Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 361/06 ZVW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 345/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2006 wird zu Punkt III. des Urteils zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 - die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II, sowie die Höhe der durch die Beklagte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Kläger beantragten erstmals am 21.09.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Kläger zu 1) bezog bis 27.03.2003 Arbeitslosengeld (zuletzt: 388,71 EUR wöchentlich = 1.684,41 EUR monatlich) und daran anschließend Arbeitslosenhilfe. Er hatte gegenüber der Agentur für Arbeit eine Erklärung zur subjektiven Einschränkung der Verfügbarkeit gemäß § 428 SGB III abgegeben. Wohngeld haben die Kläger nicht bezogen. Zusammen mit der Klägerin zu 2) bewohnt er eine Drei-Zimmer-Wohnung, für die er eine Kaltmiete von 410,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizkosten) in Höhe von 102,00 EUR zu erbringen hat.
Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.132,31 EUR (Regelleistung: 622,00 EUR; Miete: 410,00 EUR; Nebenkosten: 38,71 EUR; Heizkosten: 61,60 EUR). Für die Monate Januar und Februar 2005 erhielt der Kläger zu 1) einen monatlichen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR, sowie zeitanteilig für März 2005 in Höhe von 144,00 EUR.
Im Widerspruch vom 03.01.2005 machten die Kläger geltend, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich aller Nebenkosten zu übernehmen seien. Auch sei der Zuschlag nach § 24 SGB II unzutreffend berechnet. Der Bewilligungszeitraum von vier Monaten sei zu kurz bemessen, insbesondere da er, der Kläger zu 1), einen "Vertrag über die 58er-Regelung abgeschlossen" habe. Insgesamt seien die Regelungen des SGB II - insbesondere in Bezug auf die Höhe der Regelleistung - verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, dass die tatsächlich nachgewiesenen Heizkosten in Höhe von 64,82 EUR (statt bisher 61,60 EUR) sowie die Nebenkosten in Höhe von 41,13 EUR (statt bisher 38,71 EUR) übernommen wurden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten der Haushaltsenergie, insbesondere der Warmwasserzubereitung, seien mit der Regelleistung abgegolten. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ende zwei Jahre nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug, d.h. im Falle des Klägers zu 1) mit Ablauf des 27.03.2005. Bis dahin sei im Falle des Klägers zu 1) der für das zweite Jahr nach dem Arbeitslosengeldbezug gesetzlich vorgesehene Maximalbetrag von 160,00 EUR - für März 2005 noch zeitanteilig - zu berücksichtigen. Die erstmalige Bewilligungsdauer für alle Anträge sei - um die Zahl der Folgeanträge zeitlich zu strecken - zu je einem Drittel auf die Monate April, Mai und Juni begrenzt worden.
Am 24.03.2005 haben die Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 20 AS 60/05) und geltend gemacht, dass die Absenkung des Leistungsanspruches nach der Arbeitslosenhilfe auf das Niveau des Sozialhilfesatzes nicht mit dem Vertrauensschutz in Einklang stehe, den das Grundgesetz einräume.
Mit der Klage vom 31.03.2005 (S 20 AS 69/05) - nun auch gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 - wandte sich der Kläger zu 1) gegen die Bewilligungsdauer des Zuschlages nach § 24 SGB II. Er vertrat die Auffassung, dass der Zweijahreszeitraum für die Absenkung des Zuschlages nicht vor dem 01.01.2005 zu laufen begonnen habe, so dass zumindest für das Jahr 2005 ein Zuschlag von 320,00 EUR und für das Jahr 2006 ein Zuschlag von 160,00 EUR zu zahlen sei.
Am 03.04.2005 erhoben die Kläger zuletzt auch Klage (S 20 AS 71/05) gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 in Bezug auf die Höhe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführten Beiträge. Diese seien in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen und würden dazu führen, dass er, der Kläger zu 1), ca. 250,00 EUR weniger an Rente erhalten würde, als dies der Fall wäre, wenn weiterhin Beiträge unter Berücksichtigung des Entgeltes gezahlt würden, die der Beitragsbemessung während des Arbeitslosenilfebezuges zugrunde gelegt worden sind.
In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2005 hat das SG die Verfahren S 20 AS 60/05, S 20 AS 69/05 und S 20 AS 71/05 mit dem bereits unter dem Aktenzeichen S 20 AS 35/05 anhängig gewesenen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (fortgeführt unter S 20 AS 35/05). Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klagen - unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten u.a. vom 21.03.2005 sowie einen Eilbeschluss des SG vom 06.05.2005 (S 20 AS 41/05 ER) - abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger (L 11 AS 82/05) vom 21.11.2005 hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 04.04.2006 die Entscheidung des SG - wegen Verfahrensmängeln - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das SG habe im Rahmen des Verfahrens S 20 AS 35/05 zu Unrecht über eine ebenfalls anhängig gewesene Klage (S 20 AS 177/05) in der Sache entschieden.
Nach Eingang der Akten beim SG hat dieses - ohne weitere Sachaufklärung - die Klage (nunmehr S 20 AS 361/06 ZVW) mit Urteil vom 04.08.2005 erneut abgewiesen.
Die Klage sei in Bezug auf den Bewilligungszeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 unbegründet. Nachdem sich der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 auf die Zeit bis 30.04.2005 beschränke, sei ein Leistungsbegehren über den 30.04.2005 hinaus unbegründet. Den Zuschlag nach § 24 SGB II habe die Beklagte zutreffend berechnet und dieser Anspruch ende zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, d.h. im Falle des Klägers zu 1) mit Ablauf des 27.03.2005. Die Regelungen des SGB II, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Regelleistung und der zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und der Kläger zu 1) könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit er geltend mache, er habe mit der Arbeitsverwaltung eine Vereinbarung getroffen, dass ihm Arbeitslosenhilfe weiterbewilligt würde. Den Beweisangeboten der Kläger müsse nicht nachgegangen werden, da die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft erhalten haben und im Übrigen die Beweisangebote Aspekte betrafen, die mit der konkreten Leistungsbewilligung nicht in Zusammenhang stünden (Punkt III. des Tenors).
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 13.12.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 345/06) und auf ihr Vorbringen im Berufungsverfahren vom 21.11.2005 (L 11 AS 82/05) verwiesen.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 19.06.2007 aus dem Verfahren L 11 AS 345/06 die durch das SG verbundenen Verfahren S 20 AS 361/06 ZVW (vormals S 20 AS 35/05) und S 20 AS 177/05 abgetrennt und unter gesonderten Aktenzeichen weitergeführt (L 11 AS 185/07 [= Punkt I. des Tenors] und L 11 AS 184/07 [= Punkt II. des Tenors]). Diese Berufungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2007 zurückgenommen.
Die Kläger beantragen: 1. Das Urteil des SG Nürnberg vom 04.08.2006 wird zu Punkt III. aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.04.2005 verpflichtet an den Kläger zu 1) Alg II in Höhe von 1.485,42 EUR monatlich zu erbringen, hilfsweise an die Kläger höheres Alg II als 1.137,95 EUR sowie einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 320,00 EUR an den Kläger zu 1) zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger zu 1) in Höhe der bisher bezüglich der Arbeitslosenhilfe gezahlten Beiträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Die Kläger haben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 keinen höheren Leistungsanspruch als den, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 zugesprochen hat.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, und unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag, § 19 Satz 1 SGB II. Die Kläger gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an, denn nach ihren Angaben und nach Lage der Akten verfügen die Kläger weder über Einkommen noch über Vermögen um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind in den alten Bundesländern 345,00 EUR, § 20 Abs 2 SGB II. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Die Kläger haben daher einen monatlichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.137,95 EUR, der sich aus der Regelleistung für die volljährigen Kläger zu 1) und zu 2) - je 311,00 EUR - sowie den tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 451,13 EUR (Miete: 410,00 EUR [lt. Mietvertrag vom 29.04.2007/Bl.7 dA]; Nebenkosten: 41,13 EUR [lt. Abrechnung vom 15.04.2004/Bl.10 dA]) und den Heizkosten in Höhe von 64,82 EUR (Heizkostenabschlag lt. Energieabrechnung vom 15.04.2004/Bl.21 dA), zusammensetzt. Ein Abschlag für die durch die Regelleistung bereits abgegoltene Warmwasserzubereitung war nicht vorzunehmen, denn diese wurde den Klägers gesondert in Rechnung gestellt (Bl.21 dA). Höhere Kosten der Unterkunft haben die Kläger weder belegt, noch wurden solche von Ihnen geltend gemacht, so dass der Senat für eine weitergehende Sachaufklärung keine Anhaltspunkte hatte.
Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) auch einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1, § 24 Abs 2 SGB II.
Nachdem der Kläger zu 1) zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 388,71 EUR wöchentlich (= 1.684,41 EUR monatlich = 388,71 EUR x 13: 3) bezogen hatte, überschreitet der 2/3-Differenzbetrag (= 364,31 EUR = 2/3 x [1.648,41 EUR - 1.137,95 EUR]) den Höchstbetrag von 320,00 EUR nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II für das erste Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, so dass nur letzterer zu berücksichtigen war.
Der Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR ist jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht erst für die Zeit ab dem 01.01.2005 zu berücksichtigen, denn maßgeblich für die Berechnung des Zweijahreszeitraumes ist nicht der Beginn des Alg II-Bezuges, sondern das Ende des Arbeitslosengeldbezuges. Ausgehend von diesem Zeitpunkt läuft die Frist kalendermäßig ab (vgl Brünner in LPK - SGB II 1.Auflage 2005 zu § 24 RdNr 7). Im Falle des Klägers zu 1) bedeutet dies, dass mit Beginn des Leistungsbezuges am 01.01.2005 das erste Jahr nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges bereits abgelaufen war, so dass sich der Zuschlag um 50 vH vermindert, § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II, und der Zweijahreszeitraum - wie von der Beklagten zutreffend festgestellt - mit Ablauf des 27.03.2005 endete.
