Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 107/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 218/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 279/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 08.07.2001 einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs 1 Nr 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII darstellt.
Anlässlich eines Wald- und Wiesenfestes der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) U. (U.) am 08.07.2001 nahm auch eine Mannschaft der FFW O. (O.) an einem Fußballturnier der dortigen FFW teil. Dabei trat der 1972 geborene Kläger, der Feuerwehrmann der FFW O. war, während eines Spieles in ein Loch und brach sich das rechte Fersenbein. Die Gemeinde A. , zu der O. gehört, gab an, dass der Kläger aktiver Feuerwehrmann sei. Am Fußballturnier der FFW U. hätten vier Mannschaften teilgenommen. Die Teilnahme des Klägers sei durch den 1.Kommandanten, G. F. , angeordnet worden. Es habe sich um Feuerwehrdienst gehandelt mit den Sportarten Fußball und Waldlauf. Der Kläger habe an beiden teilgenommen (Schreiben vom 28.09.2001). Anlass des Turniers sei ein Vereinsfest der FFW U. gewesen (ein Turnier jährlich mit Pokal- und Sachpreisen). Das Turnier habe Ausgleichszwecken gedient. Es habe eine gewisse Pflicht bestanden, daran teilzunehmen. Die sportliche Tätigkeit habe der körperlichen Ertüchtigung gedient. Der Beschluss zur Teilnahme sei von der Mitgliederversammlung getroffen worden (Schreiben vom 22.10.2001/ 14.11.2001).
Der 1.Kommandant F. gab gegenüber dem Beklagten telefonisch am 12.12.2001 an, dass eine Anordnung zur Teilnahme nicht ausgesprochen worden sei. Die Teilnahme sei von der Feuerwehr-Versammlung beschlossen worden.
Mit Bescheid vom 25.01.2002 lehnte der Beklagte einen Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass die Teilnahme eines Mitglieds der FFW an einem Fußballspiel im Rahmen eines Pokalturniers nicht dem Hilfeleistungsunternehmen iS des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII zugerechnet werden könne. Die Mitwirkung sei auch nicht als Feuerwehrdienst angeordnet worden. Die Teilnahme am Turnier stelle einen freiwilligen sportlichen Vergleich im Rahmen eines Wettkampfes dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Wettkampfspiele grundsätzlich nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, es habe sich um eine zur sportlichen Ertüchtigung angeordnete Maßnahme des Kommandanten F. für die von ihm betreuten Feuerwehrleute gehandelt. Er habe zu dem Spieltag fünf Mann und den Torwart abgeordnet. Die Feuerwehrleute seien im Rahmen der Vorgabe und Notwendigkeit, sich körperlicher Ertüchtigung zu befleißigen, tätig geworden. Eine Versammlung der FFW O. mit dem Beschluss der Teilnahme habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der örtliche Kommandant von O. die Teilnahme selbst zugesagt und dann den entsprechenden Männern die Anordnung gegeben, an dem Turnier teilzunehmen.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, Unfallfolgen festzustellen sowie die aus Anlass des Arbeitsunfalles zustehenden Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, das Turnier habe erstmals im Jahre 2001 nach längerer Zeit (4 Jahre) wieder stattgefunden. Es habe dem Ausgleichszweck sowie der körperlicher Ertüchtigung gedient. Am 07.07.2001 sei der 1.Kommandant F. persönlich auf seinen Hof gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er mitzuspielen habe. F. habe nämlich bereits vorher die Teilnahme "seiner" FFW zugesagt und nun händeringend nach Spielern gesucht, um dieser Zusage nachkommen zu können. Er sei also zum Fußballspiel abgeordnet worden. Zudem sei die Durchführung des Fußballspiels in einer gemeinschaftlichen Mitgliederversammlung der Feuerwehren beschlossen worden.
