L 13 R 249/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 732/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 249/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Kläger, der 1946 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat nach seinen Angaben dort von 1961 bis 1964 den Beruf des Modellschreiners erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. November 1969 bis 7. April 1976 und vom 25. April 1977 bis 9. November 1977 als Fabrikarbeiter und Modelltischler und vom 1. Juni 1978 bis 15. Juli 1986 als Geschäftsführer tätig. Vom 15. Mai 1987 bis 1. April 2006 arbeitete er als selbständiger Gastwirt ohne Angestellte. Vom 20. April bis 30. September 2005 bezog er Arbeitslosengeld II. Inzwischen lebt der Kläger wieder in seiner Heimat. Seit 1. August 2006 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Kläger hat in seinem Herkunftsland Pflichtbeitragszeiten vom 7. Oktober 1964 bis 28. Juni 1965 und vom 4. Januar 1967 bis 18. November 1969 zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom 24. November 1969 bis 15. Juli 1986 auf, an die sich Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 16. Juli 1986 bis 14. Mai 1987 anschließen. Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2002 entrichtete er freiwillige Beiträge. Von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Pflichtbeitragszeiten liegen nach dem Versicherungsverlauf vom 15. Mai 2006 im Zeitraum 20. April 2005 bis 30. September 2005 vor.

Am 9. Januar 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, er halte sich wegen Herzproblemen (zwei Bypässe) und Blutdruckproblemen für erwerbsgemindert. Er übe in seiner Gaststätte noch eine selbständige Er-werbstätigkeit aus. Zurzeit sei er nicht arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zog einen Befundbericht des Internisten Dr. P. vom 16. Januar 2006, die gutachterliche Stellungnahme des Internisten Dr. S. vom 6. Mai 2002 und den Entlassungsbericht des Internisten und Kardiologen Dr. M. aufgrund einer stationären Rehabilitation vom 21. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 bei und holte das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. R. vom 8. Februar 2006 ein. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. R. gab der Kläger an, es sei seit ca. zehn Jahren ein Diabetes mellitus bekannt, der mit Tabletten eingestellt werde. Eine arterielle Hypertonie sei ebenfalls seit ca. zehn Jahren bekannt. Im Mai 2001 sei eine schwere koronare Drei-Gefäß-Erkrankung festgestellt worden. Am 10. Juli 2001 sei eine Bypass-Operation erfolgt. Zuletzt sei er vor ca. zwei Jahren ambulant kardiologisch untersucht worden. Dr. R. stellte bei dem Kläger eine schwere koronare Drei-Gefäß-Erkrankung mit Zustand nach Mehrfach-Bypässen Juli 2001 und abgelaufenem Hinterwandinfarkt sowie hochgradigem Verdacht auf eine Progredienz, einen tablettenpflichtigen, schlecht eingestellten Diabetes mellitus mit multiplen Folgeschäden, einen deutlichen Bluthochdruck bei Übergewicht, eine alkoholtoxische Leberparenchymschädigung, ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom sowie als Nebenbefunde eine Fettstoffwechselstörung bei Übergewicht, eine leichte Bauchwandschwäche, Senk-Spreiz-Füße beidseits, leichte X-Beine, eine leichte Dupuytren-Kontraktur an beiden Handflächen sowie eine geringe rechtsbetonte Funktionseinschränkung der Hüftgelenke fest. Der Kläger sei vorrangig zum einen durch die koronare Drei-Gefäß-Erkrankung sowie auch die Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus, nämlich eine periphere Nervenschädigung bzw. distalbetonte Sensibilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln und Füßen, in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und auf Dauer nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch leichtere Tätigkeiten vollschichtig zu vernichten. Als selbständiger Gastwirt und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er nur unter drei Stunden täglich tätig sein. Die getroffenen Feststellungen würden ab der Antragstellung vom 9. Januar 2006 gelten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 9. Januar 2001 bis 8. Januar 2006 würden anstatt der erforderlichen 36 Kalendermonate für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nur sechs Kalendermonate vorliegen. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Erwerbsminderung tatsächlich bereits nach der Bypass-Operation im Juli 2001 eingetreten sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die Ausübung seiner Tätigkeit nur noch sehr stark eingeschränkt möglich gewesen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. S. vom 6. Mai 2002 sei ersichtlich, dass für ihn die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit möglich gewesen sei. Der Prüfarzt der Beklagten Dr. D. führte hierzu aus, eine Änderung bezüglich des Eintritts des Leistungsfalles sei nicht veranlasst. Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 lehnte die Beklagte erneut den Antrag des Klägers vom 9. Januar 2005 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nach den getroffenen Feststellungen bestünde zwar eine volle Erwerbsminderung seit dem 9. Januar 2006, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006 zurück. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen seien im Verwaltungsverfahren bereits aktenkundig gewesen und hätten daher die getroffene Entscheidung nicht verändern können. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 9. Januar 2001 bis 8. Januar 2006 seien sechs Monate Pflichtbeiträge enthal-ten. Die Zeiträume von Januar 2003 bis März 2005 und von Oktober 2005 bis Januar 2006 seien weder mit Pflichtbeiträgen für eine Tätigkeit belegt noch die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar. Im Zeitraum Januar 1984 bis Dezember 2005 seien die Zeiten Januar 1984 bis August 1984, Juni 1987 bis Dezember 1988, Januar 2003 bis März 2005 und Oktober 2005 bis Januar 2006 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Freiwillige Beiträge dürften noch für Zeiten ab Januar 2005 gezahlt werden, nicht aber für die vorher liegenden unbelegten Zeiten.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und ausgeführt, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und die Vorschriften seien nicht richtig angewandt worden. Es sei nämlich die so genannte Zeitdichte mit den gesamten Versicherungszeiten nicht richtig festgestellt worden, weil die Zeit, in der er vom 25. Mai 1987 bis 31. Dezember 1988 beim Arbeitsamt gewesen sei, nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger legte Unterlagen der Arbeitsverwaltung bezüglich des Arbeitslosengeldbezuges bei, nämlich Leistungsnachweise vom 2. Januar 1987 für 16. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986, vom 4. Juni 1987 für 27. April 1987 bis 14. Mai 1987 und vom 28. April 1987 für 16. Juli 1986 bis 25. April 1987, Bewilligungsbescheide vom 29. August 1986 (Beginn/Änderung ab 16. Juli 1986) und vom 4. Juni 1987 für 27. April 1987 bis 14. Mai 1987 sowie Änderungsbescheide vom 23. September 1986 (Beginn/Änderung ab 16. Juli 1986) und vom 10. Dezember 1986 (Beginn/Änderung ab 1. Januar 1987). Außerdem übersandte er Bestätigungen der Krankenkasse bezüglich der Mitgliedschaft vom 1. Juni 1978 bis 14. Mai 1987 und bezüglich des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 25. April 1987, den Leistungsnachweis der Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Soziales des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm vom 6. Januar 2006 bezüglich beitragspflichtiger Einnahmen vom 20. April 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 2.147,00 EUR, den vorläufigen Arztbericht und Entlassungsschein sowie den Entlassungsbericht bezüglich des stationären Aufenthalts vom 21. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 sowie die gutachterliche Stellungnahme des Dr. S. vom 6. Mai 2002. Auf Anfrage des SG bezüglich der Angabe des Klägers, er sei vom 25. Mai 1987 bis 31. Dezember 1988 arbeitslos gemeldet gewesen, antwortete er, er sei vom 25. Mai 1987 bis 31. Dezember 1988 selbständig gewesen und habe für weitere freiwillige Beiträge über kein Geld verfügt.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er könne Rente nur beanspruchen, wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsmin-derung mit mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären, die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder belegbar bzw. eine Erwerbsminderung aufgrund eines die allgemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestandes oder spätestens im Jahr 1984 eingetreten wäre. Der Kläger erfülle keine dieser Voraussetzungen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, er sei vom SG gefragt worden, ob er mit einer Fachuntersuchung und Begutachtung sowie der persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in Deutschland einverstanden sei. Dem habe er zugestimmt. Das Gericht habe ihn jedoch nicht persönlich eingeladen, sondern in seiner Abwesenheit entschieden, obwohl das Gericht seine Anwesenheit verlangt habe und er damit einverstanden gewesen sei. Die erste Untersuchung bezüglich der Erwerbsminderung sei nicht korrekt durchgeführt worden.

Der Senat hat die Behindertenakte des Klägers beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger am 30. Januar 2006 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt hat, wobei er auf die stationäre Behandlung vom 10. Juli 2001 bis 21. Juli 2001 mit anschließender Anschlussheilbehandlung bis 31. Juli 2001 hinwies. Mit Bescheid vom 18. Mai 2006 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bei dem Kläger einen GdB von 40 fest. Aus der Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 12. Mai 2006 ergibt sich, dass für eine Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits, eine arterielle Verschlusskrankheit beider Beine bei Mediasklero-se und Polyneuropathie ein Einzel-GdB von 30, für Durchblutungsstörungen des Herzens, abgelaufener Herzinfarkt, Bypass und Bluthochdruck ein Einzel-GdB von 20, für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen und muskuläre Verspannungen ein Einzel-GdB von 10 und für die Zuckerkrankheit ebenfalls ein Einzel-GdB von 10 angesetzt wurden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 12. Mai 2006 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 4. Januar 2007 und des Bescheides vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 9. Januar 2006 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Behindertenakte, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG vorliegen, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (vgl. § 105 Abs.1 Satz 1 SGG). Die Beteiligen wurden auch vorher gehört (vgl. § 105 Abs.1 Satz 2 SGG). Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 8. November 2006, zugegangen am 17. November 2006, darauf hingewiesen, es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung mit Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 6. Dezember 2006 gegeben. Aus der standardisierten Frage des SG nach Erhebung der Klage, ob der Kläger mit der persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in Deutschland einverstanden sei, kann dieser kein Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung herleiten. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegen, steht es im Ermessen des Sozialgerichts, diese Form der Entscheidung zu wählen oder mündlich zu verhandeln. Im Rechtsmittelverfahren erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung, durch Gerichtsbescheid zu erkennen, nur bezüglich des Vorliegens von Ermessensfehlern, wobei ein solcher nur gegeben ist, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen zugrunde liegen (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl. § 105 Rn.9, 25), die hier nicht ersichtlich sind.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf dessen Antrag vom 9. Januar 2006 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der am 19. September 2007 im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zurückgenommene Bescheid vom 12. Mai 2006.

Das SG hat zu Recht einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Ein Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den zu Grunde liegenden Leistungsantrag nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 2 SGB VI, § 26 Abs. 3 SGB X), nämlich am 9. Januar 2006.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht. Zwar liegen bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, allerdings nicht zu einem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben waren.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderung gegeben ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI). Zwar erfüllt der Kläger die allgemeine Wartezeit. Der Kläger hat aber im Zeitraum Januar 1989 bis Dezember 2002 lediglich freiwillige Beiträge geleistet, die die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (Drei-Fünftel-Belegung) nicht ersetzen können. Nach dem Versicherungsverlauf vom 15. Mai 2006 liegen lediglich Pflichtbeiträge im Zeitraum vor dem 16. Juli 1986 und vom 20. April 2005 bis 30. September 2005 vor.

Es liegen keine Hinweise vor, die die Annahme einer rentenrelevanten Erwerbsminderung zu dem Zeitpunkt rechtfertigen, zu dem die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Drei-Fünftel-Belegung noch gegeben war. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die zuletzt geleisteten nur sechs Pflichtbeiträge ab 20. April 2005 einen Versicherungsschutz nicht begründen können. Aufgrund der vorher geleisteten freiwilligen Beiträge waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuletzt bei einem Leistungsfall im Juni 1989 erfüllt, weil der letzte Pflichtbeitrag im Juli 1986 geleistet wurde und sich hieran eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit bis Mai 1987 anschloss, die den oben genannten Fünfjahreszeitraum bis zu diesem Zeitpunkt verlängert (§ 43 Abs.4 Nr.1 i.V.m. § 58 Abs.1 Nr. 3 SGB VI). Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte, dass bei dem Kläger bereits Ende der Achtzigerjahre eine rentenrelevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens vorgelegen hat.

Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich, wenn Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Der Versicherungsverlauf weist Lücken für die Zeiträume Juni 1987 bis Dezember 1988, Januar 2003 bis März 2005 und nach dem Versicherungsverlauf vom 15. Mai 2006 vom Oktober 2005 bis zum von der Beklagten festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 2006 auf. Mit Ausnahme des Zeitraums ab Januar 2005, für den das Gesetz die Zahlung freiwilliger Beiträge wegen des ab Januar 2006 laufenden Rentenverfahrens gestattet (§§ 198 Satz 1, § 197 Abs. 2 SGB VI), können für die unbelegten Zeiten vom Juni 1987 bis Dezember 1988 und von Januar 2003 bis Dezember 2004 freiwillige Beiträge nicht mehr geleistet werden, da solche nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI).

Der Sachverständige Dr. R. sowie der Prüfarzt Dr. D. stellten eine rentenrelevante Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fest. Der Senat bewertet das Gutachten des Dr. R. insofern als schlüssig und überzeugend. Ob bereits anlässlich der Herzerkrankung des Klägers im Jahre 2001 eine Erwerbsminderung eingetreten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn eine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bereits ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Herzerkran-kung des Klägers angenommen werden könnte, wovon offenbar der Kläger ausgeht, denn im Widerspruchsverfahren führte er aus, dass die Minderung tatsächlich bereits nach der Bypass-Operation im Juli 2001 eingetreten sei, würde dies aufgrund der oben genannten fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Rentenanspruch begründen. Auch aus den sonstigen Angaben des Klägers ergibt sich keine andere Bewertung. Denn möglicherweise wesentliche Erkrankungen wie die Hypertonie und Diabetes mellitus bestehen laut den Angaben des Klägers erst seit ca. 1996. Im Zuge des stationären Aufenthalts vom 21. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 gab der Kläger an, der Diabetes mellitus sei ihm seit 1999 bekannt. Bei der Begutachtung durch Dr. R. hat er angegeben, dieser sei seit ca. zehn Jahren, also seit ca. 1996, bekannt. Auch Frakturen und schwerere Unfälle hat der Kläger nicht angegeben. Im Übrigen bestehen im Wesentlichen keine Hinweise, dass die Anamnese des Gutachtens lückenhaft ist.

Das SG hat deshalb zu Recht keine weitere Begutachtung veranlasst. Unerheblich ist, dass ein Kläger einer standardisierten gerichtliche Anfrage bezüglich einer Bereitschaft für eine gutachterliche Untersuchung zugestimmt hat, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass wie hier die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht sachdienlich ist.

Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die ab dem Jahre 1987 ausgeübte selbständige Tätigkeit des Klägers als Gastwirt ohne Angestellte darauf hinweist, dass jedenfalls bis zur Feststellung der internistischen Erkrankungen des Klägers eine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht vorlag. Der Tatsache, dass ein Versicherter Tätigkeiten in einem Betrieb tatsächlich verrichtet, kommt ein maßgebender Beweiswert zu. Übt ein Versicherter mit Erfolg über einen längeren Zeitraum eine berufliche Tätigkeit aus und bestehen wie hier keine Anhaltspunkte, dass dieser durch die zu erbringenden Verrichtungen Raubbau an seiner Gesundheit betreibt, ist dies bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 22. Februar 1989, Az.: L 13 An 97/87; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Oktober 1989, Az.: L 1 An 33/89 m.w.N.).

Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet bereits deshalb aus, weil, wie oben dargestellt, wesentliche gesundheitliche Einschränkungen für die Zeit vor dem Jahre 1996, eine Hypertonie und ein Diabetes mellitus unterstellt, nicht dokumentiert sind und auch vom Kläger nicht vorgetragen bzw. behauptet werden. Darüber hinaus ist der Behindertenakte nicht zu entnehmen, dass vor diesem Zeitpunkt eine wesentliche Gesundheitsstörung vorlag. Der Kläger weist auch bei der Antragstellung für die Feststellung des GdB lediglich auf die stationäre Behandlung vom 10. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 hin. Dem vom ZBFS beigezogenem Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers Dr. P. vom 12. April 2006 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich erst seit einigen Monaten bei ihm in Behandlung befand.

Somit ist festzuhalten, dass bei einem unterstellten Leistungsfall im Jahre 2001 bzw. im Jahre 1996 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, da vorher ab dem Jahre 1989 lediglich freiwillige Beiträge vorliegen und die im Zeitraum April bis September 2005 geleisteten sechs Pflichtbeiträge nicht ausreichen, einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu begründen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 4. Januar 2007 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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