Dementsprechend hat der Kläger zu 1) lediglich für die Monate Januar und Februar 2005 Anspruch auf den (halbierten) Höchstbetrag von 160,00 EUR, und für den Monat März 20005 entsprechend zeitanteilig, § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II, in Höhe von 144,00 EUR (= 160,00 EUR: 27 x 30).
Die Beklagte hat den Klägern daher - insbesondere da weitergehende Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dargelegt sind - die gesetzlich zustehenden Leistungen in vollem Umfang erbracht. Darüber hinaus ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Kläger die Voraussetzungen für berücksichtigungsfähige Mehrbedarfe oder einmalige Bedarfe im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllen würden.
Ein höherer Anspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Senat teilt diese Bedenken - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2006 - Az B 11b AS 1/06 R - FEVS 58, 353-366) - nicht.
Weder die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, noch können die Kläger einen besonderen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.
Die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 01.01.2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, und auch die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht als verfassungswidrig niedrig anzusehen. Inbesondere widerspricht die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II nicht höherrangigem Recht, denn der Bestimmung der Regelleistung haben ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegen und für den Gesetzgeber besteht ein zuzubilligender Einschätzungsspielraum, den dieser nicht in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Für die Frage, ob die gesetzgeberische Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Regelsatzes vertretbar ist, ist die gegenwärtige Situation zu beachten, die durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, so dass dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II ein Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbraucherstichproben (EVS) ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl ua §§ 16, 21, 22, 23 SGB II), so dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen ist (vgl BSG aaO).
Auch rechtsstaatliche Prinzipien, wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Prinzip des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber mit der übergangslosen Einführung des SGB II nicht verletzt.
Zum einen hat der Gesetzgeber mit der Umgestaltung und Zusammenführung der bisher getrennten staatlichen Fürsorgesysteme (Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) zu einem enheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein wichtiges Gemeinwohlinteresse im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt (vgl ua BT-Drucks 15/ 1516 S 1 ff, 41 ff). Im Gegenzug hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld, die Regelung über den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen für eine Übergangszeit abgefedert werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 57 f zu § 24). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Einführung des SGB II die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die verfolgten Gemeinwohlbelange unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte.
Zum anderen gebietet rechtsstaatlicher Vertrauensschutz kein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage oder darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt, wobei die Arbeitslosenhilfe wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung stets unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit gestanden hat. Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl hierzu ausführlich BSG aaO).
Aber auch der Umstand, dass der Käger zu 1) eine Erklärung zur eingeschränkten Verfügbarkeit nach § 428 SGB III abgegeben hat, führt zu keinem weitergehenden Vertrauensschutz (vgl Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11 AS 9/06 R - SuP 2007, 510-526).
Der Regelungsgehalt der so genannten "58er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Die Erklärung hatte lediglich die Auswirkung, dass der Kläger zu 1) unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zu jenem Tage haben könne, an dem er eine nicht um Abschläge geminderte Rente erhalten könne.
Eine Regelung dahingehend, dass der Kläger zu 1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor; die Erklärung setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus (vgl BSG aaO).
Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem vertrauenswürdigen Interesse trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch dann haben, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1).
Mit dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Druchs 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen.
Die finanziellen Einbußen früherer Arbeitslosenhilfebezieher sind völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und dem Inkrafttreten des SGB II ab 01.01.2005.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Den konzeptionellen Unterschied zum Arbeitslosengeld hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitslosenhilfe betont (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6), so dass ein Arbeitslosenhilfeempfänger keine eigentumsgeschützte Rechtsposition erworben hat (vgl BSG aaO).
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sieht das SGB II ohnehin nicht vor, da die Regelungen nicht nachträglich in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ändernd eingreifen (vgl BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung. Ob die Regelungen des SGB II eine so genannte unechte Rückwirkung entfalten, erscheint zweifelhaft, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Regelungen auf nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt wird und damit betroffene Rechtspositionen nachträglich entwertet werden.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Neuregelungen des Gesetzes den hierfür erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und wahren das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Arbeitslosenhilfe).
Die Erwartung der Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig.
Die Regelung des § 428 SGB III erzeugte nur ein Vertrauen darauf, dass der Arbeitslose Voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Vertrauen trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung.
Darüber hinaus durften Arbeitslose ihren "Besitzstand" nur in beschränktem Umfang als gesichert ansehen, da der Arbeitslosenhilfeanspruch als eine - aus Steuermitteln finanzierte - Fürsorgeleistung immer unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit gestanden hat. Diese Bedürftigkeit, aber auch die Höhe der Leistungen hing stets von Faktoren ab, die keine Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt im Sinne der dauerhaften Rentenleistung gewährleisteten (vgl hierzu ausführlich BSG aaO).
Einem schutzwürdigen Vertrauen steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber mit einem Vorlauf von mehr als einem Jahr, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen hat, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiterreichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu treffen (vgl zur Frage von Übergangsregelungen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006; 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96 ff). Darüber hinaus würde eine weiterreichende Übergangsregelung für den Personenkreis, der - wie der Kläger zu 1) - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat, zu einer verfassungsrechtlich problematischen, kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die in der Vermittlung geblieben waren und gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft würden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05 mwN).
