Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 611/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 448/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen mangelnder Erreichbarkeit streitig.
Der 1969 geborene Kläger steht seit 01.11.1993 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Am 11.03.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Fortzahlung von Alhi. Dabei bestätigte er unterschriftlich, Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Schreiben vom 15.04.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 01.07.2002 persönlich bei der Beklagten entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen vorzulegen. Das Schreiben enthielt auf der Vorderseite einen Hinweis auf die Rechtsfolgenbelehrung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung in der Anlage. Mit Bescheid vom 30.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2002, das per Einschreiben durch die Post zugestellt worden sei, trotz Benachrichtigung in der Zeit vom 17.04.2002 bis 27.04.2002 nicht abgeholt. Hiergegen trug der Kläger mit Widerspruch vom 09.08.2002 vor, er habe keinen entsprechenden Benachrichtigungszettel erhalten, so dass er mangels Kenntnis des Einschreibebriefs diesen auch nicht habe abholen können. Mit Bescheid vom 01.10.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 09.03.2002 bis 16.04.2002. Ab 17.04.2002 habe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Kläger sei das Schreiben vom 15.04.2002 am 16.04.2002 per Übergabe-Einschreiben übersandt worden. Der Briefzusteller habe den Kläger am 17.04.2002 jedoch nicht angetroffen und auf dem Umschlag vermerkt, dass er den Kläger benachrichtigt habe. Der Kläger habe jedoch nicht reagiert.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2002 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Seine Freundin habe den Benachrichtigungsschein aus dem Briefkasten genommen. Er habe vergessen gehabt, den Einschreibebrief dann abzuholen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass er das Schreiben in G. hätte abholen müssen und er mit öffentlichen Verkehrsmitteln das Postamt in G. nicht hätte erreichen können. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 12.01.2005 sind die Beteiligten dazu gehört worden, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi ab 17.04.2002, da er ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2002 an den Kläger mittels Einschreiben sei von der Post mit dem Vermerk versehen worden "benachrichtigt 17.04.". Des Weiteren sei vermerkt worden "nicht abgeholt 27.04.". Deshalb sei nachgewiesen, dass dem Kläger am 17.04.2002 der Benachrichtigungszettel zugegangen sei. Dies stehe im Gegensatz zur Behauptung im Widerspruch, er habe gar keinen Benachrichtigungszettel erhalten gehabt. Im Klageverfahren sei der Kläger von dieser Version abgerückt. Der Kläger habe nicht nach § 1 Abs 1 Satz 2 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sichergestellt, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Wenn er sich darauf berufe, er könne das Postamt in G. nicht erreichen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, ihn könnten keine Einschreiben erreichen, es sei denn er wäre zufällig beim Posteingang zu Hause.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 01.12.2005 eingegangene Berufung des Klägers.
Ca. ein oder zwei Tage vor der Abholfrist habe er von seiner Freundin erfahren, dass sie den Benachrichtigungszettel erhalten und verlegt habe. Er habe mit seiner Freundin zusammengewohnt und sie hätten einen gemeinsamen Briefkasten gehabt. Seine Freundin habe keinen Schlüssel zum Briefkasten gehabt. Sie habe sich die Post mit der Hand herausgeholt. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Anspruch auf Alhi daran gekoppelt sein solle bzw. überhaupt daran gekoppelt sein dürfe, dass ein Arbeitsloser an einem Ort wohne, von dem er mit öffentlichen Verkehrsmitteln das zuständige Postamt nicht erreichen könne. Im Übrigen hätte die Beklagte durch die Art der Versendung der Post erreichen können, dass er von dem Schreiben unverzüglich hätte Kenntnis nehmen können, ohne dass er dies beim Postamt in G. habe abholen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Sendung per Einwurf-Einschreiben unzumutbar gewesen sein solle. Wenn er den Zugang des Einwurf-Einschreibens bestritten hätte, wäre die Beklagte in der Lage gewesen, durch einen Nachforschungsauftrag bei der Post die tatsächlich erfolgte Zustellung zu beweisen. Die Verwendung von Einwurf-Einschreiben sei im Übrigen im Rechtsverkehr bei drohendem Fristablauf sogar üblich, da nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. der Rechtsprechung das Datum des Einwurfs eines Benachrichtigungszettels nicht gleichzeitig das Datum des Zugangs des Schreibens bzw. der darin enthaltenen Willenserklärung sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 16.04.2002 hinaus Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2005 zurückzuweisen.
Wenn der Briefkasten einen Benachrichtigungszettel enthalte, der besage, man solle ein Einschreiben abholen, gehöre auch das Abholen des Briefes noch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit. Denn auch bei einem per Einschreiben versandten Brief handele es sich um Briefpost. Erreichbarkeit sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitslose sicherstelle, dass ihn - jede Art von - Briefpost unter seiner Anschrift erreiche. Die Beklagte habe für die Übersendung des Schreibens vom 15.04.2002 an den Kläger die Form des Übergabe-Einschreibens gewählt, um nachweisen zu können, dass der Kläger es erhalten habe.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.06.2007 hat das Gericht den Kläger befragt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin durch Urteil anstelle des Senats gemäß § 155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 abgewiesen, denn dem Kläger stand gegen die Beklagte über den 16.04.2002 hinaus kein Anspruch auf Alhi gemäß §§ 190 Abs 1 Nr 1, 198 Satz 2 Nr 1 (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Art 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz -AFRG- vom 24.03.1997 [BGBl I 594]) iVm §§ 118 Abs 1 Nr 2 (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004), 119 Abs 1 Nr 2, Abs 2, Abs 3 Nr 3 (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu. Der Kläger war ab dem 17.04.2002 nicht mehr erreichbar im Sinne des § 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 und somit auch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar. Anspruch auf Alhi hat gemäß § 190 Abs 1 Nr 1, § 198 Satz 2 Nr 1 iVm §§ 118 Abs 1 Nr 2, 119 Abs 1 Nr 2, Abs 2, Abs 3 Nr 3 SGB III nämlich nur ein Arbeitsloser, der den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 der EAO vom 23.10.1997 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Nach § 1 Abs 1 Satz 2 EAO hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO). Stellt der Arbeitslose hingegen nicht sicher, dass er für das Arbeitsamt jederzeit unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar ist, ist er nicht verfügbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob konkret eine Vermittlungsmöglichkeit gegeben war oder nicht. Die Erreichbarkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose für die Arbeitsagentur überhaupt postalisch erreichbar ist (Brand in Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 79 zu § 119 SGB III). Der Arbeitslose ist vielmehr nur dann erreichbar im Sinne des § 1 EAO, wenn er täglich zu irgendwelchen Zeiten nach Eingang der Briefpost seinen Briefkasten leert und demzufolge an dem dem Eingang der Briefpost folgenden Tag durchaus einem entsprechenden Arbeitsangebot der Arbeitsagentur hätte Folge leisten können (Brand, aaO, RdNr 79 zu § 119). Die aktuelle Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss nämlich an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld bzw. Alhi erbracht werden soll, vorhanden sein (BSG SozR 4100 § 103 Nr 39).
Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO. Das Schreiben der Beklagten vom 15.05.2002, mit dem sie den Kläger aufgefordert hat, Eigenbemühungen nachzuweisen, wurde an ihn am 16.04.2002 per Übergabe-Einschreiben abgesandt. Aus dem Vermerk des Briefzustellers vom 17.04.2002 ist ersichtlich, dass er den Kläger - weil er ihn nicht angetroffen hat - mittels eines Benachrichtigungszettels hiervon benachrichtigt hat.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 15.05.2002 mittels Einschreiben gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) - danach gilt das Dokument bei Zustellung mittels Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist - für die Frage, ob der Kläger am 17.04.2002 erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO war, ohne rechtliche Relevanz. Denn für den Arbeitslosen, dem ein Schriftstück der Beklagten mittels Einschreiben zugestellt bzw. ein entsprechender Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird, kann kein anderer (milderer) Maßstab der EAO zugrunde gelegt werden, als für denjenigen, dem ein einfacher Brief der Beklagten in den Briefkasten geworfen wird. Der Begriff "Briefpost" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO umfasst nämlich auch ein Übergabe-Einschreiben. Insoweit ist rechtlicher Maßstab für die EAO der tatsächliche Erhalt der Briefpost bzw. des Benachrichtigungszettels, nicht der Zeitpunkt der Zustellung gemäß § 4 VwZG bzw. des Zugangs gemäß § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger hätte sicherstellen müssen, dass er auch an diesem Tag seinen Briefkasten leert, den Benachrichtigungszettel an sich nimmt und das Schriftstück abholt. Nur dann wäre der Kläger erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO gewesen. Somit gehört auch das Abholen des Briefes noch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit. Die Verpflichtung des Klägers, täglich erreichbar zu sein, entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte für das Aufforderungsschreiben vom 15.04.2002 die Versendungsart des Übergabe-Einschreibens gewählt hat. Der Beklagten steht es entgegen der klägerischen Auffassung auch frei, welche Art der Übersendung des Schriftstücks sie wählt. Die Absicht der Beklagten, einen Nachweis über den Zugang des Schreibens vom 15.04.2002 beim Kläger zu erhalten, stellt überdies ein berechtigtes Interesse dar.
Die vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen bezüglich des Erhalts des Benachrichtigungszettels vermögen eine Erreichbarkeit im Sinne des § 1 Satz 2 EAO nicht zu begründen. Die Erreichbarkeit ist nämlich Teil der objektiven Verfügbarkeit, so dass es grundsätzlich auf den geforderten Zustand ankommt, d.h. die Erreichbarkeit ist eine objektive Voraussetzung (Brand in: Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 80 zu § 119 mwN; BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 100/00 R).
Vorliegend ist auch kein Ausnahmefall anzunehmen, denn die Erreichbarkeit des Klägers ist nicht aus Gründen entfallen, für die er nicht verantwortlich ist und mit denen er auch nicht rechnen musste (s. BSG, aaO, RdNr 12).
Der Kläger wäre vielmehr auch dann nicht entlastet, wenn seine Darstellung des Sachverhalts als wahr unterstellt wird, denn er hat jedenfalls die notwendigen Vorkehrungen für die Erreichbarkeit nicht getroffen. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags bestehen schon deshalb, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2002 zunächst vorgetragen hatte, dass er keinen entsprechenden Benachrichtigungszettel erhalten habe, so dass er mangels Kenntnis des Einschreibebriefs diesen auch nicht habe abholen können. Erstmalig in der Klageschrift vom 16.12.2002 hat der Kläger demgegenüber mitgeteilt, dass seine Freundin den Benachrichtigungsschein aus dem Briefkasten genommen und er vergessen habe, den Einschreibebrief dann abzuholen. Eine dritte Version des Geschehens hat der Kläger in der Sitzung des Gerichts vom 28.06.2007 vorgetragen, indem er erklärt hat, dass er ca. ein oder zwei Tage vor der Abholfrist von seiner Freundin erfahren habe, dass sie den Benachrichtigungszettel erhalten und verlegt habe. Somit ist der Vortrag des Klägers in sich widersprüchlich und schon deshalb nicht glaubhaft. Jedenfalls müsste es sich der Kläger zurechnen lassen, wenn seine Freundin den Benachrichtigungszettel mit der Hand aus dem Briefkasten geholt und ihn anschließend verlegt hätte. Denn der Kläger hätte sicherstellen müssen, dass keine unbefugte Person ohne Briefkastenschlüssel seinen Briefkasten entleert, wie es nach seinen eigenen Angaben in der Sitzung des Gerichts vom 28.06.2007 schon öfters der Fall gewesen sein soll.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Postamt in G. nicht erreichen können, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Erreichbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO zu fingieren. Der Kläger muss vielmehr sicherstellen, dass ihn die Beklagte an jedem Werktag an seinem Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) durch Briefpost und damit auch durch ein Übergabe-Einschreiben erreichen kann.
Nach alledem war Alhi nicht über den 16.04.2002 hinaus zu bewilligen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.10.2005 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen mangelnder Erreichbarkeit streitig.
Der 1969 geborene Kläger steht seit 01.11.1993 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Am 11.03.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Fortzahlung von Alhi. Dabei bestätigte er unterschriftlich, Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Schreiben vom 15.04.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 01.07.2002 persönlich bei der Beklagten entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen vorzulegen. Das Schreiben enthielt auf der Vorderseite einen Hinweis auf die Rechtsfolgenbelehrung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung in der Anlage. Mit Bescheid vom 30.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2002, das per Einschreiben durch die Post zugestellt worden sei, trotz Benachrichtigung in der Zeit vom 17.04.2002 bis 27.04.2002 nicht abgeholt. Hiergegen trug der Kläger mit Widerspruch vom 09.08.2002 vor, er habe keinen entsprechenden Benachrichtigungszettel erhalten, so dass er mangels Kenntnis des Einschreibebriefs diesen auch nicht habe abholen können. Mit Bescheid vom 01.10.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 09.03.2002 bis 16.04.2002. Ab 17.04.2002 habe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Kläger sei das Schreiben vom 15.04.2002 am 16.04.2002 per Übergabe-Einschreiben übersandt worden. Der Briefzusteller habe den Kläger am 17.04.2002 jedoch nicht angetroffen und auf dem Umschlag vermerkt, dass er den Kläger benachrichtigt habe. Der Kläger habe jedoch nicht reagiert.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2002 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Seine Freundin habe den Benachrichtigungsschein aus dem Briefkasten genommen. Er habe vergessen gehabt, den Einschreibebrief dann abzuholen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass er das Schreiben in G. hätte abholen müssen und er mit öffentlichen Verkehrsmitteln das Postamt in G. nicht hätte erreichen können. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 12.01.2005 sind die Beteiligten dazu gehört worden, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi ab 17.04.2002, da er ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2002 an den Kläger mittels Einschreiben sei von der Post mit dem Vermerk versehen worden "benachrichtigt 17.04.". Des Weiteren sei vermerkt worden "nicht abgeholt 27.04.". Deshalb sei nachgewiesen, dass dem Kläger am 17.04.2002 der Benachrichtigungszettel zugegangen sei. Dies stehe im Gegensatz zur Behauptung im Widerspruch, er habe gar keinen Benachrichtigungszettel erhalten gehabt. Im Klageverfahren sei der Kläger von dieser Version abgerückt. Der Kläger habe nicht nach § 1 Abs 1 Satz 2 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sichergestellt, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Wenn er sich darauf berufe, er könne das Postamt in G. nicht erreichen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, ihn könnten keine Einschreiben erreichen, es sei denn er wäre zufällig beim Posteingang zu Hause.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 01.12.2005 eingegangene Berufung des Klägers.
Ca. ein oder zwei Tage vor der Abholfrist habe er von seiner Freundin erfahren, dass sie den Benachrichtigungszettel erhalten und verlegt habe. Er habe mit seiner Freundin zusammengewohnt und sie hätten einen gemeinsamen Briefkasten gehabt. Seine Freundin habe keinen Schlüssel zum Briefkasten gehabt. Sie habe sich die Post mit der Hand herausgeholt. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Anspruch auf Alhi daran gekoppelt sein solle bzw. überhaupt daran gekoppelt sein dürfe, dass ein Arbeitsloser an einem Ort wohne, von dem er mit öffentlichen Verkehrsmitteln das zuständige Postamt nicht erreichen könne. Im Übrigen hätte die Beklagte durch die Art der Versendung der Post erreichen können, dass er von dem Schreiben unverzüglich hätte Kenntnis nehmen können, ohne dass er dies beim Postamt in G. habe abholen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Sendung per Einwurf-Einschreiben unzumutbar gewesen sein solle. Wenn er den Zugang des Einwurf-Einschreibens bestritten hätte, wäre die Beklagte in der Lage gewesen, durch einen Nachforschungsauftrag bei der Post die tatsächlich erfolgte Zustellung zu beweisen. Die Verwendung von Einwurf-Einschreiben sei im Übrigen im Rechtsverkehr bei drohendem Fristablauf sogar üblich, da nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. der Rechtsprechung das Datum des Einwurfs eines Benachrichtigungszettels nicht gleichzeitig das Datum des Zugangs des Schreibens bzw. der darin enthaltenen Willenserklärung sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 16.04.2002 hinaus Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2005 zurückzuweisen.
Wenn der Briefkasten einen Benachrichtigungszettel enthalte, der besage, man solle ein Einschreiben abholen, gehöre auch das Abholen des Briefes noch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit. Denn auch bei einem per Einschreiben versandten Brief handele es sich um Briefpost. Erreichbarkeit sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitslose sicherstelle, dass ihn - jede Art von - Briefpost unter seiner Anschrift erreiche. Die Beklagte habe für die Übersendung des Schreibens vom 15.04.2002 an den Kläger die Form des Übergabe-Einschreibens gewählt, um nachweisen zu können, dass der Kläger es erhalten habe.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.06.2007 hat das Gericht den Kläger befragt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin durch Urteil anstelle des Senats gemäß § 155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 abgewiesen, denn dem Kläger stand gegen die Beklagte über den 16.04.2002 hinaus kein Anspruch auf Alhi gemäß §§ 190 Abs 1 Nr 1, 198 Satz 2 Nr 1 (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Art 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz -AFRG- vom 24.03.1997 [BGBl I 594]) iVm §§ 118 Abs 1 Nr 2 (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004), 119 Abs 1 Nr 2, Abs 2, Abs 3 Nr 3 (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu. Der Kläger war ab dem 17.04.2002 nicht mehr erreichbar im Sinne des § 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 und somit auch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar. Anspruch auf Alhi hat gemäß § 190 Abs 1 Nr 1, § 198 Satz 2 Nr 1 iVm §§ 118 Abs 1 Nr 2, 119 Abs 1 Nr 2, Abs 2, Abs 3 Nr 3 SGB III nämlich nur ein Arbeitsloser, der den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 der EAO vom 23.10.1997 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Nach § 1 Abs 1 Satz 2 EAO hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO). Stellt der Arbeitslose hingegen nicht sicher, dass er für das Arbeitsamt jederzeit unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar ist, ist er nicht verfügbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob konkret eine Vermittlungsmöglichkeit gegeben war oder nicht. Die Erreichbarkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose für die Arbeitsagentur überhaupt postalisch erreichbar ist (Brand in Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 79 zu § 119 SGB III). Der Arbeitslose ist vielmehr nur dann erreichbar im Sinne des § 1 EAO, wenn er täglich zu irgendwelchen Zeiten nach Eingang der Briefpost seinen Briefkasten leert und demzufolge an dem dem Eingang der Briefpost folgenden Tag durchaus einem entsprechenden Arbeitsangebot der Arbeitsagentur hätte Folge leisten können (Brand, aaO, RdNr 79 zu § 119). Die aktuelle Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss nämlich an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld bzw. Alhi erbracht werden soll, vorhanden sein (BSG SozR 4100 § 103 Nr 39).
Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO. Das Schreiben der Beklagten vom 15.05.2002, mit dem sie den Kläger aufgefordert hat, Eigenbemühungen nachzuweisen, wurde an ihn am 16.04.2002 per Übergabe-Einschreiben abgesandt. Aus dem Vermerk des Briefzustellers vom 17.04.2002 ist ersichtlich, dass er den Kläger - weil er ihn nicht angetroffen hat - mittels eines Benachrichtigungszettels hiervon benachrichtigt hat.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 15.05.2002 mittels Einschreiben gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) - danach gilt das Dokument bei Zustellung mittels Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist - für die Frage, ob der Kläger am 17.04.2002 erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO war, ohne rechtliche Relevanz. Denn für den Arbeitslosen, dem ein Schriftstück der Beklagten mittels Einschreiben zugestellt bzw. ein entsprechender Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird, kann kein anderer (milderer) Maßstab der EAO zugrunde gelegt werden, als für denjenigen, dem ein einfacher Brief der Beklagten in den Briefkasten geworfen wird. Der Begriff "Briefpost" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO umfasst nämlich auch ein Übergabe-Einschreiben. Insoweit ist rechtlicher Maßstab für die EAO der tatsächliche Erhalt der Briefpost bzw. des Benachrichtigungszettels, nicht der Zeitpunkt der Zustellung gemäß § 4 VwZG bzw. des Zugangs gemäß § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger hätte sicherstellen müssen, dass er auch an diesem Tag seinen Briefkasten leert, den Benachrichtigungszettel an sich nimmt und das Schriftstück abholt. Nur dann wäre der Kläger erreichbar im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO gewesen. Somit gehört auch das Abholen des Briefes noch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit. Die Verpflichtung des Klägers, täglich erreichbar zu sein, entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte für das Aufforderungsschreiben vom 15.04.2002 die Versendungsart des Übergabe-Einschreibens gewählt hat. Der Beklagten steht es entgegen der klägerischen Auffassung auch frei, welche Art der Übersendung des Schriftstücks sie wählt. Die Absicht der Beklagten, einen Nachweis über den Zugang des Schreibens vom 15.04.2002 beim Kläger zu erhalten, stellt überdies ein berechtigtes Interesse dar.
Die vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen bezüglich des Erhalts des Benachrichtigungszettels vermögen eine Erreichbarkeit im Sinne des § 1 Satz 2 EAO nicht zu begründen. Die Erreichbarkeit ist nämlich Teil der objektiven Verfügbarkeit, so dass es grundsätzlich auf den geforderten Zustand ankommt, d.h. die Erreichbarkeit ist eine objektive Voraussetzung (Brand in: Niesel, SGB III, 3.Aufl, RdNr 80 zu § 119 mwN; BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 100/00 R).
Vorliegend ist auch kein Ausnahmefall anzunehmen, denn die Erreichbarkeit des Klägers ist nicht aus Gründen entfallen, für die er nicht verantwortlich ist und mit denen er auch nicht rechnen musste (s. BSG, aaO, RdNr 12).
Der Kläger wäre vielmehr auch dann nicht entlastet, wenn seine Darstellung des Sachverhalts als wahr unterstellt wird, denn er hat jedenfalls die notwendigen Vorkehrungen für die Erreichbarkeit nicht getroffen. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags bestehen schon deshalb, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2002 zunächst vorgetragen hatte, dass er keinen entsprechenden Benachrichtigungszettel erhalten habe, so dass er mangels Kenntnis des Einschreibebriefs diesen auch nicht habe abholen können. Erstmalig in der Klageschrift vom 16.12.2002 hat der Kläger demgegenüber mitgeteilt, dass seine Freundin den Benachrichtigungsschein aus dem Briefkasten genommen und er vergessen habe, den Einschreibebrief dann abzuholen. Eine dritte Version des Geschehens hat der Kläger in der Sitzung des Gerichts vom 28.06.2007 vorgetragen, indem er erklärt hat, dass er ca. ein oder zwei Tage vor der Abholfrist von seiner Freundin erfahren habe, dass sie den Benachrichtigungszettel erhalten und verlegt habe. Somit ist der Vortrag des Klägers in sich widersprüchlich und schon deshalb nicht glaubhaft. Jedenfalls müsste es sich der Kläger zurechnen lassen, wenn seine Freundin den Benachrichtigungszettel mit der Hand aus dem Briefkasten geholt und ihn anschließend verlegt hätte. Denn der Kläger hätte sicherstellen müssen, dass keine unbefugte Person ohne Briefkastenschlüssel seinen Briefkasten entleert, wie es nach seinen eigenen Angaben in der Sitzung des Gerichts vom 28.06.2007 schon öfters der Fall gewesen sein soll.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Postamt in G. nicht erreichen können, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Erreichbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 EAO zu fingieren. Der Kläger muss vielmehr sicherstellen, dass ihn die Beklagte an jedem Werktag an seinem Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) durch Briefpost und damit auch durch ein Übergabe-Einschreiben erreichen kann.
Nach alledem war Alhi nicht über den 16.04.2002 hinaus zu bewilligen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.10.2005 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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