Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 454/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 85/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a 532/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Während er im Antrag vom 18.04.2003 angegeben hatte, in seiner Heimat keine Berufsausbildung absolviert zu haben, hatte er nach dem Zeugnis vom 22.10.1968, das keine Angaben zur Dauer der Berufsausbildung enthält, die Metallschule mit praktischem Unterricht erfolgreich besucht und die Berufsbezeichnung "qualifizierter Arbeiter" des Berufes Maschinenschlosser, Fach metallisch, erworben. Er war in Deutschland von Januar 1969 bis April 1975 - ausgenommen Juni 1972 - im metallischen Bereich versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 28.11.1968 mit der Z.-Werke GmbH, bei der er vom 27.01.1969 bis 07.02.1970 tätig war, als Maschinenschlosser und nach den Auskünften seines letzten Arbeitgebers (Fa. Leistner GmbH) vom 04.01.2005 und vom 12.08.2005 von Juli 1972 bis April 1975 als Hilfsarbeiter. Anschließend wurden für ihn bis Juli 1975 Beiträge wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichtet. In Mazedonien hat er nach seiner Rückkehr aus Deutschland von Oktober 1975 bis März 2004 insgesamt 325 Kalendermonate und 29 Tage Versicherungszeiten - nach seinen Angaben anlässlich der Untersuchungen als Maschinenschlosser und zuletzt aus gesundheitlichen Gründen als Packer - zurückgelegt. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit 04.03.2004 Invalidenrente.
Am 18.04.2003 beantragte er in seinem Heimatland über den mazedonischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Antrag wurde ein Gutachten der Invalidenkommission in Skopje vom 12.01.2004 nebst ärztlichen Unterlagen beigefügt, in dem der Kläger in seinem zuletzt hauptsächlich verrichteten Beruf als Packer als unter 2 h und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ebener Erde als vollschichtig einsatzfähig erachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der hierzu eingeholten Stellungnahme ihres sozialärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.07.2004 ab mit der Begründung, dass bei einem Leistungsfall der Antragstellung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Übersendung einer vollständigen Aufstellung der mazedonischen Versicherungszeiten (über Dezember 1998 hinaus bis März 2004) durch den mazedonischen Versicherungsträger hob die Beklagte den Bescheid vom 22.07.2004 im Erörterungstermin vom 27.06.2006 auf und lehnte den Rentenantrag mit weiterem Bescheid vom 28.10.2004 ab, weil der Kläger trotz der Magenteilresektion wegen Geschwürerkrankung mit Bildung einer Bauchwandhernie, der Minderung des Hörvermögens beidseits, des Schulter-Arm-Syndroms rechts und der Herzleistungsminderung bei zeitweisen Herz-Rhythmus-Störungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 h täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Es liege daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes geltend. Unberücksichtigt seien die Schwindelgefühle und Herzbeschwerden, die er medikamentös behandeln müsse. Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Auskunft seines letzten deutschen Arbeitgebers, wonach der Kläger als Hilfsarbeiter ungelernte Arbeiten verrichtet habe, unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Versicherungskarten, Lohnabrechnungen, des Arbeitsvertrages vom 28.11.1968 sowie seines Abschlusszeugnisses der Metallschule mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Kläger auf Grund der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Die Anfragen des Sozialgerichts an die deutschen Arbeitgeber des Klägers für den Zeitraum von Januar 1969 bis Juni 1972 waren erfolglos, weil diese unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnten. Der letzte Arbeitgeber des Klägers, die Fa. Leistner GmbH, bestätigte, dass der Kläger vom 19.07.1972 bis 04.04.1975 bei ihr als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht holte zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zunächst ein Gutachten nach Aktenlage und anschließend ein weiteres Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Klägers von der Internistin Dr. L. ein. Diese stellte unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie auf Grund ihrer Untersuchung des Klägers in ihren Gutachten vom 24.03.2006 und vom 11.10.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach 2/3-Resektion des Magens und operative Entfernung des Magennerven mit Ausbildung eines Narbenbauchwandbruches 2. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus beidseits 3. Wiederkehrende Schwindelanfälle als Folge von Durchblutungsstörungen 4. Gut therapierter Bluthochdruck, anfallsweise auftretende Herzrhythmusstörungen, ohne Einschränkung der kardialen Belastbarkeit 5. Schultergelenksbeschwerden rechts bei Zustand nach Schulterluxation im Jahr 2000 6. Geringgradige Aufbraucherscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, ohne Funktionseinschränkung 7. Sehstörung bei grauem Star beidseits. Der Kläger könne daher nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten, Einwirkung von Lärm, Nachtschicht- und Akkordarbeit und ohne Anforderung an gutes Sehen sowie unter Meidung erhöhter Verletzungs- und Absturzgefahr mindestens 8 h täglich verrichten. Seine in Deutschland zuletzt verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter könne er noch mindestens 6 h täglich ausüben.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. L. vom 11.10.2006 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 h täglich tätig sein könne und daher kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe. Der Kläger könne sogar die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter noch 6 h täglich ausüben. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zum Kreis der Facharbeiter oder der Angelernten im oberen Bereich gehöre, und somit die Voraussetzungen für einen Berufsschutz nicht vorlägen. Auch wenn der Kläger nach dem Arbeitsvertrag vom 28.11.1968 für ein Jahr als Maschinenschlosser bei der Fa. Z. tätig gewesen sei, so sei er auf Grund seiner letzten Tätigkeit ab Juli 1972 als Hilfsarbeiter mangels qualifizierter Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen Berufung eingelegt, weil Dr. L. nicht alle Diagnosen und alle von ihm eingenommenen Medikamente berücksichtigt habe. Ferner verweist er darauf, dass er in Deutschland ununterbrochen gearbeitet habe.
Der Senat hat über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen von Dr. G., Internist und Sozialmediziner.
Dr. G. stellt in seinem Gutachten vom 21.07.2007 auf Grund einer Untersuchung des Klägers ab Antragstellung folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronische Geschwürskrankheit des Magens, Zustand nach 2/3-Resektion 2. Leichte Lebervergrößerung mit diffuser Leberparenchymschädigung, jedoch ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber 3. Medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck 4. Neigung zu Herzrhythmusstörungen 5. Prostatavergrößerung 6. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung 7. Schulterbeschwerden beidseits ohne nennenswertes Funktionsdefizit bei berichteten abgelaufenen Schulterluxationen 8. Leichte Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen. Da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. L. nicht verschlechtert habe, pflichtet Dr. G. der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. L. im Wesentlichen bei. Der Kläger könne ab Antragstellung noch mindestens 6 h täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Auszuschließen seien vor allem Tätigkeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung, mit erhöhter Unfallgefährdung, mit Einwirkung von ungünstigen äußeren Witterungsbedingungen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Beweisergebnisse der eingeholten Gutachten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinn der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat. Da er den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll (teilweise) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er hat zwar unter Berücksichtigung der mazedonischen Versicherungszeiten nach Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über soziale Sicherheit vom 23.07.2004, BGBl II S. 1066 ff. die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt (der insoweit entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 wurde von ihr am 27.06.2006 aufgehoben), er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin¬derung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, gei¬stig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkei¬ten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dau¬er und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Er kann ab Antragstellung noch mindestens 6 h täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Auszuschließen sind vor allem Tätigkeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung, mit erhöhter Unfallgefährdung, mit Einwirkung von ungünstigen äußeren Witterungsbedingungen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem vom Senat von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. G., das in Einklang mit dem vom Sozialgericht erholten Gutachten von Dr. L. und dem in Skopje erstellten Gutachten steht. Die von Dr. G. abgegebene Beurteilung ist überzeugend, weil sie sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf Grund der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der vorliegenden klinischen und apparatetechnischen Untersuchungsbefunden unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen erfolgten Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers ergibt. Der Senat schließt sich daher dieser schlüssigen Beurteilung von Dr. G. an.
