Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 421/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 841/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 495/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, hat in seiner Heimat im Jahre 1966 die Prüfung zum Beruf des Metalldrehers abgelegt. Daran anschließend war er dort bis September 1969 versicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen September 1969 und Februar 1982 war er sodann in der Bundesrepublik Deutschland als Dreher, Bohrer, Kunststoffverarbeiter, Feinmechaniker, Werkzeugmacher und zuletzt vom 10.12.1981 bis 17.02.1982 als Hilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er anschließend Beiträge vom 13.10.1982 bis 26.06.1986 entrichtet. Einen am 14.09.2000 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Kläger - einem Aktenvermerk zufolge - telefonisch zurückgenommen.
Am 30.07.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Gutachten vom 24.11.2004 kam die Invalidenkommission N. zu der Auffassung, der Kläger leide seit 1993 an einer Zuckerkrankheit; infolge von Komplikationen, einer diabetischen Angioneuropathie und einer Gangrän des rechten Fußes sei eine Amputation aller fünf Zehen des rechten Fußes anlässlich der stationären Behandlung von August bis November 2004 durchgeführt worden. Seit 23.11.2004 sei der Kläger vollständig erwerbsunfähig. Nach Einholung einer Stellungnahme des sozialärztlichen Dienstes, wonach der Kläger nur mehr unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 ab, weil der Kläger zwar seit 30.07.2004 voll erwerbsgemindert sei, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt habe, da im Zeitraum vom 30.07.1999 bis 29.07.2004 keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt seien. Auch sei nicht jeder Monat seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Freiwillige Beiträge zur Schließung der Lücken dürften nur ab 01.01.2004 entrichtet werden, nicht aber für die davor liegenden Zeiten.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und Unterlagen über seine Tätigkeit in Deutschland, den Bescheid des serbischen Versicherungsträgers N. über die Leistung einer Rente ab 23.11.2004 sowie das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf des Metalldrehers aus dem Jahre 1966 vorgelegt. Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass bei ihm Erwerbsminderung bis spätestens Juli 1988 eintreten hätte müssen, was sich aber aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachweisen lasse, legte er ärztliche Atteste vom 19.04.1998 und 03.03.1998 vor, wonach er an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger sei der Eintritt einer Erwerbsminderung bis spätestens 31.07.1988 nicht festgestellt worden, was auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 241 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelte. Auch wenn man von einem am 14.09.2000 gestellten Rentenantrag ausgehe, ergebe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Nachdem nahezu keine medizinischen Unterlagen aus der Zeit bis einschließlich Juli 1988 vorhanden seien, sei auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage nicht erforderlich gewesen. So habe der Kläger auch in seiner Heimat erst seit dem Jahre 2004 einen Rentenanspruch.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zur Begründung ärztliche Unterlagen über die im Jahre 2006 erfolgte transmetatarsale Amputation des linken Fußes vorlegt. Mit Schreiben des Senats vom 13.01.2007 wurde der Bevollmächtigte des Klägers erneut darauf hingewiesen, dass volle Erwerbsminderung bereits anerkannt sei und die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nach Ansicht des Senats nicht möglich sei. Mangels entsprechender Unterlagen könne auch nicht von einem bereits im Juli 1988 eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 05.09.2006 sowie des Bescheides vom 13.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 30.07.2004 bzw. 14.09.2000 Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen und wegen des im September 2000 gestellten Antrags noch anwendbaren Vorschriften noch wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI, gültig ab 01.01.2001, hat. Die Prüfung nach den bis 31.12.2000 gültigen Bestimmungen ist wegen des möglicherweise noch offenen Antrags vom 14.09.2000 erforderlich, da sich die (telefonische) Zurücknahme des Antrags lediglich aus einem Aktenvermerk ergibt.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Die bis 31.12.2000 gültigen Bestimmungen erfordern ebenfalls drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (§§ 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI a.F.).