Die Gemeinde A. hat mit Schreiben vom 30.08.2004 mitgeteilt, dass der Kläger seit 01.01.1989 Mitglieder der FFW O. sei. Er leiste ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dort. In dem beigefügten Übungs- und Ausbildungsplan der FFW O. vom 10.01.2001 ist für den 08.07.2001 keine Übung bzw. Ausbildung vorgesehen.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Markt Gößweinstein, zu dem U. gehört, mit Schreiben vom 09.09.2004 mit, dass das Wald- und Wiesenfest 2001 von der FFW U. ausgerichtet worden sei. Dabei sei auch ein feuerwehrinternes Fußballturnier abgehalten worden. Verschiedene Personengruppen, z.B. Stammtische seien aus den Nachbarortschaften mündlich eingeladen worden. Insgesamt hätten vier Mannschaften teilgenommen. Das Fußballturnier sei keine regelmäßige Veranstaltung.
Der Beklagte hat erwidert, alleiniger Veranstalter des Wald- und Wiesenfestes sei die FFW U. gewesen. Da der Kläger aktives Mitglied der FFW O. gewesen sei und somit nicht zu der Belegschaft des Veranstalters gehörte, scheide Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus. Die Teilnahme habe auch nicht im Rahmen eines versicherten Betriebssportes stattgefunden. Es habe sich um ein Fußballspiel mit Wettkampfcharakter zwischen Mannschaften verschiedener Unternehmen gehandelt. Zudem hätten nur einzelne Mitglieder der FFW O. bei der Austragung der Fußballspiele teilgenommen, ohne dass hieran sämtliche aktive Mitglieder dieser FFW hätten teilnehmen können. Die unfallbringende Tätigkeit könne auch nicht als eine dem Unternehmenszweck der FFW O. dienende Verrichtung angesehen werden. Die Teilnahme am Fußballturnier habe auch nicht anstelle der monatlich durchzuführenden Übung stattgefunden, da ausweislich des Übungs- und Ausbildungsplanes der FFW O. am 27.07.2001 eine Übung am Objekt durchgeführt wurde. Die Teilnahme könne auch nicht als Selbstdarstellung der FFW O. gewertet werden. Dies komme nur bei einer Demonstrationsveranstaltung des Hilfeleistungsunternehmens zum Nachweis seiner Einsatzbereitschaft in Frage. Das Vorzeigen sportlicher Fitness bei einem Fußballturnier genüge einer solchen Demonstration jedoch nicht. Das Turnier sei ausschließlich zur Ausgestaltung des Wald- und Wiesenfestes abgehalten worden, bei dem nicht nur die benachbarten FFWen, sondern auch Stammtische und offensichtlich auch andere ortsansässige Vereine eingeladen waren. Die Teilnahme an einer Dorfveranstaltung gebe der Tätigkeit der Feuerwehr als eines "Vereins" unter anderen Vereinen noch keinen dienstlichen Bezug zum "Hilfeleistungsunternehmen" FFW.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 08.12.2004 hat der Kläger ausgeführt, dass bei der Mannschaft aus O. auch ein Nicht-Feuerwehrmitglied mitgespielt habe. Die Teilnahme am Turnier des FFW U. sei nicht organisiert gewesen, da sie keine Trikots getragen haben. Der Kommandant F. sei am Vortag zu ihm auf den Hof gekommen und habe gesagt, dass er ihn und den anwesenden Zeugen H. für die Teilnahme in U. angemeldet habe und Leute brauche. Vorher sei über eine Teilnahme der Feuerwehr an dem Turnier nicht gesprochen worden. Der Zeuge F. habe zu ihm gesagt: "da spielst Du mit". Er selbst habe sich auf jeden Fall zur Teilnahme verpflichtet gefühlt. An der Veranstaltung selbst habe er zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung teilnehmen wollen. Er habe die Teilnahme für eine dienstliche Veranstaltung gehalten. Herr F. sei eine Respektsperson, deren Anweisungen man Folge geleistet habe und auf die man sich habe verlassen können.