Auch in Bezug auf den Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, ist das Rechtsmittel unbegründet.
Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 SGG wäre nicht statthaft gewesen, da ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt, nachdem weder der Bescheid vom 23.11.2004 noch der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 hierzu eine Regelung enthält. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich mitgeteilt, dass Rentenversicherungsbeiträge für die Kläger an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Aussagen zur Höhe der Beiträge werden hierbei nicht gemacht.
Die Kläger haben gegen die Beklagte bereits jedoch mangels deren Passivlegitimation keinen im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG durchsetzbaren Anspruch auf Meldung eines höheren Entgeltes, worauf das Begehren des Klägers zu 1) abzielt.
Die Kläger sind als Leistungsbezieher von Alg II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 3a HS 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Beiträge hierfür hat der Bund zu tragen, § 170 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, die - im Falle der Kläger - die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen hat, § 173 Satz 2 SGB VI. Hierbei gelten als beitragspflichtige Einnahmen jeweils Beträge von 400,00 EUR, § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI.
Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II steht ihnen gegen die Beklagte zwar ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass der Inhalt der Meldung mitgeteilt wird (§ 191 Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 5 SGB IV), nicht jedoch ein solches auf Abgabe einer höheren Meldung. Die Meldung hat die Beklagte als Leistungsträger unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr 2 SGB VI).
Ebenso hat die Beklagte unmittelbar an den Rentenversicherungsträger die wirtschaftlich vom Bund zu tragenden (§ 170 Abs 1 Nr 1 SGB VI) Beiträge zu zahlen (§ 173 Satz 2 SGB VI). Hierdurch wird der Beklagten jedoch keine eigene Entscheidungskompetenz zuerkannt. Gemäß § 212 Satz 1 SGB VI hat allein der Rentenversicherungsträger als Gläubiger die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der unmittelbar an ihn zu entrichtenden Pflichtbeiträge zu überwachen.
Soweit ein Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der Beklagten bzw. an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe hat, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit dem Arbeitgeber, sondern allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle austragen können (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 12.10.2000; Az B 12 KR 2/00 - SozR 3-2400, § 28b Nr 1).
Unabhängig davon bestehen, wie auch in Bezug auf die Höhe der Regelleistungen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es ist weder ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs 1 GG durch die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge der Leistungsbezieher nach dem SGB II zu erkennen, noch kann der Kläger zu 1) Vertrauensschutzgesichtspunkte für sich in Anspruch nehmen.
Die geringere Bewertung der Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von SGB II-Leistungen durch die Neufassung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI beeinträchtigt kein bereits erworbenes subjektives öffentliches Recht des Klägers.
Einer Rentenanwartschaft ist nach Erfüllung der Wartezeit vom Gesetz noch kein konkreter Vermögenswert zugewiesen und es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, zu bestimmen, was Vorausleistungen für die gesetzlichen Rentenversicherungen sind und welchen Wert diese im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen haben (BSG Urteil vom 14.03.2006; Az B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 ff). In gleicher Weise ist es dem Gesetzgeber daher auch erlaubt Art und Wert erst in der Zukunft zu erbringender Vorleistungen neu zu regeln.
Das Systemversprechen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet dem Inhaber einer Rentenanwartschaft nicht, dass bestimmte Leistungsarten und Leistungshöhen beibehalten werden, sondern dass er für die Versicherungsfälle des Alters, der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Todes später nach den Grundsätzen Versicherungsschutz - entsprechend seiner Vorleistung - erhalten wird, die in der Vorleistungsphase galten, so dass er insoweit keine private Vorsorge treffen muss. Es schützt aber nicht vor einer rein zukunftsbezogenen Änderung des Rechts der Versicherungsvorleistungen (vgl BSG, Urteil vom 14.03.2006 aaO).
Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten (Artikel 2 Abs 1 GG) sind subjektive Rechte des Klägers nicht berührt. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Handlungsfreiheit, sondern auch die einfachgesetztlichen subjektiven Rechte des Bürgers vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen durch Parlamentsgesetze.
Es gibt jedoch kein subjektives Recht des Einzelnen gegen die gesetzgebende Gewalt, auf den Fortbestand einer bloß objektiv-rechtlichen Gesetzeslage zu vertrauen, die ihm günstig ist und ihm Aussichten auf künftigen Erwerb von Rechten vermittelt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 14.03.2006, aaO).
Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz gibt dem Kläger weder ein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage noch ein subjektives Recht darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt oder ändert. Dies wäre allenfalls anders zu bewerten, wenn der Gesetzgeber unerlaubt in abgeschlossene Tatbestände (sog. Rückwirkungsverbot) eingreift.
