L 1 R 804/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4209/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 804/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 533/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Feststellungen in seinem Versiche- rungskonto durch die Beklagte.

Der Kläger, der 1942 geboren ist, hat nach den Feststellungen der Beklagten nach der Schulausbildung vom 24. Oktober 1958 bis 18. Juli 1962 eine Hochschulausbildung vom 1. September 1963 bis 31. Juli 1967 absolviert und war vom 11. September 1968 bis 30. Juni 1973 bis zur zweiten Lehramtsprüfung im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Volksschullehrer tätig. In der Folge sind Zeiten der Arbeitslosigkeit dokumentiert, nämlich vom 1. Januar 1974 bis 10. März 1975, 1. April 1976 bis 3. Januar 1977, 5. Januar 1978 bis 31. Mai 1978, 9. Oktober 1978 bis 28. Februar 1979, 25. Mai 1979 bis 31. Januar 1981, 1. März 1991 bis 1. April 1991, 11. Mai 1991 bis 17. Juni 1991, 1. Januar 1992 bis 11. August 1992 und 4. April 2002 bis 31. Dezember 2004, Zeiten abhängiger Beschäftigung in Angestelltenverhältnissen vom 29. April 1975 bis 31. März 1976, 4. Januar 1977 bis 3. April 1977, 1. Juni 1978 bis 30. September 1978, 1. März 1979 bis 22. März 1979, 1. Februar 1981 bis 21. März 1981 und 1. Oktober 1990 bis 28. Februar 1991 sowie Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juli 1982 bis 31. Oktober 1986 und 23. Januar 1987 bis 10. August 1987. Für den Zeitraum 1. September 1994 bis 31. Dezember 1995 hat der Kläger freiwillige Beiträge geleistet.

Mit Bescheid vom 5. Januar 1989 stellte die Landesversiche- rungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz - LVA - (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) die im Versicherungsverlauf ent- haltenen Daten fest. Im Widerspruchsschreiben gegen diesen Be- scheid führte der Kläger unter anderem aus, er wünsche keinen Bescheid. Die Behauptung, die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982 seien verbindlich festgestellt, weise er zurück. Die LVA habe kein Recht, ihm schon jetzt das Messer auf die Brust zu setzen. Im Übrigen enthalte der Bescheid viele Ungereimtheiten, z.B. in Bezug auf die von der Arbeitsverwaltung seinerzeit zu zahlenden Pflichtbeiträge, so dass er zunächst die Arbeitsverwaltung zur Nachholung ihrer Versäumnisse zwingen müsse. Er verweise wegen der Pflichtbeiträge hinsichtlich von Leistungen nach dem Ar- beitsförderungsgesetz (AFG) für die Zeit von 1981 bis 1989 auf ein Gerichtsverfahren. Die LVA sei verpflichtet, vor Erteilung eines Widerspruchsbescheides den Ausgang dieses Verfahrens ab- zuwarten. Bei den Ausbildungszeiten seien 15 Monate unter den Tisch gefallen, statt sie als Ausfallzeiten mit zu berücksich- tigen. Das Sommersemester 1967 sei nicht nur bis 31. Juli zu berücksichtigen. Das Wintersemester 1967/1968 und das Sommerse- mester 1968 seien voll als Ausfallzeit anzurechnen. Die LVA wies darauf hin, der Kläger habe nur die erste und zweite Seite des Reifezeugnisses vorgelegt, die ein Ausstellungsdatum nicht enthalten würden. Das Zeugnis über die erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen bestätige nur das Sommersemester 1963 bis Sommersemester 1964, das Sommersemester 1965 und das Sommersemester 1966 mit Sommersemester 1967. Weitere Ausbildungs- zeiten seien bisher nicht belegt. Ein weiterer Feststellungsbe- scheid erging unter dem Datum 16. Januar 1990.

Nach Vorlage von Unterlagen durch den Kläger, u.a. des Reife- Zeugnisses, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Fest- stellungsbescheide vom 5. Januar 1989 und vom 16. Januar 1990 mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1990 zurück. Mit Be- scheid vom 16. Januar 1990, der Gegenstand des Widerspruchsver- fahrens geworden sei, sei dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden. Der Juli 1962 sei als Ausfallzeit anerkannt und die Ausbildungszeiten in den Jahren 1958 bis 1967 der Rentenversi- cherung der Angestellten zugeordnet worden. Ausfallzeiten vom 1. Januar 1974 bis 25. Februar 1974, 1. April 1974 bis 22. Januar 1975 und 7. Februar 1975 bis 10. März 1975 seien nicht anrechenbar, weil diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen hätten. Für ein Studium im Wintersemester 1967/1968 und im Sommersemester 1968 seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Die zurückgelegten Ausfallzeiten könnten bei den Versicherungsjahren nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger die Halbbelegungsvorschrift nicht erfülle.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum So- zialgerichts Regensburg (SG) erhoben (Az.: S 9 Ar 605/90) und als Streitgegenstand den gesamten Inhalt des Widerspruchsbe- scheides, insbesondere eine lückenhafte Anrechnung von Ausfall- zeiten sowie ein wiederholtes Aufzwingen von noch nicht notwen- digen Bescheiden seit 1988/1989 benannt und unter anderem aus- geführt, die LVA solle zur Zurücknahme sämtlicher Bescheide verurteilt werden, denn diese seien erst etwa fünf Jahre vor dem Eintritt ins Rentenalter notwendig. Er habe alle sechs be- teiligten Arbeitsämter angeschrieben, weil diese teilweise fal- sche Arbeitslosigkeitszeiten gemeldet und zu wenig Rentenversi- cherungsbeiträge abgeführt hätten. Außerdem hätten sie willkür- lich für Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Teil Rentenversiche- rungsbeiträge abgeführt, für andere Zeiten der Arbeitslosigkeit wiederum nicht. Die Antworten würden noch ausstehen. Er bean- spruche zehn Semester als Ausfallzeit. Er könne insgesamt weit mehr als zehn Semester nachweisen, u.a. bei den Universitäten E. , M. und R ... Es sei das Klageverfahren ge- gen die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Ar- beit) abzuwarten. Hier gehe es darum, ob das Arbeitsamt zu Recht die Herausgabe der für die Vervollständigung des Versicherungsverlaufs dringend erforderlichen Daten verweigere (dieses Verfahren mit dem Az.: S 6 AL 273/92 wurde als erledigt betrachtet, weil es der Kläger sechs Monate lang nicht betrieben hat). Die Zeit zwischen Abitur und Beginn des Wehrdienstes vom 18. Juli 1962 bis 31. März 1966 sei auf die spätere Rente als Ausfallzeit anzurechnen. Der Versicherungsverlauf enthalte keine entsprechende Anrechnung.

Am 26. April 1993 stellte der Kläger den Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Ohne vorherigen Abschluss des Verfah- rens mit dem Az.: S 12 Al 273/92 entfalle die Geschäftsgrundla- ge dieses Verfahrens. Der LVA seien inzwischen noch mehrere Ar- beitsverhältnisse nachgemeldet worden, u.a. aus dem Jahr 1965 mit dem Verlangen, Sozialversicherungsbeiträge von einigen Ar- beitgebern nachzufordern. Bezüglich der verweigerten Anrechnung von drei Hochschulsemestern als Ausfall- bzw. als Anrechnungs- zeiten seien die Verhandlungen mit der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen pädagogischen Hochschule R. zur Zeit noch in vollem Gange. Nachdem die ehemalige Ausbildungsstätte sich be- harrlich weigere, zu bestätigen, dass er nicht nur bis 30. Juni 1967, sondern bis 30. September 1968 immatrikuliert gewesen sei, sei nunmehr Klage zum Sozialgericht gegen die ehemalige Ausbildungsstätte geboten.

Mit Beschluss vom 28. April 1993 ordnete das SG das Ruhen des Rechtsstreits an und führte aus, der Kläger begehre die Rück- nahme sämtlicher bisher von der Beklagten erlassenen Bescheide sowie die Anerkennung weiterer Zeiten bei der zukünftigen Ren- tenberechnung. Bezüglich der geltend gemachten Zeiten seien weitere Verfahren anhängig, deren Ausgang für das Klageverfah- ren von Bedeutung sei. Mit Schreiben vom 2. November 1993 teil- te das SG dem Kläger mit, dass der Rechtsstreit nach der Akten- ordnung vorläufig als erledigt betrachtet werde, weil er nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens länger als sechs Monate nicht betrieben worden sei. Mit Schriftsatz vom 27. November 1993 wandte sich der Kläger gegen dieses Schreiben und bean- tragte eine Verlängerung des Ruhens des Verfahrens um weitere sechs Monate. Das SG antwortete dem Kläger, das Verfahren ruhe, bis es von diesem weiter betrieben werde.

Am 7. Juli 2005 legte der Kläger Bescheinigungen der Universi- tät R. (Zeiträume vom 9. November 1989 bis 30. Septem- ber 1997, davon zwei Semester beurlaubt, und vom 7. November 1997 bis 31. März 1999) vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mit (Schreiben vom 13. Juli 2005 und Erinnerung vom 14. September 2005), ungeklärt seien die Zeiten vom 19. Juli 1962 bis 12. Mai 1963, 1. August 1967 bis 10. September 1968, 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973, 26. Februar 1974 bis 31. März 1974, 4. April 1977 bis 4. Januar 1978, 23. März 1979 bis 24. Mai 1979, 22. März 1981 bis 8. November 1989, Oktober 1997, April 1999 bis 3. April 2002 und ab 1. Januar 2004, und bat um die Beant- wortung auf beigefügtem Vordruck sowie um die Einsendung der Abschlusszeugnisse für das Studium bis jeweils September 1997 und März 1999.

Im Schreiben vom 14. September 2005 wies die Beklagte auf die Mitwirkungspflicht des Klägers hin. Es fehlten die Geburtsur- kunde, der ausgefüllte Vordruck und die Abschlusszeugnisse für das Studium an der Universität R ... Gleichzeitig über- sandte sie einen Versicherungsverlauf. Unter dem gleichen Datum übersandte sie dem Kläger einen Feststellungsbescheid sowie ei- ne Rentenauskunft.

Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 14. September 2005 Wi- derspruch ein (Schreiben vom 22. September 2005). Die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihm eine Geburtsurkunde zu verlangen. Er fordere die Beklagte auf, sofort Abstand von der Übersendung eines Versicherungsverlaufs und insbesondere eines Feststel- lungsbescheids zu nehmen. Das Abschlusszeugnis für eines der Studien an der Universität R. hätte die Beklagte schon vor vielen Jahren von ihm erhalten. Im Wintersemester 1962/1963 sei er an der Pädagogischen Hochschule L. , et- wa um 1980 ein oder zwei Semester an der Katholischen Universi- tät E. und ca. 1964 an der Pädagogischen Hochschule S. eingeschrieben gewesen und er habe etwa 1965 oder 1966 an der LMU M. mehrere Semester Jura studiert. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Beklagte noch nicht alle Pflichtversicherungszeiten und Anrechnungszeiten rechtsverbind- lich feststellen. Den Feststellungsbescheid und die Rentenaus- kunft, jeweils vom 14. September 2005, sandte er der Beklagten mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück.

Die Beklagte entgegnete, der Versicherungsverlauf stelle keinen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden könne. Der Widerspruch müsse daher als unzulässig zu- rückgewiesen werden (Schreiben vom 11. Oktober 2005). Die Be- klagte bat erneut um die Beantwortung der o.g. Fragen, der Ein- sendung der Geburtsurkunde, der Abschlusszeugnisse der Univer- sität R. sowie von Nachweisen für das Wintersemester 1962/1963 an der Hochschule L. , des Besuchs der Katholi- schen Universität E. 1980 und des Besuchs der Fernuni- versität H ... Weiterhin würden Angaben und Nachweise für die mitgeteilten ungeklärten Zeiten benötigt (Schreiben vom 11. Ok- tober 2005). Der Kläger antwortete, die Beklagte sei verpflich- tet, von Amts wegen entsprechende Auskünfte einzuholen, nachdem er mitgeteilt habe, dass die Arbeitsverwaltung sich in der Zeit von 1980 bis 1988 geweigert habe, die dortigen Arbeitslosmel- dungen dem Rentenversicherungsträger als rentensteigernde An- rechnungszeiten zu melden. Es sei Aufgabe der Beklagten, sämt- liche von ihm genannten Hochschulen anzuschreiben. Außerdem weise er darauf hin, dass er niemals einen Antrag auf Konten- klärung gestellt habe und dies auch nicht tun werde. Das SG lasse schon seit mehr als zehn Jahren ein Verfahren unbearbei- tet liegen. Auch hier gehe es um rentensteigernde Arbeits- bzw. Anrechnungszeiten (Schreiben vom 20. Oktober 2005).

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 7. November 2005 aus, sie habe den Ausführungen des Klägers entnommen, dass dieser der- zeit nicht an der Klärung des Versicherungskontos interessiert sei. Es würde daher den Vorgang ohne weitere Bearbeitung abge- schlossen, bis der Kläger die Klärung des Versicherungskontos wünsche. Es würden noch Unterlagen benötigt, nämlich die Ge- burtsurkunde bzw. eine Kopie des Personalausweises, Nachweise zur Klärung der Zeiten, die bisher noch nicht in dem Versiche- rungskonto gespeichert hätten werden könne, nämlich für die Zeiten vom 19. Juli 1962 bis 12. Mai 1963, 1. August 1967 bis 10. September 1968, 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973, 26. Fe- bruar 1974 bis 31. März 1974, 4. April 1977 bis 4. Januar 1978, 21. März 1979 bis 24. Mai 1979, 22. März 1981 bis 7. Juli 1982, 1. November 1986 bis 22. Januar 1987, 11. August 1987 bis 30. September 1990, 18. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991, 12. August 1992 bis 31. August 1994 und 1. Januar 1996 bis 3. April 2002. Als Nachweise seien geeignet Zeugnisse, Schulbescheinigungen, sonstige Bescheinigungen, Arbeitgeberzeugnisse, Lohnbescheinigungen etc. Für die Zeit vom 9. November 1989 bis 30. September 1997 und vom 7. November 1997 bis 31. März 1999 liege eine Studienbescheinigung vor. Jedoch sei hier nicht angegeben worden, wann die Prüfung erfolgt sei. Daher werde noch das Prüfungszeugnis für diese Studienzeiten benötigt. Über diese Zeit habe daher bisher nicht entschieden werden können. Bis auf das Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule würden keine Zeugnisse vorliegen. Die Kontenklärung werde nunmehr abgeschlossen und der Kläger würde zukünftig nicht mehr zur Kontenklärung aufgefordert. Die Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, dass dieser am 24. Oktober 2007 das 65. Lebensjahr vollende und somit ab 1. November 2007 ein Anspruch auf die Regelaltersrente gegeben sei. Der Kläger werde gebeten, bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Die Beklagte übersandte außerdem den Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005.

Mit dem am 8. Dezember 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben führte der Kläger aus, er lege gegen den "Bescheid vom 20. Oktober 2005" sowie gegen den Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 Widerspruch ein. Er habe bereits dargelegt, dass die Beklagte für ihn noch Recherchen bei verschiedenen Hochschulen durchzuführen habe. Er habe die Pädagogischen Hoch- schulen S. und L. , die Universi- täten M. , E. , E. und R. genannt. Ins- besondere lehne er die Mitteilung im Versicherungsverlauf ab, dass die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich festgestellt seien. Die Beklagte bat um eine Kopie des "Bescheides vom 20. Oktober 2005", denn aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass ein solcher erteilt worden sei. Eine Antwort ging bei der Beklagten nicht ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit ihm werde die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung begehrt. Dem könne nicht entsprochen werden. Der Versicherungsverlauf stelle kei- nen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf des Wider- spruchs oder der Klage angefochten werden könne. Der Versiche- rungsverlauf solle lediglich Auskunft darüber geben, welche Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung in dem maschinellen Beitragskonto gespeichert seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein Bescheid vom 20. Oktober 2005 nicht erteilt worden sei.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er beantrage, dass die Beklagte sämtliche im Wider- spruchsverfahren geforderten Recherchen bei den dort genannten Hochschulen sowie bei der M. Arbeitsagentur nachhole, die Beklagte den Zusatz im Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005, dass die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1998 ver- bindlich festgestellt seien, streiche und die Beklagte künftig auf die Erstellung von so genannten Versicherungsverläufen ver- zichte. Der "Bescheid vom 20. Oktober 2005" enthalte zahlreiche falsche Behauptungen.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei nicht zulässig. Es bestünde kein Rechts- schutzbedürfnis. Die verworrenen Behauptungen des Klägers seien mit der Prozessordnung nicht in Einklang zu bringen. Ein Be- scheid vom 20. Oktober 2005 sei nicht ergangen. Insoweit gehe der vom Kläger erhobene Widerspruch vom 6. Dezember 2005 ins Leere. Der Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Der Kläger sei durch den Wider- spruchsbescheid vom 27. Juni 2006 und die Übersendung des Ver- sicherungsverlaufs nicht beschwert.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung einge- legt. Der Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 enthalte unrichtige Tatsachenfeststellungen. Die Beklagte habe willkür- lich hineingeschrieben, dass sämtliche Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich festgestellt seien, ohne dies ge- nauestens zu begründen. Die Beklagte habe kein Recht, willkür- lich irgend etwas in den Versicherungsverlauf hinein zu schrei- ben. Sie behaupte, Originalbelege und Hochschulzeugnisse nicht erhalten zu haben, obwohl er diese im Original vorgelegt habe. Im Bescheid vom 20. Oktober 2005 werde behauptet, Nachweise für die Zeit vom 19. Juli 1962 bis 12. Mai 1963 würden fehlen. Die- se Angabe sei falsch. Das Reifezeugnis datiere vom 18. Juli 1962. Bereits zum Wintersemester 1962/1963 habe er sich an der Pädagogischen Hochschule L. als Student eingeschrieben. Die Beklage könne sich das im Wege der Amtshilfe von der Pädagogischen Hochschule L. bestätigen lassen. Das Wintersemester 1962/1963 zähle voll für die Rentenanwartschaft mit. Die erwähnte Fehlzeit vom 1. August 1967 bis 10. September 1968 habe er noch an der Pädagogischen Hochschule in R. zwecks Ablegung von mehreren Prüfungen verbracht, ohne allerdings dort noch eingeschrieben zu sein. Eingeschrieben sei er aber bis mindestens 30. September 1967 gewesen. Was die monierte Fehlzeit 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973 betreffe, so habe er der Beklagten seinerzeit höchstwahrscheinlich schon mitgeteilt, dass er vom Sommersemester 1973 bis mindestens einschließlich Wintersemester 1973/1974 an der Universität E. als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei. Im Bestreitensfall dürfe die Beklagte sich entsprechende Auskünfte dort einholen. Die angegebenen Fehlzeiten 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973 sowie 26. Februar 1977 bis 31. März 1974 seien durch anrechenbare Hochschulbesuchszeiten abgedeckt. Durch die Bestätigung der F.-Universität E. sei die Rentenanwartschaft zu dem Zeitraum 1. März 1973 bis einschließlich 30. März 1975 nachgewiesen. Die Beklagte habe auch nicht die auf die Rentenanwart- schaft anrechenbaren Hochschulbesuchszeiten vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1997 eingetragen. Er habe im Juni 2007 auch die Universitäten M. und E. wegen Bestätigungen von Hochschulbesuchszeiten in den 70er und 80er Jahren angeschrieben. Die entsprechenden Antworten stünden noch aus. Er übersandte die Bescheinigung der Universität R. für den Zeitraum vom 9. November 1989 bis 30. September 1997, außerdem eine Bescheinigung der F.-Universität E. für den Zeitraum 1. März 1973 bis 30. März 1975.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2006 und den Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, weitere Versicherungszeiten anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe keine neuen relevanten Unterla- gen vorgelegt.

