Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1247/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 719/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1945 geboren und erhält in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina seit 01.01.2003 Invalidenpension, im Wesentlichen wegen der Folgen eines im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkts.
In Deutschland war der Kläger von Oktober 1969 bis Oktober 1978 und dann wieder von Juli bis September 1992 und im April 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von April bis Dezember 1981 hat er freiwillige Beiträge gezahlt, der September 1992 ist mit einem Pflichtbeitrag für Sozialleistungen belegt.
In Österreich hat der Kläger Versicherungszeiten von April bis September 1984 und von Mai 1994 bis Juni 1995.
In Kroatien hat er Versicherungszeiten von Juli 1972 bis April 1981.
In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger freiwillige Beiträge für die Zeit von April 1984 bis März 1987 gezahlt und dann Versicherungszeiten von März bis Juni 1999 und September 2000 bis Dezember 2002.
Er war nach seinen Angaben in Deutschland fünf Jahre lang als Programmierer tätig. In seiner Heimat war er nach seinen Angaben zuletzt "Eigentümer und Direktor einer gut organisierten Fabrik". Tatsächlich gearbeitet hat der Kläger zuletzt bis 02.11.2001.
Seinen Rentenantrag vom 26.03.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 als unbegründet ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Grundlage war die Bewertung der aus der Heimat vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten, die im Wesentlichen die Folgen des 2001 erlittenen Herzinfarkts, ein hirnorganisches Psychosyndrom und weniger gravierende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet dokumentierten, durch den Beratungsarzt der Beklagten.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine unrichtige Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 13. April 2005 als unbegründet abgewiesen, weil der Leistungsfall vor dem 01.01.1984 hätte eintreten müssen, wenn der Kläger Rente erhalten solle, und dies angesichts seiner späteren Berufstätigkeiten nicht angenommen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, weil er seinen Gesundheitszustand als nicht zutreffend eingeschätzt ansieht und weitere Unterlagen hierzu aus seiner Heimat vorgelegt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sich aus diesen Unterlagen eine Besserung seiner Leistungsfähigkeit ergebe und deshalb ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers weiter richtig sei.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es bei der Entscheidung nicht auf seinen Gesundheitszustand ankommen werde, weil in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt einer Erwerbsminderung 36 Monate Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssten.
In der Sache begehrt der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 und des Bescheides vom 13.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat ungeachtet der Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung setzt neben deren Eintritt nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.
Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er mit der tatsächlichen Beendigung seiner letzten beruflichen Tätigkeit im November 2001 teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist, und unterstellt man zu seinen Gunsten ferner, dass auf ihn auch das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen weiter anzuwenden ist, dann liegen in den fünf davor liegenden Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Ein Tatbestand, der nach § 43 Abs.4 SGB VI den Fünfjahreszeitraum, innerhalb dessen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen müssen, in die Vergangenheit ausdehnen würde, ist beim Kläger nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dafür ersichtlich, dass der Kläger diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ersatzweise nach § 241 Abs.2 SGB VI erfüllt hätte.
Beim Alter des Klägers kommt zwar auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Betracht. Der Kläger erfüllt jedoch die hierfür notwenigen Voraussetzungen nicht. Nach § 240 Abs.2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Insofern ist die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung des Klägers in Deutschland maßgeblich. Kann dieser Beruf nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausgeübt werden, kommt es auf zumutbare Verweisungstätigkeiten an. Das sind alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.75). Sofern der Kläger seinen Beruf als Programmierer zu irgendeinem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig oder wenigstens sechs Stunden täglich ausüben konnte, war jedenfalls die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Direktors einer Fabrik eine Verweisungstätigkeit, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausschloss. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit wäre damit nicht vor November 2001 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger jedoch auch die für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1945 geboren und erhält in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina seit 01.01.2003 Invalidenpension, im Wesentlichen wegen der Folgen eines im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkts.
In Deutschland war der Kläger von Oktober 1969 bis Oktober 1978 und dann wieder von Juli bis September 1992 und im April 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von April bis Dezember 1981 hat er freiwillige Beiträge gezahlt, der September 1992 ist mit einem Pflichtbeitrag für Sozialleistungen belegt.
In Österreich hat der Kläger Versicherungszeiten von April bis September 1984 und von Mai 1994 bis Juni 1995.
In Kroatien hat er Versicherungszeiten von Juli 1972 bis April 1981.
In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger freiwillige Beiträge für die Zeit von April 1984 bis März 1987 gezahlt und dann Versicherungszeiten von März bis Juni 1999 und September 2000 bis Dezember 2002.
Er war nach seinen Angaben in Deutschland fünf Jahre lang als Programmierer tätig. In seiner Heimat war er nach seinen Angaben zuletzt "Eigentümer und Direktor einer gut organisierten Fabrik". Tatsächlich gearbeitet hat der Kläger zuletzt bis 02.11.2001.
Seinen Rentenantrag vom 26.03.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 als unbegründet ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Grundlage war die Bewertung der aus der Heimat vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten, die im Wesentlichen die Folgen des 2001 erlittenen Herzinfarkts, ein hirnorganisches Psychosyndrom und weniger gravierende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet dokumentierten, durch den Beratungsarzt der Beklagten.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine unrichtige Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 13. April 2005 als unbegründet abgewiesen, weil der Leistungsfall vor dem 01.01.1984 hätte eintreten müssen, wenn der Kläger Rente erhalten solle, und dies angesichts seiner späteren Berufstätigkeiten nicht angenommen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, weil er seinen Gesundheitszustand als nicht zutreffend eingeschätzt ansieht und weitere Unterlagen hierzu aus seiner Heimat vorgelegt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sich aus diesen Unterlagen eine Besserung seiner Leistungsfähigkeit ergebe und deshalb ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers weiter richtig sei.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es bei der Entscheidung nicht auf seinen Gesundheitszustand ankommen werde, weil in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt einer Erwerbsminderung 36 Monate Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssten.
In der Sache begehrt der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 und des Bescheides vom 13.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat ungeachtet der Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung setzt neben deren Eintritt nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.
Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er mit der tatsächlichen Beendigung seiner letzten beruflichen Tätigkeit im November 2001 teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist, und unterstellt man zu seinen Gunsten ferner, dass auf ihn auch das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen weiter anzuwenden ist, dann liegen in den fünf davor liegenden Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Ein Tatbestand, der nach § 43 Abs.4 SGB VI den Fünfjahreszeitraum, innerhalb dessen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen müssen, in die Vergangenheit ausdehnen würde, ist beim Kläger nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dafür ersichtlich, dass der Kläger diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ersatzweise nach § 241 Abs.2 SGB VI erfüllt hätte.
Beim Alter des Klägers kommt zwar auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Betracht. Der Kläger erfüllt jedoch die hierfür notwenigen Voraussetzungen nicht. Nach § 240 Abs.2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Insofern ist die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung des Klägers in Deutschland maßgeblich. Kann dieser Beruf nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausgeübt werden, kommt es auf zumutbare Verweisungstätigkeiten an. Das sind alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.75). Sofern der Kläger seinen Beruf als Programmierer zu irgendeinem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig oder wenigstens sechs Stunden täglich ausüben konnte, war jedenfalls die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Direktors einer Fabrik eine Verweisungstätigkeit, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausschloss. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit wäre damit nicht vor November 2001 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger jedoch auch die für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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