L 11 SO 30/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 8/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 30/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8/9b SO 17/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Beklagte lehnte Anträge des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII mit Bescheid vom 24.07.2006 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid von 09.01.2007 zurück.

Am 23.01.2007 hat der Kläger ausdrücklich "Untätigkeitsklage nach § 88 (1) SGG" zum Sozialgericht erhoben. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken sei rechtswidrig nach § 15 StGB. Der Bescheid vom 24.07.2006 und 18.08.2006 sei Vorteilsannahme iS des § 331 Abs 1 StGB. Die Klageerhebung sei nach § 90 SGG an das Bundessozialgericht weiterzuleiten.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage sei nicht zulässig, nachdem die Beklagte über die Anträge entschieden habe und auch der Widerspruchsbescheid bereits erlassen worden sei.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zunächst begehrt, seinen Strafantrag u.a. wegen Amtsmissbrauch an die hierfür zuständigen Behörden weiterzuleiten sowie seine Klage an das dafür zuständige Gericht oder Staatsbehörden weiterzuleiten, soweit das Bayer. Landessozialgericht nicht zuständig sei.

Der Kläger beantragt, ihm Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.

Bei Erhebung der Untätigkeitsklage durch den Kläger lag sowohl die von ihm beantragte Entscheidung über die geforderten Leistungen nach dem SGB XII als auch der Widerspruchsbescheid bereits vor. Die zum Sozialgericht ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage - so auch Schriftsatz vom 19.02.2007 an das SG - konnte und kann auch aufgrund der vom Kläger gestellten Anträge nicht als Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2007 ausgelegt werden (§ 90 SGG), wobei jedoch eine mündliche Verhandlung oder schriftliche Klarstellung durch das SG der Sache ggfs hätte dienlich sein können.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger zunächst unverständliche Anträge schriftlich formuliert. Zuletzt hat er jedoch beantragt, Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung gegenüber der in der ersten Instanz erhobenen Untätigkeitsklage. Diese Klageänderung ist weder sachdienlich noch hat der Beklagte eingewilligt iS des § 99 Abs 1 SGG. Die Sachdienlichkeit fehlt, denn der geänderte Antrag führt dazu, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird bzw mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (vgl Klagefrist § 87 SGG) sachlich nicht entschieden werden konnte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 99 RdNr 10a). Der Kläger hat nämlich mit der zum SG ausdrücklich am 23.01.2007 erhobenen Untätigkeitsklage den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2007 vorgelegt, so dass die Klagefrist spätestens am 23.02.2007 geendet hat. Die in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2007 erstmals gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist daher verfristet. Eine Einwilligung durch den Beklagten ist durch die Stellung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung nicht erfolgt, denn hierdurch ist der Beklagte weder auf die Klageänderung inhaltlich eingegangen noch hat er einen Gegenantrag diesbezüglich gestellt (vgl dazu Leitherer aaO RdNr 9). Der Beklagte hat sich somit nicht auf die geänderte Klage eingelassen.

Nachdem die Klageänderung unzulässig ist - und daher diese Klage hätte abgewiesen werden müssen -, ist noch über den zunächst gestellten Berufungsantrag (Weiterleitung eines Strafantrages) unter Berücksichtigung der zum SG erhobenen Untätigkeitsklage zu entscheiden. Eine ausdrückliche Rücknahme dieser Anträge ist nicht erfolgt.Die Berufung diesbezüglich ist zurückzuweisen. Die erhobene Untätigkeitsklage war unzulässig. Zur Weiterleitung von Strafanträgen an die dafür zuständigen Behörden ist der Senat nicht berufen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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