Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 3601/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 632/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 429/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin ist 1943 geboren. Sie war bis 1979 in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt und hat dann von Juli 1979 bis Januar 1981 eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert (Anrechnungszeit) und diesen Beruf im Anschluss daran halbtags ausgeübt. Versicherungszeiten hat sie seit Januar 1981 nicht mehr zurückgelegt.
Ihren ersten Rentenantrag stellte die Klägerin im September 1997: Sie sei bereits 1978 erwerbsunfähig geworden aufgrund eines Impfschadens im Anschluss an Pockenimpfungen in den Jahren 1944 und 1955. Ihre dauerhafte Müdigkeit sei im Rahmen einer Narkolepsie zu beurteilen.
Ein im Jahr 1966 gestellter Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens war vom Versorgungsamt M. im Juli 1997 abgelehnt worden. Ärztlicherseits war im April 1997 durch Dr.S. als Hauptgesundheitsstörung eine Eisenmangelanämie festgestellt worden, die sich im Anschluss an einem Bolivienaufenthalt im Jahr 1994 entwickelt habe und derzeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten sei. Die Beklagte hörte den Internisten Dr.W. gutachterlich. Dieser bestätigte eine ausgeprägte Einschränkung des Leistungsvermögens aufgrund der Anämieerkrankung. Die Klägerin könne seit Juli 1994 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr unter zwei Stunden tätig sein. Die Besserungsaussicht sei gering. Der ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und hielt die Anämie jedoch für therapierbar; mangels ärztlicher Befunde ergebe sich kein Anhalt für eine frühere Leistungsbeeinträchtigung.
Mit Bescheid vom 27.01.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab: Zwar sei die Klägerin seit September 1997 berufsunfähig (wegen ihrer selbständigen Tätigkeit jedoch nicht erwerbsunfähig); die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1998 hielt die Beklagte an dieser Entscheidung fest. Im anschließenden Klageverfahren wurde ein internistisches Gutachten Dr.H. aus dem Schwerbehindertenstreitverfahren beigezogen, der die Anämie nur mehr mit einem GdB von 20 bewertet. Auch der nach Aktenlage gehörte neurologische Sachverständige Dr.K. kann keine gravierende Leistungsminderung bis Juni 1983 feststellen. Er sieht keine Anhaltspunkte für eine Narkolepsie. Die geklagte Müdigkeit sei als Folge der Anämie zu bewerten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2001 wies das Sozialgericht (SG) München die Klage ab, da ein Versicherungsfall bis 1983 nicht feststellbar sei. Dieses Urteil wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 19.02.2004 bestätigt, da es insbesondere für die fragliche Zeit an überprüfbaren ärztlichen Befunden fehle. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung sei irrelevant. Zu diesem Zeitpunkt lag auch das Gutachten Prof.E. vom Februar 2003 vor (aus dem Schwerbehindertenstreitverfahren), wonach die Anämie nur bis zum Jahr 2000 gravierend gewesen sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 14.12.2004 zurückgewiesen.
Ein Antrag der Klägerin vom 20.09.2005 wurde von der Beklagten als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ausgelegt und mit Bescheid vom 24.10.2005 abgelehnt. Eine neue medizinische Überprüfung sei entbehrlich, da keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides vorgetragen oder ersichtlich seien. Auch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 hielt die Beklagte an dieser Entscheidung fest.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 13.12.2005 zum SG München blieb erfolglos: Im abweisenden Urteil vom 12.07.2006 schloss sich das SG bezugnehmend dem Urteil des 14. Senat des LSG vom 09.02.2004 an. Neue Tatsachen im Sinne von § 44 SGB X lägen nicht vor. Die Klägerin habe den erforderlichen substantiierten Vortrag nicht erbringen können. Auch die umfangreichen medizinischen Unterlagen, die sie eingereicht habe, würden dieser Voraussetzung nicht entsprechen. Für die 70er Jahre sei kein auffälliger organischer Befund dokumentiert. Für die 80er Jahre räume die Klägerin selbst ein, keine ärztliche Behandlung nötig gehabt zu haben. Soweit die medizinischen Unterlagen der 90er Jahre überhaupt rückwirkende Aussagen enthielten, so seien dies solche "vom Hörensagen". Auch der Befundbericht der M.-Klinik aus dem Jahr 2004 enthalte nur in der Interpretation der Klägerin neue Diagnosen. Wörtlich werde vielmehr formuliert: "Ursächliche Klärung nur schwer möglich bis unmöglich". Selbst wenn man die von der Klägerin hieraus abgeleiteten Diagnosen zugrunde lege, so ergebe sich hieraus keine Folgerung für die Zeit vor 1984. Im Übrigen habe der neurologische Befundbericht Dr.S. vom März 2001 keine Defizite in der Sensibilität ergeben.
Die Klägerin wandte sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung.
Sie beantragt, 1. das Urteil des SG München vom 12.07.2006 sowie den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1998 zurückzunehmen und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.09.1997 zu verurteilen, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist insgesamt unbegründet. Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das SG in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich - bezüglich des Hauptantrags der Klägerin - dieser Entscheidung auch in ihren Gründen an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Dem Hilfsantrag der Klägerin war nicht näherzutreten, da die entscheidende Frage - Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, hier also spätestens im Jahr 1984 - aufgrund der bisherigen Verfahren abschließend geklärt ist.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin ist 1943 geboren. Sie war bis 1979 in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt und hat dann von Juli 1979 bis Januar 1981 eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert (Anrechnungszeit) und diesen Beruf im Anschluss daran halbtags ausgeübt. Versicherungszeiten hat sie seit Januar 1981 nicht mehr zurückgelegt.
Ihren ersten Rentenantrag stellte die Klägerin im September 1997: Sie sei bereits 1978 erwerbsunfähig geworden aufgrund eines Impfschadens im Anschluss an Pockenimpfungen in den Jahren 1944 und 1955. Ihre dauerhafte Müdigkeit sei im Rahmen einer Narkolepsie zu beurteilen.
Ein im Jahr 1966 gestellter Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens war vom Versorgungsamt M. im Juli 1997 abgelehnt worden. Ärztlicherseits war im April 1997 durch Dr.S. als Hauptgesundheitsstörung eine Eisenmangelanämie festgestellt worden, die sich im Anschluss an einem Bolivienaufenthalt im Jahr 1994 entwickelt habe und derzeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten sei. Die Beklagte hörte den Internisten Dr.W. gutachterlich. Dieser bestätigte eine ausgeprägte Einschränkung des Leistungsvermögens aufgrund der Anämieerkrankung. Die Klägerin könne seit Juli 1994 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr unter zwei Stunden tätig sein. Die Besserungsaussicht sei gering. Der ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und hielt die Anämie jedoch für therapierbar; mangels ärztlicher Befunde ergebe sich kein Anhalt für eine frühere Leistungsbeeinträchtigung.
Mit Bescheid vom 27.01.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab: Zwar sei die Klägerin seit September 1997 berufsunfähig (wegen ihrer selbständigen Tätigkeit jedoch nicht erwerbsunfähig); die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1998 hielt die Beklagte an dieser Entscheidung fest. Im anschließenden Klageverfahren wurde ein internistisches Gutachten Dr.H. aus dem Schwerbehindertenstreitverfahren beigezogen, der die Anämie nur mehr mit einem GdB von 20 bewertet. Auch der nach Aktenlage gehörte neurologische Sachverständige Dr.K. kann keine gravierende Leistungsminderung bis Juni 1983 feststellen. Er sieht keine Anhaltspunkte für eine Narkolepsie. Die geklagte Müdigkeit sei als Folge der Anämie zu bewerten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2001 wies das Sozialgericht (SG) München die Klage ab, da ein Versicherungsfall bis 1983 nicht feststellbar sei. Dieses Urteil wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 19.02.2004 bestätigt, da es insbesondere für die fragliche Zeit an überprüfbaren ärztlichen Befunden fehle. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung sei irrelevant. Zu diesem Zeitpunkt lag auch das Gutachten Prof.E. vom Februar 2003 vor (aus dem Schwerbehindertenstreitverfahren), wonach die Anämie nur bis zum Jahr 2000 gravierend gewesen sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 14.12.2004 zurückgewiesen.
Ein Antrag der Klägerin vom 20.09.2005 wurde von der Beklagten als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ausgelegt und mit Bescheid vom 24.10.2005 abgelehnt. Eine neue medizinische Überprüfung sei entbehrlich, da keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides vorgetragen oder ersichtlich seien. Auch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 hielt die Beklagte an dieser Entscheidung fest.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 13.12.2005 zum SG München blieb erfolglos: Im abweisenden Urteil vom 12.07.2006 schloss sich das SG bezugnehmend dem Urteil des 14. Senat des LSG vom 09.02.2004 an. Neue Tatsachen im Sinne von § 44 SGB X lägen nicht vor. Die Klägerin habe den erforderlichen substantiierten Vortrag nicht erbringen können. Auch die umfangreichen medizinischen Unterlagen, die sie eingereicht habe, würden dieser Voraussetzung nicht entsprechen. Für die 70er Jahre sei kein auffälliger organischer Befund dokumentiert. Für die 80er Jahre räume die Klägerin selbst ein, keine ärztliche Behandlung nötig gehabt zu haben. Soweit die medizinischen Unterlagen der 90er Jahre überhaupt rückwirkende Aussagen enthielten, so seien dies solche "vom Hörensagen". Auch der Befundbericht der M.-Klinik aus dem Jahr 2004 enthalte nur in der Interpretation der Klägerin neue Diagnosen. Wörtlich werde vielmehr formuliert: "Ursächliche Klärung nur schwer möglich bis unmöglich". Selbst wenn man die von der Klägerin hieraus abgeleiteten Diagnosen zugrunde lege, so ergebe sich hieraus keine Folgerung für die Zeit vor 1984. Im Übrigen habe der neurologische Befundbericht Dr.S. vom März 2001 keine Defizite in der Sensibilität ergeben.
Die Klägerin wandte sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung.
Sie beantragt, 1. das Urteil des SG München vom 12.07.2006 sowie den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1998 zurückzunehmen und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.09.1997 zu verurteilen, hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist insgesamt unbegründet. Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das SG in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich - bezüglich des Hauptantrags der Klägerin - dieser Entscheidung auch in ihren Gründen an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Dem Hilfsantrag der Klägerin war nicht näherzutreten, da die entscheidende Frage - Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, hier also spätestens im Jahr 1984 - aufgrund der bisherigen Verfahren abschließend geklärt ist.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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