Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 679/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 140/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 106/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1949 in Jugoslawien geboren. Er hat nach seinen Angaben von 1964 bis 1967 eine Ausbildung als Metallbauer durchlaufen. In Deutschland war er von April 1970 bis September 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. In Kroatien hatte er zuvor 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum Oktober 1967 bis März 1970 und danach lückenlos von September 1977 bis Juli 1993. Kriegsbedingt ist er dann nach Serbien geflüchtet, wo er von Oktober 1993 bis Juni 2002 als Flüchtling gelebt hat: Er war arbeitslos und erhielt Hilfe vom serbischen Staat. Seit Februar 2002 ist er serbischer Staatsangehöriger.
Seit April 2002 ist er nach den Feststellungen der kroatischen Invalidenkommission Invalide und bezieht entsprechende Pension.
Den im April 2005 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2006 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. In eine medizinische Prüfung trat sie dabei nicht ein, wobei ihr allein der Entlassungsbericht des Krankenhauses D. vorgelegen hat; dort war der Kläger wegen eines Herzinfarktes vom 27.03. bis 13.04.2000 in Behandlung.
Auf den Widerspruch bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dies gelte in Anwendung des deutsch - kroatischen Sozialversicherungsabkommens ebenso wie des deutsch - jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens. Auch der vom Kläger vorgetragene Leistungsfall bereits am 27.03.2000 als Folge des damals erlittenen Herzin-farktes würde an der versicherungsrechtlichen Situation nichts ändern.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut machte der Kläger die Kriegsumstände geltend, die ihn an der Beitragszahlung gehindert hätten. Auch gesetzliche Fristen seien unterbrochen gewesen.
Auf Anfrage des SG teilte die Beklagte mit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aus ihrer Sicht letztmals für einen eventuellen Leistungsfall der Erwerbsminderung im August 1995 erfüllt.
Nach Anhörung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2006 ab und führte hierzu aus: Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller Erwerbsminderung (Abs. 2), wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Für den Kläger sind zuletzt Pflichtbeiträge im Juli 1993 gespeichert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher letztmalig im August 1995 gegeben. Ebensowenig können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen später liegenden Leistungsfall über § 241 SGB VI erfüllt werden. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist oder in der Zeit von 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt bzw. für unbelegte Monate eine Beitragszahlung noch zulässig ist. Der Kläger ist nicht vor dem 01.01.1984 erwerbsgemindert. Eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ist lediglich bis Juli 1993 gegeben. Aufgrund der Antragstellung am 25.04.2005 dürfen freiwillige Beiträge gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 198 SGB VI noch für die Zeit ab 01.01.2005 nachentrichtet werden, nicht aber, worauf es entscheidend ankommt, für die vorherliegenden unbelegten Monate. Anhaltspunkte, dass eine Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, sind nicht vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI erfüllbar."
Nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger jedenfalls nicht vor März 2000, nach der Einschätzung der kroatischen Invalidenversicherung erst ab April 2002 Invalide. Für einen früheren Zeitpunkt gebe es keinerlei Anhaltspunkte; daher seien auch keine entsprechenden Ermittlungen erforderlich. Entscheidend sei die Lücke im Versicherungsverlauf zwischen dem Jahr 1993 und 2000. Worauf diese beruhe, sei rechtlich ohne Bedeutung.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 12.02.2007. Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass die Entscheidung des SG zutreffend erscheine.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 18.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.04.2005 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf die Berufungsakte hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären letztmals für einen fiktiven Leistungsfall der Erwerbsminderung im August 1995 erfüllt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand jedoch noch keine Erwerbsminderung. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ermittlungen zum Berufsschutz, insbesondere, ob in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt worden ist, waren nicht anzustellen, da auch in dieser Beziehung der Kläger weder eine frühere Erwerbsminderung geltend gemacht hat noch hierfür objektive Anhaltspunkte, insbesondere in Gestalt medizinischer Befundberichte, vorliegen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG waren nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1949 in Jugoslawien geboren. Er hat nach seinen Angaben von 1964 bis 1967 eine Ausbildung als Metallbauer durchlaufen. In Deutschland war er von April 1970 bis September 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. In Kroatien hatte er zuvor 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum Oktober 1967 bis März 1970 und danach lückenlos von September 1977 bis Juli 1993. Kriegsbedingt ist er dann nach Serbien geflüchtet, wo er von Oktober 1993 bis Juni 2002 als Flüchtling gelebt hat: Er war arbeitslos und erhielt Hilfe vom serbischen Staat. Seit Februar 2002 ist er serbischer Staatsangehöriger.
Seit April 2002 ist er nach den Feststellungen der kroatischen Invalidenkommission Invalide und bezieht entsprechende Pension.
Den im April 2005 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2006 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. In eine medizinische Prüfung trat sie dabei nicht ein, wobei ihr allein der Entlassungsbericht des Krankenhauses D. vorgelegen hat; dort war der Kläger wegen eines Herzinfarktes vom 27.03. bis 13.04.2000 in Behandlung.
Auf den Widerspruch bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dies gelte in Anwendung des deutsch - kroatischen Sozialversicherungsabkommens ebenso wie des deutsch - jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens. Auch der vom Kläger vorgetragene Leistungsfall bereits am 27.03.2000 als Folge des damals erlittenen Herzin-farktes würde an der versicherungsrechtlichen Situation nichts ändern.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut machte der Kläger die Kriegsumstände geltend, die ihn an der Beitragszahlung gehindert hätten. Auch gesetzliche Fristen seien unterbrochen gewesen.
Auf Anfrage des SG teilte die Beklagte mit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aus ihrer Sicht letztmals für einen eventuellen Leistungsfall der Erwerbsminderung im August 1995 erfüllt.
Nach Anhörung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2006 ab und führte hierzu aus: Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller Erwerbsminderung (Abs. 2), wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Für den Kläger sind zuletzt Pflichtbeiträge im Juli 1993 gespeichert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher letztmalig im August 1995 gegeben. Ebensowenig können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen später liegenden Leistungsfall über § 241 SGB VI erfüllt werden. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist oder in der Zeit von 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt bzw. für unbelegte Monate eine Beitragszahlung noch zulässig ist. Der Kläger ist nicht vor dem 01.01.1984 erwerbsgemindert. Eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ist lediglich bis Juli 1993 gegeben. Aufgrund der Antragstellung am 25.04.2005 dürfen freiwillige Beiträge gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 198 SGB VI noch für die Zeit ab 01.01.2005 nachentrichtet werden, nicht aber, worauf es entscheidend ankommt, für die vorherliegenden unbelegten Monate. Anhaltspunkte, dass eine Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, sind nicht vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI erfüllbar."
Nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger jedenfalls nicht vor März 2000, nach der Einschätzung der kroatischen Invalidenversicherung erst ab April 2002 Invalide. Für einen früheren Zeitpunkt gebe es keinerlei Anhaltspunkte; daher seien auch keine entsprechenden Ermittlungen erforderlich. Entscheidend sei die Lücke im Versicherungsverlauf zwischen dem Jahr 1993 und 2000. Worauf diese beruhe, sei rechtlich ohne Bedeutung.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 12.02.2007. Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass die Entscheidung des SG zutreffend erscheine.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 18.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.04.2005 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf die Berufungsakte hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären letztmals für einen fiktiven Leistungsfall der Erwerbsminderung im August 1995 erfüllt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand jedoch noch keine Erwerbsminderung. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ermittlungen zum Berufsschutz, insbesondere, ob in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt worden ist, waren nicht anzustellen, da auch in dieser Beziehung der Kläger weder eine frühere Erwerbsminderung geltend gemacht hat noch hierfür objektive Anhaltspunkte, insbesondere in Gestalt medizinischer Befundberichte, vorliegen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG waren nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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