Beim Kläger bestehen seit Antragstellung folgende Gesundheitsstörungen: 1. Chronische Geschwürskrankheit des Magens, Zustand nach 2/3-Resektion 2. Leichte Lebervergrößerung mit diffuser Leberparenchymschädigung, jedoch ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber 3. Medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck 4. Neigung zu Herzrhythmusstörungen 5. Prostatavergrößerung 6. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung 7. Schulterbeschwerden beidseits ohne nennenswertes Funktionsdefizit bei berichteten abgelaufenen Schulterluxationen 8. Leichte Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen. Im Vordergrund der Beschwerden steht die Magensymptomatik. Trotz der 2/3-Magenresektion im Jahre 1999 besteht ein guter Allgemeinzustand. Der Kläger ist als normalgewichtig einzustufen; eine dauernde Tendenz zur Gewichtsabnahme ist nicht erkennbar. Der auffallende, kontrollbedürftige Leberbefund führt ebenso wenig wie der Bluthochdruck, bei dem noch keine Hinweise für sekundäre kardiale Schädigungen vorliegen, und die Herz-Rhythmus-Störungen zu einer wesentlichen rentenrelevanten Leistungseinschränkung. Auch die geklagten Prostatabeschwerden bewirken noch keine Einschränkung der Nierenfunktion. Die leichte bis mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und die deutliche Verspannung der Rückenmuskulatur mit Hinweisen auf eine diskrete Wurzelreizsymptomatik in den Beinen lassen nur noch leichte Tätigkeiten zu. Trotz der wiederholten Schulterluxationen ist der Gebrauch der Arme nicht gemindert und die Kraft der Unterarme und Hände nicht, so dass insoweit keine Einsatzbeschränkungen vorliegt. Da die Hochtonschwerhörigkeit beidseits noch nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der sozialen Kommunikation führt - der Kläger nimmt keine Hörhilfe in Anspruch - , kommt ihr noch keine rentenrelevante Bedeutung zu.
Auch wenn die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter dem Kläger auf Grund seines eingeschränkten Leistungsvermögens wohl nicht mehr möglich sein dürfte - eine genaue Beschreibung dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber war mangels Unterlagen nicht möglich - , so ist der Kläger noch nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, das heißt von der zuletzt in Deutschland nachhaltig und vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (so etwa BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 13 RJ 5/96; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 10 m.w.N.). Allein die in Mazedonien erworbene Qualifizierung als "qualifizierter Arbeiter" des Berufes Maschinenschlosser genügt noch nicht. Entscheidend ist allein die Qualität der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Arbeit. Zu Grunde zu legen ist daher die von Juli 1972 bis April 1975 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Hilfsarbeiter. Die vom Kläger für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Deutschland angegebene Tätigkeit eines Maschinenschlossers ist im Hinblick auf die beiden Auskünfte seines letzten Arbeitgebers vom 04.01.2005 und vom 12.08.2005, dass er als Hilfsarbeiter ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, und die Eintragung der Kennziffer B 17 (d.h. Arbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig ist, mit einer unbekannten Ausbildung) in den Versicherungskarten für den Zeitraum von Januar 1973 bis April 1975 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Auch der mit der Fa. Z.-Werke GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 28.11.1968, der die vom Kläger auszuübende Tätigkeit als Maschinenschlosser bezeichnet, vermag nicht den erforderlichen Nachweis für eine nachhaltig und vollwertig ausgeübte Facharbeitertätigkeit zu erbringen. Die bloße Bezeichnung als Maschinenschlosser genügt noch nicht den Beweisanforderungen an die Qualität der verrichteten Arbeit. Denn zum einen ist nicht nachgewiesen, dass nach Vertragsabschluss auch tatsächlich eine Tätigkeit als Maschinenschlosser in voller Breite – und nicht nur in Teilbereichen – auf dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiters verrichtet worden ist, und zum anderen war die Tätigkeit bei der Firma Z.-Werke GmbH nach der Versicherungskarte auf die Zeit vom 27.01.1969 bis 07.02.1970 beschränkt und so nicht von prägender Dauer. Da für die danach jeweils nur für einen kürzeren Zeitraum bei sechs verschiedenen Arbeitgebern verrichteten Tätigkeiten mangels Kenntnis der Anschriften keine Auskünfte der Arbeitgeber eingeholt werden konnten, ist allein die für eine Dauer von fast drei Jahren zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der Fa. Leistner GmbH, die von ihr als ungelernte Tätigkeit qualifiziert worden ist, maßgeblich. Als Hilfsarbeiter ist er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm mit seinem Restleistungsvermögen noch möglich sind, verweisbar.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers seine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als angelernte Tätigkeit im oberen Bereich einstufen würde, so wäre er nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf die nächstniedrigere Stufe, etwa auf die Tätigkeit eines Pförtners, zumutbar verweisbar. Denn als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist ihm die Verweisung auf Berufstätigkeiten zumutbar, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung auszeichnen.
