Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 424/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 582/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er hatte im Rentenantrag vom 9. Dezember 2003 angegeben, in Jugoslawien eine Fachausbildung absolviert zu haben. Bosnische Versicherungszeiten sind für 28 Jahre und 12 Tage zwischen 26. Februar 1975 und 31. März 2003 nachgewiesen. In Deutschland hat er als Arbeiter in der Holzindustrie zwischen 1969 und 1974 gearbeitet und 56 Beiträge entrichtet.
In Bosnien bezieht er Rente seit 28. Oktober 2003 nach einer Untersuchung der Invalidenkommission in S ... Den Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2003 übersandte der bosnische Versicherungsträger an die Beklagte.
Mit Bescheid vom 2. August 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich trotz der Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
Unter Hinweis auf die von der Invalidenkommission gestellten Diagnosen teilte der Kläger im Schreiben vom 7. Oktober 2004 mit, mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden zu sein, und bat zu einer Untersuchung vorgeladen zu werden. Er übersandte zahlreiche Befunde seiner behandelnden Ärzte, die von der Beklagten übersetzt und von Dr. D. ausgewertet wurden; dieser sah keine Änderung der bisherigen Beurteilung veranlasst.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2005 den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger könne leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht und ohne erhöhte Verletzungsgefahr trotz der Gesundheitsstörungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Daher erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht.
Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 4. März 2005 erhobene Klage. Der Kläger trug vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und er könne nach Ansicht der Fachärzte keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Er legte weitere Befunde vor.
Aufgrund der Auswertung der Unterlagen durch Dr. D. beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen, da sich aus den Unterlagen keine schwerwiegende psychische Erkrankung ableiten lasse. Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der dürftigen Befunde schwer möglich und könne nur durch eine Untersuchung in der Bundesrepublik erfolgen.
Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen reiste der Kläger auf Veranlassung des Sozialgerichts zur Untersuchung in die Bundesrepublik und wurde am 16. Februar 2006 von Dr. E. , Internist, und Dr. B. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet.
Dabei wurden von Dr. E. folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. arterieller Hypertonus mit beginnender hypertensiver Herzer krankung. 2. Struma nodosa, Zustand nach Radiojodtherapie, Verdacht auf latente Schilddrüsenunterfunktion. 3. rezidivierende Nasenpolypen. 4. fachfremd: Verdacht auf Periarthritis humeruscapularis links, Nebenbefundlich: Hypercholesterinämie, Übergewicht, diskrete retikuläre Varikosis. Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen stehe das langjährige Hochdruckleiden, das zu einer beginnenden hypertensiven Herzerkrankung geführt habe. Dadurch bestanden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, so dass nur mehr leichte und zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Eine zeitliche Einschränkung sei aber nicht zu begründen. Die orthopädische Diagnose einer Periarthritis humeruscapularis führe dazu, dass Arbeiten über Kopf zu vermeiden seien. Die Nasenpolypen stellten zwar einen behandlungsbedürftigen Zustand dar, da sich schwerwiegende entzündliche Veränderungen im Rahmen der Laboruntersuchungen aber nicht nachweisen ließen, sei dadurch keine dauerhafte Leistungseinschränkung gegeben. Ebenso fänden sich keine Insuffizienzzeichen bezüglich der Varikosis, so dass sich daraus ebenfalls keine sozialmedizinischen Konsequenzen ergäben. Die vom Kläger geklagten Beschwerden an der linken Hüfte und der linken Schulter seien auf eine Prellung der linken Schulter und der linken Hüfte im April 2005 zurückzuführen. Da sich röntgenologisch aber keine schwerwiegenden Änderungen zeigten, handele es sich um einen behandlungsbedürftigen vorübergehenden Zustand. Unter Beachtung der von Dr. B. erhobenen Befunde sei der Kläger weiterhin in der Lage leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, und zwar vollschichtig sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in der Holzindustrie als auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie zum Beispiel auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Aus medizinischer Sicht sei der Kläger auch in der Lage, sich geistig und körperlich auf andere Beschäftigungen als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umzustellen.
Dr. B. diagnostizierte im Gutachten vom 30. März 2006 auf seinem Fachgebiet: Anpassungsstörung mit subdepressiv dysphorischer Verstimmung allenfalls leichter Ausprägung. Die Untersuchung bei Dr. B. erbrachte einen völlig unauffälligen neurologischen Status, insbesondere war die Untersuchung des Bewegungsapparats unauffällig und ohne Hinweis auf eine Bewegungsstörung der Wirbelsäule. Auch die Untersuchung der Gehirnnerven ergab einen objektiv unauffälligen Befund, ebenso wie die Motorikprüfung. Die vom Kläger angegebene Kraftlosigkeit, Schwäche, die Schwindelzustände und Kopfschmerzen führte Dr. B. auf die Hypertonie zurück. Die von ihm festgestellte Anpassungsstörung sei als Reaktion auf einen Konflikt in der partnerschaftlichen Situation zurückführen, denn eine depressive Verstimmung im engeren Sinne könne er nicht feststellen. Durch die allenfalls leicht ausgeprägte Affektstörung sei die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht sonderlich beeinträchtigt, so dass dadurch leichte oder mittlere schwere Arbeiten nicht ausgeschlossen seien. Unzumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Nachtschichttätigkeiten. Dr. B. war auch der Auffassung, dass die Affektstörung durch nervenärztliche Behandlung partiell beeinflussbar sei, entsprechende Motivation vorausgesetzt. Bei der Untersuchung zeigte sich eine Reizbarkeit, aber kein Hinweis auf eine Störung der Merkfähigkeit, der Auffassungsfähigkeit, des Abstraktionsvermögens oder der Kognition. Die Laboruntersuchungen ergaben auch, dass der Kläger die verordneten Medikamente entgegen den von ihm gemachten Angaben nur unregelmäßig einnehme. Dr. B. nahm keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens an.
Zum Ergebnis der Begutachtung durch Dr. E. und Dr. B. nahm der Kläger Stellung und wies darauf hin, dass er in seiner Heimat Rente erhalte, da er objektiv weder psychisch noch körperlich in der Lage sei Arbeiten zu erledigen. Er sei häufig mit seinen Mitarbeitern in Konflikt geraten, was ein Grund für seine Berentung gewesen sei. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor, zum Beispiel über eine Kontrolluntersuchung im psychiatrischen Krankenhaus vom 25. April 2006, wo er über Niedergeschlagenheit und Unruhe unter anderem aufgrund des Ablehnungsbescheides aus Deutschland geklagt hatte. Bei den Kontrolluntersuchungen hatte sich aber bestätigt, dass die Medikamente gut vertragen werden und er sich subjektiv etwas besser gefühlt hatte. Er legte außerdem einen Befund und eine Beurteilung der Militär-Ärztekommission aus dem Jahre 1995 vor, dort wurden körperlich schwere Arbeiten für unzumutbar gehalten. Der Kläger sei nur beschränkt zum Ableisten des Militärdienstes fähig.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. , die keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen feststellen konnten, dass dem Kläger nicht zumindest leichte Arbeiten noch mehr als sechs Stunden täglich möglich wären. Der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörungen sowohl die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter der Holzindustrie, als auch die Tätigkeit des Berufskraftfahrers, die er zuletzt in Bosnien verrichtet habe, noch vollschichtig ausüben. Damit stehe dem Kläger Rente aus der deutschen Versicherung nicht zu, so dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden seien.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er trägt vor, dass sich sein Zustand täglich verschlechtere und er jede Woche den Arzt aufsuchen müsse. Auch sehe er einen Widerspruch darin, dass er in Bosnien-Herzegowina Rente beziehe und aus Deutschland nicht. In einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2007 weist er darauf hin, dass er nicht in der Lage sei zu arbeiten und eine Beschäftigung zu finden. Er sei schon 60 Jahre alt und könne z.B. keine Lasten von 10 kg tragen. Außerdem leide er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel und könne aufgrund der geringen Rente die erforderlichen Medikamente nicht kaufen.
Auf das Schreiben des Senats zu den Erfolgsaussichten der Berufung teilt der Kläger mit, dass er nicht beabsichtige die Klage zurückzuziehen, denn er fühle sich nicht fähig zu arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente, da nicht nachgewiesen ist, dass er weniger als sechs Stunden täglich im erlernten beziehungsweise im zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein oder einer anderen zumutbaren Tätigkeit nachgehen kann. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31. März 2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminder- ung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6(3) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Während er die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung erfüllt, sofern man weiterhin für in Bosnien-Herzegowina zurückgelegte Beitragszeiten in weiterer Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl 1975 II, S. 390) eine Zusammenrechnung deutscher und bosnischer Beitragszeiten bejaht (Bekanntmachung vom 16. November 1992 - BGBl II S. 1196 a.A. BSG, Entscheidung vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 17/05 R). Andernfalls wäre beim Kläger die erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Dies kann aber hier dahingestellt bleiben, denn es liegen außerdem die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rentenleistungen nicht vor. Nach den gesamten Umständen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes.
Das Sozialgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen, insbesondere der Einholung von Gutachten durch Dr. E. und Dr. B. , die Klage zu Recht abgewiesen, da diese Gutachter nach Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung aller aus seiner Heimat vorgelegten medizinischen Unterlagen in ihrem Gutachten gut nachvollziehbar begründet haben, warum das Leistungsvermögen des Klägers noch nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Das Sozialgericht hat auch unter Zugrundelegung sowohl der zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeit als auch der früheren Tätigkeit des Klägers in seiner Heimat festgestellt, dass er diese Tätigkeiten noch ausüben kann und deshalb nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, ist. Da sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang anschließt, kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Die im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen haben überwiegend bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegen und sind berücksichtigt worden, so dass auch keine neuen Gesichtspunkte im Berufungsverfahren hinzugetreten sind. Die vom Kläger geltendgemachte Verschlimmerung kann außerdem aus diesen Unterlagen nicht abgeleitet werden, zumal bei den letzten Kontrolluntersuchungen durch den Einsatz von Medikamenten die vorübergehende subjektive Verschlechterung, als Reaktion auf die ablehnende Entscheidung im deutschen Rentenverfahren, wieder gebessert werden konnte. Der Senat musste sich daher auch nicht zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zu keiner erneuten Begutachtung des Klägers in der Bundesrepublik, gedrängt fühlen.
Ohne besondere Berücksichtigung muss hingegen die Entscheidung des bosnischen Versicherungsträgers zur dortigen Rentenzahlung bleiben, denn jeder Träger entscheidet unabhängig vom anderen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sein und darüber entscheidet allein der deutsche Träger.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Berufung keinen Erfolg hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er hatte im Rentenantrag vom 9. Dezember 2003 angegeben, in Jugoslawien eine Fachausbildung absolviert zu haben. Bosnische Versicherungszeiten sind für 28 Jahre und 12 Tage zwischen 26. Februar 1975 und 31. März 2003 nachgewiesen. In Deutschland hat er als Arbeiter in der Holzindustrie zwischen 1969 und 1974 gearbeitet und 56 Beiträge entrichtet.
In Bosnien bezieht er Rente seit 28. Oktober 2003 nach einer Untersuchung der Invalidenkommission in S ... Den Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2003 übersandte der bosnische Versicherungsträger an die Beklagte.
Mit Bescheid vom 2. August 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich trotz der Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
Unter Hinweis auf die von der Invalidenkommission gestellten Diagnosen teilte der Kläger im Schreiben vom 7. Oktober 2004 mit, mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden zu sein, und bat zu einer Untersuchung vorgeladen zu werden. Er übersandte zahlreiche Befunde seiner behandelnden Ärzte, die von der Beklagten übersetzt und von Dr. D. ausgewertet wurden; dieser sah keine Änderung der bisherigen Beurteilung veranlasst.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2005 den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger könne leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht und ohne erhöhte Verletzungsgefahr trotz der Gesundheitsstörungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Daher erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht.
Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 4. März 2005 erhobene Klage. Der Kläger trug vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und er könne nach Ansicht der Fachärzte keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Er legte weitere Befunde vor.
Aufgrund der Auswertung der Unterlagen durch Dr. D. beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen, da sich aus den Unterlagen keine schwerwiegende psychische Erkrankung ableiten lasse. Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der dürftigen Befunde schwer möglich und könne nur durch eine Untersuchung in der Bundesrepublik erfolgen.
Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen reiste der Kläger auf Veranlassung des Sozialgerichts zur Untersuchung in die Bundesrepublik und wurde am 16. Februar 2006 von Dr. E. , Internist, und Dr. B. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet.
Dabei wurden von Dr. E. folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. arterieller Hypertonus mit beginnender hypertensiver Herzer krankung. 2. Struma nodosa, Zustand nach Radiojodtherapie, Verdacht auf latente Schilddrüsenunterfunktion. 3. rezidivierende Nasenpolypen. 4. fachfremd: Verdacht auf Periarthritis humeruscapularis links, Nebenbefundlich: Hypercholesterinämie, Übergewicht, diskrete retikuläre Varikosis. Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen stehe das langjährige Hochdruckleiden, das zu einer beginnenden hypertensiven Herzerkrankung geführt habe. Dadurch bestanden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, so dass nur mehr leichte und zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Eine zeitliche Einschränkung sei aber nicht zu begründen. Die orthopädische Diagnose einer Periarthritis humeruscapularis führe dazu, dass Arbeiten über Kopf zu vermeiden seien. Die Nasenpolypen stellten zwar einen behandlungsbedürftigen Zustand dar, da sich schwerwiegende entzündliche Veränderungen im Rahmen der Laboruntersuchungen aber nicht nachweisen ließen, sei dadurch keine dauerhafte Leistungseinschränkung gegeben. Ebenso fänden sich keine Insuffizienzzeichen bezüglich der Varikosis, so dass sich daraus ebenfalls keine sozialmedizinischen Konsequenzen ergäben. Die vom Kläger geklagten Beschwerden an der linken Hüfte und der linken Schulter seien auf eine Prellung der linken Schulter und der linken Hüfte im April 2005 zurückzuführen. Da sich röntgenologisch aber keine schwerwiegenden Änderungen zeigten, handele es sich um einen behandlungsbedürftigen vorübergehenden Zustand. Unter Beachtung der von Dr. B. erhobenen Befunde sei der Kläger weiterhin in der Lage leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, und zwar vollschichtig sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in der Holzindustrie als auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie zum Beispiel auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Aus medizinischer Sicht sei der Kläger auch in der Lage, sich geistig und körperlich auf andere Beschäftigungen als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umzustellen.
Dr. B. diagnostizierte im Gutachten vom 30. März 2006 auf seinem Fachgebiet: Anpassungsstörung mit subdepressiv dysphorischer Verstimmung allenfalls leichter Ausprägung. Die Untersuchung bei Dr. B. erbrachte einen völlig unauffälligen neurologischen Status, insbesondere war die Untersuchung des Bewegungsapparats unauffällig und ohne Hinweis auf eine Bewegungsstörung der Wirbelsäule. Auch die Untersuchung der Gehirnnerven ergab einen objektiv unauffälligen Befund, ebenso wie die Motorikprüfung. Die vom Kläger angegebene Kraftlosigkeit, Schwäche, die Schwindelzustände und Kopfschmerzen führte Dr. B. auf die Hypertonie zurück. Die von ihm festgestellte Anpassungsstörung sei als Reaktion auf einen Konflikt in der partnerschaftlichen Situation zurückführen, denn eine depressive Verstimmung im engeren Sinne könne er nicht feststellen. Durch die allenfalls leicht ausgeprägte Affektstörung sei die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht sonderlich beeinträchtigt, so dass dadurch leichte oder mittlere schwere Arbeiten nicht ausgeschlossen seien. Unzumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Nachtschichttätigkeiten. Dr. B. war auch der Auffassung, dass die Affektstörung durch nervenärztliche Behandlung partiell beeinflussbar sei, entsprechende Motivation vorausgesetzt. Bei der Untersuchung zeigte sich eine Reizbarkeit, aber kein Hinweis auf eine Störung der Merkfähigkeit, der Auffassungsfähigkeit, des Abstraktionsvermögens oder der Kognition. Die Laboruntersuchungen ergaben auch, dass der Kläger die verordneten Medikamente entgegen den von ihm gemachten Angaben nur unregelmäßig einnehme. Dr. B. nahm keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens an.
Zum Ergebnis der Begutachtung durch Dr. E. und Dr. B. nahm der Kläger Stellung und wies darauf hin, dass er in seiner Heimat Rente erhalte, da er objektiv weder psychisch noch körperlich in der Lage sei Arbeiten zu erledigen. Er sei häufig mit seinen Mitarbeitern in Konflikt geraten, was ein Grund für seine Berentung gewesen sei. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor, zum Beispiel über eine Kontrolluntersuchung im psychiatrischen Krankenhaus vom 25. April 2006, wo er über Niedergeschlagenheit und Unruhe unter anderem aufgrund des Ablehnungsbescheides aus Deutschland geklagt hatte. Bei den Kontrolluntersuchungen hatte sich aber bestätigt, dass die Medikamente gut vertragen werden und er sich subjektiv etwas besser gefühlt hatte. Er legte außerdem einen Befund und eine Beurteilung der Militär-Ärztekommission aus dem Jahre 1995 vor, dort wurden körperlich schwere Arbeiten für unzumutbar gehalten. Der Kläger sei nur beschränkt zum Ableisten des Militärdienstes fähig.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. B. , die keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen feststellen konnten, dass dem Kläger nicht zumindest leichte Arbeiten noch mehr als sechs Stunden täglich möglich wären. Der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörungen sowohl die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter der Holzindustrie, als auch die Tätigkeit des Berufskraftfahrers, die er zuletzt in Bosnien verrichtet habe, noch vollschichtig ausüben. Damit stehe dem Kläger Rente aus der deutschen Versicherung nicht zu, so dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden seien.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er trägt vor, dass sich sein Zustand täglich verschlechtere und er jede Woche den Arzt aufsuchen müsse. Auch sehe er einen Widerspruch darin, dass er in Bosnien-Herzegowina Rente beziehe und aus Deutschland nicht. In einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2007 weist er darauf hin, dass er nicht in der Lage sei zu arbeiten und eine Beschäftigung zu finden. Er sei schon 60 Jahre alt und könne z.B. keine Lasten von 10 kg tragen. Außerdem leide er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel und könne aufgrund der geringen Rente die erforderlichen Medikamente nicht kaufen.
Auf das Schreiben des Senats zu den Erfolgsaussichten der Berufung teilt der Kläger mit, dass er nicht beabsichtige die Klage zurückzuziehen, denn er fühle sich nicht fähig zu arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente, da nicht nachgewiesen ist, dass er weniger als sechs Stunden täglich im erlernten beziehungsweise im zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein oder einer anderen zumutbaren Tätigkeit nachgehen kann. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31. März 2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminder- ung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6(3) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Während er die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung erfüllt, sofern man weiterhin für in Bosnien-Herzegowina zurückgelegte Beitragszeiten in weiterer Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl 1975 II, S. 390) eine Zusammenrechnung deutscher und bosnischer Beitragszeiten bejaht (Bekanntmachung vom 16. November 1992 - BGBl II S. 1196 a.A. BSG, Entscheidung vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 17/05 R). Andernfalls wäre beim Kläger die erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Dies kann aber hier dahingestellt bleiben, denn es liegen außerdem die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rentenleistungen nicht vor. Nach den gesamten Umständen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes.
Das Sozialgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen, insbesondere der Einholung von Gutachten durch Dr. E. und Dr. B. , die Klage zu Recht abgewiesen, da diese Gutachter nach Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung aller aus seiner Heimat vorgelegten medizinischen Unterlagen in ihrem Gutachten gut nachvollziehbar begründet haben, warum das Leistungsvermögen des Klägers noch nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Das Sozialgericht hat auch unter Zugrundelegung sowohl der zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeit als auch der früheren Tätigkeit des Klägers in seiner Heimat festgestellt, dass er diese Tätigkeiten noch ausüben kann und deshalb nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, ist. Da sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang anschließt, kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Die im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen haben überwiegend bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegen und sind berücksichtigt worden, so dass auch keine neuen Gesichtspunkte im Berufungsverfahren hinzugetreten sind. Die vom Kläger geltendgemachte Verschlimmerung kann außerdem aus diesen Unterlagen nicht abgeleitet werden, zumal bei den letzten Kontrolluntersuchungen durch den Einsatz von Medikamenten die vorübergehende subjektive Verschlechterung, als Reaktion auf die ablehnende Entscheidung im deutschen Rentenverfahren, wieder gebessert werden konnte. Der Senat musste sich daher auch nicht zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zu keiner erneuten Begutachtung des Klägers in der Bundesrepublik, gedrängt fühlen.
Ohne besondere Berücksichtigung muss hingegen die Entscheidung des bosnischen Versicherungsträgers zur dortigen Rentenzahlung bleiben, denn jeder Träger entscheidet unabhängig vom anderen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sein und darüber entscheidet allein der deutsche Träger.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Berufung keinen Erfolg hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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