Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 LW 23/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 28/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 15/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13 ALG i.V.m. §§ 43 n.F., 44 a.F. SGB VI für die Zeit ab Antragstellung im März 1998 bis 31.05.2004.
Der 1939 geborene Kläger war als Landwirt Mitglied der Beklagten und hat auf seinen landwirtschaftlichen Flächen von ca. 2 ha Tierhaltung betrieben sowie das Fischereirecht als Koppelfischrecht bei einer Größe von 200 ha ausgeübt. Außerdem hat er selbstständig eine Firma des Heizungs- und Lüftungsbaus auch nach seinem Arbeitsunfall 1990, mit 10 bis 12 Beschäftigten weitergeführt und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2003 dort zwei bis drei Stunden täglich mitgearbeitet. Er gab weiter an, in der Landwirtschaft ca. 50 bis 60 Hühner, 20 Gänse, 30 Enten, 5 Schweine, 4 Ziegen und ca. 10 Wildtiere gehalten zu haben, die er bis zur Betriebsaufgabe Ende 1997 mit einer Arbeitszeit von täglich ein bis zwei Stunden versorgt habe. Jetzt halte er die Tiere, bis auf die Schweine, auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes. Bei Antragstellung am 25.03.1998 legte er den Einheitspachtvertrag, abgeschlossen mit seinem Sohn am 30.03.1998, mit einer Laufzeit bis 31.03.2008 vor. Dieser Pachtvertrag betraf die Tierhaltung mit Grundstücken in der Größe von 2 ha sowie 200 ha Fischereirechte. Die Untersuchungen, veranlasst durch die Beklagte bei Dr. G. und Dr. S. , ergaben, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Chronisches HWS-Syndrom mit mittelgradiger Funktionsein schränkung ohne manifeste motorische oder sensible Ausfälle bei kernspintomographisch nachgewiesenen Protusionen. 2. Chronisches LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfallsymptome. 3. Tramalabhängigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.11.1998 den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI vor, da körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch vollschichtig möglich seien. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.1999 mit der gleichen Begründung ab. Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 28.05.1999 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage, die im Hinblick auf das ebenfalls anhängige Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ruhen gebracht wurde. Die Untersuchung bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken im Rahmen seines Antrags auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte zwar Berufsunfähigkeit ab 31.12.1997 nachgewiesen, für den allgemeinen Arbeitsmarkt war aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden. Dem Kläger war Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1998 gewährt worden, die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war jedoch abgelehnt worden. Das Klageverfahren gegen die LVA Unterfranken (S 12 RJ 266/99, Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2001) war ebenso erfolglos wie das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 19 RJ 244/01). Im Berufungsverfahren wurde mit Urteil vom 07.08.2002 die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, durch keines der eingeholten Gutachten sei nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als acht Stunden herabgesunken sei.
Die Beklagte hatte den Kläger nach Kenntnisnahme des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2002 in einem Schreiben vom 04.11.2002 im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht darauf hingewiesen, dass bei einem möglicherweise späteren Eintritt der Erwerbsminderung der bis zum 31.03.2008 geschlossene Pachtvertrag die erforderliche Mindestlaufzeit unterschreite und daher derzeit die Abgabevoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Man weise daher auf die Notwendigkeit der Vertragsverlängerung zumindest bis 30.06.2012 hin. Der Klägerbevollmächtigte teilte am 06.11.2002 mit, dieses Schreiben erhalten und an den Kläger weitergereicht zu haben. Nach Wiederaufnahme des Klageverfahrens beantragte der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Prof. Dr. G ... Dieser kam im Gutachten vom 18.05.2004 nach Untersuchung des Klägers am 27.04.2004 zum Ergebnis, dass gegenüber den Vorgutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die seelischen Funktionsstörungen seien mittlerweile so tief fixiert, dass sie willentlich nicht mehr überwunden werden könnten. Außerdem seien zusätzlich leichte organische psychische Störungen, die bisher nicht bekannt gewesen seien, zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Erwerbsfähigkeit lasse sich anhand der medizinischen Kriterien nicht eindeutig festlegen. Jedenfalls sei der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27.04.2004 nur noch drei bis unter vier Stunden für körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten einsetzbar. Anamnestisch hatte der Kläger bei der Untersuchung über in den letzten Monaten zunehmende starke Kopfschmerzen sowie über Antriebsminderung und Freudlosigkeit geklagt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.06.2004 aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G. teilweise Erwerbsminderung ab 31.07.2003 anerkannt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die erforderliche Pachtdauer derzeit nicht vorliege. Sie legte ein weiteres Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 25.05.2004 vor, in welchem die Abgabevoraussetzungen nochmals, auch in Hinblick auf die Tierhaltung, präzisiert wurden, außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bei Vertragsverlängerung noch im Mai 2004 Erwerbsminderungsrente frühestens ab 01.06.2004 gezahlt werden könne. Die Beklagte führte umfangreiche Ermittlungen bezüglich der Abgabevoraussetzungen durch und gewährte dem Kläger aufgrund des Antrags vom 17.06.2004 Altersrente gemäß § 11 ALG ab 01.09.2004.
Im Verfahren wegen Gewährung von Erwerbsminderungsrente ließ der Kläger vortragen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen zu sein, und legte ärztliche Stellungnahmen von Dr. E. und Frau Dr. K. vor. Außerdem ging bei der Beklagten eine Verlängerungsvereinbarung zum Pachtvertrag vom 09.02.1998 ein, die zwischen dem Kläger und seinem Sohn am 26.05.2004 abgeschlossen worden war. Diese umfasst sämtliche Eigentumsflächen einschließlich der Binnenfischerei sowie etwaige Tierzucht oder Tierhaltung. Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Rentenleistungen somit frühestens ab 26.05.2004 vor. Im Vergleichsvorschlag vom 15.09.2004 bot die Beklagte eine Leistungsgewährung für Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2004 an. Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg am 26.07.2005 beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen, soweit Ansprüche vor dem 01.06.2004 geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 26.07.2005 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.10.2005 eingelegte Berufung, zu deren Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Der Kläger sei der unbeirrbaren Auffassung, dass entgegen den Einschätzungen des von ihm benannten Gutachters Prof. Dr. G. bereits ab Antragstellung und damit ab März 1998 die Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe gezahlt werden müsse. An seinem Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren nichts geändert, er könne deshalb nicht verstehen, weshalb erst ab der Begutachtung bei Prof. Dr. G. der Leistungsfall gegeben sein soll.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 für zutreffend, zumal im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel benannt wurden. Das Bayerische Landessozialgericht habe in der Berufungssache des Klägers gegen die LVA Unterfranken mit Urteil vom 07.08.2002 festgestellt, dass Erwerbsunfähigkeit beim Kläger nicht eingetreten sei. Diese Entscheidung sei rechtskräftig. Der Kläger habe auch im Rechtsstreit gegen die Alterskasse nicht den Beweis führen können, dass vor dem 31.07.2003 die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung vorliegen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Rentengewährung erst nach Verlängerung des Pachtvertrages am 26.05.2004 vollständig gegeben. Über die Notwendigkeit der Pachtverlängerung sei der Kläger bereits 2002 über seinen Bevollmächtigten informiert worden.
Nachdem weiterer berufungsbegründender Vortrag nicht erfolgt ist, hat der Senat die Beteiligten auf die Absicht, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, hingewiesen. Während die Beklagte dem ausdrücklich zugestimmt hat, ist eine Äußerung des Klägerbevollmächtigten nicht eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg S 2 LW 23/02, S 3 KR 303/96 LW, S 12 RJ 366/99 und des Bayerischen Landessozialgerichts L 16 LW 28/05 und L 19 RJ 244/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vorherige Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung wurde durchgeführt.
Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht die Rente wegen Erwerbsminderung nur für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 zugesprochen, da der Kläger ab 01.09.2004 Altersrente bezieht und vor dem 26.05.2004 die Abgabevoraussetzungen des § 21 ALG nicht im erforderlichen Umfang erfüllt waren. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass der Kläger bereits bei Antragstellung 1998 erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI a.F. war und auch nach der ab 01.01.2001 geltenden Bestimmung des § 43 SGB VI n.F. lag Erwerbsminderung frühestens ab 31.07.2003 vor.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin derung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirt schaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert nach §43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 13 Abs. 1 ALG in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung bestimmte hingegen, dass Anspruch auf Rente besteht, wenn Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) vorlag. Das heißt, Rente aus der Alterssicherung der Landwirte stand dann zu, wenn neben den Wartezeitvoraussetzungen und der Abgabe Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches vorlag. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt, weil sowohl die Beklagte hat durch ihre Untersuchungen von Dr. G. und Dr. S. keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F. feststellen konnte als auch das Verfahren gegen die LVA Unterfranken ergab, dass beim Kläger zwar Berufsunfähigkeit für seinen Beruf als Heizungs- und Lüftungsbauer ab 1997 besteht, er aber trotz der Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bis zur Untersuchung durch Prof. Dr. G. mehr als acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten konnte. Im Urteil des Landessozialgerichts vom 07.08.2002 wurde im Verfahren gegen die LVA Unterfranken festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit beim Kläger keinesfalls vorlag. Dies hat auch Prof. Dr. G. bestätigt, der von einer Verschlechterung seit den Vorgutachten gesprochen hat und die Leistungsminderung sicher erst ab seiner Untersuchung am 27.04.2004 begründen konnte. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen äußern sich zu der konkreten Frage einer Verschlechterung nicht. Es wird dort viel mehr nur berichtet, dass der Patient seit längerem in Behandlung stehe und aufgrund der ständigen Analgetikabedürftigkeit und der dadurch verbundenen psychischen Abhängigkeit nur mehr unter drei Stunden täglich arbeiten könne. Auch das Attest von Dr. K. beschreibt lediglich den zum Zeitpunkt seiner Erstellung bestehenden Zustand. Dieser ist aber aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung von Prof. Dr. G. unstreitig.
Darüberhinaus hat die Beklagte zu Recht dargelegt, dass ein zwischen 1999 und 2004 eingetretener Leistungsfall wegen der nicht erfüllten Abgabevoraussetzung nicht zum Bezug der begehrten Rente führen kann, da der ursprüngliche Pachtvertrag bis 2008 begrenzt war. Die für die Leistungsgewährung erforderliche Abgabe im Sinne des § 21 ALG setzt den Abschluss eines Pachtvertrages voraus, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung noch eine Laufzeit von mindestens neun Jahren aufweist (§ 21 ALG). Gemäß § 21 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind (Abs. 2 Nr. 1). Das Gesetz fordert dafür einen Zeitraum von mindestens neun Jahren, auf den sich der zudem formgebundene Vertrag (§ 21 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ALG), vorliegend also der Pachtvertrag mit dem Sohn des Klägers, erstrecken muss. Es muss somit dem Landwirt über den Zeitpunkt der Abgabe hinaus verwehrt sein, aus eigener Rechtsmacht die Bewirtschaftung wieder aufnehmen zu können und so zur Unternehmereigenschaft zurück zu gelangen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R bzw. vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R)
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen bedeutet im vorliegenden Fall, dass für einen Eintritt des Leistungsfalles nach März 1999 die Abgabevoraussetzungen erst mit dem Verlängerungsvertrag vom Mai 2004 wieder erfüllt waren. Auch wenn die Beklagte zunächst wegen möglicher Tierhaltung oder erneuter Anmeldung eines Gewerbes ermittelt hat, können diese Voraussetzungen inzwischen als geklärt gelten. Allein maßgeblich ist, dass die erforderliche Verpachtung an den Sohn erst durch den Verlängerungsvertrag vom Mai 2004 die für die Rentenleistung erforderliche Laufzeit von mindestens neun Jahren aufweist. Diese Voraussetzung war dem Kläger auch bekannt, hat er doch zum einen bereits bei Antragstellung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, und zum anderen wurde er von der Beklagten erstmals im Jahr 2002 auf die Problematik hingewiesen und aufgefordert, einen entsprechenden Verlängerungsvertrag vorzubereiten. Auch die tatsächlich vereinbarte Verlängerung ist im Mai 2004 offenbar aufgrund des Hinweises der Beklagten erfolgt. Mit der Problematik der Pachtverlängerung hat sich der Kläger im SG-Verfahren und auch vor dem Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und für seinen Vortrag, bereits bei Antragstellung erwerbsunfähig gewesen zu sein, fehlt es aufgrund der Vielzahl von eindeutigen Gutachten am Nachweis. Er kann somit mit seinem Vorbringen, bereits bei Antragstellung die Leistungsvoraussetzungen erfüllt zu haben, nicht gehört werden.
Das Sozialgericht hat somit zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rentenbezug nach § 13 ALG i.V.m. § 43 SGB VI ab 01.06.2004 bejaht und die Beklagte zur entsprechenden Leistung bis zum Beginn des Altersruhegeldes verurteilt, nachdem der Kläger dem angebotenen Vergleich gleichen Inhalts nicht zugestimmt hat. Soweit der Kläger einen früheren Rentenbeginn begehrt, konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seinem Begehren ganz überwiegend keinen Erfolg gehabt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13 ALG i.V.m. §§ 43 n.F., 44 a.F. SGB VI für die Zeit ab Antragstellung im März 1998 bis 31.05.2004.
Der 1939 geborene Kläger war als Landwirt Mitglied der Beklagten und hat auf seinen landwirtschaftlichen Flächen von ca. 2 ha Tierhaltung betrieben sowie das Fischereirecht als Koppelfischrecht bei einer Größe von 200 ha ausgeübt. Außerdem hat er selbstständig eine Firma des Heizungs- und Lüftungsbaus auch nach seinem Arbeitsunfall 1990, mit 10 bis 12 Beschäftigten weitergeführt und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2003 dort zwei bis drei Stunden täglich mitgearbeitet. Er gab weiter an, in der Landwirtschaft ca. 50 bis 60 Hühner, 20 Gänse, 30 Enten, 5 Schweine, 4 Ziegen und ca. 10 Wildtiere gehalten zu haben, die er bis zur Betriebsaufgabe Ende 1997 mit einer Arbeitszeit von täglich ein bis zwei Stunden versorgt habe. Jetzt halte er die Tiere, bis auf die Schweine, auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes. Bei Antragstellung am 25.03.1998 legte er den Einheitspachtvertrag, abgeschlossen mit seinem Sohn am 30.03.1998, mit einer Laufzeit bis 31.03.2008 vor. Dieser Pachtvertrag betraf die Tierhaltung mit Grundstücken in der Größe von 2 ha sowie 200 ha Fischereirechte. Die Untersuchungen, veranlasst durch die Beklagte bei Dr. G. und Dr. S. , ergaben, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Chronisches HWS-Syndrom mit mittelgradiger Funktionsein schränkung ohne manifeste motorische oder sensible Ausfälle bei kernspintomographisch nachgewiesenen Protusionen. 2. Chronisches LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfallsymptome. 3. Tramalabhängigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.11.1998 den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI vor, da körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch vollschichtig möglich seien. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.1999 mit der gleichen Begründung ab. Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 28.05.1999 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage, die im Hinblick auf das ebenfalls anhängige Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ruhen gebracht wurde. Die Untersuchung bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken im Rahmen seines Antrags auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte zwar Berufsunfähigkeit ab 31.12.1997 nachgewiesen, für den allgemeinen Arbeitsmarkt war aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden. Dem Kläger war Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1998 gewährt worden, die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war jedoch abgelehnt worden. Das Klageverfahren gegen die LVA Unterfranken (S 12 RJ 266/99, Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2001) war ebenso erfolglos wie das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 19 RJ 244/01). Im Berufungsverfahren wurde mit Urteil vom 07.08.2002 die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, durch keines der eingeholten Gutachten sei nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als acht Stunden herabgesunken sei.
Die Beklagte hatte den Kläger nach Kenntnisnahme des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2002 in einem Schreiben vom 04.11.2002 im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht darauf hingewiesen, dass bei einem möglicherweise späteren Eintritt der Erwerbsminderung der bis zum 31.03.2008 geschlossene Pachtvertrag die erforderliche Mindestlaufzeit unterschreite und daher derzeit die Abgabevoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Man weise daher auf die Notwendigkeit der Vertragsverlängerung zumindest bis 30.06.2012 hin. Der Klägerbevollmächtigte teilte am 06.11.2002 mit, dieses Schreiben erhalten und an den Kläger weitergereicht zu haben. Nach Wiederaufnahme des Klageverfahrens beantragte der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Prof. Dr. G ... Dieser kam im Gutachten vom 18.05.2004 nach Untersuchung des Klägers am 27.04.2004 zum Ergebnis, dass gegenüber den Vorgutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die seelischen Funktionsstörungen seien mittlerweile so tief fixiert, dass sie willentlich nicht mehr überwunden werden könnten. Außerdem seien zusätzlich leichte organische psychische Störungen, die bisher nicht bekannt gewesen seien, zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Erwerbsfähigkeit lasse sich anhand der medizinischen Kriterien nicht eindeutig festlegen. Jedenfalls sei der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27.04.2004 nur noch drei bis unter vier Stunden für körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten einsetzbar. Anamnestisch hatte der Kläger bei der Untersuchung über in den letzten Monaten zunehmende starke Kopfschmerzen sowie über Antriebsminderung und Freudlosigkeit geklagt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.06.2004 aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G. teilweise Erwerbsminderung ab 31.07.2003 anerkannt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die erforderliche Pachtdauer derzeit nicht vorliege. Sie legte ein weiteres Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 25.05.2004 vor, in welchem die Abgabevoraussetzungen nochmals, auch in Hinblick auf die Tierhaltung, präzisiert wurden, außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bei Vertragsverlängerung noch im Mai 2004 Erwerbsminderungsrente frühestens ab 01.06.2004 gezahlt werden könne. Die Beklagte führte umfangreiche Ermittlungen bezüglich der Abgabevoraussetzungen durch und gewährte dem Kläger aufgrund des Antrags vom 17.06.2004 Altersrente gemäß § 11 ALG ab 01.09.2004.
Im Verfahren wegen Gewährung von Erwerbsminderungsrente ließ der Kläger vortragen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen zu sein, und legte ärztliche Stellungnahmen von Dr. E. und Frau Dr. K. vor. Außerdem ging bei der Beklagten eine Verlängerungsvereinbarung zum Pachtvertrag vom 09.02.1998 ein, die zwischen dem Kläger und seinem Sohn am 26.05.2004 abgeschlossen worden war. Diese umfasst sämtliche Eigentumsflächen einschließlich der Binnenfischerei sowie etwaige Tierzucht oder Tierhaltung. Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Rentenleistungen somit frühestens ab 26.05.2004 vor. Im Vergleichsvorschlag vom 15.09.2004 bot die Beklagte eine Leistungsgewährung für Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2004 an. Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg am 26.07.2005 beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen, soweit Ansprüche vor dem 01.06.2004 geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 26.07.2005 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.10.2005 eingelegte Berufung, zu deren Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Der Kläger sei der unbeirrbaren Auffassung, dass entgegen den Einschätzungen des von ihm benannten Gutachters Prof. Dr. G. bereits ab Antragstellung und damit ab März 1998 die Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe gezahlt werden müsse. An seinem Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren nichts geändert, er könne deshalb nicht verstehen, weshalb erst ab der Begutachtung bei Prof. Dr. G. der Leistungsfall gegeben sein soll.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 für zutreffend, zumal im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel benannt wurden. Das Bayerische Landessozialgericht habe in der Berufungssache des Klägers gegen die LVA Unterfranken mit Urteil vom 07.08.2002 festgestellt, dass Erwerbsunfähigkeit beim Kläger nicht eingetreten sei. Diese Entscheidung sei rechtskräftig. Der Kläger habe auch im Rechtsstreit gegen die Alterskasse nicht den Beweis führen können, dass vor dem 31.07.2003 die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung vorliegen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Rentengewährung erst nach Verlängerung des Pachtvertrages am 26.05.2004 vollständig gegeben. Über die Notwendigkeit der Pachtverlängerung sei der Kläger bereits 2002 über seinen Bevollmächtigten informiert worden.
Nachdem weiterer berufungsbegründender Vortrag nicht erfolgt ist, hat der Senat die Beteiligten auf die Absicht, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, hingewiesen. Während die Beklagte dem ausdrücklich zugestimmt hat, ist eine Äußerung des Klägerbevollmächtigten nicht eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg S 2 LW 23/02, S 3 KR 303/96 LW, S 12 RJ 366/99 und des Bayerischen Landessozialgerichts L 16 LW 28/05 und L 19 RJ 244/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vorherige Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung wurde durchgeführt.
Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2005 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht die Rente wegen Erwerbsminderung nur für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 zugesprochen, da der Kläger ab 01.09.2004 Altersrente bezieht und vor dem 26.05.2004 die Abgabevoraussetzungen des § 21 ALG nicht im erforderlichen Umfang erfüllt waren. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass der Kläger bereits bei Antragstellung 1998 erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI a.F. war und auch nach der ab 01.01.2001 geltenden Bestimmung des § 43 SGB VI n.F. lag Erwerbsminderung frühestens ab 31.07.2003 vor.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin derung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirt schaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert nach §43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 13 Abs. 1 ALG in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung bestimmte hingegen, dass Anspruch auf Rente besteht, wenn Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) vorlag. Das heißt, Rente aus der Alterssicherung der Landwirte stand dann zu, wenn neben den Wartezeitvoraussetzungen und der Abgabe Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches vorlag. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt, weil sowohl die Beklagte hat durch ihre Untersuchungen von Dr. G. und Dr. S. keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F. feststellen konnte als auch das Verfahren gegen die LVA Unterfranken ergab, dass beim Kläger zwar Berufsunfähigkeit für seinen Beruf als Heizungs- und Lüftungsbauer ab 1997 besteht, er aber trotz der Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bis zur Untersuchung durch Prof. Dr. G. mehr als acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten konnte. Im Urteil des Landessozialgerichts vom 07.08.2002 wurde im Verfahren gegen die LVA Unterfranken festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit beim Kläger keinesfalls vorlag. Dies hat auch Prof. Dr. G. bestätigt, der von einer Verschlechterung seit den Vorgutachten gesprochen hat und die Leistungsminderung sicher erst ab seiner Untersuchung am 27.04.2004 begründen konnte. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen äußern sich zu der konkreten Frage einer Verschlechterung nicht. Es wird dort viel mehr nur berichtet, dass der Patient seit längerem in Behandlung stehe und aufgrund der ständigen Analgetikabedürftigkeit und der dadurch verbundenen psychischen Abhängigkeit nur mehr unter drei Stunden täglich arbeiten könne. Auch das Attest von Dr. K. beschreibt lediglich den zum Zeitpunkt seiner Erstellung bestehenden Zustand. Dieser ist aber aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung von Prof. Dr. G. unstreitig.
Darüberhinaus hat die Beklagte zu Recht dargelegt, dass ein zwischen 1999 und 2004 eingetretener Leistungsfall wegen der nicht erfüllten Abgabevoraussetzung nicht zum Bezug der begehrten Rente führen kann, da der ursprüngliche Pachtvertrag bis 2008 begrenzt war. Die für die Leistungsgewährung erforderliche Abgabe im Sinne des § 21 ALG setzt den Abschluss eines Pachtvertrages voraus, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung noch eine Laufzeit von mindestens neun Jahren aufweist (§ 21 ALG). Gemäß § 21 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind (Abs. 2 Nr. 1). Das Gesetz fordert dafür einen Zeitraum von mindestens neun Jahren, auf den sich der zudem formgebundene Vertrag (§ 21 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ALG), vorliegend also der Pachtvertrag mit dem Sohn des Klägers, erstrecken muss. Es muss somit dem Landwirt über den Zeitpunkt der Abgabe hinaus verwehrt sein, aus eigener Rechtsmacht die Bewirtschaftung wieder aufnehmen zu können und so zur Unternehmereigenschaft zurück zu gelangen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R bzw. vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R)
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen bedeutet im vorliegenden Fall, dass für einen Eintritt des Leistungsfalles nach März 1999 die Abgabevoraussetzungen erst mit dem Verlängerungsvertrag vom Mai 2004 wieder erfüllt waren. Auch wenn die Beklagte zunächst wegen möglicher Tierhaltung oder erneuter Anmeldung eines Gewerbes ermittelt hat, können diese Voraussetzungen inzwischen als geklärt gelten. Allein maßgeblich ist, dass die erforderliche Verpachtung an den Sohn erst durch den Verlängerungsvertrag vom Mai 2004 die für die Rentenleistung erforderliche Laufzeit von mindestens neun Jahren aufweist. Diese Voraussetzung war dem Kläger auch bekannt, hat er doch zum einen bereits bei Antragstellung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, und zum anderen wurde er von der Beklagten erstmals im Jahr 2002 auf die Problematik hingewiesen und aufgefordert, einen entsprechenden Verlängerungsvertrag vorzubereiten. Auch die tatsächlich vereinbarte Verlängerung ist im Mai 2004 offenbar aufgrund des Hinweises der Beklagten erfolgt. Mit der Problematik der Pachtverlängerung hat sich der Kläger im SG-Verfahren und auch vor dem Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und für seinen Vortrag, bereits bei Antragstellung erwerbsunfähig gewesen zu sein, fehlt es aufgrund der Vielzahl von eindeutigen Gutachten am Nachweis. Er kann somit mit seinem Vorbringen, bereits bei Antragstellung die Leistungsvoraussetzungen erfüllt zu haben, nicht gehört werden.
Das Sozialgericht hat somit zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rentenbezug nach § 13 ALG i.V.m. § 43 SGB VI ab 01.06.2004 bejaht und die Beklagte zur entsprechenden Leistung bis zum Beginn des Altersruhegeldes verurteilt, nachdem der Kläger dem angebotenen Vergleich gleichen Inhalts nicht zugestimmt hat. Soweit der Kläger einen früheren Rentenbeginn begehrt, konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seinem Begehren ganz überwiegend keinen Erfolg gehabt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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