Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 744/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 495/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 106/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens S 12 R 917/05 A durch Klagerücknahme streitig.
Der 1943 geborene Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, zog im Mai 1969 aus Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland zu und legte hier bis Dezember 1999 Beitragszeiten zurück. Die Beklagte gewährte ihm ab 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 25.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2000). Die laufende Auszahlung dieser Rente in Höhe von monatlich 1.094,38 DM netto erfolgte ab Juni 2000. Der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 in Höhe von 5.451,90 DM wurde zunächst vorläufig einbehalten und nach einer Befriedigung des auf 5.253,41 DM korrigierten Erstattungsanspruchs der Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger in Höhe von 946,69 DM ausgezahlt. Wegen einer Rückkehr des Klägers im August 2000 in seine Heimat im Kosovo wurde die Rente bis September 2000 im Inland gezahlt. Für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Mai 2001 erfolgten in Deutschland zwei Barauszahlungen der Rente an den Kläger. Ab Juni 2001 wurde die Rente in unveränderter Höhe als Auslandsrente in den Kosovo gezahlt (Bescheid vom 31.05.2001). Da die Beklagte ab Januar 2002 die Rente mit einer Forderung des Landesarbeitsamtes Bayern in Höhe von 4.427,27 DM gegen den Kläger monatlich in Höhe von EUR 113,61 verrechnete, verringerte sich ab diesem Zeitpunkt der Zahlbetrag der Rente auf EUR 466,29 (Bescheid vom 21.11.2001).
Der Kläger beantragte am 10.05.2005 bei der Beklagten die Überprüfung des einbehaltenen Nachzahlungsbetrages für den Zeitraum von Januar bis Mai 2000, weil er ab 04.12.1999 kein Krankengeld und kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2005 mit, dass ihm nach der Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes auf sein Konto bei der HypoVereinsbank München der verbleibende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 946,69 DM überwiesen worden sei.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger für die Zeit ab Juni 2000 die Auszahlung der Rente in Höhe von insgesamt monatlich 1.829,18 DM und so des noch fehlenden Differenzbetrages in Höhe von 813,58 DM. Dabei legte er die im Rentenbescheid für die alten Bundesländer und für das Ausland berechnete Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zwei Dritteln, das heißt 1.829,18 DM bzw. EUR 935,24, zu Grunde. Die Beklagte habe ihm daher für 62 Monate jeweils EUR 430,- und so insgesamt EUR 26.660,- nachzuzahlen. Zur Begründung legte er ferner eine Rentenauskunft vom 09.08.1993 vor, wonach sich eine Rente in Höhe von 1.274,22 DM ergebe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 als unzulässig zurück, weil das angefochtene Aufklärungsschreiben vom 23.05.2005 mangels einzelfallbezogenen Regelungscharakters kein anfechtbarer Verwaltungsakt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A verfolgte der Kläger sein Begehren der Gewährung einer um mindestens EUR 100,- höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2000 unter Verweis auf seinen Status als Zimmermann und so als Facharbeiter weiter. Obwohl sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nahm er an der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 teil und trug vor, dass ihm nach seinen Berechnungen ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von EUR 1.016,97 zustehe. Seit Juli 2005 erhalte er eine Rente in Höhe von EUR 594,11. Der Vorsitzende verkündete in diesem Termin das klageabweisende Urteil. Am 30.09.2005 ging beim Sozialgericht Landshut unter Vorlage von Fahrkarten ein Schreiben des Klägers vom 28.09.2005 mit dem Inhalt ein, dass er die Klage zurücknehme und die Erstattung seiner Reisekosten beantrage. Nach Eingang eines erneuten Schreibens des Klägers vom 28.09.2005 beim Sozialgericht am 23.11.2005 über die Klagerücknahme sowie den Antrag auf Erstattung der Reisekosten verfügte der Vorsitzende am 28.11.2005, dass dem Kläger die durch sein persönliches Erscheinen entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