Die Regelungen des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI in der für den Kläger zu 1) geltenden Fassung greifen jedoch nicht nachträglich ändernd in bereits zugeordnete Rechte im Sinne einer Rückwirkung von Rechtsfolgen bzw. echten Rückwirkung ein. Sie enttäuscht lediglich subjektiv-rechtlich nicht geschützte Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen objektiven Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 - die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II, sowie die Höhe der durch die Beklagte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Kläger beantragten erstmals am 21.09.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Kläger zu 1) bezog bis 27.03.2003 Arbeitslosengeld (zuletzt: 388,71 EUR wöchentlich = 1.684,41 EUR monatlich) und daran anschließend Arbeitslosenhilfe. Er hatte gegenüber der Agentur für Arbeit eine Erklärung zur subjektiven Einschränkung der Verfügbarkeit gemäß § 428 SGB III abgegeben. Wohngeld haben die Kläger nicht bezogen. Zusammen mit der Klägerin zu 2) bewohnt er eine Drei-Zimmer-Wohnung, für die er eine Kaltmiete von 410,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizkosten) in Höhe von 102,00 EUR zu erbringen hat.
Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.132,31 EUR (Regelleistung: 622,00 EUR; Miete: 410,00 EUR; Nebenkosten: 38,71 EUR; Heizkosten: 61,60 EUR). Für die Monate Januar und Februar 2005 erhielt der Kläger zu 1) einen monatlichen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR, sowie zeitanteilig für März 2005 in Höhe von 144,00 EUR.
Im Widerspruch vom 03.01.2005 machten die Kläger geltend, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich aller Nebenkosten zu übernehmen seien. Auch sei der Zuschlag nach § 24 SGB II unzutreffend berechnet. Der Bewilligungszeitraum von vier Monaten sei zu kurz bemessen, insbesondere da er, der Kläger zu 1), einen "Vertrag über die 58er-Regelung abgeschlossen" habe. Insgesamt seien die Regelungen des SGB II - insbesondere in Bezug auf die Höhe der Regelleistung - verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, dass die tatsächlich nachgewiesenen Heizkosten in Höhe von 64,82 EUR (statt bisher 61,60 EUR) sowie die Nebenkosten in Höhe von 41,13 EUR (statt bisher 38,71 EUR) übernommen wurden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten der Haushaltsenergie, insbesondere der Warmwasserzubereitung, seien mit der Regelleistung abgegolten. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ende zwei Jahre nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug, d.h. im Falle des Klägers zu 1) mit Ablauf des 27.03.2005. Bis dahin sei im Falle des Klägers zu 1) der für das zweite Jahr nach dem Arbeitslosengeldbezug gesetzlich vorgesehene Maximalbetrag von 160,00 EUR - für März 2005 noch zeitanteilig - zu berücksichtigen. Die erstmalige Bewilligungsdauer für alle Anträge sei - um die Zahl der Folgeanträge zeitlich zu strecken - zu je einem Drittel auf die Monate April, Mai und Juni begrenzt worden.
Am 24.03.2005 haben die Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 20 AS 60/05) und geltend gemacht, dass die Absenkung des Leistungsanspruches nach der Arbeitslosenhilfe auf das Niveau des Sozialhilfesatzes nicht mit dem Vertrauensschutz in Einklang stehe, den das Grundgesetz einräume.
Mit der Klage vom 31.03.2005 (S 20 AS 69/05) - nun auch gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 - wandte sich der Kläger zu 1) gegen die Bewilligungsdauer des Zuschlages nach § 24 SGB II. Er vertrat die Auffassung, dass der Zweijahreszeitraum für die Absenkung des Zuschlages nicht vor dem 01.01.2005 zu laufen begonnen habe, so dass zumindest für das Jahr 2005 ein Zuschlag von 320,00 EUR und für das Jahr 2006 ein Zuschlag von 160,00 EUR zu zahlen sei.
Am 03.04.2005 erhoben die Kläger zuletzt auch Klage (S 20 AS 71/05) gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 in Bezug auf die Höhe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführten Beiträge. Diese seien in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen und würden dazu führen, dass er, der Kläger zu 1), ca. 250,00 EUR weniger an Rente erhalten würde, als dies der Fall wäre, wenn weiterhin Beiträge unter Berücksichtigung des Entgeltes gezahlt würden, die der Beitragsbemessung während des Arbeitslosenilfebezuges zugrunde gelegt worden sind.
In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2005 hat das SG die Verfahren S 20 AS 60/05, S 20 AS 69/05 und S 20 AS 71/05 mit dem bereits unter dem Aktenzeichen S 20 AS 35/05 anhängig gewesenen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (fortgeführt unter S 20 AS 35/05). Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klagen - unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten u.a. vom 21.03.2005 sowie einen Eilbeschluss des SG vom 06.05.2005 (S 20 AS 41/05 ER) - abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger (L 11 AS 82/05) vom 21.11.2005 hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 04.04.2006 die Entscheidung des SG - wegen Verfahrensmängeln - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das SG habe im Rahmen des Verfahrens S 20 AS 35/05 zu Unrecht über eine ebenfalls anhängig gewesene Klage (S 20 AS 177/05) in der Sache entschieden.
Nach Eingang der Akten beim SG hat dieses - ohne weitere Sachaufklärung - die Klage (nunmehr S 20 AS 361/06 ZVW) mit Urteil vom 04.08.2005 erneut abgewiesen.
