläger zu 2) überschreite das ab 01.01.2004 gesetzlich festgelegte Höchstalter von 50 Jahren, Ausnahmeregelungen seien nicht möglich. Ebenso habe die Klägerin zu 1) das gesetzliche Höchstalter von 40 Jahren überschritten, so dass eine Kostenübernahme nicht erfolgen dürfe. Auf diese gesetzliche Neuregelung sei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.12.2003 aus Anlass einer vorangegangenen, von der Beklagten getragenen Behandlung zur künstlichen Befruchtung hingewiesen worden.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München haben die Kläger beantragt, ihnen die Kosten für den zweiten Behandlungsfall im Januar/Februar 2004 in Höhe von Euro 2.245,73 zu erstatten. Die gesetzlichen Altersgrenzen seien ungerecht und willkürlich, insbesondere weil der dritte Behandlungszyklus im Frühjahr 2004 zu einer Schwangerschaft geführt habe und schließlich nach dem vierten Behandlungszyklus im Herbst 2004 die Kläger Eltern eines Sohnes geworden seien. Mit Urteil vom 15.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung abgewiesen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, weil der Gesetzgeber nicht zuletzt wegen des Wohls des erhofften Kindes zur Einführung der Altersgrenze berechtigt gewesen sei.

Die dagegen eingelegte Berufung haben die Kläger damit begründet, die starre gesetzliche Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, welcher erfordere, dass die Besonderheiten ihres Falles zu einer Ausnahmeregelung führen müssten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 15.09.2005 sowie des Bescheides vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2004 zu verurteilen, die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom 04.10.2004 in Höhe von Euro 2.245,73 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Kläger haben beide die gesetzlichen Altersgrenzen des § 27 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) überschritten und deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2004, mit welchem sie es abgelehnt hat, Maßnahmen der künstlichen Befruchtung der Kläger nach Antrag vom 18.02.2004 zu übernehmen. Insoweit besteht eine gemäß § 99 Abs.1, Abs.2 SGG sachdienliche Änderung der Klage, in welche sich die Beklagte durch Antrag auf Abweisung der Berufung ohne Widerspruch eingelassen hat, darin, dass die Kläger erstinstanzlich Kostenerstattung für den zweiten Behandlungsfall im Januar/Februar 2004 beantragt, in der Berufungsinstanz jedoch Kostenerstattung für die Maßnahmen 2004, also den vierten Behandlungszyklus begehrt hatten. Denn die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist so zu verstehen, dass sie Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach dem 01.01.2004 aus Rechtsgründen generell ablehnt.

Der von den Klägern geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs.3 SGB V ist tatbestandsmäßig nicht erfüllt, weil beide Kläger im Jahr 2004 die gesetzlichen Voraussetzungen auf Leistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V nicht erfüllt hatten. § 27a Abs.3 SGB V in der hier anzuwendenden, ab 01.01.2004 gültigen Fassung (in der Form der Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 - BGBl I S.2190) setzt Altersgrenzen für die Ehefrau mit Vollendung des 40. Lebensjahres und für den Ehemann mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Beide Grenzen hatten beide Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 05.02.2004 überschritten. Dass diese Regeln verfassungskonform sind, hat das Sozialgericht umfassend begründet. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den eingehend und zutreffend dargestellten Gründen des Urteils des Sozialgerichts München vom 15.09.2005 zurück, § 153 Abs.2 SGG.

Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Argumente der Kläger im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 - aus, dass die Leistungen zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß § 27a SGB V nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung zählen. Diese umfassen zentral die Behandlungen einer Krankheit. Die entsprechenden Leistungen, nämlich die Behandlung der Unfruchtbarkeit haben die Kläger nach eigenem Vorbringen bereits erhalten. Außerhalb der Krankenbehandlung liegende Leistungen darf der Gesetzgeber einer typisierenden Regelung unterwerfen, so dass verfassungsrechtlich das dem § 27a SGB V zugrunde liegende Konzept nicht zu beanstanden ist.

Von den Klägern darüber hinaus ins Feld geführte Überlegungen rechtspolitischer Art sind nicht in der Lage, die gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen und einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu begründen.

Die Berufung war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Kostenregelung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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