Mit Schreiben vom 07.03.2006, eingegangen beim Sozialgericht München am 13.04.2006, machte der Kläger geltend, dass seine Klagerücknahme vom 28.09.2005 nicht gültig sei und ihm ab 01.06.2000 eine höhere Rente zu gewähren sei. Nach einer Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Landshut durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.06.2006 stellte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 29.01.2007 fest, dass der Rechtsstreit des Klägers durch dessen Erklärung der Klagerücknahme vom 28.09.2005 seine Erledigung gefunden habe. Denn er habe mit seinen Schreiben vom 28.09.2005 die Klage wirksam zurückgenommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er am 28.09.2005 die Klage nicht zurückgenommen habe. Die ihm ab Juni 2000 gewährte Rente sei zu niedrig; ihm stehe ab 24.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von mindestens 1980 DM zu. Vorgelegt wird die Rentenauskunft vom 09.08.1993 mit einer Bezifferung der monatlichen Rente auf 1.274,22 DM.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A, nicht durch die mit Schreiben vom 28.09.2005 erklärte Klagerücknahme beendet worden ist, sowie das Schreiben der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 aufzuheben und ihm ab 01.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von mindestens 1980 DM monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 29.01.2007 zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit des Klägers vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A, durch die Klagerücknahme vom 28.09.2005 erledigt worden ist. Das Widerrufsbegehren des Klägers ist nicht berechtigt. Nach § 102 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die Klagerücknahme wurde vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht Landshut mit Schreiben vom 28.09.2005 ausdrücklich und eindeutig bis zur Rechtskraft des Urteils vom 28.09.2005 erklärt. Sie ist auch noch nach Verkündung eines Urteils erster Instanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und vor Einlegung des Rechtsmittels zulässig (s. etwa Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 102 Rdnr. 6). Da die Berufungsfrist erst mit Zustellung des Urteils an den Kläger - und nicht bereits ab dessen Verkündung - zu laufen beginnt und das Sozialgericht Landshut dem Kläger kein Urteil zugestellt hatte, begann die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen. Die mit den beiden Schreiben vom 28.09.2005, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 30.09.2005 und am 23.11.2005, erklärte Rücknahme der Klage war daher zulässig und wirksam. Das erste Schreiben vom 28.09.2005 wurde in Deutschland bei einer Filiale der Deutschen Post am 28.09.2005 zur Post aufgegeben und ging beim Sozialgericht Landshut am 30.09.2005 ein. Das zweite Schreiben vom 28.09.2005, beigelegt einem Schriftsatz vom 13.11.2005, ging beim Sozialgericht Landshut am 23.11.2005 ein.
Als einseitige Prozesshandlung kann die Klagerücknahme grundsätzlich nicht widerrufen oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden (so etwa BSGE 14,139). Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179,180 SGG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen aber offensichtlich nicht vor und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger begründet vielmehr den nach Erstattung seiner Reisekosten erfolgten Widerruf der mit Schreiben vom 28.09.2005 erklärten Klagerücknahme nicht.
Da eine wirksame Klagerücknahme die Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG), endet die Rechtshängigkeit. Eine Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig.
Lediglich zur Information des Klägers wird darauf hingewiesen, dass die bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, weil er keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Denn er legt seiner Berechnung fälschlicherweise die ermittelten Hinzuverdienstgrenzen nach § 96 a, 313 SGB VI zu Grunde, die jedoch nur Bedeutung für die Anrechnung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben. Denn Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bei gleichzeitiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Von dieser Regelung ist der Kläger, der weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, jedoch nicht betroffen. Der geltend gemachte Facharbeiterstatus ist daher für die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung. Der Kläger kann auch auf die Rentenauskunft vom 09.08.1993, in der die voraussichtliche Rente auf monatlich 1.274,22 DM beziffert wurde, keinen Anspruch auf eine höhere Rente stützen. Denn eine Rentenauskunft ergeht unter dem Vorbehalt späterer - auch rechtlicher - Änderungen; ihr kommt daher über eine Information zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinaus keine rechtliche Bindungswirkung zu.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens S 12 R 917/05 A durch Klagerücknahme streitig.