Der Kommandant F. , der mit Beschluss vom 19.10.2004 zum Verfahren beigeladen wurde, hat ausgeführt, er habe die Teilnahme nicht angeordnet, sondern gefragt, "ob wir teilnehmen". Er sei am Tag vor dem Unfall auf dem Hof des Klägers gewesen und habe mit ihm nochmals darüber gesprochen, ob mit der Teilnahme alles klar gehe. Er könne durchaus gesagt haben: "da spielt ihr mit". Er habe damit auf die Abgrenzung der jungen zu den älteren Feuerwehrmitglieder hinweisen wollen. Jedenfalls habe er am Samstag vor dem Spiel die Teilnahme dienstlich nicht angeordnet. Auch sei die Teilnahme auf keiner Versammlung beschlossen worden. Er sei lediglich auf junge Leute zugegangen und habe wegen der Teilnahme gefragt.
Der Zeuge M. H. hat ausgeführt, Herr F. habe ihm gesagt, dass ein Turnier stattfinde. Er sollte sich darum kümmern, dass wir noch einige Leute herbekommen. Er habe sich mit dem Sohn des Herrn F. um das Zusammenbringen der Mannschaft kümmern sollen. Dies sei aber kein eigentlicher Auftrag oder gar eine Anweisung gewesen. Er sehe es als letzten Versuch an, noch Leute zu aktivieren, als Herr F. Samstags auf den Hof des Klägers gekommen sei. Der Zeuge H. T. , 1.Bürgermeister von A. , hat angegeben, dass ihm über die Organisation der Veranstaltung in U. nichts bekannt gewesen sei. Von dem Unfall habe er erst nachträglich erfahren. Herr F. habe ihm ziemlich wörtlich gesagt, er habe die Leute zum Turnier runtergeschickt. Der Zeuge L. S. , 2.Kommandant der FFW U., sagte, dass Herr F. vor dem Turnier zwar nicht definitiv die Teilnahme zugesagt habe, aber mehr sich in diese Richtung äußerte, dass die Teilnahme schon klappen müsste. Bis zum Turnier habe er von Herrn F. keine Information erhalten.
Auf die Zeugeneinvernahmen hin hat der Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 04.02.2005 ausgeführt, dass anhand der objektiven Gegebenheiten ein Unfallversicherungsrechtsschutz nicht vorgelegen habe. Es habe an einer offiziellen dienstlichen Anordnung zur Teilnahme am Fußballspiel gefehlt. Auch sei die Teilnahme nicht im Rahmen einer Feuerwehrversammlung beschlossen worden. Am Fußballturnier hätten lediglich vier aktive Mitglieder der FFW O. teilgenommen, während weder der Kommandant noch eine offizielle Abordnung der restlichen aktiven Mitglieder beim Wald- und Wiesenfest zugegen gewesen seien. Insofern fehle auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Teilnahme am Fußballturnier als Werbeveranstaltung zugunsten der FFW O. zu werten sei. Es habe sich um eine Teilnahme auf freiwilliger Basis gehandelt, die folglich nicht dem Unfallversicherungsrechtsschutz unterliege.
Nach Beiziehung der Satzung der FFW O. vom 24.01.1993 hat das SG mit Urteil vom 30.05.2005 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sei. Die Teilnahme am Fußballturnier habe in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen FFW O. gestanden. Zudem sei die Teilnahme weder vom Beigeladenen in dessen Eigenschaft als Kommandant der FFW als Feuerwehrdienst angeordnet worden, noch habe der Kläger aus subjektiver Sicht aufgrund der objektiven Verhältnisse davon ausgehen können, dass es sich bei der Teilnahme am Turnier um Feuerwehrdienst handele. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII seien nicht gegeben. Es habe keine Ausbildungsveranstaltung iS einer Sportveranstaltung vorgelegen. Eine Teilnahmepflicht für alle Angehörigen der FFW O. habe nicht bestanden. Weiter habe sie nicht der Körperertüchtigung für Atemschutzträger gedient, weil die FFW O. über derartige Träger nicht verfügte. Das ganz allgemeine Bestreben, sich durch Sport leistungsfähig und gesund zu halten, reiche für die Annahme von Dienstsport nicht aus. Das Turnier stelle auch keine sonstige Veranstaltung dar, die den Zwecken des Unternehmens FFW wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei oder deren Angelegenheiten wesentlich gefördert habe. Die Teilnahme am Wald- und Wiesenfest sei keine Vorführung der Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung gewesen. Es seien keine wesentlichen Aufgaben der Feuerwehr dargestellt worden. Auch sei die FFW O. nicht Ausrichter der Veranstaltung gewesen. Die Teilnahme am Turnier erfülle nicht die Voraussetzungen des Betriebssports, da das Fußballspiel kein Ausgleichssport für einseitige körperliche Belastung im Betrieb, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu fördern, gewesen sei. Zudem habe die Teilnahme nicht für alle Angehörigen der FFW offengestanden. Ältere Personen seien von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen. Eine dienstliche Anordnung der Teilnahme am Fußballturnier habe nicht bestanden. Die Teilnahme am Turnier sei nicht vom Beigeladenen als Kommandanten angeordnet worden. Auch habe der Kläger nach den objektiven Umständen nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine Veranstaltung der FFW O. gehandelt habe. Nach den äußeren Umständen habe der Kläger das Verhalten des 1.Kommandanten nicht als Befehl verstehen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass der bestehende innere Zusammenhang zwischen einem Fußballturnier und der Institution Freiwillige Feuerwehr verkannt werde. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei eine dienstliche Anordnung zur Teilnahme eines Fußballturniers durch den Beigeladenen, an den Kläger gerichtet, erfolgt. Für den Kläger sei eine subjektive Voraussetzung dafür gegeben, dass die Teilnahme eine dienstliche Veranstaltung sei.
Der Senat hat noch die Akte des Landgerichts B. (Az: 32 O 841/03) zum Verfahren beigezogen. Das Landgericht B. hat mit Urteil vom 06.02.2004 die Schadensersatzklage des Klägers gegen den 1.Kommandanten F. abgewiesen. Das Berufungsverfahren wurde nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des SG-Streitverfahrens.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2005 sowie des Bescheides vom 25.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 08.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial gerichts Bayreuth vom 30.05.2005 zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte des Landgerichts B. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht mit Einverständis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Die Teilnahme am Fußballturnier stand in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" FFW O ... Es handelte sich weder um Dienstsport noch bestand Teilnahmepflicht für alle Angehörigen der FFW O ... Das allgemeine Bestreben, sich durch Sport leistungsfähig und gesund zu halten, reicht für die Annahme von Dienstsport nicht aus. Auch diente die Teilnahme am Fußballturnier nicht wesentlich den Zwecken der FFW O. und förderte deren Angelegenheiten auch nicht iS von Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Selbstdarstellung. Im Übrigen war die Veranstaltung nicht der FFW O., sondern der FFW U. zuzurechnen. Letztere war schließlich Ausrichter der Veranstaltung (BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 -). Unabhängig davon erfüllte die Teilnahme am Turnier auch nicht die Voraussetzungen des Betriebssportes; sie war nicht für alle Angehörigen der FFW O. offen. Außerdem war sie nicht dienstlich angeordnet worden. Es war zudem nicht ersichtlich, ob der Werbecharakter der Teilnahme für die FFW O. der wesentliche Zweck war (BSG vom 04.08.1992 - 2 RU 39/91 -).
Nach den objektiven Umständen, zu denen auch die Aussage des Zeugen H. zählt, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung der FFW O. handelte. Entscheidend ist dabei, dass der Beigeladene keine Anordnung als Kommandant der FFW gegeben hat. Ein Zwang zur Teilnahme bestand nicht (BSG vom 29.11.1990, SozR 3-2200 § 539 Nr 5).
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 08.07.2001 als Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS von § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 08.07.2001 einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs 1 Nr 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII darstellt.
Anlässlich eines Wald- und Wiesenfestes der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) U. (U.) am 08.07.2001 nahm auch eine Mannschaft der FFW O. (O.) an einem Fußballturnier der dortigen FFW teil. Dabei trat der 1972 geborene Kläger, der Feuerwehrmann der FFW O. war, während eines Spieles in ein Loch und brach sich das rechte Fersenbein. Die Gemeinde A. , zu der O. gehört, gab an, dass der Kläger aktiver Feuerwehrmann sei. Am Fußballturnier der FFW U. hätten vier Mannschaften teilgenommen. Die Teilnahme des Klägers sei durch den 1.Kommandanten, G. F. , angeordnet worden. Es habe sich um Feuerwehrdienst gehandelt mit den Sportarten Fußball und Waldlauf. Der Kläger habe an beiden teilgenommen (Schreiben vom 28.09.2001). Anlass des Turniers sei ein Vereinsfest der FFW U. gewesen (ein Turnier jährlich mit Pokal- und Sachpreisen). Das Turnier habe Ausgleichszwecken gedient. Es habe eine gewisse Pflicht bestanden, daran teilzunehmen. Die sportliche Tätigkeit habe der körperlichen Ertüchtigung gedient. Der Beschluss zur Teilnahme sei von der Mitgliederversammlung getroffen worden (Schreiben vom 22.10.2001/ 14.11.2001).
Der 1.Kommandant F. gab gegenüber dem Beklagten telefonisch am 12.12.2001 an, dass eine Anordnung zur Teilnahme nicht ausgesprochen worden sei. Die Teilnahme sei von der Feuerwehr-Versammlung beschlossen worden.
Mit Bescheid vom 25.01.2002 lehnte der Beklagte einen Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass die Teilnahme eines Mitglieds der FFW an einem Fußballspiel im Rahmen eines Pokalturniers nicht dem Hilfeleistungsunternehmen iS des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII zugerechnet werden könne. Die Mitwirkung sei auch nicht als Feuerwehrdienst angeordnet worden. Die Teilnahme am Turnier stelle einen freiwilligen sportlichen Vergleich im Rahmen eines Wettkampfes dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Wettkampfspiele grundsätzlich nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, es habe sich um eine zur sportlichen Ertüchtigung angeordnete Maßnahme des Kommandanten F. für die von ihm betreuten Feuerwehrleute gehandelt. Er habe zu dem Spieltag fünf Mann und den Torwart abgeordnet. Die Feuerwehrleute seien im Rahmen der Vorgabe und Notwendigkeit, sich körperlicher Ertüchtigung zu befleißigen, tätig geworden. Eine Versammlung der FFW O. mit dem Beschluss der Teilnahme habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der örtliche Kommandant von O. die Teilnahme selbst zugesagt und dann den entsprechenden Männern die Anordnung gegeben, an dem Turnier teilzunehmen.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, Unfallfolgen festzustellen sowie die aus Anlass des Arbeitsunfalles zustehenden Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, das Turnier habe erstmals im Jahre 2001 nach längerer Zeit (4 Jahre) wieder stattgefunden. Es habe dem Ausgleichszweck sowie der körperlicher Ertüchtigung gedient. Am 07.07.2001 sei der 1.Kommandant F. persönlich auf seinen Hof gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er mitzuspielen habe. F. habe nämlich bereits vorher die Teilnahme "seiner" FFW zugesagt und nun händeringend nach Spielern gesucht, um dieser Zusage nachkommen zu können. Er sei also zum Fußballspiel abgeordnet worden. Zudem sei die Durchführung des Fußballspiels in einer gemeinschaftlichen Mitgliederversammlung der Feuerwehren beschlossen worden.