Die Klage sei in Bezug auf den Bewilligungszeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 unbegründet. Nachdem sich der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 auf die Zeit bis 30.04.2005 beschränke, sei ein Leistungsbegehren über den 30.04.2005 hinaus unbegründet. Den Zuschlag nach § 24 SGB II habe die Beklagte zutreffend berechnet und dieser Anspruch ende zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, d.h. im Falle des Klägers zu 1) mit Ablauf des 27.03.2005. Die Regelungen des SGB II, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Regelleistung und der zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und der Kläger zu 1) könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit er geltend mache, er habe mit der Arbeitsverwaltung eine Vereinbarung getroffen, dass ihm Arbeitslosenhilfe weiterbewilligt würde. Den Beweisangeboten der Kläger müsse nicht nachgegangen werden, da die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft erhalten haben und im Übrigen die Beweisangebote Aspekte betrafen, die mit der konkreten Leistungsbewilligung nicht in Zusammenhang stünden (Punkt III. des Tenors).
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 13.12.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 345/06) und auf ihr Vorbringen im Berufungsverfahren vom 21.11.2005 (L 11 AS 82/05) verwiesen.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 19.06.2007 aus dem Verfahren L 11 AS 345/06 die durch das SG verbundenen Verfahren S 20 AS 361/06 ZVW (vormals S 20 AS 35/05) und S 20 AS 177/05 abgetrennt und unter gesonderten Aktenzeichen weitergeführt (L 11 AS 185/07 [= Punkt I. des Tenors] und L 11 AS 184/07 [= Punkt II. des Tenors]). Diese Berufungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2007 zurückgenommen.
Die Kläger beantragen: 1. Das Urteil des SG Nürnberg vom 04.08.2006 wird zu Punkt III. aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.04.2005 verpflichtet an den Kläger zu 1) Alg II in Höhe von 1.485,42 EUR monatlich zu erbringen, hilfsweise an die Kläger höheres Alg II als 1.137,95 EUR sowie einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 320,00 EUR an den Kläger zu 1) zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger zu 1) in Höhe der bisher bezüglich der Arbeitslosenhilfe gezahlten Beiträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Die Kläger haben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 keinen höheren Leistungsanspruch als den, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 zugesprochen hat.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, und unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag, § 19 Satz 1 SGB II. Die Kläger gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an, denn nach ihren Angaben und nach Lage der Akten verfügen die Kläger weder über Einkommen noch über Vermögen um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind in den alten Bundesländern 345,00 EUR, § 20 Abs 2 SGB II. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Die Kläger haben daher einen monatlichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.137,95 EUR, der sich aus der Regelleistung für die volljährigen Kläger zu 1) und zu 2) - je 311,00 EUR - sowie den tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 451,13 EUR (Miete: 410,00 EUR [lt. Mietvertrag vom 29.04.2007/Bl.7 dA]; Nebenkosten: 41,13 EUR [lt. Abrechnung vom 15.04.2004/Bl.10 dA]) und den Heizkosten in Höhe von 64,82 EUR (Heizkostenabschlag lt. Energieabrechnung vom 15.04.2004/Bl.21 dA), zusammensetzt. Ein Abschlag für die durch die Regelleistung bereits abgegoltene Warmwasserzubereitung war nicht vorzunehmen, denn diese wurde den Klägers gesondert in Rechnung gestellt (Bl.21 dA). Höhere Kosten der Unterkunft haben die Kläger weder belegt, noch wurden solche von Ihnen geltend gemacht, so dass der Senat für eine weitergehende Sachaufklärung keine Anhaltspunkte hatte.
Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) auch einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1, § 24 Abs 2 SGB II.
Nachdem der Kläger zu 1) zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 388,71 EUR wöchentlich (= 1.684,41 EUR monatlich = 388,71 EUR x 13: 3) bezogen hatte, überschreitet der 2/3-Differenzbetrag (= 364,31 EUR = 2/3 x [1.648,41 EUR - 1.137,95 EUR]) den Höchstbetrag von 320,00 EUR nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II für das erste Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, so dass nur letzterer zu berücksichtigen war.
Der Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR ist jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht erst für die Zeit ab dem 01.01.2005 zu berücksichtigen, denn maßgeblich für die Berechnung des Zweijahreszeitraumes ist nicht der Beginn des Alg II-Bezuges, sondern das Ende des Arbeitslosengeldbezuges. Ausgehend von diesem Zeitpunkt läuft die Frist kalendermäßig ab (vgl Brünner in LPK - SGB II 1.Auflage 2005 zu § 24 RdNr 7). Im Falle des Klägers zu 1) bedeutet dies, dass mit Beginn des Leistungsbezuges am 01.01.2005 das erste Jahr nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges bereits abgelaufen war, so dass sich der Zuschlag um 50 vH vermindert, § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II, und der Zweijahreszeitraum - wie von der Beklagten zutreffend festgestellt - mit Ablauf des 27.03.2005 endete.
