L 19 R 694/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 21/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 694/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. voller Erwerbsminderung anstelle der bisher gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1947 geborene Kläger, der den Beruf eines Feinmechanikers erlernt hat, arbeitete versicherungspflichtig bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 16.03.1992. Im Verfahren wegen Rentengewährung (Antragstellung am 24.08.1993) gab die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) im Termin vom 24.05.2000 (L 20 RJ 281/96) ein Anerkenntnis des Inhalts ab, dass dem Kläger Rente wegen BU ab 01.08.1993 zusteht. Das Anerkenntnis führte die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2001 aus. Den weitergehenden Berufungsantrag auf Gewährung von Rente wegen EU wies das BayLSG durch Urteil vom 24.05.2000 zurück.

Bereits am 31.08.2000 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen EU. Die Beklagte ließ den Kläger neurologisch-psychiatrisch, chirurgisch und sozialmedizinisch untersuchen und begutachten. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend zu der Leistungsbeurteilung gelangten, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen noch vollschichtig für leichte Arbeiten einsetzbar, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 Leistungen wegen EU ab.

Das dagegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte zum streitigen medizinischen Sachverhalt von Amts wegen den Chirurgen Dr.S. (Gutachten vom 24.02.2004), die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. (Gutachten vom 24.03.2005) und - auf Antrag des Klägers - den Orthopäden Dr.R. (Gutachten vom 17.09.2004) gehört. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten zu der Auffassung, dass dem Kläger weiterhin vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Dieser Einschätzung folgte der Kläger nicht. Er war weiterhin der Meinung, er könne täglich nur unter drei Stunden leichte Arbeiten verrichten.

Den Leistungsbeurteilungen der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen hat sich das SG angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 18.08.2005 abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Dagegen hat der Kläger am 22.09.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen seien unvollständig. Allein auf orthopädischem Gebiet sei er so krank, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht länger als drei Stunden täglich dauerhaft tätig sein könne. Er habe trotz Marcumarisierung in relativ kurzen Abständen in den Jahren 2004 und 2005 Hirninfarkte erlitten; es bestehe daher eine latente Gefahr für neue Schlaganfälle. Zudem schränke eine Herzinsuffizienz seine körperliche Leistungsfähigkeit ein. Er sei hauptsächlich damit beschäftigt zu vermeiden, dass er in diesbezüglich kritischen Situationen einen Schaden nehme.

Der Senat hat zunächst die Befundberichte und Unterlagen der Neurologin und Psychiaterin Dr.K. , der Internistin Dr.G.M. , des Orthopäden Dr.K. und der HNO-Ärztin Dr.H. sowie die Schwerbehindertenakte des früheren AVF N. (GdB 20 vH) zum Verfahren beigenommen. Zur Aufklärung des streitigen medizinischen Sachverhalts hat der Senat den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. gehört, der im Gutachten vom 20.02.2007 zu der Beurteilung gelangte, dem Kläger seien aus ärztlicher Sicht weiterhin vollschichtig (bzw. sechs oder mehr Stunden am Tag) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu den üblichen Bedingungen zumutbar, d.h. bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen. Ergänzend hat der ärztliche Sachverständige am 16.05.2007 mitgeteilt, dass der Kläger im Jahre 2000 noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten ca. acht Stunden am Tag zu verrichten.

Der Kläger beantragt, vom Neurologen Dr.S. in F. und dem Orthopäden Dr.S. in E. Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. In der Sache selbst beantragt der Kläger, das Urteil des SG Nürnberg vom 18.08.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen wegen EU bzw. voller Erwerbsminderung ab frühest möglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 24.05.2006 und die Ausführungen des vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. , nach denen der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsetzbar sei.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die früheren Klageakten des SG Nürnberg (S 3 Ar 129/94) und die frühere Berufungsakte des BayLSG (L 20 RJ 281/96). Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf diese Akten sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.08.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte weder Anspruch auf Rente wegen EU noch wegen voller Erwerbsminderung hat. Denn der Kläger ist nicht erwerbsunfähig/nicht voll erwerbsgemindert i.S. des Gesetzes.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder nach dem bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle bis 31.12.2000 weiter anzuwendenden Recht (§§ 300 Abs 1, 302b Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-, letzterer in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Renten-Reformgesetzes vom 20.12.2000 - BGBl I S 1827 - i.V.m. §§ 43, 44 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000) noch für die Zeit ab 01.01.2001 nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung zu.

Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 SGB VI a.F., da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Zu dieser Auffassung gelangt der Senat im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Internisten und Arbeitsmediziners Dr.M. im Gutachten vom 20.02.2007. Nach den vom ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunden und Untersuchungsergebnissen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt: 1. Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2. Gelenkverschleiß 3. Restbeschwerden nach Hirndurchblutungsstörungen, psychosoma tische Störung mit verstärkter Schmerzwahrnehmung 4. Bluthochdruck, Herzleistungsminderung 5. Innenohrschwerhörigkeit, Herzgeräusche. Diese Gesundheitsstörungen schränken aber weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung die Erwerbsfähigkeit des Klägers in einem Maße ein, dass er nicht noch in der Lage wäre, bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen wenigstens leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

So bestehen beim Kläger zwar Wirbelsäulenveränderungen, die immer wieder, zeitweise sogar zu recht hartnäckigen und gelegentlich auch Arbeitsunfähigkeit bedingenden Schmerzzuständen führen. Sie schränken aber auf Dauer das Leistungsvermögen lediglich hinsichtlich der Schwere der Arbeit und der Körperhaltung ein. Sie verhindern insbesondere nicht die Einsatzfähigkeit des Klägers zur Verrichtung einer körperlich leichten Arbeit im Sitzen, überwiegend im Sitzen oder im Wechselrhythmus. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen der vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.R. in ihren chirurgischen bzw. orthopädischen Gutachten. Im Bereich der Schultergelenke liegen beim Kläger degenerative Gelenksveränderungen vor. Der seitengleiche Muskelbesatz der Arme und die gut beschwielten Greifflächen der Hände und Finger sprechen aber für einen normalen Einsatz der oberen Extremitäten zumindest im täglichen Leben. Zu vermeiden sind insoweit lediglich länger dauernde Arbeiten über Augenhöhe. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen an den unteren Extremitäten schränken seine Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein, insbesondere ist auch die Gehstrecke hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt.

Auch die Folgen der erlittenen Hirninfarkte (Schlaganfall) führen noch nicht zum Leistungsfall der EU. Der Kläger hat im Jahr 1998 einen Hirninfarkt durchgemacht, im Dezember 2004 und zuletzt im August 2005 ist es erneut zu Zuständen beim Kläger gekommen, die als weitere Hirninfarkte angesehen werden. Es besteht ein Loch im Herzen (Foramen ovale) in der Vorhofebene und - obwohl an sich selten von Krankheitswert - kann es Blutgerinseln aus dem tiefen Venensystem den Weg in das Gehirn ermöglichen. Die Stellen der erlittenen Infarkte sind kernspin- und computertomografisch nachgewiesen. Neurologisch und psychopathologisch sind nur minimale, in funktionellem Sinne unbedeutende bzw. überhaupt keine Folgen nachweisbar. Objektiv ist lediglich ein leichtes Hängen des rechten Mundwinkels festzustellen, nicht jedoch eine Lähmung oder Seitendifferenz der mimischen Muskulatur. Auch konnte Dr.M. ein relevantes motorisches Defizit an den oberen Extremitäten nicht feststellen. Dies trifft auch für die unteren Extremitäten zu - trotz der mangelnden Kooperation seitens des Klägers. Auch sind relevante Störungen der psychischen Funktion i.S. eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht feststellbar. Auffällig war lediglich eine psychogene Überlagerung der Beschwerdeschilderung und der Beschwerdepräsentation im Verlauf der Untersuchung. Diese Überlagerung wurde aber bereits vor dem ersten Hirninfarkt (1998) wiederholt beobachtet und ist somit nicht ursächlich auf die erlittenen Infarkte zurückzuführen. Im Anschluss an die Befunderhebung und Begutachtung durch die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. hat auch Dr.M. die Diagnose einer Somatisierungsstörung i.S. einer somatoformen Schmerzstörung beim Kläger nicht in Frage gestellt. Insoweit weist aber Dr.M. darauf hin, dass in der Vergangenheit die bestehenden Therapieoptionen in schmerztherapeutischer Hinsicht in keiner Weise ausgeschöpft wurden. Es erfolgt nämlich lediglich eine bedarfsweise Einnahme von Schmerzmitteln. Eine gezielte schmerzstillende/-befreiende Dauerbehandlung nach einem festen Zeitschema erfolgt nicht. Die aktenkundigen Unterlagen lassen insoweit nur den Schluss zu, dass beim Kläger eine wesentliche, das zeitliche Leistungsvermögen begrenzende Leistungsbeschränkung durch eine chronische Schmerzsymptomatik nicht zu begründen ist. Lediglich in qualitativer Hinsicht ergibt sich die Einschränkung, dass der Kläger nur zu leichten Tätigkeiten in geschlossenen, temperierten Räumen ohne die Notwendigkeit längere Zeit erforderlicher körperlicher Zwangshaltungen einsetzbar ist. Jedenfalls ist der Kläger bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, körperlich leichte, nicht besonders stressbehaftete Tätigkeiten auch weiterhin vollschichtig zu verrichten.

Die außerdem beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zu keiner weiteren wesentlichen Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit. So schränken die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen Bluthochdruck, linksventrikuläre Hypertrophie des Herzens und Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion des Herzens seine Leistungsfähigkeit lediglich für körperlich belastende Tätigkeiten ein. Der Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit stehen diese Befunde von Seiten des Herzkreislaufsystems nicht entgegen. Die Innenohrschwerhörigkeit macht sich im Gespräch nicht hinderlich bemerkbar. Einem in normaler Umgangssprache geführten Gespräch kann der Kläger problemlos ohne Rückfragen folgen. Er sollte jedoch mit keinen beruflichen Tätigkeiten betraut werden, die mit besonderen kommunikativen Aufgaben (Kundenkontakt, häufige Telefonate) verbunden sind. Die Ohrgeräusche des Klägers haben keine weiteren sozialmedizinischen Konsequenzen zur Folge. Der Befund einer Fettleber und eines Gallenblasenpolyps oder -steins hat keine leistungseinschränkenden Wirkungen.

Damit ergibt sich ein Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind lediglich körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten, Zwangshaltungen, permanentes Stehen, dauerhaftes Herumgehen, belastende klimatische Einflüsse, besondere nervliche Belastungen und häufige kommunikative Aufgaben. Im Übrigen ist der Kläger bei Beachtung der vom ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen vollschichtig (auch i.S. des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts) für leichte Tätigkeiten einsetzbar. Nach Auffassung von Dr.M. kommt der Kläger noch in Frage für Sortier-, leichte Pack- und Montagetätigkeiten. Bei dem hier maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger somit nicht erwerbsunfähig i.S. der bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, ab 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat daher auch keinen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung.

Als verspätet abzulehnen war der erst in der Berufungsverhandlung vom Kläger gestellte Antrag, die Ärzte Dr.S. und Dr.S. gemäß § 109 SGG zu hören. Nach dieser Vorschrift muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (Abs 1 Satz 1). Das Gericht kann jedoch einen solchen Antrag ablehnen, wenn er nach seiner freien Überzeugung aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (Satz 2). Das ist vorliegend der Fall.

Mit Schreiben vom 23.02.2007 hat der Berichterstatter des Senats das Gutachten des Sachverständigen Dr.M. vom 20.02.2007 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt, ihn zur abschließenden Antragstellung aufgefordert und hierfür eine Frist bis 26.03.2007 gesetzt. Diese Frist war angemessen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 109 RdNr 10).

Dass der Antrag vom Kläger erst über acht Wochen nach Ablauf der Frist in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 gestellt wurde, kann der Senat nur als grob fahrlässige Prozessführung werten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste im Hinblick auf das o.a. Schreiben des Berichterstatters davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen nicht vorgesehen waren, der Rechtsstreit vom Gericht mithin für entscheidungsreif angesehen wurde (BayLSG Urteil vom 27.07.1999 - L 18 V 33/98 -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.07.2006 - L 4 RA 70/02 -). Gründe für die verspätete Antragstellung hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen. Durch eine nachträgliche Stattgabe des Antrags wäre das Verfahren verzögert worden. Die mündliche Verhandlung hätte vertagt und es hätte mit einer nicht absehbaren Verlängerung der Verfahrensdauer gerechnet werden müssen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved