L 5 KR 121/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 KR 45/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 121/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Erstattung von Beiträgen aus der Krankenversicherung.

Der 1944 geborene Kläger war zuletzt als Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 Mitglied der Beklagten. Seit 01.10.2006 bezieht er Altersrente von der DRV. Am 11.08.2006 teilte ihm die Beklagte mit, ihm werde ab 01.10.2006 die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft eröffnet, weil er die erforderliche Vorversicherungszeit für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner nicht erfülle. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, da ihm dies zu teuer sei, forderte die Beklagte im Januar 2007 die Krankenversichertenkarte zurück. Hierzu erklärte sich der Kläger am 16.01.2007 zunächst bereit, wenn die Beklagte die Beitragsabzüge der DRV zurücküberweise.

Am 01.02.2007 beantragte er die Erstattung der Beiträge, die von der Bundesagentur an die Beklagte gezahlt worden seien, am 13.02.2007 die Erstattung der Beiträge, die in der Zeit von 1963 bis 2006 an die Beklagte abgeführt worden seien. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2007 ab. Es sei kein Grund erkennbar, aus dem die in der Vergangenheit liegende Beitragsentrichtung zu Unrecht erfolgt sein könnte.

Bereits vor Erlass des Bescheids hatte der Kläger am 21.02.2007 Klage auf Beitragserstattung erhoben, nachdem ein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten nicht mehr bestehe und sich die Beklagte nicht bereichern dürfe. Mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da dies mangels Verbescheidung und Vorverfahren nicht zulässig sei.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.03.2007 Berufung eingelegt. Er nehme das Rechtsmittel zurück, wenn die Krankenversicherungsbeiträge aus den Jahren 1990 bis 2006 zurückgezahlt würden.

Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 übersandt, worin sie den Widerspruch des Klägers vom 20.04.2007 zurückgewiesen hat und im Übrigen mitgeteilt, der Beitragseinbehalt der DRV sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19.01.2007 korrigiert worden. Die DRV habe Beiträge über 212,25 EUR erstattet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2007 zu verurteilen, ihm die ab 1980 entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2007 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2007 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.02.2007 über den Beitragserstattungsantrag nicht entschieden war - der Bescheid erging erst am 28.03.2007 - und eine echte Leistungsklage im Verhältnis zwischen Versicherten und Versicherungsträger ausgeschlossen ist. Die Klage ist auch nicht durch den Bescheiderlass im Nachhinein zulässig geworden, weil § 96 SGG keine Anwendung findet. Voraussetzung für die Einbeziehung eines nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakts in ein gerichtliches Verfahren wäre, dass wegen eines Verwaltungsakts bereits Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) eingetreten ist. Bis zum Erlass des Gerichtsbescheides am 16.03.2007 war aber kein Verwaltungsgakt ergangen. Schließlich war die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 88 SGG zulässig. Eine Untätigkeitsklage ist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs.1 Satz 1 SGG). Bevor der Kläger am 21.02.2007 Klage erhob, hatte er sich erst am 01.02.2007 an die Beklagte um Beitragserstattung gewandt.

Der Senat ist deshalb gehindert, sich materiell mit dem Begehren des Klägers auseinander zu setzen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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