Die Gemeinde A. hat mit Schreiben vom 30.08.2004 mitgeteilt, dass der Kläger seit 01.01.1989 Mitglieder der FFW O. sei. Er leiste ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dort. In dem beigefügten Übungs- und Ausbildungsplan der FFW O. vom 10.01.2001 ist für den 08.07.2001 keine Übung bzw. Ausbildung vorgesehen.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Markt Gößweinstein, zu dem U. gehört, mit Schreiben vom 09.09.2004 mit, dass das Wald- und Wiesenfest 2001 von der FFW U. ausgerichtet worden sei. Dabei sei auch ein feuerwehrinternes Fußballturnier abgehalten worden. Verschiedene Personengruppen, z.B. Stammtische seien aus den Nachbarortschaften mündlich eingeladen worden. Insgesamt hätten vier Mannschaften teilgenommen. Das Fußballturnier sei keine regelmäßige Veranstaltung.
Der Beklagte hat erwidert, alleiniger Veranstalter des Wald- und Wiesenfestes sei die FFW U. gewesen. Da der Kläger aktives Mitglied der FFW O. gewesen sei und somit nicht zu der Belegschaft des Veranstalters gehörte, scheide Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus. Die Teilnahme habe auch nicht im Rahmen eines versicherten Betriebssportes stattgefunden. Es habe sich um ein Fußballspiel mit Wettkampfcharakter zwischen Mannschaften verschiedener Unternehmen gehandelt. Zudem hätten nur einzelne Mitglieder der FFW O. bei der Austragung der Fußballspiele teilgenommen, ohne dass hieran sämtliche aktive Mitglieder dieser FFW hätten teilnehmen können. Die unfallbringende Tätigkeit könne auch nicht als eine dem Unternehmenszweck der FFW O. dienende Verrichtung angesehen werden. Die Teilnahme am Fußballturnier habe auch nicht anstelle der monatlich durchzuführenden Übung stattgefunden, da ausweislich des Übungs- und Ausbildungsplanes der FFW O. am 27.07.2001 eine Übung am Objekt durchgeführt wurde. Die Teilnahme könne auch nicht als Selbstdarstellung der FFW O. gewertet werden. Dies komme nur bei einer Demonstrationsveranstaltung des Hilfeleistungsunternehmens zum Nachweis seiner Einsatzbereitschaft in Frage. Das Vorzeigen sportlicher Fitness bei einem Fußballturnier genüge einer solchen Demonstration jedoch nicht. Das Turnier sei ausschließlich zur Ausgestaltung des Wald- und Wiesenfestes abgehalten worden, bei dem nicht nur die benachbarten FFWen, sondern auch Stammtische und offensichtlich auch andere ortsansässige Vereine eingeladen waren. Die Teilnahme an einer Dorfveranstaltung gebe der Tätigkeit der Feuerwehr als eines "Vereins" unter anderen Vereinen noch keinen dienstlichen Bezug zum "Hilfeleistungsunternehmen" FFW.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 08.12.2004 hat der Kläger ausgeführt, dass bei der Mannschaft aus O. auch ein Nicht-Feuerwehrmitglied mitgespielt habe. Die Teilnahme am Turnier des FFW U. sei nicht organisiert gewesen, da sie keine Trikots getragen haben. Der Kommandant F. sei am Vortag zu ihm auf den Hof gekommen und habe gesagt, dass er ihn und den anwesenden Zeugen H. für die Teilnahme in U. angemeldet habe und Leute brauche. Vorher sei über eine Teilnahme der Feuerwehr an dem Turnier nicht gesprochen worden. Der Zeuge F. habe zu ihm gesagt: "da spielst Du mit". Er selbst habe sich auf jeden Fall zur Teilnahme verpflichtet gefühlt. An der Veranstaltung selbst habe er zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung teilnehmen wollen. Er habe die Teilnahme für eine dienstliche Veranstaltung gehalten. Herr F. sei eine Respektsperson, deren Anweisungen man Folge geleistet habe und auf die man sich habe verlassen können.