Der Senat hat die Akten zu den Verfahren des SG mit den Az.: S 7 Al 145/74, S 7 Al 149/74, S 7 Al 146/76, S 12 Al 128/78, S 12 Al 141/78, S 12 Al 194/78, S 12 Al 326/78, S 8 Al 154/79, S 8 Al 78/82, S 40 Al 595/87, S 37 Al 855/87, S 1 VR 10/90 Al, S 6 Al 114/90, S 6 Al 163/90, S 6 Al 308/90, S 40 Al 776/90, S 6 Al 2/91, S 12 VR 6/91.Al, S 6 Al 206/91, S 6 Al 273/92, S 6 Al 300/92, S 6 Al 244/93, S 6 Al 63/94, S 12 AR 4/03, S 5 SF 19/03 ER und S 12 Al 277/03 beigezogen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte des SG mit dem Az.: S 9 AR 605/90, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts zu diesem Ver- fahren, der Akten der Beklagten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn ein Berufungsführer ist beschwert, wenn die angefochtene Ent- scheidung ihm etwas versagt, was er beantragt hatte. Diese for- melle Beschwer liegt stets bei einer Klageabweisung vor (Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 143 Rdnr. 5a). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein Bescheid vom 20. Okto- ber 2005, denn die Beklagte hat einen Bescheid mit diesem Datum nicht erlassen. Vielmehr sandte die Beklagte dem Kläger neben dem Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 das Schreiben vom 7. November 2005 zu. Hiergegen, nicht gegen einen Bescheid vom 20. Oktober, wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Die Beklagte und das SG haben nicht berücksichtigt, dass in dem Schreiben vom 7. November 2005 - dieses Datum ist in dem in den Akten der Beklagten befindlichen Exemplar auf der rechten Seite handschriftlich hinzugefügt - das Datum 20. Oktober 2005 in der Kopfzeile vermerkt ist. Diesen Hinweis der Beklagten auf das Datum des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2005, bei der Beklagten am 24. Oktober 2005 eingegangen, hat der Kläger offensichtlich als Datum des Schreibens vom 7. November 2005 angesehen, obgleich es unverständlich erscheint, dass dieser trotz der Nachfragen der Beklagten vom 6. Januar und 10. Febru- ar 2006 und des Hinweises, ein Bescheid vom 20. Oktober 2005 sei nicht ergangen, nicht antwortete. Die Tatsache, dass der Kläger eigentlich das Schreiben vom 7. November 2005 im Auge hatte, ergibt sich zweifellos auch aus dem Inhalt der Klagebegründung. Der Kläger wies mit Erhebung der Klage auf die Überschrift des Schreibens vom 7. November 2005 "Klärung des Versicherungskontos" hin, mit dem ihm der von ihm angegriffene Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 übersandt wurde, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Das Schreiben der Beklagten vom 14. September 2005, gegen das sich der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2005 am 22. September 2005 wandte, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens, weil dieses Schreiben zum einen im Vorfeld des Wider- spruchsverfahrens zum Schreiben vom 7. November 2005 und Versi- cherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 erging und es zum anderen keinen Verwaltungsakt darstellt. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 11. Oktober 2005, gegen das sich der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wandte.

Das SG hat die Klage zu Recht als nicht zulässig angesehen. Zutreffend ist die Auffassung des SG und der Beklagten, dass ein Widerspruch und eine Klage gegen einen Versicherungsverlauf unzulässig sind. Die irrige Auffassung der Beklagten und des SG, ein vom Kläger bezeichnetes Schreiben bezüglich der Klärung des Versicherungskontos sei nicht ergangen, hat auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SG keinen Einfluss. Im Übrigen ist der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten wegen bestehender Rechtshängigkeit unzulässig.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Überprüfung des Schreibens vom 7. November 2005 vorgenommen hat. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe einen Bescheid vom 20. Oktober 2005 angefochten, führte zu dem Hinweis im Widerspruchsbescheid, aus den Akten sei ersichtlich, dass ein solcher Bescheid nicht erteilt worden sei.

Eine gesonderte Entscheidung im Widerspruchsbescheid über einen Widerspruch gegen das Schreiben vom 7. November 2005 musste allerdings ohnehin nicht ergehen. Dieses Schreiben kann nämlich nur in einem Zusammenhang mit dem mitgesandten Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 gesehen werden, gegen den sich der Kläger im Grunde tatsächlich wendet. Das Schreiben vom 7. November 2005 mit aufklärendem und informatorischem Inhalt stellt nur ein Begleitschreiben zum Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 dar und hatte somit lediglich die Funktion eines Zuleitungsschreibens. Der Irrtum der Beklagten bezüglich der Datierung des Zuleitungsschreibens ist deshalb aus verwaltungsverfahrensrechtlicher und prozessualer Sicht unbeachtlich.

Somit bedarf es nicht einer Zurückverweisung an das SG zur Nachholung eines Vorverfahrens zum Schreiben vom 7. November 2005 und einer Entscheidung hierüber durch das SG.

Die Klage gegen den Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2005 ist entsprechend den Ausführungen des SG unzulässig. Die hier in Betracht kommende Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unter- lassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein, dieser Verwal- tungsakt also rechtswidrig ist (§ 54 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).

Ein Versicherungsverlauf als solcher stellt keinen Verwaltungs- akt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Gemäß § 149 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskon- to gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaft erheblich sind, zu unterrichten, wobei die Versicherten verpflichtet sind, bei der Klärung des Versi- chertenkontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsver- lauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen (§ 149 Abs.4 SGB VI). Die Qualität eines Verwaltungsakts hat lediglich der Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf ent- haltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt. Bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist dieser Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei über die Anrechnung und Be- wertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird (§ 149 Abs. 5 Satz 2, 3 SGB VI). Die Beklagte hat mit der Übersendung des Versi- cherungsverlaufs vom 26. Oktober 2005 keine Feststellung im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI getroffen. Die Ausstellung des Versicherungsverlaufs vom 26. Oktober 2005 enthält auch keine Regelung, nur weil es dort heißt, dass Zeiten verbindlich fest- gestellt sind. Diese Aussage hat lediglich deklaratorische Be- deutung insofern, als auf einen in der Vergangenheit erlassenen Feststellungsbescheid hingewiesen wird.

Hier erging der Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI mit Datum vom 14. September 2005. Die Tatsache, dass der Kläger die Annahme dieses Bescheides verweigert hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht wirksam bekannt gegeben worden wäre. Die generelle Weige- rung eines Versicherten, einen Bescheid des Rentenversiche- rungsträgers entgegen zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieser nicht ergangen wäre. Auch kann in der Annahmeverweigerung nicht ohne Weiteres ein Widerspruch gemäß § 83 SGG gesehen werden. Hier maßgebend ist jedoch, dass auch dieser Bescheid im Vorfeld des angefochtenen Versicherungsverlaufs vom 26. Oktober 2005 erging und daher nicht Gegenstand der Klage sein kann.

Der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten ist im Hinblick auf das Verfahren des SG mit dem Az.: S 9 Ar 605/90 wegen bestehender Rechtshängigkeit unzulässig.

Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzuläs- sig. Insofern besteht in diesen Fällen für eine neue Klage eine Sperrwirkung. Bei bestehender Rechtshängigkeit muss eine gleichwohl erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden. Ei- ne spätere Klage kann, soweit über sie noch nicht entschieden ist, nur dann zulässig werden, wenn die Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens, z.B. durch Klagerücknahme, wegfällt (Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 94 Rdnr. 7e). Eine bestehende Rechtshängigkeit ist als ein Verfahrenshindernis für jede neue Klage anzusehen.

Der Umfang der Rechtshängigkeit wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der durch die Klage anhängig gemacht wird. Dies ist entsprechend der auch im Zivilprozess herrschenden Auffassung (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, Einleitung II) der prozessuale Anspruch, d.h. das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils mit einem bestimmten Inhalt (Meyer- Ladewig/Keller/ Leitherer a.a.O. § 95 Rdnr. 5; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 90 Rdnr. 7). Die Entscheidung darüber, ob eine Klage wegen bestehender Rechtshängigkeit unzulässig ist, setzt somit einen Vergleich der Streitgegenstände voraus.

Der Kläger wandte sich mit der am 21. September 1990 erhobenen Klage gegen den gesamten Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 1990 und ein wiederholtes "Aufzwingen von nicht notwendigen Bescheiden". Im Übrigen sollte die damals beklagte LVA zur Rücknahme sämtlicher Bescheide verurteilt werden. Außerdem begehrte er, dass die LVA bei der Arbeitsverwaltung Ermittlungen anstelle und Studienzeiten bei den Universitäten E. , M. und R. als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen seien. Damit wandte sich der Kläger im Grunde gegen die von der Beklagten vorgenommene Feststellung von Versicherungszeiten als solche und insbesondere gegen eine Nichtberücksichtigung von zurückgelegten Hochschulzeiten. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Feststellungsbescheid vom 14. September 2005 Gegenstand des noch ruhenden Verfahren geworden ist.

Auch in der neuen Klage fordert der Kläger die rentenrechtliche Anerkennung für Zeiten, die er an Hochschulen zurückgelegt habe, sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Damit ist im Wesentlichen von identischen Streitgegenständen auszugehen, so dass der Hilfsantrag als unzulässig anzusehen ist.

Die Rechtshängigkeit des Verfahrens mit dem Az.: S 9 AR 605/90 endete auch nicht durch das jahrelange Ruhen des Rechtsstreits mit dem Az.: S 9 AR 605/90, auch wenn die Sache nach sechs Mo- naten aufgrund der Aktenordnung weggelegt worden ist (BSG SozR § 185 SGG Nr. 4; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 94 Rdnr. 4a).

Das SG hat somit die Klage im Ergebnis zu Recht als nicht zu- lässig angesehen.

Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass die Angaben des Klägers zumindest teilweise widersprüchlich sind. Er hat in diesem Verfahren vorgetragen, er habe der Beklagten seinerzeit höchstwahrscheinlich schon mitgeteilt, dass er vom Sommersemester 1973 bis mindestens einschließlich Wintersemester 1973/1974 an der Universität E. als ordentlicher Student eingeschrieben gewesen sei, und im Bestreitensfall dür- fe die Beklagte sich entsprechende Auskünfte dort einholen. Da- gegen gab er in einem Schriftsatz vom 23. Juli 1974 zur Gel- tendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe an, er habe im Wintersemester 1973/1974 nicht wirklich studiert und sogar die rückwirkende Aufhebung der Immatrikulation beantragt; er legte im Verfahren mit dem Az.: S 7 Al 149/74 ein ablehnendes Schreiben der Universität R. vom 20. Mai 1974 vor. Eine ähnliche Argumentation findet sich im Zuge des Verfahrens mit dem Az.: S 7 Al 145/74 bezüglich eines Anspruchs auf Arbeitslo- senhilfe ab Juli 1973.

Der Senat gibt im Übrigen folgende Hinweise an die Beteiligten: Den Akten kann entnommen werden, dass der Kläger in der Vergan- genheit Maßnahmen der Beklagten angegriffen bzw. begehrt hat, Entscheidungen zu unterlassen, weil er offenbar befürchtete, dass damit ein unverrückbarer rechtlicher Zustand geschaffen würde. Seit dem Tätigwerden der Beklagen im Kontoklärungsver- fahren meint der Kläger, dass die Beklagte bindende Entschei- dungen herbeiführen wolle, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Diese irrtümliche Rechtsauffassung hat sich bei dem Kläger offenbar verfestigt. Tatsächlich hat ein Feststel- lungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI lediglich zugunsten des Versicherten die Funktion der Beweissicherung von bereits ge- klärten zurückgelegten Zeiten. Die getroffenen Feststellungen werden bindend (§§ 39 Abs.1 SGB X, § 77 SGG). Sofern jedoch neue Tatsachen nachgewiesen sind, wird dieser Feststellungsbescheid ergänzt oder abgeändert (§ 48 SGB X). Der Kläger ist 1942 geboren, so dass er die Altersrente ab 1. November 2007 erhalten kann. In diesem Fall würde mit der Erteilung des Rentenbescheides der Feststellungsbescheid vom 14. September 2005, dessen Annahme der Kläger verweigert hat, seine Beweissicherungsfunktion verlieren, wenn die dort festgestellten Tatbestände unverändert übernommen werden.

Im Falle einer wie hier unzulässigen Klage bei bestehender Rechtshängigkeit ist zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt, wie hier der Feststellungsbescheid vom 14. September 2005 und der in diesem Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006, Gegenstand des noch rechtshängigen Verfahrens geworden ist (§ 96 Abs. 1 SGG). Ergeht nach Klageerhebung gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI ein weiterer Bescheid über Rentenleistungen, ist zu prüfen, ob letzterer in entsprechender Anwendung des § 96 Abs.1 SGG einbezogen werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 96 Rndr. 9d m.w.N.).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 2. Oktober 2006 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsver- fahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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