Dementsprechend hat der Kläger zu 1) lediglich für die Monate Januar und Februar 2005 Anspruch auf den (halbierten) Höchstbetrag von 160,00 EUR, und für den Monat März 20005 entsprechend zeitanteilig, § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II, in Höhe von 144,00 EUR (= 160,00 EUR: 27 x 30).
Die Beklagte hat den Klägern daher - insbesondere da weitergehende Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dargelegt sind - die gesetzlich zustehenden Leistungen in vollem Umfang erbracht. Darüber hinaus ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Kläger die Voraussetzungen für berücksichtigungsfähige Mehrbedarfe oder einmalige Bedarfe im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllen würden.
Ein höherer Anspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Senat teilt diese Bedenken - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2006 - Az B 11b AS 1/06 R - FEVS 58, 353-366) - nicht.
Weder die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, noch können die Kläger einen besonderen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.
Die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 01.01.2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, und auch die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht als verfassungswidrig niedrig anzusehen. Inbesondere widerspricht die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II nicht höherrangigem Recht, denn der Bestimmung der Regelleistung haben ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegen und für den Gesetzgeber besteht ein zuzubilligender Einschätzungsspielraum, den dieser nicht in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Für die Frage, ob die gesetzgeberische Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Regelsatzes vertretbar ist, ist die gegenwärtige Situation zu beachten, die durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, so dass dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II ein Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbraucherstichproben (EVS) ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl ua §§ 16, 21, 22, 23 SGB II), so dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen ist (vgl BSG aaO).
Auch rechtsstaatliche Prinzipien, wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Prinzip des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber mit der übergangslosen Einführung des SGB II nicht verletzt.
Zum einen hat der Gesetzgeber mit der Umgestaltung und Zusammenführung der bisher getrennten staatlichen Fürsorgesysteme (Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) zu einem enheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein wichtiges Gemeinwohlinteresse im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt (vgl ua BT-Drucks 15/ 1516 S 1 ff, 41 ff). Im Gegenzug hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld, die Regelung über den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen für eine Übergangszeit abgefedert werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 57 f zu § 24). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Einführung des SGB II die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die verfolgten Gemeinwohlbelange unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte.
Zum anderen gebietet rechtsstaatlicher Vertrauensschutz kein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage oder darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt, wobei die Arbeitslosenhilfe wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung stets unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit gestanden hat. Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl hierzu ausführlich BSG aaO).
Aber auch der Umstand, dass der Käger zu 1) eine Erklärung zur eingeschränkten Verfügbarkeit nach § 428 SGB III abgegeben hat, führt zu keinem weitergehenden Vertrauensschutz (vgl Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11 AS 9/06 R - SuP 2007, 510-526).
Der Regelungsgehalt der so genannten "58er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Die Erklärung hatte lediglich die Auswirkung, dass der Kläger zu 1) unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zu jenem Tage haben könne, an dem er eine nicht um Abschläge geminderte Rente erhalten könne.
Eine Regelung dahingehend, dass der Kläger zu 1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor; die Erklärung setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus (vgl BSG aaO).
Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem vertrauenswürdigen Interesse trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch dann haben, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1).
Mit dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Druchs 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen.
Die finanziellen Einbußen früherer Arbeitslosenhilfebezieher sind völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und dem Inkrafttreten des SGB II ab 01.01.2005.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Den konzeptionellen Unterschied zum Arbeitslosengeld hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitslosenhilfe betont (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6), so dass ein Arbeitslosenhilfeempfänger keine eigentumsgeschützte Rechtsposition erworben hat (vgl BSG aaO).
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sieht das SGB II ohnehin nicht vor, da die Regelungen nicht nachträglich in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ändernd eingreifen (vgl BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung. Ob die Regelungen des SGB II eine so genannte unechte Rückwirkung entfalten, erscheint zweifelhaft, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Regelungen auf nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt wird und damit betroffene Rechtspositionen nachträglich entwertet werden.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Neuregelungen des Gesetzes den hierfür erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und wahren das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Arbeitslosenhilfe).
Die Erwartung der Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig.
Die Regelung des § 428 SGB III erzeugte nur ein Vertrauen darauf, dass der Arbeitslose Voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Vertrauen trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung.
Darüber hinaus durften Arbeitslose ihren "Besitzstand" nur in beschränktem Umfang als gesichert ansehen, da der Arbeitslosenhilfeanspruch als eine - aus Steuermitteln finanzierte - Fürsorgeleistung immer unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit gestanden hat. Diese Bedürftigkeit, aber auch die Höhe der Leistungen hing stets von Faktoren ab, die keine Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt im Sinne der dauerhaften Rentenleistung gewährleisteten (vgl hierzu ausführlich BSG aaO).
Einem schutzwürdigen Vertrauen steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber mit einem Vorlauf von mehr als einem Jahr, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen hat, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiterreichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu treffen (vgl zur Frage von Übergangsregelungen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006; 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96 ff). Darüber hinaus würde eine weiterreichende Übergangsregelung für den Personenkreis, der - wie der Kläger zu 1) - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat, zu einer verfassungsrechtlich problematischen, kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die in der Vermittlung geblieben waren und gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft würden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05 mwN).