Der 1943 geborene Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, zog im Mai 1969 aus Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland zu und legte hier bis Dezember 1999 Beitragszeiten zurück. Die Beklagte gewährte ihm ab 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 25.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2000). Die laufende Auszahlung dieser Rente in Höhe von monatlich 1.094,38 DM netto erfolgte ab Juni 2000. Der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 in Höhe von 5.451,90 DM wurde zunächst vorläufig einbehalten und nach einer Befriedigung des auf 5.253,41 DM korrigierten Erstattungsanspruchs der Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger in Höhe von 946,69 DM ausgezahlt. Wegen einer Rückkehr des Klägers im August 2000 in seine Heimat im Kosovo wurde die Rente bis September 2000 im Inland gezahlt. Für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Mai 2001 erfolgten in Deutschland zwei Barauszahlungen der Rente an den Kläger. Ab Juni 2001 wurde die Rente in unveränderter Höhe als Auslandsrente in den Kosovo gezahlt (Bescheid vom 31.05.2001). Da die Beklagte ab Januar 2002 die Rente mit einer Forderung des Landesarbeitsamtes Bayern in Höhe von 4.427,27 DM gegen den Kläger monatlich in Höhe von EUR 113,61 verrechnete, verringerte sich ab diesem Zeitpunkt der Zahlbetrag der Rente auf EUR 466,29 (Bescheid vom 21.11.2001).
Der Kläger beantragte am 10.05.2005 bei der Beklagten die Überprüfung des einbehaltenen Nachzahlungsbetrages für den Zeitraum von Januar bis Mai 2000, weil er ab 04.12.1999 kein Krankengeld und kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2005 mit, dass ihm nach der Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes auf sein Konto bei der HypoVereinsbank München der verbleibende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 946,69 DM überwiesen worden sei.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger für die Zeit ab Juni 2000 die Auszahlung der Rente in Höhe von insgesamt monatlich 1.829,18 DM und so des noch fehlenden Differenzbetrages in Höhe von 813,58 DM. Dabei legte er die im Rentenbescheid für die alten Bundesländer und für das Ausland berechnete Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zwei Dritteln, das heißt 1.829,18 DM bzw. EUR 935,24, zu Grunde. Die Beklagte habe ihm daher für 62 Monate jeweils EUR 430,- und so insgesamt EUR 26.660,- nachzuzahlen. Zur Begründung legte er ferner eine Rentenauskunft vom 09.08.1993 vor, wonach sich eine Rente in Höhe von 1.274,22 DM ergebe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 als unzulässig zurück, weil das angefochtene Aufklärungsschreiben vom 23.05.2005 mangels einzelfallbezogenen Regelungscharakters kein anfechtbarer Verwaltungsakt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A verfolgte der Kläger sein Begehren der Gewährung einer um mindestens EUR 100,- höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2000 unter Verweis auf seinen Status als Zimmermann und so als Facharbeiter weiter. Obwohl sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nahm er an der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 teil und trug vor, dass ihm nach seinen Berechnungen ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von EUR 1.016,97 zustehe. Seit Juli 2005 erhalte er eine Rente in Höhe von EUR 594,11. Der Vorsitzende verkündete in diesem Termin das klageabweisende Urteil. Am 30.09.2005 ging beim Sozialgericht Landshut unter Vorlage von Fahrkarten ein Schreiben des Klägers vom 28.09.2005 mit dem Inhalt ein, dass er die Klage zurücknehme und die Erstattung seiner Reisekosten beantrage. Nach Eingang eines erneuten Schreibens des Klägers vom 28.09.2005 beim Sozialgericht am 23.11.2005 über die Klagerücknahme sowie den Antrag auf Erstattung der Reisekosten verfügte der Vorsitzende am 28.11.2005, dass dem Kläger die durch sein persönliches Erscheinen entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
