Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 380/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 509/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 40/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von August 1973 bis Juni 1995 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 10.06.1996 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 68.902,91 DM mit Bescheid vom 14.12.1996 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Mit Schreiben vom 10.06.2002 an die Beklagte bat der Kläger zunächst um eine Bestätigung der durchgeführten Erstattung, da er diese für einen Antrag auf Betriebsrente benötige. Die Beklagte entsprach dieser Bitte mit Schreiben vom 29.07.2002 (mit Ablichtung des Erstattungsbescheides). Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2005 beantragte der Kläger die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2005 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 210 Abs 3 SGB VI). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20.06.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.06.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 30.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Darüber hinaus hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass für den Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung einer sog. Halbrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen der Beiträge besteht. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von August 1973 bis Juni 1995 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 10.06.1996 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 68.902,91 DM mit Bescheid vom 14.12.1996 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Mit Schreiben vom 10.06.2002 an die Beklagte bat der Kläger zunächst um eine Bestätigung der durchgeführten Erstattung, da er diese für einen Antrag auf Betriebsrente benötige. Die Beklagte entsprach dieser Bitte mit Schreiben vom 29.07.2002 (mit Ablichtung des Erstattungsbescheides). Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2005 beantragte der Kläger die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2005 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 210 Abs 3 SGB VI). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20.06.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.06.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 30.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Darüber hinaus hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass für den Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung einer sog. Halbrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen der Beiträge besteht. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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