Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 528/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 130/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1956 geborene, ledige Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und seit 30.04.1990 in N. gemeldet. Der Kläger besitzt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung, eine Aufenthaltsbefugnis und eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Seit 24.04.1991 war er ununterbrochen an der Universität E. im Fach Volkswirtschaftslehre eingeschrieben. Am 31.03.2006 wurde er exmatrikuliert. Den ersten Teil seiner Diplom-Prüfung (Diplomarbeit) hatte er im Frühjahr 1998 bestanden. Seither ist er mindestens 14 mal vom zweiten Teil der Diplom-Prüfung zurückgetreten. Seit 01.02.2007 bezieht er antragsgemäß Alg II.
Am 17.02.2006 beantragte er erstmals Alg II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2006 ab. Das Studium sei dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig. Ein Anspruch auf Alg II bestehe daher nicht. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er befinde sich in der Abschlussphase seines Studiums. Er habe aus gesundheitlichen Gründen bisher am zweiten Teil der Prüfung nicht teilnehmen können und müsse wegen eines Wechsels des Prüfers bei der für Februar und März 2006 geplanten Prüfung erst für zwei weitere Semester an den Vorlesungen des neuen Prüfers teilnehmen. Er legte u.a. ein nervenärztliches Attest des sozialpsychologischen Dienstes am Gesundheitsamt N. vom 06.10.2005 vor, wonach aus gesundheitlichen Gründen eine nicht nur vorübergehende Prüfungsunfähigkeit bestehe. An Prüfungen im Februar/März 2005 und Juli/August 2005 habe er daher nicht teilnehmen können.
Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 04.05.2006 lehnte die Beklagte eine Leistung erneut ab. Auch als Darlehen sei diese nicht zu erbringen, denn eine besondere Härte liege nicht vor, der Kläger stehe nicht unmittelbar vor Abschluss des Studiums und befinde sich nicht in der akuten Phase des Abschlussexamens. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Laut ärztlichen Attest vom Februar 2005 und Empfehlung der Universität vom Dezember 2005 sei ein positiver Abschluss des Studiums in den nächsten 2 Semestern zu erwarten, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiere bzw. die Stressbelastung durch ein Studienabschlussdarlehen des Studentenwerks E. verringere. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 zurück.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt Alg II für die Zeit vom 17.02.2006 bis zur Exmatrikulation am 31.03.2006 begehrt. Die Schuld am Nichtabschluss seines Studiums sei nicht bei ihm zu suchen. Vom 01.04.2004 (zutreffend wohl 01.04.2006) bis 01.02.2007 habe er sich mit Arbeit über Wasser gehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2007 abgewiesen. Alg II in Form eines Zuschusses stehe dem Kläger nicht zu, denn das Studium sei dem Grunde nach förderungsfähig. Auch darlehensweise sei Alg II nicht zu bewilligen, eine besondere Härte liege nicht vor. Der Abschluss des Studiums habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Der Kläger sei zudem zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Auch eine existenzielle Notlage habe nicht vorgelegen, denn der Kläger habe seinen Unterhalt mit Arbeit verdient.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Über die Exmatrikulation müsste erst noch durch Gerichte entschieden werden, zur Zeit sei er in einer schwierigen finanziellen Lage. Eine besondere Härte liege vor. Nur mit einem Diplom könne er seinem biologischen Alter (40 Jahre) entsprechend leben. Schuld an seiner Situation trügen ausschließlich Angestellte des Staates. Er habe für 3 Semester ab Wintersemester 2004/2005 das Studienabschlussdarlehen in Höhe von 9.000,00 EUR erhalten. Ihm sei von seinem Professor an der Universität E. noch am 22.12.2005 Förderungswürdigkeit für Studienleistungen bescheinigt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2007 sowie den Bescheid vom 20.02.2006 idF des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg II in der gesetzlichen Höhe für die Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 - hilfsweise als Darlehen - zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.02.2006 idF des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006, auch nicht in Form eines Darlehens.
Streitgegenstand ist dabei der Bescheid vom 20.02.2006 sowie der Bescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006. Der Bescheid vom 04.05.2006 ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20.02.2006 geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 hat die Beklagte sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2006 (Alg II als Zuschuss) als auch den Widerspruch gegen den Bescheid 04.05.2006 (Alg II als Darlehen) zurückgewiesen. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 begrenzt. Er kann insoweit über den Streitgegenstand verfügen.
Ein Anspruch auf Alg II in Form eines Zuschusses besteht nicht. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 SGB II in der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Alg II als Zuschuss scheidet jedoch gemäß § 7 Abs 5 SGB II aus. Hiernach haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder §§ 60 bis 62 des Dritten Buches (Sozialgesetzbuch) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist beim Studium der Volkswirtschaftslehre der Fall. Dieses Studium ist dem Grunde nach förderungsfähig (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).
Auch ein Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit als Darlehen besteht nicht. Zwar können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II). Ein solcher Härtefall liegt jedoch hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem auf der Tatbestandsseite vergleichbaren § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 47). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass es den Kläger härter treffen würde als jeden anderen Studierenden, wenn er kein Alg II erhält. Insbesondere bestand auch nach Exmatrikulation zum 31.03.2007 keine Hilfsbedürftigkeit des Klägers (vgl Adolph in Linhard/Adolph SGB II/SGB XII, § 7 SGB II RdNr 121). Im Übrigen hätte er auch während der Semesterferien im Februar und März 2007 seinen Lebensunterhalt durch Nebentätigkeiten bestreiten können (vgl Adolph aaO Rdnr 123). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre (vgl Brühl/Schoch in LPK- SGB II § 7 RdNr 102), zumal der Kläger auch nach dem 31.03.2007 erwerbsfähig gewesen ist.
Ein Anspruch auf darlehensweise Auszahlung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung einer typisierenden Betrachtungsweise, nach der in besonderen Fallgruppen regelmäßig von einem Härtefall ausgegangen werden könne (z.B. zu lange Studien- oder Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Behinderung etc., Eintritt in die Examensphase oder kurz bevorstehende Beendigung der Ausbildung (vgl Spellbrink aaO)). Zum einen hat der Kläger sich nicht in der unmittelbaren Examensphase befunden. Vielmehr hat er angegeben, wegen eines Wechsels des Prüfers erneut zwei Semester Vorlesungen besuchen zu müssen. Zudem ist aufgrund seiner Vorgeschichte (14-maliger Rücktritt vom Examen) nicht damit zu rechnen, dass er das Examen beim erneuten Versuch erfolgreich ablegen wird. Ein positiver Studienabschluss wurde ihm nur für den Fall einer Stabilisierung seines Zustandes bescheinigt. Trotz des gewährten Studienabschlussdarlehens ist jedoch auch bis Anfang 2006 keine Stabilisierung eingetreten und der Kläger ist auch Anfang 2006 nicht zu Prüfungen angetreten, obwohl er zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den neuen Prüfer in Vorlesungen etc kennen zu lernen. Es ist aufgrund seines tatsächlichen Alters und der Dauer seines Studiums auch nicht davon auszugehen, dass er im Anschluss an das Studium unmittelbar eine dem Studium entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - L 10 AS 545/06 -). Eine anderweitige - zumutbare - Erwerbstätigkeit hat der Kläger dagegen auch ohne Abschluss des Studiums aufnehmen können und auch aufgenommen, Leistungen hat er für die Zeit nach 31.03.2006 bis 31.01.2007 nämlich nicht beantragt. Zudem ist er bereits zum 31.03.2006 exmatrikuliert worden, sodass mit einem Abschluss des Studiums nicht mehr gerechnet werden kann. Der Kläger befand sich somit nicht in der Examensphase, wobei diese unter Berücksichtigung der Auffassung des Klägers bereits seit 1998 angedauert hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die lange Studiendauer auf einer eventuell vorliegenden Erkrankung des Klägers oder auf das Verhalten verschiedener Behörden oder Ärzte zurückzuführen ist. Es fehlt an der erforderlichen positiven Prognose für einen raschen Abschluss der Ausbildung und der Aussicht auf eine umgehend anschließende entsprechende Erwerbstätigkeit.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Unterstellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine darlehensweise Bewilligung von Alg II (besonderen Härte) für die streitgegenständliche Zeit ein Ermessen auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung auf 0 ergibt sich dabei nicht bereits aus der (unterstellten) besonderen Härte. Hierbei wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Anspruch sich lediglich auf einen kurzen, bereits vergangenen Zeitraum bezieht und der Kläger z.Zt. auch nicht mehr eingeschriebener Student ist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1956 geborene, ledige Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und seit 30.04.1990 in N. gemeldet. Der Kläger besitzt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung, eine Aufenthaltsbefugnis und eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Seit 24.04.1991 war er ununterbrochen an der Universität E. im Fach Volkswirtschaftslehre eingeschrieben. Am 31.03.2006 wurde er exmatrikuliert. Den ersten Teil seiner Diplom-Prüfung (Diplomarbeit) hatte er im Frühjahr 1998 bestanden. Seither ist er mindestens 14 mal vom zweiten Teil der Diplom-Prüfung zurückgetreten. Seit 01.02.2007 bezieht er antragsgemäß Alg II.
Am 17.02.2006 beantragte er erstmals Alg II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2006 ab. Das Studium sei dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig. Ein Anspruch auf Alg II bestehe daher nicht. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er befinde sich in der Abschlussphase seines Studiums. Er habe aus gesundheitlichen Gründen bisher am zweiten Teil der Prüfung nicht teilnehmen können und müsse wegen eines Wechsels des Prüfers bei der für Februar und März 2006 geplanten Prüfung erst für zwei weitere Semester an den Vorlesungen des neuen Prüfers teilnehmen. Er legte u.a. ein nervenärztliches Attest des sozialpsychologischen Dienstes am Gesundheitsamt N. vom 06.10.2005 vor, wonach aus gesundheitlichen Gründen eine nicht nur vorübergehende Prüfungsunfähigkeit bestehe. An Prüfungen im Februar/März 2005 und Juli/August 2005 habe er daher nicht teilnehmen können.
Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 04.05.2006 lehnte die Beklagte eine Leistung erneut ab. Auch als Darlehen sei diese nicht zu erbringen, denn eine besondere Härte liege nicht vor, der Kläger stehe nicht unmittelbar vor Abschluss des Studiums und befinde sich nicht in der akuten Phase des Abschlussexamens. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Laut ärztlichen Attest vom Februar 2005 und Empfehlung der Universität vom Dezember 2005 sei ein positiver Abschluss des Studiums in den nächsten 2 Semestern zu erwarten, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiere bzw. die Stressbelastung durch ein Studienabschlussdarlehen des Studentenwerks E. verringere. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 zurück.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt Alg II für die Zeit vom 17.02.2006 bis zur Exmatrikulation am 31.03.2006 begehrt. Die Schuld am Nichtabschluss seines Studiums sei nicht bei ihm zu suchen. Vom 01.04.2004 (zutreffend wohl 01.04.2006) bis 01.02.2007 habe er sich mit Arbeit über Wasser gehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2007 abgewiesen. Alg II in Form eines Zuschusses stehe dem Kläger nicht zu, denn das Studium sei dem Grunde nach förderungsfähig. Auch darlehensweise sei Alg II nicht zu bewilligen, eine besondere Härte liege nicht vor. Der Abschluss des Studiums habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Der Kläger sei zudem zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Auch eine existenzielle Notlage habe nicht vorgelegen, denn der Kläger habe seinen Unterhalt mit Arbeit verdient.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Über die Exmatrikulation müsste erst noch durch Gerichte entschieden werden, zur Zeit sei er in einer schwierigen finanziellen Lage. Eine besondere Härte liege vor. Nur mit einem Diplom könne er seinem biologischen Alter (40 Jahre) entsprechend leben. Schuld an seiner Situation trügen ausschließlich Angestellte des Staates. Er habe für 3 Semester ab Wintersemester 2004/2005 das Studienabschlussdarlehen in Höhe von 9.000,00 EUR erhalten. Ihm sei von seinem Professor an der Universität E. noch am 22.12.2005 Förderungswürdigkeit für Studienleistungen bescheinigt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2007 sowie den Bescheid vom 20.02.2006 idF des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg II in der gesetzlichen Höhe für die Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 - hilfsweise als Darlehen - zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.02.2006 idF des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006, auch nicht in Form eines Darlehens.
Streitgegenstand ist dabei der Bescheid vom 20.02.2006 sowie der Bescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006. Der Bescheid vom 04.05.2006 ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20.02.2006 geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 hat die Beklagte sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2006 (Alg II als Zuschuss) als auch den Widerspruch gegen den Bescheid 04.05.2006 (Alg II als Darlehen) zurückgewiesen. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Zeit vom 17.02.2006 bis 31.03.2006 begrenzt. Er kann insoweit über den Streitgegenstand verfügen.
Ein Anspruch auf Alg II in Form eines Zuschusses besteht nicht. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 SGB II in der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Alg II als Zuschuss scheidet jedoch gemäß § 7 Abs 5 SGB II aus. Hiernach haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder §§ 60 bis 62 des Dritten Buches (Sozialgesetzbuch) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist beim Studium der Volkswirtschaftslehre der Fall. Dieses Studium ist dem Grunde nach förderungsfähig (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).
Auch ein Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit als Darlehen besteht nicht. Zwar können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II). Ein solcher Härtefall liegt jedoch hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem auf der Tatbestandsseite vergleichbaren § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 47). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass es den Kläger härter treffen würde als jeden anderen Studierenden, wenn er kein Alg II erhält. Insbesondere bestand auch nach Exmatrikulation zum 31.03.2007 keine Hilfsbedürftigkeit des Klägers (vgl Adolph in Linhard/Adolph SGB II/SGB XII, § 7 SGB II RdNr 121). Im Übrigen hätte er auch während der Semesterferien im Februar und März 2007 seinen Lebensunterhalt durch Nebentätigkeiten bestreiten können (vgl Adolph aaO Rdnr 123). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre (vgl Brühl/Schoch in LPK- SGB II § 7 RdNr 102), zumal der Kläger auch nach dem 31.03.2007 erwerbsfähig gewesen ist.
Ein Anspruch auf darlehensweise Auszahlung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung einer typisierenden Betrachtungsweise, nach der in besonderen Fallgruppen regelmäßig von einem Härtefall ausgegangen werden könne (z.B. zu lange Studien- oder Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Behinderung etc., Eintritt in die Examensphase oder kurz bevorstehende Beendigung der Ausbildung (vgl Spellbrink aaO)). Zum einen hat der Kläger sich nicht in der unmittelbaren Examensphase befunden. Vielmehr hat er angegeben, wegen eines Wechsels des Prüfers erneut zwei Semester Vorlesungen besuchen zu müssen. Zudem ist aufgrund seiner Vorgeschichte (14-maliger Rücktritt vom Examen) nicht damit zu rechnen, dass er das Examen beim erneuten Versuch erfolgreich ablegen wird. Ein positiver Studienabschluss wurde ihm nur für den Fall einer Stabilisierung seines Zustandes bescheinigt. Trotz des gewährten Studienabschlussdarlehens ist jedoch auch bis Anfang 2006 keine Stabilisierung eingetreten und der Kläger ist auch Anfang 2006 nicht zu Prüfungen angetreten, obwohl er zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den neuen Prüfer in Vorlesungen etc kennen zu lernen. Es ist aufgrund seines tatsächlichen Alters und der Dauer seines Studiums auch nicht davon auszugehen, dass er im Anschluss an das Studium unmittelbar eine dem Studium entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - L 10 AS 545/06 -). Eine anderweitige - zumutbare - Erwerbstätigkeit hat der Kläger dagegen auch ohne Abschluss des Studiums aufnehmen können und auch aufgenommen, Leistungen hat er für die Zeit nach 31.03.2006 bis 31.01.2007 nämlich nicht beantragt. Zudem ist er bereits zum 31.03.2006 exmatrikuliert worden, sodass mit einem Abschluss des Studiums nicht mehr gerechnet werden kann. Der Kläger befand sich somit nicht in der Examensphase, wobei diese unter Berücksichtigung der Auffassung des Klägers bereits seit 1998 angedauert hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die lange Studiendauer auf einer eventuell vorliegenden Erkrankung des Klägers oder auf das Verhalten verschiedener Behörden oder Ärzte zurückzuführen ist. Es fehlt an der erforderlichen positiven Prognose für einen raschen Abschluss der Ausbildung und der Aussicht auf eine umgehend anschließende entsprechende Erwerbstätigkeit.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Unterstellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine darlehensweise Bewilligung von Alg II (besonderen Härte) für die streitgegenständliche Zeit ein Ermessen auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung auf 0 ergibt sich dabei nicht bereits aus der (unterstellten) besonderen Härte. Hierbei wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Anspruch sich lediglich auf einen kurzen, bereits vergangenen Zeitraum bezieht und der Kläger z.Zt. auch nicht mehr eingeschriebener Student ist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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