L 16 R 290/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 419/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 290/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 40/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für die geschiedene Ehefrau des Versicherten S. B. , geboren 1932, verstorben am 24.01.2000.

Der Versicherte hatte beim serbischen Versicherungsträger in B. am 23.07.1999 Altersrente beantragt, diese Rente bezahlte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2001, beginnend am 01.07.1999 an den Rechtsnachfolger, den Sohn M. , der nach den Angaben der Klägerin zusammen mit ihr und dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Sohn habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und den Verstorbenen gepflegt sowie die Beerdigung geregelt. Die Klägerin hatte mitgeteilt, dass ein Erbschein nicht vorgelegt werden könne, da der Verstorbene nichts hinterlassen habe und ein Hinterlassenschaftsverfahren deshalb nicht geführt worden sei. Die Altersrente wurde geleistet aus den Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung vom 24.10.1966 bis 20.11.1970.

Die 1935 geborene Klägerin beantragte beim jugoslawischen Versicherungsträger am 23.02.2000 Witwenrente an die geschiedene Ehegattin. Sie legte das Scheidungsurteil vom 30.03.1971 vor. Das Kreisgericht B. hatte die Ehe des damals in der Bundesrepublik wohnhaften Versicherten mit der Klägerin wegen Unvereinbarkeit der Charaktere und dauerhafter Zerrüttung geschieden. Das Sorgerecht für die 1955 bis 1963 geborenen Kinder wurde der Klägerin übertragen. Der Versicherte wurde verpflichtet, für die minderjährigen Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 150,00 Dinar monatlich an die geschiedene Ehefrau, beginnend am 01.04.1971 für die Zeit, für die die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu bezahlen.

Im Formblattantrag gab die Klägerin an, die Ehe habe beim Tode des Versicherten noch bestanden. Sie habe nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet. Versicherungszeiten in Serbien hat der dortige Träger für die Zeit von Oktober 1954 bis Dezember 1998 bestätigt mit einer Lücke von November 1966 bis Januar 1971.

Mit Bescheid vom 29.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten ab mit der Begründung, die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem tatsächlich keinen Unterhalt erhalten, auch wenn sie mit dem geschiedenen Ehemann nach der Scheidung bis zu dessen Tod wieder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, könne davon nicht eine Unterhaltszahlung abgeleitet werden, denn das Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts durch das Einkommen des Verstorbenen sei nicht als Unterhaltsleistung anzusehen. Unterhalt bedeute, dass der laufende wirtschaftliche Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von einer Gegenleistung befriedigt werde. Die Klägerin hätte als Gegenleistung aber den Haushalt geführt. Außerdem habe im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand auch kein Unterhaltsanspruch bestanden, da das Scheidungsurteil keinen Unterhalt zugesprochen habe. Im Scheidungsurteil seien lediglich die Unterhaltszahlungen für die Kinder geregelt worden. Die Voraussetzungen des § 243 SGB VI seien somit nicht erfüllt.

Am 01.10.2001 bzw. 20.11.2001 ist eine Erklärung der Klägerin eingegangen, worin sie "wahrheitsgemäß" erklärt, dass ihr ehemaliger Ehemann ab dem 30.03.1971, dem Tag der Ehescheidung, regelmäßig monatlichen Unterhalt gezahlt habe. Zunächst habe er 600,00 Dinar gezahlt, in den letzten Jahren habe die Summe 2.000,00 Dinar betragen. Der letzte Betrag sei am 07.01.2000 bezahlt worden.

Die Beklagte erließ am 22.01.2002 einen weiteren Bescheid. Ein Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehegatten bestehe weiterhin nicht, da die Erklärung nicht ausreiche, um eine Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten nachzuweisen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 29.10.2001 verwiesen.

Die Klägerin legte nochmals dar, dass der Versicherte ab dem Scheidungstag Unterhalt bezahlt habe. Zahlungsbelege aus den 70er Jahren besitze sie nicht mehr. Er habe das Geld, wenn er nach B. kam, persönlich gebracht. Zufällig habe sie Zahlungsbelege von 1998 und 2000 gefunden. Er habe das Geld auf ihr Konto eingezahlt. Diese Belege seien der Nachweis, dass Unterhalt vom Versicherten bezahlt worden sei. Im Übrigen habe sie ja auch die eidesstattliche Erklärung abgeben. Da der Versicherte kein Elternhaus hatte, habe sie ihn, als er aus Deutschland zurückgekehrt sei, wieder aufgenommen. Eine geplante Heirat sei er ihr zu Liebe nicht eingegangen.

Nach den vorgelegten Kopien der Überweisungen ist als Einzahler und Empfänger jeweils die Klägerin genannt. Als Zweck wurde jeweils "Rechnung" vermerkt.

Ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 20.08.2002 fasste die Beklagte als Überprüfungsantrag auf. In diesem Schreiben erläuterte die Klägerin die Einzahlungsvorgänge auf ihrem Girokonto. Der Versicherte habe die Einzahlung aus banktechnischen Gründen in ihrem Namen vornehmen müssen.

Am 05.11.2002 erließ die Beklagte unter Nennung der Bescheide vom 29.10.2001 und 22.01.2002 einen weiteren Bescheid. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbleibe es bei den in den genannten Bescheiden getroffenen Feststellungen, da eine tatsächliche Unterhaltsleistung durch den Verstorbenen nicht nachgewiesen werden könne.

Dagegen richtet sich der von der Klägerin am 10.12.2002 eingelegte Widerspruch. Es wurde eine Zeugenerklärung übersandt. In dieser Erklärung versicherten die Zeugen G. , D. sowie V. P. , dass der Verstorbene Geld an L. persönlich gegeben habe. Wenn er durch Arbeit oder Krankheit verhindert gewesen sei, so habe er das Geld durch einen von ihnen geschickt oder er habe das Geld auf das Girokonto von L. bei der Bank eingezahlt. L. habe ihm die Nummer ihres Girokontos gegeben, denn ohne diese hätte er das Geld nicht einzahlen können. Der Versicherte habe vom ersten Tag der Scheidung bis zum letzten Tag seines Lebens bezahlt. Diese Tatsachen seien persönlich bekannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass, da die Scheidung in Jugoslawien erfolgt sei, keine Unterhaltsansprüche nach deutschem Ehegesetz bestünden und im jugoslawischen Scheidungsurteil auch keine Unterhaltspflicht für die Klägerin ausgesprochen worden sei. Aus diesem Grund habe auch kein Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen angenommen werden können. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, dass ihr verstorbener Ehemann regelmäßig monatlichen Unterhalt an sie gezahlt habe, sei dies nicht maßgeblich, denn sie habe dem Versicherten den Haushalt geführt und somit eine Gegenleistung für die Zahlungen erbracht. Von Unterhalt könne lediglich dann gesprochen werden, wenn der Versicherte ohne Gegenleistung den Lebensbedarf seiner früheren Ehefrau befriedigt hätte. Dies sei jedoch nicht nachgewiesen worden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 20.03.2003 an das Sozialgericht Landshut und erhob Klage. Sie fügte eine Erklärung der Zeugen P. und D. bei, die bestätigten, dass der Verstorbene gesetzlich verpflichtet gewesen sei, Unterhalt an vier Kinder und seine Ehefrau zu zahlen. Für die Kinder habe er, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestanden hätten, bezahlt. Für die Ehefrau habe er bis zum Lebensende, d.h. bis 20.01.2000 bezahlt. Es habe sich um ein Versäumnis des Gerichts im Jahre 1971 gehandelt.

In zahlreichen Schreiben mahnte die Klägerin eine Entscheidung an. Der Sachverhalt sei ganz klar, durch die Beglaubigungen nachgewiesen. Sie verstehe nicht, was so lange zu erwägen sei. Sofern noch irgendein Nachweis benötigt werde, möge man ihr das mitteilen. Sie sei der Meinung, dass alles in Ordnung sei und sie, rechtlich gesehen, die Rente des verstorbenen Mannes erben könne.

Mit Urteil vom 23.08.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die Behauptung der Klägerin, vom geschiedenen Ehemann über 30 Jahre regelmäßige Unterhaltszahlungen langfristig in gleichbleibender Höhe, zuletzt von 2.000,00 Dinar, erhalten zu haben, der Lebenswirklichkeit widerspreche. Im Übrigen sei ein gemeinsamer Haushalt, den die Klägerin behauptet habe, durch regelmäßige Zahlungen finanziert worden. Diese stellten keine Unterhaltsleistungen dar. Die Schilderungen der Klägerin seien ferner nicht nachvollziehbar, soweit sie vortrage, man habe sich zwischenzeitlich scheiden lassen und dann nach Rückkehr des Versicherten aus Deutschland den Entschluss gefasst, wieder zusammen zu leben. Denn anhand der Versicherungszeiten sei erkennbar, dass der Versicherte in Deutschland bis 20.11.1970 und ab 25.01.1971 in Jugoslawien gearbeitet habe. Die Scheidung sei aber mit Urteil des Kreisgerichts B. vom 30.03.1971 erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2007 Berufung eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass die vom Versicherten im letzten Lebensjahr geleisteten Unterhaltszahlungen nicht anerkannt wurden, und hat eine weitere am 07.03.2007 unterzeichnete Erklärung von zwei Zeugen übersandt. Die Zeugen S. und D. haben in dieser Erklärung bestätigt, dass der Verstorbene auch in seinem letzten Lebensjahr für L. S. Unterhalt gezahlt habe. Diesen Unterhalt habe er bis zu seinem Tod im Januar 2000 geleistet. Dass er unter der Adresse von L. S. gemeldet gewesen sei, habe wegen der Postsendungen und wichtiger Unterlagen sein müssen. Ansonsten habe er zuerst in V. gewohnt, danach habe er sich von der Adresse der Klägerin abgemeldet und in B. T. gewohnt. Die angegebenen Tatsachen seien den Zeugen persönlich bekannt. Die Anschrift der Klägerin sei M. in B. gewesen.

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie habe zunächst in N. O. gewohnt und habe seit sechs Jahren unter ihrer jetzigen Adresse M. gelebt. Der Verstorbene habe in V. in der Straße V. und später an T. gewohnt. Somit habe er in keiner Gemeinschaft mit ihr gelebt; sie seien getrennt gewesen, jeder habe sein eigenes Leben gelebt. Sie hätten aber vorgehabt, sich zu versöhnen. Nur den Unterhalt habe er persönlich nach Hause gebracht und stets bar bezahlt. Sofern weitere Unterlagen benötigt würden, werde gebeten, ihr dies mitzuteilen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.08.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2001, 22.01.2002 und 05.11.2002, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2003, aufzuheben und ihr aus der Versicherung von S. B. Rente als geschiedene Ehefrau zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten gem. § 243 SGB VI, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Versicherte ihr im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat. Nach § 243 Abs.1 bzw. 2 SGB VI haben Anspruch auf kleine (große) Witwenrente oder kleine (große) Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft gegründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherten) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist. Für die große Witwenrente ist es weiter erforderlich, dass 4. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen wird b) das 45. Lebensjahr vollendet ist c) Erwerbsminderung vorliegt d) der Geschiedene vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist oder e) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist (§ 243 Abs2 SGB VI).

Nach Abs.3 haben Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch ohne Vorliegen der in Abs.2 Nr.3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines Ar beitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäfti gung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Er satzleistung oder wegen des Gesamteinkommens des Versicher ten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder a)ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen b) erwerbsgemindert sind, c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, d) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig wa ren und dies ununterbrochen sind oder e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus den Rentenanwartschaften besteht.

Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts sind nicht zu beanstanden, denn auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin vom verstorbenen Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod einen Anspruch darauf hatte. Dabei erwecken die gesamten Angaben der Klägerin allergrößte Zweifel. So ist ihr Vortrag, sie habe nach Rückkehr des Versicherten aus Deutschland, also 1970, mit diesem wieder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, unglaubwürdig, denn sie musste in einem späteren Schreiben einräumen, dass der Versicherte unter einer anderen Anschrift gemeldet war und gewohnt hat als sie selbst. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem letzten Schreiben an das Bayer. Landessozialgericht als auch aus der Zeugenerklärung des Jahres 2007.