Da der Kläger nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. noch mindestens 6 h täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, hat er erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 die SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Während er im Antrag vom 18.04.2003 angegeben hatte, in seiner Heimat keine Berufsausbildung absolviert zu haben, hatte er nach dem Zeugnis vom 22.10.1968, das keine Angaben zur Dauer der Berufsausbildung enthält, die Metallschule mit praktischem Unterricht erfolgreich besucht und die Berufsbezeichnung "qualifizierter Arbeiter" des Berufes Maschinenschlosser, Fach metallisch, erworben. Er war in Deutschland von Januar 1969 bis April 1975 - ausgenommen Juni 1972 - im metallischen Bereich versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 28.11.1968 mit der Z.-Werke GmbH, bei der er vom 27.01.1969 bis 07.02.1970 tätig war, als Maschinenschlosser und nach den Auskünften seines letzten Arbeitgebers (Fa. Leistner GmbH) vom 04.01.2005 und vom 12.08.2005 von Juli 1972 bis April 1975 als Hilfsarbeiter. Anschließend wurden für ihn bis Juli 1975 Beiträge wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichtet. In Mazedonien hat er nach seiner Rückkehr aus Deutschland von Oktober 1975 bis März 2004 insgesamt 325 Kalendermonate und 29 Tage Versicherungszeiten - nach seinen Angaben anlässlich der Untersuchungen als Maschinenschlosser und zuletzt aus gesundheitlichen Gründen als Packer - zurückgelegt. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit 04.03.2004 Invalidenrente.
Am 18.04.2003 beantragte er in seinem Heimatland über den mazedonischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Antrag wurde ein Gutachten der Invalidenkommission in Skopje vom 12.01.2004 nebst ärztlichen Unterlagen beigefügt, in dem der Kläger in seinem zuletzt hauptsächlich verrichteten Beruf als Packer als unter 2 h und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ebener Erde als vollschichtig einsatzfähig erachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der hierzu eingeholten Stellungnahme ihres sozialärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.07.2004 ab mit der Begründung, dass bei einem Leistungsfall der Antragstellung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Übersendung einer vollständigen Aufstellung der mazedonischen Versicherungszeiten (über Dezember 1998 hinaus bis März 2004) durch den mazedonischen Versicherungsträger hob die Beklagte den Bescheid vom 22.07.2004 im Erörterungstermin vom 27.06.2006 auf und lehnte den Rentenantrag mit weiterem Bescheid vom 28.10.2004 ab, weil der Kläger trotz der Magenteilresektion wegen Geschwürerkrankung mit Bildung einer Bauchwandhernie, der Minderung des Hörvermögens beidseits, des Schulter-Arm-Syndroms rechts und der Herzleistungsminderung bei zeitweisen Herz-Rhythmus-Störungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 h täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Es liege daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes geltend. Unberücksichtigt seien die Schwindelgefühle und Herzbeschwerden, die er medikamentös behandeln müsse. Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Auskunft seines letzten deutschen Arbeitgebers, wonach der Kläger als Hilfsarbeiter ungelernte Arbeiten verrichtet habe, unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Versicherungskarten, Lohnabrechnungen, des Arbeitsvertrages vom 28.11.1968 sowie seines Abschlusszeugnisses der Metallschule mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Kläger auf Grund der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Die Anfragen des Sozialgerichts an die deutschen Arbeitgeber des Klägers für den Zeitraum von Januar 1969 bis Juni 1972 waren erfolglos, weil diese unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnten. Der letzte Arbeitgeber des Klägers, die Fa. Leistner GmbH, bestätigte, dass der Kläger vom 19.07.1972 bis 04.04.1975 bei ihr als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht holte zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zunächst ein Gutachten nach Aktenlage und anschließend ein weiteres Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Klägers von der Internistin Dr. L. ein. Diese stellte unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie auf Grund ihrer Untersuchung des Klägers in ihren Gutachten vom 24.03.2006 und vom 11.10.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach 2/3-Resektion des Magens und operative Entfernung des Magennerven mit Ausbildung eines Narbenbauchwandbruches 2. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus beidseits 3. Wiederkehrende Schwindelanfälle als Folge von Durchblutungsstörungen 4. Gut therapierter Bluthochdruck, anfallsweise auftretende Herzrhythmusstörungen, ohne Einschränkung der kardialen Belastbarkeit 5. Schultergelenksbeschwerden rechts bei Zustand nach Schulterluxation im Jahr 2000 6. Geringgradige Aufbraucherscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, ohne Funktionseinschränkung 7. Sehstörung bei grauem Star beidseits. Der Kläger könne daher nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten, Einwirkung von Lärm, Nachtschicht- und Akkordarbeit und ohne Anforderung an gutes Sehen sowie unter Meidung erhöhter Verletzungs- und Absturzgefahr mindestens 8 h täglich verrichten. Seine in Deutschland zuletzt verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter könne er noch mindestens 6 h täglich ausüben.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. L. vom 11.10.2006 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 h täglich tätig sein könne und daher kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe. Der Kläger könne sogar die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter noch 6 h täglich ausüben. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zum Kreis der Facharbeiter oder der Angelernten im oberen Bereich gehöre, und somit die Voraussetzungen für einen Berufsschutz nicht vorlägen. Auch wenn der Kläger nach dem Arbeitsvertrag vom 28.11.1968 für ein Jahr als Maschinenschlosser bei der Fa. Z. tätig gewesen sei, so sei er auf Grund seiner letzten Tätigkeit ab Juli 1972 als Hilfsarbeiter mangels qualifizierter Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen Berufung eingelegt, weil Dr. L. nicht alle Diagnosen und alle von ihm eingenommenen Medikamente berücksichtigt habe. Ferner verweist er darauf, dass er in Deutschland ununterbrochen gearbeitet habe.
Der Senat hat über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen von Dr. G., Internist und Sozialmediziner.
Dr. G. stellt in seinem Gutachten vom 21.07.2007 auf Grund einer Untersuchung des Klägers ab Antragstellung folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronische Geschwürskrankheit des Magens, Zustand nach 2/3-Resektion 2. Leichte Lebervergrößerung mit diffuser Leberparenchymschädigung, jedoch ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber 3. Medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck 4. Neigung zu Herzrhythmusstörungen 5. Prostatavergrößerung 6. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung 7. Schulterbeschwerden beidseits ohne nennenswertes Funktionsdefizit bei berichteten abgelaufenen Schulterluxationen 8. Leichte Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen. Da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. L. nicht verschlechtert habe, pflichtet Dr. G. der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. L. im Wesentlichen bei. Der Kläger könne ab Antragstellung noch mindestens 6 h täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Auszuschließen seien vor allem Tätigkeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung, mit erhöhter Unfallgefährdung, mit Einwirkung von ungünstigen äußeren Witterungsbedingungen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Beweisergebnisse der eingeholten Gutachten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinn der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat. Da er den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll (teilweise) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er hat zwar unter Berücksichtigung der mazedonischen Versicherungszeiten nach Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über soziale Sicherheit vom 23.07.2004, BGBl II S. 1066 ff. die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt (der insoweit entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 wurde von ihr am 27.06.2006 aufgehoben), er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin¬derung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, gei¬stig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkei¬ten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dau¬er und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Er kann ab Antragstellung noch mindestens 6 h täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Auszuschließen sind vor allem Tätigkeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung, mit erhöhter Unfallgefährdung, mit Einwirkung von ungünstigen äußeren Witterungsbedingungen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem vom Senat von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. G., das in Einklang mit dem vom Sozialgericht erholten Gutachten von Dr. L. und dem in Skopje erstellten Gutachten steht. Die von Dr. G. abgegebene Beurteilung ist überzeugend, weil sie sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf Grund der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der vorliegenden klinischen und apparatetechnischen Untersuchungsbefunden unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen erfolgten Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers ergibt. Der Senat schließt sich daher dieser schlüssigen Beurteilung von Dr. G. an.