Mit Schreiben vom 07.03.2006, eingegangen beim Sozialgericht München am 13.04.2006, machte der Kläger geltend, dass seine Klagerücknahme vom 28.09.2005 nicht gültig sei und ihm ab 01.06.2000 eine höhere Rente zu gewähren sei. Nach einer Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Landshut durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.06.2006 stellte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 29.01.2007 fest, dass der Rechtsstreit des Klägers durch dessen Erklärung der Klagerücknahme vom 28.09.2005 seine Erledigung gefunden habe. Denn er habe mit seinen Schreiben vom 28.09.2005 die Klage wirksam zurückgenommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er am 28.09.2005 die Klage nicht zurückgenommen habe. Die ihm ab Juni 2000 gewährte Rente sei zu niedrig; ihm stehe ab 24.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von mindestens 1980 DM zu. Vorgelegt wird die Rentenauskunft vom 09.08.1993 mit einer Bezifferung der monatlichen Rente auf 1.274,22 DM.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A, nicht durch die mit Schreiben vom 28.09.2005 erklärte Klagerücknahme beendet worden ist, sowie das Schreiben der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 aufzuheben und ihm ab 01.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von mindestens 1980 DM monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 29.01.2007 zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit des Klägers vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 12 R 917/05 A, durch die Klagerücknahme vom 28.09.2005 erledigt worden ist. Das Widerrufsbegehren des Klägers ist nicht berechtigt. Nach § 102 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die Klagerücknahme wurde vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht Landshut mit Schreiben vom 28.09.2005 ausdrücklich und eindeutig bis zur Rechtskraft des Urteils vom 28.09.2005 erklärt. Sie ist auch noch nach Verkündung eines Urteils erster Instanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und vor Einlegung des Rechtsmittels zulässig (s. etwa Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 102 Rdnr. 6). Da die Berufungsfrist erst mit Zustellung des Urteils an den Kläger - und nicht bereits ab dessen Verkündung - zu laufen beginnt und das Sozialgericht Landshut dem Kläger kein Urteil zugestellt hatte, begann die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen. Die mit den beiden Schreiben vom 28.09.2005, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 30.09.2005 und am 23.11.2005, erklärte Rücknahme der Klage war daher zulässig und wirksam. Das erste Schreiben vom 28.09.2005 wurde in Deutschland bei einer Filiale der Deutschen Post am 28.09.2005 zur Post aufgegeben und ging beim Sozialgericht Landshut am 30.09.2005 ein. Das zweite Schreiben vom 28.09.2005, beigelegt einem Schriftsatz vom 13.11.2005, ging beim Sozialgericht Landshut am 23.11.2005 ein.
Als einseitige Prozesshandlung kann die Klagerücknahme grundsätzlich nicht widerrufen oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden (so etwa BSGE 14,139). Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179,180 SGG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen aber offensichtlich nicht vor und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger begründet vielmehr den nach Erstattung seiner Reisekosten erfolgten Widerruf der mit Schreiben vom 28.09.2005 erklärten Klagerücknahme nicht.
Da eine wirksame Klagerücknahme die Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG), endet die Rechtshängigkeit. Eine Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig.
Lediglich zur Information des Klägers wird darauf hingewiesen, dass die bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, weil er keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Denn er legt seiner Berechnung fälschlicherweise die ermittelten Hinzuverdienstgrenzen nach § 96 a, 313 SGB VI zu Grunde, die jedoch nur Bedeutung für die Anrechnung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben. Denn Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bei gleichzeitiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Von dieser Regelung ist der Kläger, der weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, jedoch nicht betroffen. Der geltend gemachte Facharbeiterstatus ist daher für die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung. Der Kläger kann auch auf die Rentenauskunft vom 09.08.1993, in der die voraussichtliche Rente auf monatlich 1.274,22 DM beziffert wurde, keinen Anspruch auf eine höhere Rente stützen. Denn eine Rentenauskunft ergeht unter dem Vorbehalt späterer - auch rechtlicher - Änderungen; ihr kommt daher über eine Information zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinaus keine rechtliche Bindungswirkung zu.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved