L 6 R 747/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 534/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 747/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Umwandlung seiner Altersrente für langjährig Versicherte in die Regelaltersrente.

Er ist 1939 geboren und erhält seit 01.10.2002 auf Grund eines Bescheides der Beklagten vom 04.07.2002 Altersrente für langjährig Versicherte. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme seiner Altersrente ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs.2 Satz 1 Nr.2a SGB VI niedriger, nämlich 0,928 statt 1,0.

Am 08.11.2004 beantragte der Kläger die Umwandlung seiner Rente in Regelaltersrente. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11.11.2004 mit Hinweis auf § 34 Abs.4 Satz 2 SGB VI ab. Den Widerspruch des Kläger wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 als unbegründet zurück.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 27.06.2006 als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten bezogen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 02.10.2004 Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umwandlung seiner Altersrente in eine Regelaltersrente.

Dem Begehren des Klägers steht die Regelung des § 34 Abs.4 Satz 2 Nr.3 SGB VI entgegen, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.08.2004 durch Gesetz vom 21.07.2004, BGBl I S.1791, eingeführt und ist, nachdem der Kläger das für die Gewährung der Regelaltersrente maßgebliche 65. Lebensjahr mit dem 01.10.2004 vollendet hat, auf seinen Anspruch anzuwenden. Die Regelung ist Sondervorschrift zu § 89 SGB VI und schließt damit aus, dass anstelle der Altersrente für langjährige Versicherte die höhere Regelaltersrente geleistet wird.

Mit der Vorschrift des § 34 Abs.4 Satz 2 Nr.3 SGB VI hat der Gesetzgeber u.a. ausdrücklich regeln wollen und geregelt, dass von einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in eine Regelaltersrente gewechselt werden kann (BT-Drucks. 15/2678 S.21). Ein Altersrentner sollte dauerhafter Bezieher dieser Altersrente bleiben (BT-Drucks. 15/2149 S. 21). Nach beiden Gesetzesbegründungen war dem Gesetzgeber bewusst und von ihm gewollt, dass damit eine sonst mögliche günstigere Berechnung der Rente allein wegen des Wechsels der Rentenart ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für einen günstigeren Zugangsfaktor (Verbandskommentar § 34 SGB VI Rdnr.20.1).

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren Az.: B 13 R 44/06 R betrifft die Frage der Anwendung des vor dem 01.08.2004 geltenden Rechts, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Antrags für die begehrte Altersrente bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllt waren, die Rente jedoch frühestens am 01.08.2004 beginnen konnte. Eine solche Fallgestaltung liegt beim Kläger nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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