Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 655/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 256/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Die 1939 geborene Versicherte ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war sie von Mai 1971 bis September 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 26.01.1984 erstattete ihr die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1984 die von ihr im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) in Höhe von 8.599,00 DM. Der Betrag ging an die T. Bankari in A. (nach Freigabe des Zahlungsauftrags durch die Beklagte am 11.05.1984).
Mit Schreiben vom 25.11.2005 beantragte die Klägerin - sinngemäß - erneut die Erstattung der Beiträge. Sie führte aus, sie könne sich nicht erinnern, vor 21 Jahren Geld bekommen zu haben.
Mit Bescheid vom 09.03.2006 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2006 - lehnte die Beklagte eine neuerliche Beitragserstattung ab, da die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Bescheid vom 30.04.1994 erstattet worden seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in der Zeit von Mai 1971 bis September 1977 entrichteten Beiträge bereits durch die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1984 erstattet worden seien. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auch erhalten habe. Hierfür bestehe eine tatsächliche Vermutung. Denn die Klägerin habe den Erstattungsbescheid vom 30.04.1984 in Empfang genommen und die Beklagte habe ausweislich des sich in der Versicherungsakte befindenden Zahlungsauftragsausdrucks den Erstattungsbetrag an ein Kreditinstitut in der Türkei angewiesen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich die Klägerin bei Nichterhalt des Erstattungsbetrages nach dessen Verbleib erkundigt hätte.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass sie 1984 nicht benachrichtigt worden sei. Die 8.599,00 DM seien "zurückgegangen".
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit von Mai 1971 bis September 1977 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 1984 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Erstattungs- oder Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Klägerin die Auszahlung des Erstattungsbetrages zugegangen ist. Insofern geht das SG zutreffend davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen nach dem Rentenversicherungsrecht gilt, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt (BayLSG vom 08.12.2004 - L 19 RJ 203/03 mwN). Die Berufung ist daher nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Die 1939 geborene Versicherte ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war sie von Mai 1971 bis September 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 26.01.1984 erstattete ihr die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1984 die von ihr im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) in Höhe von 8.599,00 DM. Der Betrag ging an die T. Bankari in A. (nach Freigabe des Zahlungsauftrags durch die Beklagte am 11.05.1984).
Mit Schreiben vom 25.11.2005 beantragte die Klägerin - sinngemäß - erneut die Erstattung der Beiträge. Sie führte aus, sie könne sich nicht erinnern, vor 21 Jahren Geld bekommen zu haben.
Mit Bescheid vom 09.03.2006 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2006 - lehnte die Beklagte eine neuerliche Beitragserstattung ab, da die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Bescheid vom 30.04.1994 erstattet worden seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in der Zeit von Mai 1971 bis September 1977 entrichteten Beiträge bereits durch die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1984 erstattet worden seien. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auch erhalten habe. Hierfür bestehe eine tatsächliche Vermutung. Denn die Klägerin habe den Erstattungsbescheid vom 30.04.1984 in Empfang genommen und die Beklagte habe ausweislich des sich in der Versicherungsakte befindenden Zahlungsauftragsausdrucks den Erstattungsbetrag an ein Kreditinstitut in der Türkei angewiesen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich die Klägerin bei Nichterhalt des Erstattungsbetrages nach dessen Verbleib erkundigt hätte.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass sie 1984 nicht benachrichtigt worden sei. Die 8.599,00 DM seien "zurückgegangen".
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit von Mai 1971 bis September 1977 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 1984 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Erstattungs- oder Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Klägerin die Auszahlung des Erstattungsbetrages zugegangen ist. Insofern geht das SG zutreffend davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen nach dem Rentenversicherungsrecht gilt, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt (BayLSG vom 08.12.2004 - L 19 RJ 203/03 mwN). Die Berufung ist daher nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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