Der Kläger erfüllt weder die in § 43 noch die in § 241 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenngleich feststeht, dass bei ihm im Jahre 2004 aus gesundheitlichen Gründen volle Erwerbsminderung (und damit auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) eingetreten ist, wobei sich die Auffassung der Beklagten von der der Invalidenkommission N. insofern unterscheidet, als letztere den Eintritt der Invalidität mit dem 23.11.2004 annimmt, die Beklagte hingegen bereits zum 30.07.2004. Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger nicht mehr möglich ist, die Voraussetzungen des § 241 SGB IV zu erfüllen, da er im Anschluss an seinen letzten Pflichtbeitrag in seiner Heimat (Juni 1986) bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung die hierzu erforderliche Belegung mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr durchführen kann. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 197 Abs.2 SGB VI, wonach freiwillige Beiträge bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollten, gezahlt werden müssten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine Möglichkeit der Nachentrichtung von (freiwilligen) Beiträgen zur Lückenschließung auch nach den in seiner Heimat geltenden serbischen Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bereits im Jahre 2000 einen - noch gültigen - Rentenantrag gestellt hat, der nicht rechtsgültig zurückgenommen wurde, waren auch zu diesem Zeitpunkt die Fris-ten für eine rückwirkende Beitragsleistung abgelaufen.
Der Senat konnte keine Veranlassung sehen, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, nachdem der heute vorliegende Gesundheitszustand und die daraus zu folgernde Arbeitsleistungsfähigkeit des Klägers bekannt sind; insbesondere ist der Eintritt des Leistungsfalls von der Beklagten ohne erkennbare Fehler für das Jahr 2004, festgelegt worden. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, innerhalb von zwei Jahren nach Juni 1986 sei beim Kläger eine erhebliche Krankheit aufgetreten, die bereits damals Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bedingt hätte. So steht nach den aus seiner Heimat vorliegenden Unterlagen fest, dass die Zuckerkrankheit erst im Jahre 1993 aufgetreten ist; im Jahre 1987 wurde der Kläger lediglich unter der Diagnose "Cephalea" (Kopfschmerzen) behandelt, ohne dass hieraus auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaße geschlossen werden könnte (nach den seinerzeit gültigen Vorschriften der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung). Auch für den Eintritt von Berufsunfähigkeit im Juli 1988 (im Hinblick auf den in seiner Heimat erlernten Beruf des Metalldrehers und die wenn auch nur vorübergehend in Deutschland in diesem Beruf ausgeübte Tätigkeit) ergeben sich keinerlei Hinweise.
Da der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, hat in seiner Heimat im Jahre 1966 die Prüfung zum Beruf des Metalldrehers abgelegt. Daran anschließend war er dort bis September 1969 versicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen September 1969 und Februar 1982 war er sodann in der Bundesrepublik Deutschland als Dreher, Bohrer, Kunststoffverarbeiter, Feinmechaniker, Werkzeugmacher und zuletzt vom 10.12.1981 bis 17.02.1982 als Hilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er anschließend Beiträge vom 13.10.1982 bis 26.06.1986 entrichtet. Einen am 14.09.2000 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Kläger - einem Aktenvermerk zufolge - telefonisch zurückgenommen.
Am 30.07.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Gutachten vom 24.11.2004 kam die Invalidenkommission N. zu der Auffassung, der Kläger leide seit 1993 an einer Zuckerkrankheit; infolge von Komplikationen, einer diabetischen Angioneuropathie und einer Gangrän des rechten Fußes sei eine Amputation aller fünf Zehen des rechten Fußes anlässlich der stationären Behandlung von August bis November 2004 durchgeführt worden. Seit 23.11.2004 sei der Kläger vollständig erwerbsunfähig. Nach Einholung einer Stellungnahme des sozialärztlichen Dienstes, wonach der Kläger nur mehr unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 ab, weil der Kläger zwar seit 30.07.2004 voll erwerbsgemindert sei, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt habe, da im Zeitraum vom 30.07.1999 bis 29.07.2004 keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt seien. Auch sei nicht jeder Monat seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Freiwillige Beiträge zur Schließung der Lücken dürften nur ab 01.01.2004 entrichtet werden, nicht aber für die davor liegenden Zeiten.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und Unterlagen über seine Tätigkeit in Deutschland, den Bescheid des serbischen Versicherungsträgers N. über die Leistung einer Rente ab 23.11.2004 sowie das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf des Metalldrehers aus dem Jahre 1966 vorgelegt. Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass bei ihm Erwerbsminderung bis spätestens Juli 1988 eintreten hätte müssen, was sich aber aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachweisen lasse, legte er ärztliche Atteste vom 19.04.1998 und 03.03.1998 vor, wonach er an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger sei der Eintritt einer Erwerbsminderung bis spätestens 31.07.1988 nicht festgestellt worden, was auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 241 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelte. Auch wenn man von einem am 14.09.2000 gestellten Rentenantrag ausgehe, ergebe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Nachdem nahezu keine medizinischen Unterlagen aus der Zeit bis einschließlich Juli 1988 vorhanden seien, sei auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage nicht erforderlich gewesen. So habe der Kläger auch in seiner Heimat erst seit dem Jahre 2004 einen Rentenanspruch.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zur Begründung ärztliche Unterlagen über die im Jahre 2006 erfolgte transmetatarsale Amputation des linken Fußes vorlegt. Mit Schreiben des Senats vom 13.01.2007 wurde der Bevollmächtigte des Klägers erneut darauf hingewiesen, dass volle Erwerbsminderung bereits anerkannt sei und die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nach Ansicht des Senats nicht möglich sei. Mangels entsprechender Unterlagen könne auch nicht von einem bereits im Juli 1988 eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 05.09.2006 sowie des Bescheides vom 13.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 30.07.2004 bzw. 14.09.2000 Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen und wegen des im September 2000 gestellten Antrags noch anwendbaren Vorschriften noch wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI, gültig ab 01.01.2001, hat. Die Prüfung nach den bis 31.12.2000 gültigen Bestimmungen ist wegen des möglicherweise noch offenen Antrags vom 14.09.2000 erforderlich, da sich die (telefonische) Zurücknahme des Antrags lediglich aus einem Aktenvermerk ergibt.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Die bis 31.12.2000 gültigen Bestimmungen erfordern ebenfalls drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (§§ 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI a.F.).
Der Kläger erfüllt weder die in § 43 noch die in § 241 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenngleich feststeht, dass bei ihm im Jahre 2004 aus gesundheitlichen Gründen volle Erwerbsminderung (und damit auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) eingetreten ist, wobei sich die Auffassung der Beklagten von der der Invalidenkommission N. insofern unterscheidet, als letztere den Eintritt der Invalidität mit dem 23.11.2004 annimmt, die Beklagte hingegen bereits zum 30.07.2004. Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger nicht mehr möglich ist, die Voraussetzungen des § 241 SGB IV zu erfüllen, da er im Anschluss an seinen letzten Pflichtbeitrag in seiner Heimat (Juni 1986) bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung die hierzu erforderliche Belegung mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr durchführen kann. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 197 Abs.2 SGB VI, wonach freiwillige Beiträge bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollten, gezahlt werden müssten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine Möglichkeit der Nachentrichtung von (freiwilligen) Beiträgen zur Lückenschließung auch nach den in seiner Heimat geltenden serbischen Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bereits im Jahre 2000 einen - noch gültigen - Rentenantrag gestellt hat, der nicht rechtsgültig zurückgenommen wurde, waren auch zu diesem Zeitpunkt die Fris-ten für eine rückwirkende Beitragsleistung abgelaufen.
Der Senat konnte keine Veranlassung sehen, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, nachdem der heute vorliegende Gesundheitszustand und die daraus zu folgernde Arbeitsleistungsfähigkeit des Klägers bekannt sind; insbesondere ist der Eintritt des Leistungsfalls von der Beklagten ohne erkennbare Fehler für das Jahr 2004, festgelegt worden. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, innerhalb von zwei Jahren nach Juni 1986 sei beim Kläger eine erhebliche Krankheit aufgetreten, die bereits damals Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bedingt hätte. So steht nach den aus seiner Heimat vorliegenden Unterlagen fest, dass die Zuckerkrankheit erst im Jahre 1993 aufgetreten ist; im Jahre 1987 wurde der Kläger lediglich unter der Diagnose "Cephalea" (Kopfschmerzen) behandelt, ohne dass hieraus auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaße geschlossen werden könnte (nach den seinerzeit gültigen Vorschriften der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung). Auch für den Eintritt von Berufsunfähigkeit im Juli 1988 (im Hinblick auf den in seiner Heimat erlernten Beruf des Metalldrehers und die wenn auch nur vorübergehend in Deutschland in diesem Beruf ausgeübte Tätigkeit) ergeben sich keinerlei Hinweise.
Da der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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