Auch in Bezug auf den Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, ist das Rechtsmittel unbegründet.
Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 SGG wäre nicht statthaft gewesen, da ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt, nachdem weder der Bescheid vom 23.11.2004 noch der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 hierzu eine Regelung enthält. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich mitgeteilt, dass Rentenversicherungsbeiträge für die Kläger an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Aussagen zur Höhe der Beiträge werden hierbei nicht gemacht.
Die Kläger haben gegen die Beklagte bereits jedoch mangels deren Passivlegitimation keinen im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG durchsetzbaren Anspruch auf Meldung eines höheren Entgeltes, worauf das Begehren des Klägers zu 1) abzielt.
Die Kläger sind als Leistungsbezieher von Alg II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 3a HS 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Beiträge hierfür hat der Bund zu tragen, § 170 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, die - im Falle der Kläger - die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen hat, § 173 Satz 2 SGB VI. Hierbei gelten als beitragspflichtige Einnahmen jeweils Beträge von 400,00 EUR, § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI.
Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II steht ihnen gegen die Beklagte zwar ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass der Inhalt der Meldung mitgeteilt wird (§ 191 Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 5 SGB IV), nicht jedoch ein solches auf Abgabe einer höheren Meldung. Die Meldung hat die Beklagte als Leistungsträger unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr 2 SGB VI).
Ebenso hat die Beklagte unmittelbar an den Rentenversicherungsträger die wirtschaftlich vom Bund zu tragenden (§ 170 Abs 1 Nr 1 SGB VI) Beiträge zu zahlen (§ 173 Satz 2 SGB VI). Hierdurch wird der Beklagten jedoch keine eigene Entscheidungskompetenz zuerkannt. Gemäß § 212 Satz 1 SGB VI hat allein der Rentenversicherungsträger als Gläubiger die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der unmittelbar an ihn zu entrichtenden Pflichtbeiträge zu überwachen.
Soweit ein Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der Beklagten bzw. an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe hat, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit dem Arbeitgeber, sondern allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle austragen können (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 12.10.2000; Az B 12 KR 2/00 - SozR 3-2400, § 28b Nr 1).
Unabhängig davon bestehen, wie auch in Bezug auf die Höhe der Regelleistungen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es ist weder ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs 1 GG durch die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge der Leistungsbezieher nach dem SGB II zu erkennen, noch kann der Kläger zu 1) Vertrauensschutzgesichtspunkte für sich in Anspruch nehmen.
Die geringere Bewertung der Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von SGB II-Leistungen durch die Neufassung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI beeinträchtigt kein bereits erworbenes subjektives öffentliches Recht des Klägers.
Einer Rentenanwartschaft ist nach Erfüllung der Wartezeit vom Gesetz noch kein konkreter Vermögenswert zugewiesen und es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, zu bestimmen, was Vorausleistungen für die gesetzlichen Rentenversicherungen sind und welchen Wert diese im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen haben (BSG Urteil vom 14.03.2006; Az B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 ff). In gleicher Weise ist es dem Gesetzgeber daher auch erlaubt Art und Wert erst in der Zukunft zu erbringender Vorleistungen neu zu regeln.
Das Systemversprechen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet dem Inhaber einer Rentenanwartschaft nicht, dass bestimmte Leistungsarten und Leistungshöhen beibehalten werden, sondern dass er für die Versicherungsfälle des Alters, der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Todes später nach den Grundsätzen Versicherungsschutz - entsprechend seiner Vorleistung - erhalten wird, die in der Vorleistungsphase galten, so dass er insoweit keine private Vorsorge treffen muss. Es schützt aber nicht vor einer rein zukunftsbezogenen Änderung des Rechts der Versicherungsvorleistungen (vgl BSG, Urteil vom 14.03.2006 aaO).
Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten (Artikel 2 Abs 1 GG) sind subjektive Rechte des Klägers nicht berührt. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Handlungsfreiheit, sondern auch die einfachgesetztlichen subjektiven Rechte des Bürgers vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen durch Parlamentsgesetze.
Es gibt jedoch kein subjektives Recht des Einzelnen gegen die gesetzgebende Gewalt, auf den Fortbestand einer bloß objektiv-rechtlichen Gesetzeslage zu vertrauen, die ihm günstig ist und ihm Aussichten auf künftigen Erwerb von Rechten vermittelt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 14.03.2006, aaO).
Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz gibt dem Kläger weder ein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage noch ein subjektives Recht darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt oder ändert. Dies wäre allenfalls anders zu bewerten, wenn der Gesetzgeber unerlaubt in abgeschlossene Tatbestände (sog. Rückwirkungsverbot) eingreift.
Die Regelungen des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI in der für den Kläger zu 1) geltenden Fassung greifen jedoch nicht nachträglich ändernd in bereits zugeordnete Rechte im Sinne einer Rückwirkung von Rechtsfolgen bzw. echten Rückwirkung ein. Sie enttäuscht lediglich subjektiv-rechtlich nicht geschützte Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen objektiven Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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