Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 273/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 88/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2005 Az: S 15 AS 273/06 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des Regelsatzes um 30 % in der Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006.
Mit Bescheid vom 12.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 senkte die Beklagte den Regelsatz des Klägers für die Monate Mai, Juni und Juli 2006 jeweils um 30 %, also 93,00 EUR monatlich, insgesamt 279,00 EUR, ab. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Einstellungsgespräch verursacht, dass es zu keiner Einstellung gekommmen sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 29.01.2007 mit der Begründung ab, die Absenkung sei nach § 31 Abs 1 Nr 1b SGB II rechtmäßig, da der Kläger mit seinem Verhalten gegen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung vom 15.11.2005 verstoßen habe. Dies stehe aufgrund der Zeugenaussage für das Gericht fest. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.03.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Berufung schon wegen Überschreitens der 500,00 EUR-Grenze zulässig sei. Denn mit weiterem Bescheid sei für den gleichen Zeitraum die Leistung für den Kläger nochmals um 30 %, also 279,00 EUR, abgesenkt worden. Diese weitere Absenkung, die Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde L 11 AS 89/05 NZB ist, sei hinzuzurechnen. Zumindest sei die Berufung zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsfrage geklärt werden müsse, ob bei einer weiteren Absenkung diese zur ersten Absenkung hinzugezählt werden müsse.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.04.2007 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Berufung an sich zulässig wäre und das SG die Zulassung fehlerhaft versagt hätte (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Auflage 2005 § 144 RdNr 46a). Denn die Berufung ist wegen Nichterreichen der Grenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich ausschließlich nach den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger wendet sich hier gegen die Absenkung um 30 % des Regelsatzes wie sie im Bescheid vom 12.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 vorgenommen wurde; diese Absenkung um 279,00 EUR liegt unterhalb der 500,00 EUR-Grenze. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist eine weitere Absenkung, wie sie mit weiterem, nachfolgenden Bescheid durch die Beklagte vorgenommen wurde, nicht für dieses Streitverfahren relevant und kann daher auch nicht hinzugezählt werden. Die Frage der Hinzurechnung stellt sich allenfalls bei der später erfolgten weiteren Absenkung um 30 %.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist bereits abschließend bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu klären, wie es auch hier geschehen ist. Die Frage, ob eine Prozessvoraussetzung erfüllt ist, kann sich im weiteren nicht mehr als offene, noch zu klärende, Rechtsfrage stellen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des Regelsatzes um 30 % in der Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006.
Mit Bescheid vom 12.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 senkte die Beklagte den Regelsatz des Klägers für die Monate Mai, Juni und Juli 2006 jeweils um 30 %, also 93,00 EUR monatlich, insgesamt 279,00 EUR, ab. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Einstellungsgespräch verursacht, dass es zu keiner Einstellung gekommmen sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 29.01.2007 mit der Begründung ab, die Absenkung sei nach § 31 Abs 1 Nr 1b SGB II rechtmäßig, da der Kläger mit seinem Verhalten gegen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung vom 15.11.2005 verstoßen habe. Dies stehe aufgrund der Zeugenaussage für das Gericht fest. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.03.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Berufung schon wegen Überschreitens der 500,00 EUR-Grenze zulässig sei. Denn mit weiterem Bescheid sei für den gleichen Zeitraum die Leistung für den Kläger nochmals um 30 %, also 279,00 EUR, abgesenkt worden. Diese weitere Absenkung, die Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde L 11 AS 89/05 NZB ist, sei hinzuzurechnen. Zumindest sei die Berufung zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsfrage geklärt werden müsse, ob bei einer weiteren Absenkung diese zur ersten Absenkung hinzugezählt werden müsse.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.04.2007 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Berufung an sich zulässig wäre und das SG die Zulassung fehlerhaft versagt hätte (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Auflage 2005 § 144 RdNr 46a). Denn die Berufung ist wegen Nichterreichen der Grenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich ausschließlich nach den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger wendet sich hier gegen die Absenkung um 30 % des Regelsatzes wie sie im Bescheid vom 12.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 vorgenommen wurde; diese Absenkung um 279,00 EUR liegt unterhalb der 500,00 EUR-Grenze. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist eine weitere Absenkung, wie sie mit weiterem, nachfolgenden Bescheid durch die Beklagte vorgenommen wurde, nicht für dieses Streitverfahren relevant und kann daher auch nicht hinzugezählt werden. Die Frage der Hinzurechnung stellt sich allenfalls bei der später erfolgten weiteren Absenkung um 30 %.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist bereits abschließend bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu klären, wie es auch hier geschehen ist. Die Frage, ob eine Prozessvoraussetzung erfüllt ist, kann sich im weiteren nicht mehr als offene, noch zu klärende, Rechtsfrage stellen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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