Der Kommandant F. , der mit Beschluss vom 19.10.2004 zum Verfahren beigeladen wurde, hat ausgeführt, er habe die Teilnahme nicht angeordnet, sondern gefragt, "ob wir teilnehmen". Er sei am Tag vor dem Unfall auf dem Hof des Klägers gewesen und habe mit ihm nochmals darüber gesprochen, ob mit der Teilnahme alles klar gehe. Er könne durchaus gesagt haben: "da spielt ihr mit". Er habe damit auf die Abgrenzung der jungen zu den älteren Feuerwehrmitglieder hinweisen wollen. Jedenfalls habe er am Samstag vor dem Spiel die Teilnahme dienstlich nicht angeordnet. Auch sei die Teilnahme auf keiner Versammlung beschlossen worden. Er sei lediglich auf junge Leute zugegangen und habe wegen der Teilnahme gefragt.
Der Zeuge M. H. hat ausgeführt, Herr F. habe ihm gesagt, dass ein Turnier stattfinde. Er sollte sich darum kümmern, dass wir noch einige Leute herbekommen. Er habe sich mit dem Sohn des Herrn F. um das Zusammenbringen der Mannschaft kümmern sollen. Dies sei aber kein eigentlicher Auftrag oder gar eine Anweisung gewesen. Er sehe es als letzten Versuch an, noch Leute zu aktivieren, als Herr F. Samstags auf den Hof des Klägers gekommen sei. Der Zeuge H. T. , 1.Bürgermeister von A. , hat angegeben, dass ihm über die Organisation der Veranstaltung in U. nichts bekannt gewesen sei. Von dem Unfall habe er erst nachträglich erfahren. Herr F. habe ihm ziemlich wörtlich gesagt, er habe die Leute zum Turnier runtergeschickt. Der Zeuge L. S. , 2.Kommandant der FFW U., sagte, dass Herr F. vor dem Turnier zwar nicht definitiv die Teilnahme zugesagt habe, aber mehr sich in diese Richtung äußerte, dass die Teilnahme schon klappen müsste. Bis zum Turnier habe er von Herrn F. keine Information erhalten.
Auf die Zeugeneinvernahmen hin hat der Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 04.02.2005 ausgeführt, dass anhand der objektiven Gegebenheiten ein Unfallversicherungsrechtsschutz nicht vorgelegen habe. Es habe an einer offiziellen dienstlichen Anordnung zur Teilnahme am Fußballspiel gefehlt. Auch sei die Teilnahme nicht im Rahmen einer Feuerwehrversammlung beschlossen worden. Am Fußballturnier hätten lediglich vier aktive Mitglieder der FFW O. teilgenommen, während weder der Kommandant noch eine offizielle Abordnung der restlichen aktiven Mitglieder beim Wald- und Wiesenfest zugegen gewesen seien. Insofern fehle auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Teilnahme am Fußballturnier als Werbeveranstaltung zugunsten der FFW O. zu werten sei. Es habe sich um eine Teilnahme auf freiwilliger Basis gehandelt, die folglich nicht dem Unfallversicherungsrechtsschutz unterliege.
