L 11 AS 23/07 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 654/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 23/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.09.2006 Az: S 5 AS 654/05 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 30 % der Regelleistung, hier monatlich 93,30 EUR.

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger, der bei ihr fortlaufend im Leistungsbezug stand, eine Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 20.10.2005, die der Kläger zwar unterzeichnete, hierbei aber zahlreiche Vorbehalte äußerte und Streichungen in der Eingliederungsvereinbarung vornahm. Nachdem der Kläger trotz einer Rechtsfolgenbelehrung bei seinen Streichungen blieb, erließ die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt und händigte diese dem Kläger aus.

Mit Bescheid vom 20.10.2005 senkte die Beklagte den Regelsatz in Höhe von 30 % monatlich für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 ab und änderte mit Änderungsbescheid vom 21.10.2005 die für diesen Zeitraum bereits bewilligten Leistungen entsprechend ab. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.11.2005 als unbegründet zurück. Vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung könne nur abgesehen werden, wenn der Kläger eine feste Einstellungszusage habe. Da der Kläger lediglich vorgebracht habe, im Spätherbst an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme vielleicht teilnehmen zu können, sei nicht zeitgemäß von einer festen Anstellung auszugehen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 26.09.2006 als unbegründet ab. In der am 20.10.2006 erfolgten Abgabe einer modifzierten Eingliederungsvereinbarung läge eine konkludente Weigerung des Klägers, diese abzuschließen. Ein wichtiger Grund, welche die Weigerung rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Der Kläger erkläre nur abstrakt, im Rahmen seiner Gesundheit zumutbar eine Arbeit aufnehmen zu wollen. Hierdurch entfalle die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht. Genauso wenig sei der Kläger zu den vorgenommenen Streichungen berechtigt gewesen, da sich die in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen durch die Beklagte im gesetzlichen Rahmen gehalten hätten. Die Berufung ließ das SG im Urteil nicht zu.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2005 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 16.02.2007 begründet. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage abzuklären sei, ob eine Verpflichtung bestünde, eine weitere Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wenn bereits eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wurde. Darüber hinaus lägen Verfahrensmängel vor; das SG hätte den angebotenen Zeugen R. E. hören müssen, da dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger stets bereit gewesen sei, Arbeit anzunehmen, die ihm gesundheitlich auch zumutbar sei. Darüber hinaus habe der Kläger die Unterschrift zur weiteren Eingliederungsvereinbarung zu Recht verweigert, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.03.2007 Stellung genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Beklagtenakten und die gerichtlichen Akten.

II.

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 143 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,- EUR nicht übersteigt. Die Berufung ist wegen Unterschreitens der 500,- EUR-Grenze nicht zulässig; abzustellen ist hierbei auf den Absenkungsbetrag von monatlich 93,30 EUR für insgesamt drei Monate. Auch handelt es sich um keine wiederkehrende und laufende Leistung für mehr als ein Jahr, sondern nur für drei Monate, so dass die Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ebenfalls nicht statthaft ist.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.

Da keiner in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Erforderlich für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl 2005 § 144 RdNr 28). Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob eine Verpflichtung besteht, eine weitere Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wenn bereits eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wurde, und ob alleine deshalb die Leistungen gekürzt werden dürften, stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht. Der Kläger hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und Änderungen am Text vorgenommen, bevor er seine Unterschrift darunter setzte. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass hierin die Weigerung des Klägers, überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt. Die Beklagte hat im Übrigen auch zutreffend reagiert, indem sie anschließend die Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Kläger als Verwaltungakt durchsetzte.

Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verfahrensmängel ist nicht gegeben. Das SG war nur verpflichtet, im Rahmen der Amtsermittlung entscheidungserhebliche Tatsachen zu klären. Die Bestätigung des angebotenen Zeugen, dass der Kläger stets bereit gewesen sei, Arbeit anzunehmen, die ihm gesundheitlich zumutbar sei, hatte für die Entscheidung des SG keine Bedeutung. Das SG hat darauf abgestellt, dass der Kläger sich weigerte, die angebotene Eingliederungsvereinbarung unverändert zu unterzeichnen und hierfür keinen wichtigen Grund hatte. Soweit gerügt wird, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben mit der Begründung, die Beklagte habe hierzu vorgegeben, dass sich anhand eines ärztlichen Gutachtens die Grundlage für eine neue Eingliederungsvereinbarung ergäbe, ist nicht ersichtlich, welcher Verfahrensmangel mit diesem Vorbringen gerügt werden soll.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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