Beim Kläger bestehen seit Antragstellung folgende Gesundheitsstörungen: 1. Chronische Geschwürskrankheit des Magens, Zustand nach 2/3-Resektion 2. Leichte Lebervergrößerung mit diffuser Leberparenchymschädigung, jedoch ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber 3. Medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck 4. Neigung zu Herzrhythmusstörungen 5. Prostatavergrößerung 6. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung 7. Schulterbeschwerden beidseits ohne nennenswertes Funktionsdefizit bei berichteten abgelaufenen Schulterluxationen 8. Leichte Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen. Im Vordergrund der Beschwerden steht die Magensymptomatik. Trotz der 2/3-Magenresektion im Jahre 1999 besteht ein guter Allgemeinzustand. Der Kläger ist als normalgewichtig einzustufen; eine dauernde Tendenz zur Gewichtsabnahme ist nicht erkennbar. Der auffallende, kontrollbedürftige Leberbefund führt ebenso wenig wie der Bluthochdruck, bei dem noch keine Hinweise für sekundäre kardiale Schädigungen vorliegen, und die Herz-Rhythmus-Störungen zu einer wesentlichen rentenrelevanten Leistungseinschränkung. Auch die geklagten Prostatabeschwerden bewirken noch keine Einschränkung der Nierenfunktion. Die leichte bis mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und die deutliche Verspannung der Rückenmuskulatur mit Hinweisen auf eine diskrete Wurzelreizsymptomatik in den Beinen lassen nur noch leichte Tätigkeiten zu. Trotz der wiederholten Schulterluxationen ist der Gebrauch der Arme nicht gemindert und die Kraft der Unterarme und Hände nicht, so dass insoweit keine Einsatzbeschränkungen vorliegt. Da die Hochtonschwerhörigkeit beidseits noch nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der sozialen Kommunikation führt - der Kläger nimmt keine Hörhilfe in Anspruch - , kommt ihr noch keine rentenrelevante Bedeutung zu.
Auch wenn die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Hilfsarbeiter dem Kläger auf Grund seines eingeschränkten Leistungsvermögens wohl nicht mehr möglich sein dürfte - eine genaue Beschreibung dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber war mangels Unterlagen nicht möglich - , so ist der Kläger noch nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, das heißt von der zuletzt in Deutschland nachhaltig und vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (so etwa BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 13 RJ 5/96; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 10 m.w.N.). Allein die in Mazedonien erworbene Qualifizierung als "qualifizierter Arbeiter" des Berufes Maschinenschlosser genügt noch nicht. Entscheidend ist allein die Qualität der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Arbeit. Zu Grunde zu legen ist daher die von Juli 1972 bis April 1975 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Hilfsarbeiter. Die vom Kläger für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Deutschland angegebene Tätigkeit eines Maschinenschlossers ist im Hinblick auf die beiden Auskünfte seines letzten Arbeitgebers vom 04.01.2005 und vom 12.08.2005, dass er als Hilfsarbeiter ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, und die Eintragung der Kennziffer B 17 (d.h. Arbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig ist, mit einer unbekannten Ausbildung) in den Versicherungskarten für den Zeitraum von Januar 1973 bis April 1975 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Auch der mit der Fa. Z.-Werke GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 28.11.1968, der die vom Kläger auszuübende Tätigkeit als Maschinenschlosser bezeichnet, vermag nicht den erforderlichen Nachweis für eine nachhaltig und vollwertig ausgeübte Facharbeitertätigkeit zu erbringen. Die bloße Bezeichnung als Maschinenschlosser genügt noch nicht den Beweisanforderungen an die Qualität der verrichteten Arbeit. Denn zum einen ist nicht nachgewiesen, dass nach Vertragsabschluss auch tatsächlich eine Tätigkeit als Maschinenschlosser in voller Breite – und nicht nur in Teilbereichen – auf dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiters verrichtet worden ist, und zum anderen war die Tätigkeit bei der Firma Z.-Werke GmbH nach der Versicherungskarte auf die Zeit vom 27.01.1969 bis 07.02.1970 beschränkt und so nicht von prägender Dauer. Da für die danach jeweils nur für einen kürzeren Zeitraum bei sechs verschiedenen Arbeitgebern verrichteten Tätigkeiten mangels Kenntnis der Anschriften keine Auskünfte der Arbeitgeber eingeholt werden konnten, ist allein die für eine Dauer von fast drei Jahren zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der Fa. Leistner GmbH, die von ihr als ungelernte Tätigkeit qualifiziert worden ist, maßgeblich. Als Hilfsarbeiter ist er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm mit seinem Restleistungsvermögen noch möglich sind, verweisbar.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers seine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als angelernte Tätigkeit im oberen Bereich einstufen würde, so wäre er nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf die nächstniedrigere Stufe, etwa auf die Tätigkeit eines Pförtners, zumutbar verweisbar. Denn als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist ihm die Verweisung auf Berufstätigkeiten zumutbar, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung auszeichnen.
Da der Kläger nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. noch mindestens 6 h täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, hat er erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 die SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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