Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 717/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 352/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2005 und gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2. des Teilurteils vom 08.04.2005 aufgehoben wird.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und um Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 26.03.2004 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines Gutachten des ärztlichen Dienstes (Orthopädin Dr. B. B.) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 ab. Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 4 RJ 717/04).
Der Kläger nahm während des Widerspruchsverfahrens in der Zeit vom 27.07.2004 bis 24.08.2004 an einer von der Beklagten geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) teil. Nach Abschluss der Maßnahme hat er am 22.09.2004 beim SG Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld zu verurteilen (S 4 RJ 669/04). Den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG durch Beschluss vom 13.10.2004 abgelehnt (S 4 RJ 668/04 ER, bestätigt durch Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts -BayLSG- vom 23.01.2006 - L 19 B 526/04 R ER).
Für die Zeit der Reha-Maßnahme bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2004 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 17,85 EUR (insgesamt 517,65 EUR). Unter dem 27.08.2004 übersandte sie dem Kläger eine Bescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit. Danach habe für die Zeit der Reha-Maßnahme wegen des Bezuges von Übergangsgeld Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit bestanden und werde ein ungekürztes kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 47,51 EUR bestätigt. Mit Widerspruch vom 01.09.2004 machte der Kläger geltend, dass das Übergangsgeld in Höhe des ungekürzten Regelentgeltes zu gewähren sei. Zu zahlen sei Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 1.377,79 EUR.
Zuvor hatte der Kläger am 20.08.2004 die Erstattung von Reisekosten für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Rehabilitationseinrichtung (Bad S.) beantragt. Bei einer Entfernung von 200 km seien Fahrtkosten für 400 km zu jeweils 0,40 EUR zu erstatten. Dem Antrag entsprach die Beklagte insoweit, als sie am 01.09.2004 Fahrtkosten für die An- und Abreise für eine einfache Fahrtstrecke von 161 km zu je 0,40 EUR auszahlte (insgesamt 64,40 EUR). Auch hiergegen wandte sich der Kläger und brachte vor, dass noch ein weiterer Betrag von 95,60 EUR zu erstatten sei (Schreiben vom 08.09.2004).
Gegen den Bescheid vom 03.08.2004 und gegen die Entscheidung der Beklagen über die Fahrtkostenerstattung hat der Kläger am 13.09.2004 Klage beim SG erhoben (S 4 RJ 649/04). Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG durch Beschlüsse vom 13.10.2004 abgelehnt (S 4 RJ 653/04 ER; bestätigt durch Beschluss des BayLSG vom 23.01.2006 - L 19 B 525/04 R ER).
Das SG hat die Streitsachen S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 669/04 und S 4 RJ 717/04 verbunden (Beschluss vom 02.03.2005) und dem Kläger PKH gewährt sowie Rechtsanwalt E. , W. , beigeordnet (Beschluss vom 17.12.2004). Das SG hat den Nervenarzt Dr. B. sowie den Orthopäden Dr. H. B. mit Gutachten jeweils vom 08.04.2005 gehört (Beweisanordnungen vom 02.03.2005). Beide kamen zu dem Schluss, dass dem Kläger eine mindestens sechsstündige Tätigkeit zumutbar sei.
Im Termin am 08.04.2005 vor dem SG hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er im Einvernehmen mit dem Kläger die Klage hinsichtlich der Erwerbsminderungsberentung im Hinblick auf die Gutachtenslage, sowie die finanziellen Rahmenbedingungen zurücknehme. Es werde beantragt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 ein höheres Übergangsgeld als 17,85 EUR zu gewähren, hilfsweise das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen, und dem Kläger Fahrtkosten entsprechend seines Antrages vom 20.08.2004 über den bereits erhaltenen Betrag hinaus von der Beklagten zu erstatten. Weiter haben die Beteiligten sich für den Fall, dass dem Hilfsantrag stattgegeben würde, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereit erklärt. Die Niederschrift hierzu enthält den Vermerk, dass die Erklärungen vorgelesen und genehmigt wurden.
Das SG hat den Klageanspruch hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten durch Teilurteil vom 08.04.2005 abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Beklagte habe den zu erstattenden Betrag zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelt. Durch Beschluss ebenfalls vom 08.04.2005 hat das SG das Klageverfahren bezüglich des Übergangsgeldes ausgesetzt. Das noch durchzuführende Widerspruchsverfahren sei nachzuholen.
Mit Schreiben vom 09.04.2005 und 10.04.2005 hat der Kläger ausgeführt, dass er die Klage auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalte und das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass der Sachverständige Dr. H. B. das Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet habe, da dessen Ehefrau Dr. B. B. im Verwaltungsverfahren das Gutachten für die Beklagte erstellt habe. Noch nicht bearbeit worden sei sein Anspruch auf Heilbehandlung.
Das SG hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 die Klage gegen den Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 durch Urteil vom 26.04.2005 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Sinngemäß habe der Kläger zwar auch weiter die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beantragt. Allerdings seien nach erfolgter Zurücknahme der Klage keine Wiederaufnahmegründe erkennbar.
Gegen die Urteile vom 08.04.2005 und 26.04.2005 richtet sich die Berufung des Klägers. Er halte daran fest, dass das wegen der Rentengewährung geführte Klageverfahren fortzusetzen sei. Ein beim Amtsgericht A. -Vormundschaftsgericht- geführtes Betreuungsverfahren sei durch Beschluss vom 01.06.2005 für ihn ohne Betreuerbestellung beendet worden. Für die Dauer des seit dem Jahr 2002 anhängigen Betreuungsverfahrens sei er als beschränkt geschäftsfähig anzusehen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2005 und vom 26.04.2005 den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 1.377,79 EUR zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Fahrtkosten einen weiteren Betrag von 95,60 EUR zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts Würzburg 08.04.2005 und vom 26.04.2005 zurückzuweisen.
Ein für den 30.09.2005 anberaumter Erörterungstermin wurde mit Verfügung vom 27.09.2005 abgesetzt. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass zuvor über die Bewilligung von PKH zu entscheiden sei. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Termin dazu diene, dem Kläger vor Ergehen der PKH-Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag (Schreiben vom 05.08.2005 und 27.09.2005). Die Bewilligung von PKH hat der zuvor zuständige 19. Senat mit Beschluss vom 08.11.2006 wegen fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses abgelehnt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2007 dem Kläger PKH bewilligt und den Bevollmächtigten beigeordnet.
Der Senat hat die Akten des SG (S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 653/04 ER, S 4 RJ 668/04 ER, S 4 RJ 669/04, S 4 RJ 717/04) und die Akten des BayLSG zu den Verfahren L 19 B 525/04 R ER und L 19 B 526/04 R ER sowie die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte trotz des Befangenheitsantrages vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung mit den Berufsrichtern RiLSG S. und R. , die Mitglieder des zuvor zuständigen 19. Senates waren, entscheiden. Der Kläger hat den Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 23.01.2006 - L 19 B 525/04 R ER und L 19 B 526/04 R ER - wird Bezug genommen.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung richtet sich gegen das Teilurteil vom 08.04.2005 und das (Schluss)Urteil vom 26.04.2005. Der Beschwerdewert hinsichtlich des Teilurteils wird durch Zusammenrechnung der getrennten Ansprüche erreicht. Nicht entgegen steht, dass das SG irrtümlich die Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil vom 08.04.2005 versagt hat.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen. Denn dieser Klageanspruch hat sich durch die ordnungsgemäß protokollierte Klagerücknahme im Termin vor dem SG am 08.04.2005 erledigt, so dass der Rechtsstreit nicht fortzusetzen war. Zwar hatte der als Widerruf oder Anfechtung der Rücknahmeerklärung zu sehende Antrag des Klägers vom 09.04.2005 und 10.04.2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme bestand und das Verfahren insoweit fortzusetzen war. Allerdings kann eine Prozesshandlung wie die vom damaligen Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Kläger zu Protokoll erklärte Rücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) angefochten werden (vgl. BSG Urteil vom 14.06.1978 - SozR 1500 § 102 Nr 2; BSG Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79). Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung entsprechend den Voraussetzungen der Wiederaufnahme kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Nichtigkeitsgründe oder Restitutionsgründe nicht erkennbar sind (vgl § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 Abs 1, 580 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gründe, die der Kläger für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. H. B. vorgebracht hat, zumal die Beauftragung des Sachverständigen durch Beweisanordnung vom 02.03.2005 und damit zeitlich weit vor der Untersuchung und dem Termin am 08.04.2005 erfolgte. Es ist auch davon auszugehen, dass beim Kläger Geschäftsfähigkeit gegeben war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anhängigkeit des Betreuungsverfahrens, bei dem die Geschäftsfähigkeit des Klägers überprüft wird. Denn erst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 Abs 1 BGB führt zur Einschränkung der Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das am 13.09.2002 eingeleitete Betreuungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 01.06.2005 ohne Bestellung eines Betreuers beendet wurde. Auch hat der Neurologe Dr. B. den Kläger am 08.04.2005 untersucht und im Gutachten vom 08.04.2005 ausgeführt, dass beim Kläger keine Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen, aufgrund derer der Kläger nicht in der Lage ist, sich selbst im Prozess zu vertreten.
Zur Höhe der Fahrtkostenerstattung hat das SG zutreffend auf § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 53 Abs 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verwiesen. § 53 Abs 4 SGB IX bestimmt in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung in Satz 2, dass bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen ist. Diese Entfernungspauschale hat die Beklagte richtig berechnet und - wie in Satz 3 angeordnet - zur Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt. Die vom Kläger tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke ist dagegen ohne Bedeutung.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes (Bescheid vom 03.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005). Für die Höhe des Übergangsgeldes war die Höhe der vor Durchführung der Reha-Maßnahme vom Kläger bezogenen Arbeitslosenhilfe maßgebend. § 21 Abs 4 SGB VI bestimmte in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, dass Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes erhalten. Das Krankengeld wird nach § 47b Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Dies hat die Beklagte beachtet und das Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe gewährt. Dagegen bestätigt die Auskunft der Beklagten vom 27.08.2004 nicht die Höhe der kalendertäglichen Arbeitslosenhilfe oder des kalendertäglichen Übergangsgeldes sondern bescheinigt nach § 312 Abs 3 SGB III den Zeitraum, für den auf Grund des Leistungsbezugs Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, sowie das dieser Leistung zu Grunde liegende Regelentgelt (Leistungsbemessungsentgelt).
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld. Denn diesen Klageanspruch hat der Kläger im Termin vor dem SG am 08.04.2005 nicht mehr aufrechterhalten. Aus dem ordnungsgemäß protokollierten Klageantrag ergibt sich, dass er den Klageantrag insoweit beschränkt und daher den Klageantrag hinsichtlich der Heilbehandlung und des Verletztengeldes insoweit zurückgenommen hat.
Nach alledem sind das Teil- und das (Schluss)Urteil des SG nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Kostenentscheidung des Teilurteils vom 08.04.2005 aufzuheben, da die Kostenentscheidung abschließend im Urteil vom 26.04.2005 zu treffen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und um Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 26.03.2004 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines Gutachten des ärztlichen Dienstes (Orthopädin Dr. B. B.) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 ab. Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 4 RJ 717/04).
Der Kläger nahm während des Widerspruchsverfahrens in der Zeit vom 27.07.2004 bis 24.08.2004 an einer von der Beklagten geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) teil. Nach Abschluss der Maßnahme hat er am 22.09.2004 beim SG Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld zu verurteilen (S 4 RJ 669/04). Den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG durch Beschluss vom 13.10.2004 abgelehnt (S 4 RJ 668/04 ER, bestätigt durch Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts -BayLSG- vom 23.01.2006 - L 19 B 526/04 R ER).
Für die Zeit der Reha-Maßnahme bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2004 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 17,85 EUR (insgesamt 517,65 EUR). Unter dem 27.08.2004 übersandte sie dem Kläger eine Bescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit. Danach habe für die Zeit der Reha-Maßnahme wegen des Bezuges von Übergangsgeld Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit bestanden und werde ein ungekürztes kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 47,51 EUR bestätigt. Mit Widerspruch vom 01.09.2004 machte der Kläger geltend, dass das Übergangsgeld in Höhe des ungekürzten Regelentgeltes zu gewähren sei. Zu zahlen sei Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 1.377,79 EUR.
Zuvor hatte der Kläger am 20.08.2004 die Erstattung von Reisekosten für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Rehabilitationseinrichtung (Bad S.) beantragt. Bei einer Entfernung von 200 km seien Fahrtkosten für 400 km zu jeweils 0,40 EUR zu erstatten. Dem Antrag entsprach die Beklagte insoweit, als sie am 01.09.2004 Fahrtkosten für die An- und Abreise für eine einfache Fahrtstrecke von 161 km zu je 0,40 EUR auszahlte (insgesamt 64,40 EUR). Auch hiergegen wandte sich der Kläger und brachte vor, dass noch ein weiterer Betrag von 95,60 EUR zu erstatten sei (Schreiben vom 08.09.2004).
Gegen den Bescheid vom 03.08.2004 und gegen die Entscheidung der Beklagen über die Fahrtkostenerstattung hat der Kläger am 13.09.2004 Klage beim SG erhoben (S 4 RJ 649/04). Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG durch Beschlüsse vom 13.10.2004 abgelehnt (S 4 RJ 653/04 ER; bestätigt durch Beschluss des BayLSG vom 23.01.2006 - L 19 B 525/04 R ER).
Das SG hat die Streitsachen S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 669/04 und S 4 RJ 717/04 verbunden (Beschluss vom 02.03.2005) und dem Kläger PKH gewährt sowie Rechtsanwalt E. , W. , beigeordnet (Beschluss vom 17.12.2004). Das SG hat den Nervenarzt Dr. B. sowie den Orthopäden Dr. H. B. mit Gutachten jeweils vom 08.04.2005 gehört (Beweisanordnungen vom 02.03.2005). Beide kamen zu dem Schluss, dass dem Kläger eine mindestens sechsstündige Tätigkeit zumutbar sei.
Im Termin am 08.04.2005 vor dem SG hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er im Einvernehmen mit dem Kläger die Klage hinsichtlich der Erwerbsminderungsberentung im Hinblick auf die Gutachtenslage, sowie die finanziellen Rahmenbedingungen zurücknehme. Es werde beantragt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 ein höheres Übergangsgeld als 17,85 EUR zu gewähren, hilfsweise das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen, und dem Kläger Fahrtkosten entsprechend seines Antrages vom 20.08.2004 über den bereits erhaltenen Betrag hinaus von der Beklagten zu erstatten. Weiter haben die Beteiligten sich für den Fall, dass dem Hilfsantrag stattgegeben würde, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereit erklärt. Die Niederschrift hierzu enthält den Vermerk, dass die Erklärungen vorgelesen und genehmigt wurden.
Das SG hat den Klageanspruch hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten durch Teilurteil vom 08.04.2005 abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Beklagte habe den zu erstattenden Betrag zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelt. Durch Beschluss ebenfalls vom 08.04.2005 hat das SG das Klageverfahren bezüglich des Übergangsgeldes ausgesetzt. Das noch durchzuführende Widerspruchsverfahren sei nachzuholen.
Mit Schreiben vom 09.04.2005 und 10.04.2005 hat der Kläger ausgeführt, dass er die Klage auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalte und das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass der Sachverständige Dr. H. B. das Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet habe, da dessen Ehefrau Dr. B. B. im Verwaltungsverfahren das Gutachten für die Beklagte erstellt habe. Noch nicht bearbeit worden sei sein Anspruch auf Heilbehandlung.
Das SG hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 die Klage gegen den Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 durch Urteil vom 26.04.2005 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Sinngemäß habe der Kläger zwar auch weiter die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beantragt. Allerdings seien nach erfolgter Zurücknahme der Klage keine Wiederaufnahmegründe erkennbar.
Gegen die Urteile vom 08.04.2005 und 26.04.2005 richtet sich die Berufung des Klägers. Er halte daran fest, dass das wegen der Rentengewährung geführte Klageverfahren fortzusetzen sei. Ein beim Amtsgericht A. -Vormundschaftsgericht- geführtes Betreuungsverfahren sei durch Beschluss vom 01.06.2005 für ihn ohne Betreuerbestellung beendet worden. Für die Dauer des seit dem Jahr 2002 anhängigen Betreuungsverfahrens sei er als beschränkt geschäftsfähig anzusehen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2005 und vom 26.04.2005 den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 1.377,79 EUR zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Fahrtkosten einen weiteren Betrag von 95,60 EUR zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts Würzburg 08.04.2005 und vom 26.04.2005 zurückzuweisen.
Ein für den 30.09.2005 anberaumter Erörterungstermin wurde mit Verfügung vom 27.09.2005 abgesetzt. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass zuvor über die Bewilligung von PKH zu entscheiden sei. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Termin dazu diene, dem Kläger vor Ergehen der PKH-Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag (Schreiben vom 05.08.2005 und 27.09.2005). Die Bewilligung von PKH hat der zuvor zuständige 19. Senat mit Beschluss vom 08.11.2006 wegen fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses abgelehnt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2007 dem Kläger PKH bewilligt und den Bevollmächtigten beigeordnet.
Der Senat hat die Akten des SG (S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 653/04 ER, S 4 RJ 668/04 ER, S 4 RJ 669/04, S 4 RJ 717/04) und die Akten des BayLSG zu den Verfahren L 19 B 525/04 R ER und L 19 B 526/04 R ER sowie die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte trotz des Befangenheitsantrages vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung mit den Berufsrichtern RiLSG S. und R. , die Mitglieder des zuvor zuständigen 19. Senates waren, entscheiden. Der Kläger hat den Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 23.01.2006 - L 19 B 525/04 R ER und L 19 B 526/04 R ER - wird Bezug genommen.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung richtet sich gegen das Teilurteil vom 08.04.2005 und das (Schluss)Urteil vom 26.04.2005. Der Beschwerdewert hinsichtlich des Teilurteils wird durch Zusammenrechnung der getrennten Ansprüche erreicht. Nicht entgegen steht, dass das SG irrtümlich die Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil vom 08.04.2005 versagt hat.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen. Denn dieser Klageanspruch hat sich durch die ordnungsgemäß protokollierte Klagerücknahme im Termin vor dem SG am 08.04.2005 erledigt, so dass der Rechtsstreit nicht fortzusetzen war. Zwar hatte der als Widerruf oder Anfechtung der Rücknahmeerklärung zu sehende Antrag des Klägers vom 09.04.2005 und 10.04.2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme bestand und das Verfahren insoweit fortzusetzen war. Allerdings kann eine Prozesshandlung wie die vom damaligen Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Kläger zu Protokoll erklärte Rücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) angefochten werden (vgl. BSG Urteil vom 14.06.1978 - SozR 1500 § 102 Nr 2; BSG Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79). Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung entsprechend den Voraussetzungen der Wiederaufnahme kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Nichtigkeitsgründe oder Restitutionsgründe nicht erkennbar sind (vgl § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 Abs 1, 580 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gründe, die der Kläger für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. H. B. vorgebracht hat, zumal die Beauftragung des Sachverständigen durch Beweisanordnung vom 02.03.2005 und damit zeitlich weit vor der Untersuchung und dem Termin am 08.04.2005 erfolgte. Es ist auch davon auszugehen, dass beim Kläger Geschäftsfähigkeit gegeben war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anhängigkeit des Betreuungsverfahrens, bei dem die Geschäftsfähigkeit des Klägers überprüft wird. Denn erst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 Abs 1 BGB führt zur Einschränkung der Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das am 13.09.2002 eingeleitete Betreuungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 01.06.2005 ohne Bestellung eines Betreuers beendet wurde. Auch hat der Neurologe Dr. B. den Kläger am 08.04.2005 untersucht und im Gutachten vom 08.04.2005 ausgeführt, dass beim Kläger keine Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen, aufgrund derer der Kläger nicht in der Lage ist, sich selbst im Prozess zu vertreten.
Zur Höhe der Fahrtkostenerstattung hat das SG zutreffend auf § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 53 Abs 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verwiesen. § 53 Abs 4 SGB IX bestimmt in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung in Satz 2, dass bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen ist. Diese Entfernungspauschale hat die Beklagte richtig berechnet und - wie in Satz 3 angeordnet - zur Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt. Die vom Kläger tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke ist dagegen ohne Bedeutung.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes (Bescheid vom 03.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005). Für die Höhe des Übergangsgeldes war die Höhe der vor Durchführung der Reha-Maßnahme vom Kläger bezogenen Arbeitslosenhilfe maßgebend. § 21 Abs 4 SGB VI bestimmte in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, dass Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes erhalten. Das Krankengeld wird nach § 47b Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Dies hat die Beklagte beachtet und das Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe gewährt. Dagegen bestätigt die Auskunft der Beklagten vom 27.08.2004 nicht die Höhe der kalendertäglichen Arbeitslosenhilfe oder des kalendertäglichen Übergangsgeldes sondern bescheinigt nach § 312 Abs 3 SGB III den Zeitraum, für den auf Grund des Leistungsbezugs Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, sowie das dieser Leistung zu Grunde liegende Regelentgelt (Leistungsbemessungsentgelt).
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld. Denn diesen Klageanspruch hat der Kläger im Termin vor dem SG am 08.04.2005 nicht mehr aufrechterhalten. Aus dem ordnungsgemäß protokollierten Klageantrag ergibt sich, dass er den Klageantrag insoweit beschränkt und daher den Klageantrag hinsichtlich der Heilbehandlung und des Verletztengeldes insoweit zurückgenommen hat.
Nach alledem sind das Teil- und das (Schluss)Urteil des SG nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Kostenentscheidung des Teilurteils vom 08.04.2005 aufzuheben, da die Kostenentscheidung abschließend im Urteil vom 26.04.2005 zu treffen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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