Weiter ist dem Versicherungsverlauf in der deutschen Versicherung zu entnehmen, dass der letzte Beitrag im November 1970 geleistet worden ist. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Scheidung - das Urteil des Kreisgerichts B. erging am 30.03.1971 - der Versicherte seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hatte, zumal die aus Serbien bestätigten Versicherungszeiten bereits ab 25.01.1971 einen in Jugoslawien zurückgelegten Beitrag bestätigen. Auch kann keine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten erkannt werden, denn aus dem Inhalt des Scheidungsurteils ergibt sich ganz eindeutig und zweifelsfrei, dass der Versicherte zu Händen der Mutter und Klägerin zwar Unterhalt für seine vier Kinder zu leisten hatte, nicht jedoch für die Klägerin selbst. Weitere Zweifel an dem Vortrag der Klägerin bestehen, da die von ihr als "Beleg" vorgelegten Einzahlungsquittungen in keinster Weise die Einzahlung durch den Versicherten beweisen. Wie die Übersetzung dieser Belege ergibt, handelt es sich zwar um den Beleg einer Bareinzahlung, wobei als Einzahler jeweils S. L. , also die Klägerin, genannt ist. Einmal ist als Zweck "Rechnung" genannt, was ebenfalls keinen Hinweis auf Unterhaltszahlungen gibt. Die von der Klägerin dazu angebotenen "Erklärungen" sind absurd und entsprechen keineswegs üblichen Geschäftsvorgängen der Banken. Der Senat sah sich zu keiner weiteren Sachaufklärung veranlasst. Nach den Gesamtumständen des Falles ist keine Zahlung von regelmäßigem Unterhalt an die Klägerin nachgewiesen. Die Zeugenaussagen sind widersprüchlich, denn die gesetzliche Verpflichtung des Versicherten zur Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehefrau und Klägerin bestand nach dem Scheidungsurteil gerade nicht. Andere abweichende Gerichtsentscheidungen konnte die Klägerin nicht vorlegen. Die Rechtsmeinung der Zeugen ist als Beweis völlig ungeeignet. Eine Einvernahme der Zeugen konnte daher unterbleiben.

Damit sind die Voraussetzungen des § 243 Abs.1 und Abs.2 SGB VI nicht erfüllt, denn weder ergibt sich aus einer Scheidungsvereinbarung oder dem Scheidungsurteil ein Unterhaltsanspruch, noch kann glaubhaft ein tatsächlicher Unterhaltsbezug im letzten Jahr vor dem Tod nachgewiesen werden. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch nach § 243a Abs.3 SGB VI, denn auch wenn sie die Voraussetzung der Ziff.2 und 3 erfüllt, weil sie zum Zeitpunkt der Scheidung die Kinder des Versicherten erzogen hat und jetzt das 60. Lebensjahr vollendet hat, so scheitert ein Unterhaltsanspruch nach § 243 Abs.2 Nr.3 SGB VI nicht wegen des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen ihres eigenen Einkommens oder wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch hatte. Vielmehr hat das Kreisgericht B. die Ehe ohne Unterhaltsanspruch der Klägerin geschieden.

Unerörtert kann bleiben, dass der vom Versicherten angeblich geleistete Unterhalt als Entgelt für die Führung des Haushalts gezahlt wurde, denn aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Wohnsitze ist weder ein Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten noch eine Haushaltsführung durch die Klägerin nachgewiesen.

Die Angaben der Klägerin zu den Umständen der Scheidung und der Wiederaufnahme der gemeinsamen Haushaltsführung und der Unterhaltszahlung sind unglaubwürdig und daher nicht zum Nachweis des jeweils behaupteten Sachverhalts geeignet. Sie erwecken vielmehr den Verdacht zweckgerichteten Vorbringens zum Erhalt der Hinterbliebenenrente. Vor allem im Rahmen des Antrags des Versicherten auf Altersrente machte die Klägerin bereits von ihrem späteren Vortrag abweichende Angaben. Im Übrigen sind die Angaben der Zeugen nicht geeignet, eine regelmäßige Unterhaltsleistung über einen so langen Zeitraum nachzuweisen; gelegentliche Geldzuwendungen erfüllen jedoch die Anforderungen einer Unterhaltszahlung nicht (Gürtner in KassKomm § 243 SGB VI Anm.15). Als Unterhalt gelten im Übrigen auch nur Leistungen, die regelmäßig erbracht worden sind und eine Mindesthöhe erreichen, d.h. einen angemessenen Unterhalt darstellen. Um den Anspruch nach § 243 SGB VI zu erfüllen, muss daher nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Gürtner in KassKomm, § 243 SGB VI Anm.63) ein Unterhalt gezahlt worden sein, der mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs erreicht. Da bereits die regelmäßige Unterhaltszahlung von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, sah sich der Senat nicht veranlasst, festzustellen, welche Höhe der Unterhalt zum Zeitpunkt des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands hätte erreichen müssen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt erhalten zu haben bzw. dass ein Unterhaltsanspruch wegen der jeweiligen Einkommenssituation nicht bestand. Die Voraussetzungen für den Bezug der Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau sind somit nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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