Nach Beiziehung der Satzung der FFW O. vom 24.01.1993 hat das SG mit Urteil vom 30.05.2005 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sei. Die Teilnahme am Fußballturnier habe in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen FFW O. gestanden. Zudem sei die Teilnahme weder vom Beigeladenen in dessen Eigenschaft als Kommandant der FFW als Feuerwehrdienst angeordnet worden, noch habe der Kläger aus subjektiver Sicht aufgrund der objektiven Verhältnisse davon ausgehen können, dass es sich bei der Teilnahme am Turnier um Feuerwehrdienst handele. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII seien nicht gegeben. Es habe keine Ausbildungsveranstaltung iS einer Sportveranstaltung vorgelegen. Eine Teilnahmepflicht für alle Angehörigen der FFW O. habe nicht bestanden. Weiter habe sie nicht der Körperertüchtigung für Atemschutzträger gedient, weil die FFW O. über derartige Träger nicht verfügte. Das ganz allgemeine Bestreben, sich durch Sport leistungsfähig und gesund zu halten, reiche für die Annahme von Dienstsport nicht aus. Das Turnier stelle auch keine sonstige Veranstaltung dar, die den Zwecken des Unternehmens FFW wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei oder deren Angelegenheiten wesentlich gefördert habe. Die Teilnahme am Wald- und Wiesenfest sei keine Vorführung der Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung gewesen. Es seien keine wesentlichen Aufgaben der Feuerwehr dargestellt worden. Auch sei die FFW O. nicht Ausrichter der Veranstaltung gewesen. Die Teilnahme am Turnier erfülle nicht die Voraussetzungen des Betriebssports, da das Fußballspiel kein Ausgleichssport für einseitige körperliche Belastung im Betrieb, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu fördern, gewesen sei. Zudem habe die Teilnahme nicht für alle Angehörigen der FFW offengestanden. Ältere Personen seien von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen. Eine dienstliche Anordnung der Teilnahme am Fußballturnier habe nicht bestanden. Die Teilnahme am Turnier sei nicht vom Beigeladenen als Kommandanten angeordnet worden. Auch habe der Kläger nach den objektiven Umständen nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine Veranstaltung der FFW O. gehandelt habe. Nach den äußeren Umständen habe der Kläger das Verhalten des 1.Kommandanten nicht als Befehl verstehen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass der bestehende innere Zusammenhang zwischen einem Fußballturnier und der Institution Freiwillige Feuerwehr verkannt werde. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei eine dienstliche Anordnung zur Teilnahme eines Fußballturniers durch den Beigeladenen, an den Kläger gerichtet, erfolgt. Für den Kläger sei eine subjektive Voraussetzung dafür gegeben, dass die Teilnahme eine dienstliche Veranstaltung sei.
Der Senat hat noch die Akte des Landgerichts B. (Az: 32 O 841/03) zum Verfahren beigezogen. Das Landgericht B. hat mit Urteil vom 06.02.2004 die Schadensersatzklage des Klägers gegen den 1.Kommandanten F. abgewiesen. Das Berufungsverfahren wurde nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des SG-Streitverfahrens.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2005 sowie des Bescheides vom 25.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 08.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial gerichts Bayreuth vom 30.05.2005 zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte des Landgerichts B. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht mit Einverständis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Die Teilnahme am Fußballturnier stand in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" FFW O ... Es handelte sich weder um Dienstsport noch bestand Teilnahmepflicht für alle Angehörigen der FFW O ... Das allgemeine Bestreben, sich durch Sport leistungsfähig und gesund zu halten, reicht für die Annahme von Dienstsport nicht aus. Auch diente die Teilnahme am Fußballturnier nicht wesentlich den Zwecken der FFW O. und förderte deren Angelegenheiten auch nicht iS von Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Selbstdarstellung. Im Übrigen war die Veranstaltung nicht der FFW O., sondern der FFW U. zuzurechnen. Letztere war schließlich Ausrichter der Veranstaltung (BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 -). Unabhängig davon erfüllte die Teilnahme am Turnier auch nicht die Voraussetzungen des Betriebssportes; sie war nicht für alle Angehörigen der FFW O. offen. Außerdem war sie nicht dienstlich angeordnet worden. Es war zudem nicht ersichtlich, ob der Werbecharakter der Teilnahme für die FFW O. der wesentliche Zweck war (BSG vom 04.08.1992 - 2 RU 39/91 -).
Nach den objektiven Umständen, zu denen auch die Aussage des Zeugen H. zählt, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Veranstaltung der FFW O. handelte. Entscheidend ist dabei, dass der Beigeladene keine Anordnung als Kommandant der FFW gegeben hat. Ein Zwang zur Teilnahme bestand nicht (BSG vom 29.11.1990, SozR 3-2200 § 539 Nr 5).
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 08.07.2001 als Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS von § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved